Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 74/17, 1 B 74/17, 1 PKH 37/17

Gründe

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Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

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1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.

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Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des Bundesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die Behörden des Heimatstaates von einer solchen Betätigung ausgingen. Für Tatsachenfragen - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende Bewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

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Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.

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1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

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a) Die Beschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75) sowie unter Bezeichnung im Ergebnis abweichender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz sowie des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen dem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1, 2 AsylG besteht, wenn ein Reservist der staatlichen Armee eines Bürgerkriegslandes (Syrien), der - wie Hunderttausende in seiner Lage - vor dem Bürgerkrieg ins Ausland geflohen ist, für den Fall seiner Wiedereinreise menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter befürchtet, weil ihm wegen der unerlaubten Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden könnte",

und macht geltend, dass bei gleicher Tatsachengrundlage zu der Frage einer Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bei Rückkehr syrischer Reservisten von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden; eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der politischen Verfolgung syrischer Reservisten im Falle einer Rückkehr sei nicht bekannt.

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Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zu dieser Frage wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Der bloße Hinweis darauf, dass zwei Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des Bundesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der Tatsachenbewertung zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende Beurteilung beruht.

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Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.

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b) Die Beschwerde macht weiterhin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage geltend,

"ob bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG im Fall der Flucht aus einem Land, das von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) betroffen ist (konkret: Syrien), unterstellt werden kann, dass eine hypothetische Wiedereinreise über staatlich kontrollierte Flughäfen und Grenzübergänge erfolgen würde, oder ob zumindest geprüft werden müsste, ob es Einreisemöglichkeiten außerhalb staatlich kontrollierter Flughäfen und Grenzübergänge gibt."

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Die Beschwerde macht hierzu geltend, dass das Berufungsgericht für eine hypothetische Wiedereinreise eines Syrers davon ausgehe, dass diese über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle erfolgen würde oder müsste, ohne diese Unterstellung zu begründen, dies jedoch bei einem Land, das wie Syrien von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) betroffen sei, durchaus fraglich sei, weil das in Syrien derzeit machthabende Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad nicht das gesamte Staatsgebiet beherrsche, vielmehr andere Teile des Landes, u.a. auch Gebiete, die an andere Staaten angrenzen, von der syrischen Opposition beherrscht würden. Schon dieses Vorbringen macht deutlich, dass insoweit im Gewande einer Grundsatzrüge die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen auf den Prüfstand gestellt werden. Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach Einreisealternativen zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird. Denn dies setzte voraus, dass es nicht nur Einreise-, sondern auch Abschiebungsmöglichkeiten jenseits staatlich kontrollierter Flughäfen und Grenzübergänge in den weiterhin bestehenden und handlungsfähigen syrischen Staat gibt, die näher aufzuklären Sache des Berufungsgerichts gewesen wäre, oder nach den tatsächlichen Voraussetzungen eine hypothetische Rückkehr in jene Bereiche des syrischen Staatsgebietes abverlangt werden kann, die nicht mehr und noch nicht wieder unter der syrischen Staatsgewalt stehen, obwohl mit der Anerkennung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigter auch zu prüfen war, ob im Sinne des § 3e AsylG die Möglichkeit eines internen Schutzes bestand (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Erst unter dieser Voraussetzung kommt überhaupt eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Betracht.

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Die vorbezeichnete Frage bezeichnet auch deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Reichweite der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil sie Tatsachenelemente und Rechtsfragen mischt. Die abstrakte Rechtsfrage, ob eine materiellrechtlich erforderliche Sachverhaltsaufklärung auch vorzunehmen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist in dieser Abstraktheit ohne Weiteres zu bejahen.

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Soweit das Vorbringen zu dieser Grundsatzrüge dahin gewertet werden sollte, dass damit zugleich eine im Einzelfall unzureichende Sachaufklärung in Bezug auf verfolgungssichere Einreisemöglichkeiten hat gerügt werden sollen, führte auch dies nicht zur Revisionszulassung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Hierzu hat die Beteiligte substantiiert nicht vorgetragen.

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c) Die Beschwerde sieht schließlich grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Frage,

"ob für Reservisten der syrischen Armee im Rahmen des § 28 Abs. 1a AsylG 'Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat', Umstände gleichzusetzen sind, die sich daraus ergeben, dass der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat."

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Auch insoweit ist eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage nicht dargelegt. Auch fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass syrischen Rückkehrern im militärdienstfähigen Alter, die sich durch Flucht ins Ausland einer Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, liegt eine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verknüpfung von Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) und Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) auch dann vor, wenn kein Nachfluchttatbestand im Sinne von § 28 AsylG, sondern ein schon durch die Ausreise selbst bewirkter Fluchttatbestand vorliegt.

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Soweit sich die Beschwerde auf die zum Asylgrundrecht des Art. 16/16a GG ergangene Rechtsprechung zur Asylerheblichkeit drohender Bestrafung wegen illegaler Ausreise und damit verbundener Wehrdienstentziehung bezieht, betrifft dies die Voraussetzungen des nationalen Asylstatus (s.a. § 28 Abs. 1 AsylG), der im vorliegenden Verfahren nicht im Streit steht; begehrt wird allein der Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG. Es handelt sich auch nicht um ein Folgeantragsverfahren, in dem nach der Erstablehnung des Antrages selbst geschaffene Nachfluchtgründe eine Flüchtlingsanerkennung nach § 28 Abs. 2 AsylG ausschließen.

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Für das hier vorliegende Erstverfahren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) verlangt § 28 Abs. 1a AsylG im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht zwingend den nach Absatz 1 für das nationale Asylrecht geforderten Konnex zwischen der (drohenden) Verfolgung und der Flucht. Durch die Hervorhebung "insbesondere" im vorletzten Teilsatz und damit unmittelbar aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG ergibt sich, dass eine klare Unterscheidung zwischen Vorflucht- und Nachfluchtgründen im Erstantragsverfahren nicht in jedem Fall festzustellen erforderlich ist.

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Die weiteren Darlegungen, welche die Entscheidungserheblichkeit der Frage belegen sollen, ob zu den "Nachfluchtgründen" im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG auch solche Gründe rechnen, die nicht (zeitlich) nach, sondern bei bzw. durch die Flucht aus dem Herkunftsstaat bewirkt worden sind, beziehen sich dann auf den für die Flüchtlingsanerkennung erforderlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) und Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) und nicht unmittelbar auf die in § 28 Abs. 1a AsylG vorausgesetzte Unterscheidung von Vor- und Nachfluchtgründen, sondern auf die (möglichen) Gründe, einen rückkehrenden Wehrpflichtigen einer unangemessenen Behandlung zu unterziehen. Sie zielen nicht auf eine einheitliche Anwendung des § 28 Abs. 1a AsylG bei nach Deutschland ausgereisten Reservisten der syrischen Armee, sondern auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob eine (möglicherweise) drohende Verfolgung wehrpflichtiger Rückkehrer durch den syrischen Staat an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft; auch in diesem Gewande kann diese Tatsachenfrage nicht zur Zulassung der Revision führen (s.o. 1.2 a)).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

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3. Mit der Kostenlastentscheidung erledigt sich auch der von der Klägerseite gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

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