Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 1/16, 9 B 1/16 (9 C 4/16)
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG) fortzuentwickeln.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- FlurbG § 87 1x
- § 63 Abs. 1 Satz GKG 1x (nicht zugeordnet)