Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 3/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

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Der Kläger, ein Sprengmeister und Inhaber eines Unternehmens für Sprengtechnik, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins. Er machte im Wesentlichen geltend, er benötige die Erlaubnis zum Führen einer Waffe zum Selbstschutz, weil er aufgrund seines Umgangs mit gefährlichen Sprengstoffen, die auch für terroristische Zwecke genutzt werden könnten, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch räuberische oder erpresserische Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei. Er müsse im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mitunter auch Sprengstoffe transportieren und verladen, sowie die zur Sprengung vorbereiteten Anlagen bewachen. Die zuständige Waffenbehörde lehnte seinen Antrag mangels Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses ab. Seine Klage und Berufung gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.

2

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte im angefochtenen Urteil vom 21. September 2020 aus, auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse fehle es an hinreichend fundierten Erkenntnissen dafür, dass Personen, die gewerblich mit Sprengmitteln umgingen, generell ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von Überfällen seien. Auch für die Person des Klägers sei eine erhöhte Gefährdung aufgrund von Besonderheiten seiner Tätigkeit oder der Bekanntheit seiner Person bei objektiver Betrachtung nicht glaubhaft gemacht, allenfalls seien solche Gefahren hypothetisch denkbar. Die Einwände des Klägers gegen die polizeiliche Einschätzung der Gefährdung seiner Person griffen nicht durch. Bloße Vermutungen, subjektive Bedrohungsempfindungen oder der Verweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung zu angenommenen Bedrohungslagen genügten zur Glaubhaftmachung einer das waffenrechtliche Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe rechtfertigenden Gefährdung grundsätzlich nicht. Soweit der Kläger die Notwendigkeit sehe, Sprengobjekte zu bewachen, sei er auf die gerade für derartige Tätigkeiten geschaffene Vorschrift des § 28 WaffG zu verweisen, die das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal regele.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, denn sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht mit einer fallübergreifenden Rechtsfrage begründet, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen könnte. Soweit die Beschwerde eine willkürliche Anwendung der waffenrechtlichen Bestimmungen zur Bedürfnisprüfung rügt, kann dem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgegangen werden.

5

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2 = juris Rn. 3 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7).

6

Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, wie für Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG ein Gleichlauf mit der waffenrechtlichen Genehmigung zum Führen einer Schusswaffe herzustellen sei. Sie führt dazu aus, der Gesetzgeber habe für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG strenge Voraussetzungen normiert. Es dürfe als unstreitig gelten, dass derart stark reglementierte Sprengstoffe bewacht und gesichert werden müssten. Unklar sei aber, wer als Bewachungspersonal herangezogen werden könne, wenn der Kläger trotz seiner Qualifikation keinen Waffenschein erhalte, der Umgang mit diesen Stoffen aber nur einem vergleichbar qualifizierten Personenkreis gestattet sei. Ohne Regelung der Bewachungssituation - durch Gesetz oder Erteilung entsprechender Genehmigungen - entstehe eine gefährliche Regelungs- und Sicherheitslücke. Die Beschwerde verweist darauf, dass der dem Kläger bekannte Inhaber eines vergleichbaren Betriebs eine Erlaubnis zum Führen von Waffen erhalten habe und die Verweigerung im Falle des Klägers daher willkürlich sei.

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Mit diesem Vorbringen ist eine Grundsatzbedeutung nicht dargelegt. Die Beschwerde kleidet lediglich ihre Einwände gegen das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers als gefährdete Person sei nicht erbracht, in die allgemein gehaltene Forderung, der berufliche Umgang eines Sprengmeisters mit hochgradig gefährlichen Sprengstoffen müsse notwendigerweise die Berechtigung zum F2;hren einer Waffe nach sich ziehen. Aus welcher revisiblen Rechtsvorschrift, deren Auslegung Gegenstand der Klärung in einem Revisionsverfahren sein könnte, sie einen solchen Zusammenhang ableitet, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht. Die Beschwerde zieht vielmehr selbst in Betracht, das aus ihrer Sicht unzureichende Ergebnis könnte Folge einer generell fehlenden Regelung der Bewachungssituation durch den Gesetzgeber sein. Damit ist eine konkrete Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bezeichnet. Soweit das Beschwerdevorbringen unter Verweis auf die waffenrechtliche Behandlung vergleichbarer Fälle eine willkürliche Rechtsanwendung im Einzelfall rügt, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Mit dem abschließenden Katalog der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hat der Gesetzgeber den allgemeinen Zwecken der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung ein gegen&#252;ber der Einzelfallgerechtigkeit vorrangiges Gewicht beigemessen. Anders als die Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann die Revision nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz zugelassen werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 50.1. des Streitwertkataloges 2013.

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