Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 57/16, 1 B 57/16 (1 C 17/16)
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
- 2
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.
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Referenzen
- § 26a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 27a AsylG 1x (nicht zugeordnet)