Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 8/18, 2 B 8/18 (2 C 6/18)
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
- 2
-
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ehemalige Soldaten, die vor dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein und hälftige Übergangsbeihilfe erhalten haben, im Sinne der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als vorhandene Versorgungsempfänger gelten, ist entscheidungserheblich, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zwischen den Obergerichten umstritten ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2015 - 10 A 10387/15 -).
- 3
-
Zwar betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Übergangsregelung. Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG hat Bedeutung für sämtliche Zulassungsscheine, die bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) am 1. Juni 2005 erteilt und noch nicht zurückgegeben oder zur Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses genutzt worden sind.
- 4
-
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 A 10387/15 1x (nicht zugeordnet)
- SVG § 98 3x
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)