Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 10/16, 5 PB 10/16 (5 P 4/17)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr.6 PersVG BB besteht.

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