Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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