Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 32/18, 4 BN 32/18 (4 CN 8/18)
Gründe
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Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)