Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 3/16
Tatbestand
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Referatsleiter-Dienstpostens ...
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...
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Am ... entschied der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Referatsleiters ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 25. August 2015 zugrunde. Dieser Vorlage beigefügt ist ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. Außerdem liegen Personalbögen der beiden in die engere Wahl gezogenen Kandidaten - des Beigeladenen und der Antragstellerin - bei. Die Auswahlempfehlung lautet wie folgt:
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"In der Gesamtschau wird Flottillenarzt ... [der Beigeladene] aufgrund seiner aktuellen Verwendung und des sich daraus ergebenden spezifischen Erfahrungsvorsprunges für den in Rede stehenden Dienstposten sowie im Vergleich aufgrund des deutlich höherrangigen Leistungsbildes für die Besetzung vorgeschlagen."
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Der Beigeladene wurde nach seiner Versetzung auf den Dienstposten am ... zum Flottenarzt befördert.
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Am 8. September ... informierte der Personalführer der Antragstellerin diese telefonisch darüber, dass sie sich im Auswahlverfahren zur Besetzung des strittigen Dienstpostens nicht habe durchsetzen können. Die Antragstellerin bat bei dieser Gelegenheit um einen schriftlichen Bescheid.
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Mit Bescheid vom 10. September ..., eröffnet am 18. September ..., teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin daraufhin schriftlich mit, dass sie bei der Auswahl für die Besetzung des strittigen Dienstpostens zwar mitbetrachtet worden sei, sich jedoch aufgrund ihres Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbilds nicht habe durchsetzen können.
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Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober ..., bei ihrem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 16. Oktober ..., Beschwerde ein.
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Mit Bescheid vom ..., ausgehändigt am ..., wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig, weil verspätet erhoben, zurück. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist sei nicht der Bescheid vom 10. September ..., sondern die am 8. September ... telefonisch erlangte Kenntnis.
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Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom ... dem Senat vorgelegt.
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Mit Wirkung vom ... wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadtmedizinaldirektorin bei der Stadt M. ernannt.
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Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und den ursprünglichen Antrag, die Auswahlentscheidung und die Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung aufzuheben und über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
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Sie habe ein Feststellungsinteresse, weil sie beabsichtige, Schadenersatz geltend zu machen. Ihre Beschwerde sei nicht verfristet gewesen, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass eine telefonische Angabe bereits die Beschwerdefrist in Gang setze. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Mitteilung ihres Personalführers eine Mitteilung der zuständigen Stelle und daher die Eröffnung einer anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahme darstelle; deshalb habe sie um Erteilung eines schriftlichen Bescheids gebeten. Auch habe sie in dem Telefonat mit dem Personalführer weder die Gründe für die Auswahl und noch die Person des ausgewählten Bewerbers erfahren. Jedenfalls liege ein Beschwerdehindernis gemäß § 7 WBO vor. In der Sache verletze die Auswahlentscheidung den Grundsatz der Bestenauslese. Die Antragstellerin verweist hierfür insbesondere auf ihre zahlreichen Vorverwendungen und ihren Verwendungsaufbau, die sie für den begehrten Dienstposten prädestinierten. Außerdem sei ihre in der Kandidatenvorstellung aufgeführte Beurteilungsnote im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung zu korrigieren.
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Die Antragstellerin beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom ... rechtswidrig gewesen ist.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antrag sei unbegründet, weil die Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Kenntnis vom Beschwerdeanlass habe die Antragstellerin bereits durch das Telefonat mit dem Personalführer am 8. September ... erlangt. Die hierdurch in Lauf gesetzte Frist sei unabhängig von der Kenntnis der näheren Gründe über die Nichtauswahl. Es gebe keine gesetzliche Norm, Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungspraxis, wonach die Bekanntgabe einer Auswahlentscheidung durch den Entscheidungsträger, hier den Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement, persönlich erfolgen müsse. Die Auswahlentscheidung sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Antragstellerin habe bereits deshalb nicht ausgewählt werden dürfen, weil gegen sie - erst nach Abschluss des Mitzeichnungsverfahrens bekannt gewordene - disziplinare Vorermittlungen anhängig gewesen seien, auf die die Entscheidungsvorlage vom ... unter Nr. 3 hingewiesen habe. Die Antragstellerin erfülle ebenso wie der Beigeladene die wesentlichen zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils. Unerheblich sei, dass beide Bewerber nicht promoviert seien, wie dies das Anforderungsprofil grundsätzlich fordere; das Absehen hiervon verletze die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Im Vergleich mit dem Beigeladenen sei die Antragstellerin jedoch deutlich leistungsschwächer. Im Zeitpunkt der Entscheidung hätten lediglich die planmäßigen Beurteilungen zum Vorlagetermin ... vorgelegen, in der die Antragstellerin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "5,14", der Beigeladene einen Durchschnittswert von "6,63" erlangt habe. Die Antragstellerin sei deshalb schon nicht als im Wesentlichen gleich leistungsstark einzuschätzen gewesen.
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Der Beigeladene hatte Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Er hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 18/16 - und die Personalgrundakten der Antragstellerin und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der zuletzt mit Schriftsatz vom ... gestellte Antrag bedarf der Auslegung und Klarstellung.
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Soweit die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, zielt diese Erklärung, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nicht auf eine Beendigung des Rechtsstreits insgesamt (durch Einstellung des Verfahrens), sondern lediglich auf eine Umstellung der Hauptsache von dem erledigten ursprünglichen Verpflichtungs- auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren.
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Soweit sich der Feststellungsantrag dabei auf den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 10. September ... und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom ... richtet, ist er sachgerecht um die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement vom ... zur Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters ... zu ergänzen. Denn diese verkörpert die maßgebliche Entscheidung in der Konkurrenz um den hier strittigen Dienstposten (zum Verfahrensgegenstand eines Konkurrentenstreits vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 - Rn. 20
).
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2. Der Antrag ist zulässig.
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Hinsichtlich des ursprünglichen Sachantrags (Schriftsatz vom ...), die Auswahlentscheidung vom ..., den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 10. September ... und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom ...aufzuheben und über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist Erledigung eingetreten. Die Antragstellerin ist gemäß § 46 Abs. 3a Satz 1 SG als Berufssoldatin entlassen, nachdem sie (mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung) zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadtmedizinaldirektorin bei der Stadt M. ernannt worden ist. Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses steht zwar der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Jedoch ist eine Auswahl für die Besetzung des hier strittigen militärischen Dienstpostens nicht mehr möglich.
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Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 m.w.N.).
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Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie beruft sich darauf, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen. Das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs, ggf. gerichtet auf den Verzögerungsschaden wegen einer erst später erfolgten Beförderung oder Planstelleneinweisung, ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Die Erledigung ist auch nicht bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten; die Antragstellerin ist deshalb nicht darauf zu verweisen, eine eventuelle Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen Gericht zu erheben, das inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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3. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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a) Er ist bereits deshalb unbegründet, weil die Antragstellerin nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat und die Auswahlentscheidung vom ... damit bestandskräftig geworden ist (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 35 ff.).
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Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
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Für die Mitteilung einer Auswahlentscheidung über eine höherwertige militärische Verwendung ist weder eine besondere Form (schriftlich oder mündlich) noch eine bestimmte Stelle oder Person vorgeschrieben. Es gibt auch keine ständige Verwaltungspraxis, dass Auswahlentscheidungen durch den Entscheidungsträger persönlich bekanntzugeben seien; dem Senat ist aus zahlreichen Konkurrentenstreitigkeiten bekannt, dass insbesondere die unterlegenen Bewerber in der Regel durch die personalbearbeitende Stelle, teils auch durch den Disziplinarvorgesetzten unterrichtet werden. Die Auswahlentscheidung musste deshalb vorliegend nicht durch den Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement persönlich, sondern konnte durch den hierfür autorisierten Personalführer, und zwar nicht notwendigerweise schriftlich, sondern auch mündlich, übermittelt werden. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist damit nicht der am 18. September ... eröffnete Bescheid vom 10. September ..., sondern die von der Antragstellerin bereits am 8. September ... telefonisch von ihrem Personalführer erlangte positive Kenntnis, dass die Auswahl für den strittigen Dienstposten nicht zu ihren Gunsten ausgefallen ist.
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Unerheblich ist, wann die Antragstellerin Kenntnis von der Person des ausgewählten Bewerbers und von den der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen erhielt. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist nach seiner erstmaligen Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass gehalten, zunächst ohne Information über die nähere Begründung der Auswahlentscheidung fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 31 m.w.N.).
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Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann demnach am 9. September ... und endete mit Ablauf des 8. Oktober ... (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben; ihr am 16. Oktober ... bei ihrem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) eingegangenes Schreiben von 13. Oktober ... ist verspätet.
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Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Die angefochtene Auswahlentscheidung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 39 m.w.N.). Auch die Annahme der Antragstellerin, dass für den Fristlauf nicht die telefonisch erlangte Kenntnis, sondern erst der Zugang des schriftlichen Bescheids maßgeblich sei, begründet keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO. Derartige rechtliche Fehleinschätzungen liegen im Risiko- und Verantwortungsbereich der Antragstellerin, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33).
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b) Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache erfolglos geblieben, weil gegen die Auswahlentscheidung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
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Die für Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten geltende Dokumentationspflicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36) ist mit den in der Beschwerdeakte befindlichen Auswahlunterlagen erfüllt. Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit primär dokumentationspflichtige Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr hat sich unter dem ... mit der Empfehlung des Abteilungsleiters ... vom ... einverstanden erklärt. Er hat sich damit deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des Planungsbogens), zu Eigen gemacht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind. Danach erfüllten sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils (wobei bei beiden auf das Vorliegen einer Promotion verzichtet wurde). Im Eignungs- und Leistungsvergleich wurde dem Beigeladenen der Vorrang vor der Antragstellerin eingeräumt, weil er über einen Erfahrungsvorsprung sowie über das deutlich bessere Leistungsbild verfüge.
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Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 33 ff. m.w.N.).
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Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.
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In den herangezogenen, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten planmäßigen dienstlichen Beurteilungen (...) weist der Beigeladene bei gleicher Entwicklungsprognose (oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive) einen eindeutig besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ("6,63", zweiter Wertungsbereich) als die Antragstellerin ("5,14", dritter Wertungsbereich) auf. Die Auswahl des Beigeladenen wird damit bereits selbständig durch die bessere Bewertung in den dienstlichen Beurteilungen getragen.
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Auf einen Vergleich späterer dienstlicher Beurteilungen (...) kommt es nicht an, weil diese erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (...) erstellt wurden bzw. zu erstellen gewesen wären. Für den Beschwerdebescheid vom ... waren spätere dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht relevant, weil das Bundesministerium der Verteidigung nicht in die Auswahlentscheidung vom ... eingegriffen oder diese durch eine neue, eigene Auswahlentscheidung ersetzt hat, sondern die Beschwerde der Antragsteller lediglich formal als verfristet zurückgewiesen hat. Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Freistellung als militärische Gleichstellungsbeauftragte aufgeworfenen Fragen hinsichtlich ihrer dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin ... stellen sich deshalb im vorliegenden Verfahren nicht.
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Vor dem Hintergrund der besseren Leistungsbewertung des Beigeladenen kommt es auch auf die von der Antragstellerin angeführten Einzelheiten der Vorverwendungen und des Verwendungsaufbaus beider Bewerber sowie deren mögliche Bedeutung und Gewichtung nicht an. Derartige zusätzliche Gesichtspunkte können herangezogen werden, wenn mehrere Bewerber nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich leistungsstark und geeignet einzustufen sind, nicht aber, wenn der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen bereits eindeutig zugunsten eines Bewerbers, wie hier des Beigeladenen, ausgefallen ist. Keiner Vertiefung bedarf auch, ob die erst während des Auswahlverfahrens bekannt gewordenen disziplinaren Vorermittlungen gegen die Antragstellerin wegen des grundsätzlichen Förderungsverbots (Nr. 246 ZDv A-1340/49) einer Auswahl von vornherein entgegengestanden hätten, zumal dieser Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung nicht zum Tragen gekommen ist.
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4. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt die ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten selbst.
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