Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 3/17, 2 B 3/17 (2 C 9/17)
Gründe
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Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
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ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.
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Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).
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Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 KO 171/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 335/14 1x (nicht zugeordnet)