Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 23.25, 2 B 23.25 (2 C 19.25)
Tenor
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Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Februar 2025 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 31 435,59 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob der Dienstherr empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Umfang der von Lehrern erbrachten Arbeitszeit anstellen muss, um eine Überschreitung der von Beamten geschuldeten Wochenarbeitszeit zu vermeiden.
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Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)