Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 29/18, 4 B 29/18 (4 C 10/18)
Gründe
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Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bereits errichtete Gebäude und ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, die mit der von einem Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung erstmals genehmigt werden.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)