Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 12/16, 7 B 12/16 (7 C 8/17)
Gründe
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Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 des Umweltschadensgesetzes beitragen.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)