Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
- 2
-
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x