Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 43.25, 2 B 43.25 (2 C 2.26)
Tenor
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht.
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Einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
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Referenzen
- § 67 Satz 1 LDG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- BeamtStG § 33 Grundpflichten 1x
- § 75 LDG NRW 1x (nicht zugeordnet)