Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 20/20, 8 B 20/20 (8 C 33/20)
Tenor
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob der Umstand, dass der beantragte Verkehr die Bedürfnisse des Schulverkehrs nicht befriedigend erfüllt, jedenfalls dann nicht unter den Versagungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG fällt, wenn der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert hat, seinen Fahrplan im Fall einer Genehmigungserteilung entsprechend diesen Bedürfnissen in Abstimmung mit den Schulträgern weiterzuentwickeln.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- PBefG § 13 Voraussetzung der Genehmigung 1x
- PBefG § 12 Antragstellung 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)