Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 132 1x
- FlurbG § 119 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)