Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 1/17, 10 B 1/17 (10 C 9/17)

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss. Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.

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