Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17)

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

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