Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 67/15, 5 B 67/15 (5 C 15/16)
Gründe
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Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI - auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.
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Referenzen
- § 37 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 39 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)