Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18)
Gründe
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 246 Abs. 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)