Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 17/17, 3 B 17/17 (3 C 3/18)
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) durch eine gegen den Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gerichtete Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. Fuhrmann, MedR 2017, 653).
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG 1x (nicht zugeordnet)