Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 B 1.25, 7 B 1.25 (7 C 5.25)
Tenor
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Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG insbesondere im Hinblick auf nicht umweltbezogene Einwendungen näher zu bestimmen.
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Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 132 1x
- UmwRG § 6 Klagebegründungsfrist 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)