Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 4/16

Gründe

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Die Beschwerde nach § 79 Abs. 2 LPVG NW i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der Antragsteller auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und der Abweichung stützt, hat keinen Erfolg.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit mehreren selbstständig tragenden Erwägungen zurückgewiesen. Die Auflösung einer Hauptschule unterliege nicht dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 73 Nr. 3 LPVG NW, weil sie - erstens - keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der Beteiligten darstelle und das die Auflösung betreffende Genehmigungserfordernis der Beteiligten als obere Schulaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW die Mitwirkung nicht rechtfertige sowie - zweitens - ("im Weiteren") (Haupt-)Schulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte weder Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 88 Abs. 1 LPVG NW) noch wesentlicher Bestandteil der Dienststelle der Beteiligten, d.h. der Bezirksregierung, seien. Die gegen die zuletzt genannte Erwägung von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend begründet (1.). Bereits deshalb hat der Angriff gegen die im Zusammenhang mit der ersten den angegriffenen Beschluss selbstständig tragenden Begründung keinen Erfolg (2.).

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1. Die von dem Antragsteller mit Blick auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum zweiten Begründungsstrang geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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a) Der Antragsteller wirft insoweit die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen auf,

"ob trotz der Regelung des § 88 Abs. 1 LPVG NRW, nach denen Schulen nicht Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung 6 P 4.05 die Auflösung einer Schule unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der durch eine solche Umorganisation betroffenen Beschäftigten eine mitwirkungspflichtige Angelegenheit gemäß § 73 Ziffer 3 LPVG NRW ist, für die der Antragsteller zuständig ist"

und

"ob es richtig sein kann, dass - anders als in anderen Personalvertretungsgesetzen - eine Regelungslücke entstehen würde, wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass aufgrund der Tatsache der Spezialregelung des § 88 Abs. 1 LPVG NRW die Schulen nicht Dienststellen sind und deswegen aufgrund der besonderen Gründe des Geschäftsbereichs im Rahmen der Schulorganisation im Ergebnis eine Mitwirkung ausscheidet, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung zum sächsischen Personalvertretungsrecht - 6 P 4.05 - zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Mitwirkungsregelung gerade dazu dient, die schutzwürdigen Belange der durch eine solche Umorganisation betroffenen Beschäftigten zur Geltung zu bringen"

sowie

"ob, wenn die Schulen nicht als Dienststellen angesehen werden können, die Auflösung einer Schule unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 73 Ziffer 3 LPVG NRW, die schutzwürdigen Belange der durch eine solche Umorganisation betroffenen Beschäftigten zur Geltung zu bringen, die Hauptschulen unter den Begriff des wesentlichen Teils der Dienststelle des Beteiligten subsumiert werden muss".

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Mit diesen Fragen wendet sich der Antragsteller jedenfalls im Kern gegen die Erwägung der Vorinstanz, "im Weiteren" scheitere die Annahme eines Mitwirkungsrechts auch daran, dass es sich bei Hauptschulen weder um eigenständige Dienststellen noch um wesentliche Teile einer Dienststelle handele. Er ist insoweit der Auffassung, entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts komme es für das Bestehen des Mitwirkungsrechts nicht darauf an, ob Hauptschulen Dienststellen seien. Sie seien - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als wesentlicher Teil einer Dienststelle anzusehen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 72 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW entsprechend anwendbaren § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92a Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann.

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Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen daran genügen die aufgeworfenen Fragen nicht den Darlegungsanforderungen.

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Der Antragsteller weist zur Begründung zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz, nach der der Personalrat bei der Auflösung von Dienststellen mitwirkt und Schulen Dienststellen sind, angenommen hat, dass mit Blick auf den Normzweck der Mitwirkungsregelung bei der Aufhebung einer Schule der bei der Schulaufsichtsbehörde gebildeten Personalvertretung der Lehrer ein Beteiligungsrecht insoweit zuzubilligen ist, als diese Behörde der Maßnahme des Schulträgers zustimmen muss (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13). Er geht davon aus, dass dies auch für das Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht. Demgegenüber legt das Oberverwaltungsgericht ausführlich dar, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragen werden könne, weil sich diese in zweierlei Hinsicht wesentlich von derjenigen im Freistaat Sachsen unterscheide und die verbleibende Beteiligungslücke hinzunehmen sei (BA S. 11 ff.). Es führt insoweit aus, anders als im Freistaat Sachsen seien in Nordrhein-Westfalen die Dienststelleneigenschaft der Schulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte kraft Gesetzes ausgeschlossen und das Genehmigungserfordernis bei der Auflösung einer Schule als reine Rechtskontrolle ausgestaltet. Die in Nordrhein-Westfalen verbleibende Beteiligungslücke könne nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander.

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b) Soweit der Antragsteller die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - (Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1) beanstandet, richtet sich dies jedenfalls auch gegen den ersten Begründungsstrang der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

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In einer auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nach § 72 Abs. 1 Halbs. 1 LPVG NW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92a und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 72 Abs. 1 Halbs. 1 LPVG NW i.V.m § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz u.a. einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Die Darlegungspflicht setzt auch voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzt, nach denen sich die für das zu entscheidende Verfahren einschlägige Rechtslage wesentlich von derjenigen unterscheidet, die dem Rechtssatz zugrunde lag, von dem angeblich abgewichen wurde. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat sich - wie aufgezeigt - nicht mit den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts substantiiert auseinandergesetzt, nach denen sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen wesentlich von derjenigen unterscheide, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, von dem angeblich abgewichen wurde, zugrunde gelegen habe.

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2. Soweit sich der Antragsteller gegen die die angefochtene Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende Begründung wendet, die Auflösung der Hauptschule stelle keine das Mitwirkungsrecht auslösende Maßnahme des Beteiligten dar und das die Auflösung betreffende Genehmigungserfordernis rechtfertige keine Mitwirkung, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil aus den dargestellten Gründen die gegen den zweiten Begründungsstrang gerichteten Rügen erfolglos sind. Bei einer Mehrfachbegründung der angefochtenen Entscheidung kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 m.w.N.).

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

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