Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 29/15, 5 PB 29/15 (5 P 5/17)
Gründe
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.
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Referenzen
- § 2a Abs. 2 SächsTGV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 SächsTGV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 SächsRKG 1x (nicht zugeordnet)