Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-1109/25

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

17. Dezember 2025(*)

„ Institutionelles Recht – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Änderung des zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystems – Bescheid über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt – Einrede der Rechtswidrigkeit – Wohlerworbene Rechte – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Parlamentarische Unabhängigkeit – Gleichbehandlung – Antrag auf Entfernung von Dokumenten aus den Akten “

In den verbundenen Rechtssachen T‑620/23 bis T‑1023/23,

Enrique Barón Crespo, wohnhaft in Madrid (Spanien), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwälte J. Martínez Gimeno und X. Codina García-Andrade, Rechtsanwältin F. Díaz‑Grande Rojo und Rechtsanwalt S. Fernández Tourné,

Kläger

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, M. Ecker, J.‑C. Puffer und C. Burgos als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer),

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), der Richter J. Schwarcz, L. Madise und W. Valasidis sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, u. a. der Entscheidung vom 30. November 2023, die Rechtssachen T‑620/23 bis T‑1023/23 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, Herr Enrique Barón Crespo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen, die Nichtigerklärung des ersten Bescheids zur Festsetzung des Ruhegehalts, das sie nach dem zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: ZFAS) beziehen, mit dem der Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2023, C 227, S. 5, im Folgenden: Beschluss von 2023) angewandt wurde, sowie der nachfolgenden Festsetzungsbescheide.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Kläger sind ehemalige Mitglieder des Parlaments, die dem ZFAS beigetreten sind und Beiträge entrichtet haben, oder ihre Hinterbliebenen. Sie bezogen bereits vor dem Inkrafttreten des Beschlusses von 2023 ein Ruhegehalt nach dem ZFAS.

3        Mit Art. 1 des Beschlusses von 2023 wurde in Art. 76 der mit dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut) ein neuer Abs. 1a eingefügt, der ab dem 1. Juli 2023 gilt und Folgendes bestimmt:

„Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der [Regelung über die Kostenerstattung und Vergütungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments] Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst:

a)      Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der [Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments] und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.

b)      Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der [Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments] gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.“

4        Das Parlament übermittelte jedem der Kläger einen ersten Rechtsakt zur Feststellung des ihnen nach dem ZFAS geschuldeten Ruhegehalts, mit dem es die oben in Rn. 3 angeführte, in dieser Weise geänderte Bestimmung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments anwandte, und anschließend spätere Festsetzungsrechtsakte (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse).

II.    Anträge der Parteien

5        Die Kläger beantragen nach dem letzten Stand ihrer Anträge,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

6        Das Parlament beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Vorbemerkungen zum ZFAS

7        Bis zur Einführung eines einheitlichen Altersversorgungssystems für alle Abgeordneten wurden die Ruhegehälter durch die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung) geregelt. Die Abgeordneten bezogen eine Altersversorgung seitens des Mitgliedstaats, für den sie gewählt worden waren. Nach Art. 1 Abs. 2 der Anlage III der KV-Regelung konnte der Abgeordnete jedoch, sofern das nationale System keine Altersversorgung vorsah oder das Niveau oder die Modalitäten der vorgesehenen Altersversorgung nicht mit dem Niveau oder den Modalitäten übereinstimmten, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments des Mitgliedstaats galten, für den der Abgeordnete gewählt worden war, ein Ruhegehalt oder eine Ruhegehaltszulage erhalten, die aus dem Haushalt der Europäischen Union gezahlt wurden, dessen Höhe und Bedingungen mit der Höhe und den Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer dieses Staates identisch waren.

8        Unabhängig von dem oben in Rn. 7 beschriebenen Ruhegehalt und aufgrund der großen Unterschiede zwischen den nationalen Ruhegehaltssystemen wurde ein vorläufiges zusätzliches Altersversorgungssystem eingeführt, das allen Abgeordneten unter bestimmten Voraussetzungen offenstand. So erließ das Präsidium des Parlaments (im Folgenden: Präsidium) am 12. Juni 1990 die Regelung betreffend das ZFAS, die sich letztlich in Anlage VII der KV-Regelung einfügte. Nach Art. 1 dieses Anhangs bestand das Ziel des ZFAS darin, für diejenigen, die sich für eine Teilnahme entschieden hatten, bis zur Verabschiedung eines einheitlichen Statuts ein zusätzliches Ruhegehalt auf Lebenszeit sicherzustellen. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge und die Höhe der Ruhegehälter wurden 40 % der Bezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Union zugrunde gelegt. Die Finanzierung des ZFAS erfolgte zu einem Drittel durch Beiträge der angeschlossenen Abgeordneten und zu zwei Dritteln durch das Parlament. Es folgte einem Rentenmodell durch Kapitalbildung, das sich ursprünglich auf ein versicherungsmathematisches Gleichgewicht gründete, was u. a. bedeutete, dass der Jahresbeitrag eines Abgeordneten einem Drittel der in dem betreffenden Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche entspricht, wobei die übrigen zwei Drittel auf den jährlichen Beitrag des Parlaments entfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament, T‑439/09, EU:T:2011:600, Rn. 45).

9        Die Quästoren des Parlaments gründeten einen zusätzlichen Pensionsfonds mit der Bezeichnung „Pensionsfonds – Mitglieder des Europäischen Parlaments“ in Form einer Vereinigung ohne Gewinnzweck (im Folgenden: Fonds). Dieser Fonds war dafür zuständig, die Beiträge der Abgeordneten und des Parlaments entgegenzunehmen, die entsprechenden Vermögenswerte zu verwalten und die zusätzlichen Ruhegehälter auszuzahlen. Im März 1994 gründete der Fonds selbst eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach luxemburgischem Recht „Pensionsfonds – Mitglieder des Europäischen Parlaments, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“, die die Anlagen des Fonds hielt.

10      Das Statut der Abgeordneten des Parlaments ist durch den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Statut) angenommen worden und am 14. Juli 2009, dem ersten Tag der siebten Wahlperiode, in Kraft getreten. Mit diesem Statut wurde für die Abgeordneten ein endgültiges Altersversorgungssystem eingerichtet. Im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen ist in Art. 27 Abs. 1 des Statuts u. a. vorgesehen, dass der vom Europäischen Parlament eingerichtete Fonds nach dem 14. Juli 2009 für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt wird. Nach Art. 27 Abs. 2 des Statuts bleiben die erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten, und das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen. Im Übrigen können nach Art. 27 Abs. 3 und 4 des Statuts Abgeordnete, die bereits am ZFAS teilnahmen, von Ausnahmen abgesehen (siehe unten, Rn. 11), in diesem Fonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben, und der Fonds steht den Abgeordneten, die ab 2009 neu gewählt werden, nicht zur Verfügung.

11      Gemäß ihren Art. 73 und 74 traten die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut am 14. Juli 2009 in Kraft, und am selben Tag wurde die KV-Regelung vorbehaltlich von Übergangsbestimmungen ungültig. Als Übergangsbestimmung regelt Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut in der am Tag des Inkrafttretens des Statuts geltenden Fassung:

„(1)      Die zusätzliche (freiwillige) Altersversorgung gemäß Anlage VII der [KV-Regelung] wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gewährt, die dieses Ruhegehalt bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

(2)      Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß der genannten Anlage VII erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Sie werden unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen abgegolten.

(3)      Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,

a)      die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und

b)      die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und

c)      für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und

d)      die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.

(4)      Die von den Abgeordneten zu dem [F]onds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten.“

12      Somit hat das Inkrafttreten des Statuts und der Durchführungsbestimmungen dazu die Zuführung zum Fonds aus Beiträgen beendet, vorbehaltlich der Anwendung der in Art. 76 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahme.

13      Die Bestimmungen betreffend das ZFAS wurden mehrfach geändert, um den finanziellen Schwierigkeiten des Fonds Rechnung zu tragen, die sich aufgrund der Finanzkrise von 2007/2008 und des grundsätzlichen Wegfalls der Einzahlungen in den Fonds nach dem Inkrafttreten des Statuts und seiner Durchführungsbestimmungen (siehe oben, Rn. 12) verschärft haben.

14      So wurde der Beitragssatz der Abgeordneten mehrfach erhöht, ein außerordentlicher Beitrag zur Deckung des Defizits des Fonds zwischen 1996 und 1998 von den Beitragspflichtigen und dem Parlament erhoben, das für den Bezug des zusätzlichen Ruhegehalts erforderliche Alter erhöht, die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands im Alter von 50 Jahren sowie die Möglichkeit, eine Ruhegehaltszahlung in Form eines Pauschalbetrags zu erhalten, im Jahr 2009 aufgehoben und eine Abgabe von 5 % auf alle Ruhegehaltszahlungen eingeführt, die ab dem 1. Januar 2019 fällig wurden.

15      Insbesondere erhöhte das Parlament mit dem Beschluss von 2023 das Ruhestandsalter von 65 auf 67 Jahre und kürzte nicht nur den Betrag der ab dem 1. Juli 2023 zu zahlenden zusätzlichen Ruhegehälter, sondern auch den Betrag der vor diesem Zeitpunkt fälligen Ruhegehälter in Bezug auf die ab diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträge um die Hälfte. So wurden die ab dem 1. Juli 2023 im Rahmen des ZFAS gezahlten Beträge um die Hälfte gekürzt, unabhängig davon, ob die Begünstigten ihre Ruhegehaltsansprüche vor oder nach der Annahme des Beschlusses von 2023 erworben hatten. Mit dem Beschluss von 2023 wurde auch die Aktualisierung der Höhe der Ruhegehälter aufgehoben, die im Hinblick auf das Grundgehalt eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommen wurde.

16      Der Beschluss von 2023 rechtfertigt die erlassenen strengen Maßnahmen mit der „äußerst schwierigen“ Lage des Fonds, nämlich einem Vermögen in Höhe von 52,8 Mio. Euro Ende 2022, während sich die jährlichen Ruhegehaltszahlungen bis 2030 auf 22 bis 23 Mio. Euro belaufen dürften. Er weist darauf hin, dass das Vermögen des Fonds bereits 2024 erschöpft sein könnte und 2025 mit einem nicht finanzierten versicherungsmathematischen Defizit von rund 310 Mio. Euro jedenfalls erschöpft wäre. Laut dem Beschluss von 2023 zielen die angenommenen Maßnahmen darauf ab, den Fonds kurzfristig zu sichern, indem seine Laufzeit bis 2027 verlängert wird, und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der EU zu schützen, indem das Defizit des Fonds auf 86 Mio. Euro verringert wird.

B.      Zum Antrag des Parlaments, zwei Dokumente aus den Akten zu entfernen

17      Das Parlament beantragt, die beiden Stellungnahmen seines Juristischen Dienstes, die den Klageschriften als Anlage beigefügt sind, aus den Akten zu entfernen. Es handele sich um vertrauliche interne Dokumente, deren Verbreitung es nicht genehmigt habe.

18      Die Kläger treten dem Antrag des Parlaments entgegen. Die beiden vorgelegten Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Parlaments seien besonders aufschlussreich. Die Stellungnahme von 2005 sei Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats des Fonds, der dem Präsidium übermittelt worden sei, und hinsichtlich der Stellungnahme von 2018 hätten die Mitglieder des Parlaments das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, und ihnen sei die Einsichtnahme in diese Stellungnahme nicht verweigert worden.

19      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, das u. a. durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiert wird, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen. Zum anderen gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweismittels vor dem Unionsrichter nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 und 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Sind Beweise vorhanden, die von einer Partei in unrechtmäßiger Weise vorgelegt wurden, wie interne Dokumente im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), müssen die Interessen der jeweiligen Parteien des Verfahrens in Verbindung mit ihrem Recht auf ein faires Verfahren miteinander abgewogen werden, wobei die Interessen zu berücksichtigen sind, die durch diejenigen Vorschriften geschützt werden, die bei Erlangung dieser Beweise verletzt oder umgangen worden sind. Der Unionsrichter hat daher abzuwägen zwischen den Interessen der klagenden Partei, die diese Beweise vorgelegt hat, und dabei ihren Nutzen für die Beurteilung der Begründetheit der bei ihm erhobenen Klage zu berücksichtigen, und den Interessen der Gegenpartei, die konkret und tatsächlich beeinträchtigt werden könnten, wenn die Beweismittel in den Akten belassen würden (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 130 und 131).

21      Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Unionsrichter vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder von diesem Richter angeordnet worden wäre. Durch die ungenehmigte Vorlage eines solchen Rechtsgutachtens konfrontiert die klagende Partei nämlich das betreffende Organ in dem Verfahren über die Gültigkeit eines angefochtenen Rechtsakts mit einer Stellungnahme, die sein eigener Juristischer Dienst bei der Ausarbeitung dieses Rechtsakts abgegeben hat. Ließe man zu, dass die klagende Partei ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 136 und 137 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Es ist jedoch entschieden worden, dass der Grundsatz der Transparenz es ausnahmsweise rechtfertigen kann, ein von einem Organ erstelltes Dokument, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde und ein Rechtsgutachten enthält, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verbreiten, wenn das Rechtsgutachten ein Gesetzgebungsverfahren betrifft, in dem besondere Transparenz geboten ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall handelt es sich erstens bei den beiden fraglichen Dokumenten um Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Parlaments. Die Stellungnahme vom 15. Februar 2005, die für den amtierenden Präsidenten der für wirtschaftliche Angelegenheiten der Mitglieder des Parlaments zuständigen Quästoren bestimmt ist, betrifft die Befugnisse des Präsidiums zur Änderung der KV-Regelung. Der Rechtsvermerk vom 3. Dezember 2018 betrifft die mögliche Auflösung des Fonds. Aus dem Briefkopf dieser Dokumente geht hervor, dass es sich um vertrauliche Rechtsgutachten handelt. Bei den streitigen Dokumenten handelt es sich somit zweifellos um Rechtsberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

24      Zweitens steht fest, dass die Kläger beim Parlament nicht beantragt haben, die fraglichen Rechtsgutachten dem Gericht vorzulegen, dass das Gericht ihre Vorlage im Rahmen der vorliegenden Klagen nicht angeordnet hat und dass das Parlament sie im Rahmen eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht verbreitet hat. Somit ist festzustellen, dass diese Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden sind. Insoweit gibt das den Mitgliedern des Parlaments durch die Geschäftsordnung dieses Organs eingeräumte Recht, alle in seinem Besitz befindlichen Akten einzusehen, ihnen nicht das Recht, ohne Genehmigung des Parlaments ein vertrauliches Dokument vor Gericht vorzulegen. Auch die von den Klägern angeführten Umstände, dass das Rechtsgutachten vom 15. Februar 2005 teilweise in verschiedenen internen Dokumenten des Parlaments wiedergegeben wurde und eine Anlage zum Bericht des Verwaltungsrats des Fonds für das Präsidium darstellt, haben keinen Einfluss darauf, dass das Parlament seiner Verbreitung an die Kläger nicht zugestimmt hat.

25      Drittens beziehen sich die fraglichen Rechtsgutachten, obwohl sie vom Parlament stammen, nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren, sondern beziehen sich auf die Regelung des Fonds, die nicht vom Parlament als Gesetzgeber geregelt wird.

26      Unter solchen Umständen würde der Verbleib der fraglichen Rechtsgutachten in den Akten das Recht des Parlaments auf ein faires Verfahren und sein Interesse, freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, beeinträchtigen. Außerdem reicht das wiewohl legitime Interesse der Kläger, ihr Vorbringen mit Hilfe dieses Gutachtens zu untermauern, nicht aus, um eine solche Beeinträchtigung der Rechte und Interessen des Parlaments zu rechtfertigen, zumal die Stichhaltigkeit dieser Argumentation und folglich die Möglichkeit eines Obsiegens nicht von der Vorlage dieser Gutachten abhängen. Daher ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die oben in Rn. 20 angeführte Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der Rechte und Interessen des Parlaments ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Somit ist dem Antrag des Parlaments auf Entfernung aus den Akten der Rechtsgutachten vom 15. Februar 2005 und vom 3. Dezember 2018 stattzugeben. Diese beiden Dokumente werden daher vom Gericht nicht berücksichtigt.

C.      Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

28      Die Kläger beantragen, prozessleitende Maßnahmen zu erlassen, die darauf gerichtet sind, dass das Parlament erstens die vollständige Akte zum Erlass des Beschlusses von 2023, einschließlich der dazugehörigen Berichte und Protokolle aller damit verbundenen Sitzungen, zweitens alle technischen und versicherungsmathematischen Berichte des Parlaments über das ZFAS, die nicht bereits in den Akten enthalten sind, und drittens die geschätzten finanziellen und versicherungsmathematischen Kosten des ZFAS seit dessen Inkrafttreten sowie die Kosten seines Jahreshaushalts vorlegt.

29      Das Gericht hat auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 Buchst. d seiner Verfahrensordnung prozessleitende Maßnahmen erlassen, um das Parlament aufzufordern, das Protokoll der Sitzungen des Präsidiums vom 17. April und 22. Mai 2023, auf das im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2023 Bezug genommen wird, sowie die Vermerke des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. April 2023 und 12. Mai 2023 sowie deren Anlagen, die in diesen Protokollen erwähnt werden, vorzulegen. Da sich das Gericht in Anbetracht der vom Parlament übermittelten Dokumente für ausreichend unterrichtet hält, besteht kein Anlass, die Übermittlung der übrigen von den Klägern angeforderten Angaben und Dokumente anzuordnen.

D.      Zur Begründetheit

30      Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig, da sie auf den Beschluss von 2023 gestützt seien, der ebenso insoweit rechtswidrig sei, als er vorsehe, die Höhe der Ruhegehälter aus dem ZFAS um die Hälfte zu kürzen und nicht mehr zu aktualisieren (im Folgenden: zwei in Rede stehende Maßnahmen).

31      Der einzige Klagegrund, mit dem die Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023 geltend machen, besteht aus fünf Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 des Statuts und die Geschäftsordnung des Parlaments, zweitens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte, drittens eine Verletzung des Wesensgehalts des Eigentumsrechts und der Grundsätze der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit und der Gleichbehandlung, viertens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fünftens ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht werden.

32      Das Gericht hält es für angebracht, den zweiten und den fünften Teil zusammenzufassen, aber auch den dritten und den vierten Teil, soweit sie zum einen auf die Verletzung des Eigentumsrechts und zum anderen auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit und der Gleichbehandlung gestützt sind.

1.      Zum ersten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023 wegen Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 2 des Statuts und die Geschäftsordnung des Parlaments

33      Die Kläger machen geltend, der Beschluss von 2023 sei rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 des Statuts die bereits nach dem ZFAS erworbenen Ruhegehaltsansprüche beeinträchtige. Diese Bestimmung sei als eine Klausel über den „Abschluss“ oder „Schutz“ konzipiert worden, die grundsätzlich einer Änderung von Rechten oder Anwartschaften aus dem ZFAS vor Inkrafttreten des Statuts entgegenstehe, im Gegensatz zu den Rechten der Abgeordneten, die noch in das ZFAS Beiträge leisteten, die geändert werden könnten. Diese Auslegung werde durch die von den Verfassern dieser Bestimmung erstellten ehrenwörtlichen Erklärungen sowie durch Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut bestätigt. Die Kläger wenden sich auch gegen die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 des Statuts durch die Rechtsprechung, die jedenfalls auf die vorliegenden Rechtssachen nicht anwendbar sei, da sie ihre Ruhegehaltsansprüche nach dem ZFAS bereits vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 erworben hätten. Sie schließen daraus, dass das Präsidium mit der Annahme dieses Beschlusses seine Befugnisse, wie sie sich aus Art. 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ergäben, überschritten habe und dass eine solche Beeinträchtigung der im Rahmen des ZFAS erworbenen Rechte nur durch eine Änderung des Statuts erfolgen könne.

34      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

35      Art. 27 des Statuts, der zu Titel II („Übergangsbestimmungen“) gehört, bestimmt:

„(1)      Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt.

(2)      Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. Das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen.

(3)      Abgeordnete, die die Entschädigung nach [dem Statut] erhalten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben.

(4)      Der Fonds steht den Abgeordneten, die nach dem Inkrafttreten dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung.“

36      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts der Kürzung des Ruhegehalts der ehemaligen Abgeordneten entgegenstehe, die ihre Ruhegehaltsansprüche vor dem Beschluss von 2023 erworben hätten.

37      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass ein Recht als wohlerworben gilt, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Was insbesondere das Recht auf Bezug eines Ruhegehalts betrifft, wird dieses grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem der begründende Tatbestand eintritt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt fällig wird (vgl. Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 124 und 125 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kläger, da ihr Ruhegehalt bereits vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 fällig war, alle über wohlerworbene Rechte auf Ruhegehalt verfügten.

39      Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass es keinen unionsrechtlichen Grundsatz gibt, nach dem wohlerworbene Rechte, geschweige denn Anwartschaften, unter keinen Umständen geändert oder gekürzt werden könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es somit möglich, solche Rechte nach einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen zu ändern (Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 89).

40      Drittens führt die wörtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts nicht zwangsläufig zu der Schlussfolgerung, dass der Unionsgesetzgeber die Höhe des Ruhegehalts, auf das ein ehemaliger Abgeordneter Anspruch hatte, „einfrieren“ wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 91). Zur systematischen Auslegung von Art. 27 Abs. 2 des Statuts ist darauf hinzuweisen, dass er zu den Übergangsbestimmungen des Statuts gehört. Im Rahmen dieser Bestimmungen betrachtet, spiegelt dieser Artikel den Willen des Gesetzgebers wider, das Verhältnis zwischen dem einheitlichen System der Altersversorgung nach dem Statut für die Abgeordneten des Parlaments und den nationalen Systemen sowie dem ZFAS zu regeln und gleichzeitig den Übergang zu dem durch das Statut eingeführten System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament, T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580, Rn. 79). Zum Zweck dieses Artikels ist entschieden worden, dass das Ziel des Unionsgesetzgebers darin bestand, den persönlichen Anwendungsbereich des ZFAS zu bestimmen, indem es seinen Nutzen für die ihm bereits angeschlossenen Mitglieder des Parlaments behält, im Gegensatz zu den Mitgliedern des Parlaments, die nach dem Inkrafttreten des Statuts erstmals gewählt wurden, denen das ZFAS nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 91 und 92). Dagegen kann aus Art. 27 Abs. 2 des Statuts nicht der Wille des Unionsgesetzgebers abgeleitet werden, die materiellen Bedingungen des ZFAS festzulegen, insbesondere jede Änderung der Modalitäten dieser Regelung für die Zukunft zu verbieten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Höhe des Ruhegehalts auswirken, auf das ein ehemaliger Abgeordneter Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 91 und 93).

41      Daraus folgt, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einer Kürzung der Ruhegehälter, die den Klägern nach dem ZFAS zustehen, entgegensteht. Folglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Präsidium mit der Annahme des Beschlusses von 2023 seine Befugnisse überschritten habe, weil er gegen die Bestimmungen des Statuts verstoße.

42      Das übrige Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

43      So ist erstens entgegen dem Vorbringen der Kläger der Umstand, dass die Betroffenen in den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 40 angeführten Urteile ergangen sind, nicht über erworbene Rechte auf Ruhegehalt, sondern nur über Anwartschaften auf Ruhegehalt verfügten, für die Anwendung der vom Gericht vorgenommenen und vom Gerichtshof bestätigten Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts in den vorliegenden Rechtssachen unerheblich. Diese Bestimmung behandelt nämlich erworbene Rechte und Anwartschaften gleich und unterscheidet sie von den neuen Rechten im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 des Statuts. Daraus folgt, dass die Auslegung der Unionsgerichte, wonach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts den persönlichen Anwendungsbereich des ZFAS definieren und nicht dessen materielle Voraussetzungen festlegen soll, sowohl für Abgeordnete, die über erworbene Rechte verfügen, als auch für diejenigen gilt, die nur über Anwartschaftsrechte verfügen.

44      Zweitens kann Art. 76 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut in seiner ursprünglichen Fassung (siehe oben, Rn. 11), wonach „[d]ie … Altersversorgung [aus dem ZFAS] … auch weiterhin … gewährt [wird]“, nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Höhe des Ruhegehalts einfriert. Diese Bestimmung betrifft die Bedingungen für die Zahlung von Ruhegehältern aus dem ZFAS. Diese Bedingungen fallen somit gemäß Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments in die allgemeine Zuständigkeit des Präsidiums und können daher von diesem geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 73 und 74).

45      Drittens berufen sich die Kläger auf ehrenwörtliche Erklärungen ehemaliger Abgeordneter, die an der Aushandlung und dem Erlass des Statuts und seiner Durchführungsbestimmungen teilgenommen haben. Sie tragen vor, diese Erklärungen ließen die authentische Auslegung von Art. 27 des Statuts und Art. 76 seiner Durchführungsbestimmungen in dem Sinne erkennen, dass diese Bestimmungen die Beibehaltung der Höhe der bezogenen oder zu beziehenden Ruhegehälter gewährleisteten. Die Kläger fügen hinzu, dass die große Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, die für das Statut gestimmt hätten, am ZFAS teilgenommen hätten und dass sie es ohne eine solche Garantie nicht angenommen hätten.

46      Zunächst ist mit dem Parlament festzustellen, dass der Unionsrichter in Ermangelung von Materialien, aus denen der Wille der Urheber einer Vorschrift zweifelsfrei hervorginge, von dem Text in seiner vorliegenden Fassung auszugehen und ihm den Sinn zu entnehmen hat, der sich bei grammatikalischer und logischer Auslegung ergibt (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im Übrigen wird in den von den Klägern vorgelegten ehrenwörtlichen Erklärungen im Wesentlichen nur darauf hingewiesen, dass Art. 27 des Statuts und Art. 76 der Durchführungsbestimmungen dazu als eine Garantie für die Wahrung der erworbenen Rechte der am ZFAS teilnehmenden Personen oder als eine Garantie des Anspruchs auf Ruhegehalt – auch nach Erschöpfung des Fonds – in einem Kontext konzipiert worden seien, in dem dieser Fonds ab dem Inkrafttreten des Statuts nicht mehr in erheblichem Umfang gespeist würde. Solche Erklärungen sind nicht geeignet, die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, wie sie sich aus den oben in Rn. 40 angeführten Urteilen ergibt, in Frage zu stellen, wonach diese Bestimmung einer Kürzung der den Klägern zustehenden Ruhegehälter nicht entgegensteht.

48      Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten und zum fünften Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes

49      Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes machen die Kläger geltend, der Beschluss von 2023 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er die vor seinem Erlass wohlerworbenen Rechte beeinträchtige. Selbst wenn der Beschluss von 2023 die wohlerworbenen Rechte hätte beeinträchtigen dürfen, sei der Umfang der auf diese Weise vorgenommenen Kürzung der Ansprüche völlig neu. Insbesondere berühre der Beschluss von 2023 wesentliche Merkmale des Ruhegehaltsanspruchs, nämlich die Höhe des Anspruchs und die Verantwortung des Parlaments, seine Zahlung im Fall der Erschöpfung des Fonds sicherzustellen. In ihrer Erwiderung fügen sie hinzu, ihrer Ansicht nach sei der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden, weil der Beschluss von 2023 keine Übergangsmaßnahmen enthalten habe. Da das Parlament nicht zahlungsunfähig sei, hätte es durch die Einführung einer Übergangsregelung höhere Kosten für den Haushalt tragen können.

50      Mit dem fünften Teil des einzigen Klagegrundes machen die Kläger geltend, der für das ZFAS geltende Rechtsrahmen, der aus dem Statut, seinen Durchführungsbestimmungen und dem Beschluss des Präsidiums vom 1. April 2009 bestehe, sei erlassen worden, um den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Aufrechterhaltung der auf der Grundlage der KV-Regelung erworbenen Ruhegehaltsansprüche einschließlich der Höhe des Ruhegehalts zu gewährleisten. Selbst wenn das Parlament über den „rechtlichen Spielraum“ für den Erlass des Beschlusses von 2023 verfügt hätte, hätten die wiederholten Zusicherungen, die es dem Fonds und den Begünstigten aus dem ZFAS hinsichtlich der Beibehaltung der Höhe der Ruhegehälter gegeben habe, einschließlich des Umstands, dass es seine Verantwortung übernehmen werde, wenn das Vermögen des Fonds erschöpft sei, diesen Spielraum in Anbetracht des geschaffenen berechtigten Vertrauens eingeschränkt.

51      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

52      Der zweite und der fünfte Teil enthalten im Wesentlichen zwei Rügen, mit denen erstens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und zweitens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht werden.

a)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte

53      Nach ständiger Rechtsprechung gelten neue Gesetze, mit denen das alte Gesetz geändert wird, von Ausnahmen abgesehen für die zukünftigen Wirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung des älteren Gesetzes entstanden sind. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung des älteren Gesetzes entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (vgl. Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Was insbesondere das Recht auf Bezug eines Ruhegehalts betrifft, wird dieses grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Ruhegehalt fällig wird (siehe oben, Rn. 37). Der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte bedeutet jedoch nicht, dass jede Änderung der Methoden für die Berechnung eines Ruhegehalts, die zu seiner Kürzung führt und auf der Grundlage einer Regelung angewandt wird, die erlassen wurde, nachdem dieses Ruhegehalt fällig geworden ist, einen Eingriff in diese wohlerworbenen Rechte darstellt (Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 126).

55      Die erworbenen Ruhegehaltsansprüche sind nämlich von der Ruhegehaltshöhe zu unterscheiden. Der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ bezieht sich auf die Ruhegehaltsansprüche, die sich aus den individuell von jedem der Kläger gezahlten Beiträgen ergeben und die die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bilden, das ihnen gemäß dem ZFAS ausgezahlt wird. Dieser Begriff kann daher nicht so verstanden werden, dass er auf einen angeblichen Anspruch auf ein festes und unveränderliches Ruhegehalt Bezug nähme, das auf der Grundlage der Vorschriften berechnet wird, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ruhegehalts in Kraft waren (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 89).

56      Insoweit ist daran zu erinnern, dass es keinen unionsrechtlichen Grundsatz gibt, nach dem wohlerworbene Rechte unter keinen Umständen geändert oder gekürzt werden könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, solche Rechte nach einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen zu ändern (siehe oben, Rn. 39).

57      Vor diesem Hintergrund können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Umstand, dass der Beschluss von 2023 die Höhe des den Begünstigten aus dem ZFAS geschuldeten Ruhegehalts gekürzt habe, stelle für sich genommen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte dar.

58      Das Vorbringen zum Umfang der mit dem Beschluss von 2023 vorgenommenen Kürzung der Ruhegehälter knüpft an die Frage der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an und wird daher im Rahmen des dritten und des vierten Teils behandelt, soweit sie auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht gestützt sind.

59      Daraus folgt, dass die erste Rüge vorbehaltlich der Prüfung des Vorbringens zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen ist.

b)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

60      Was zum einen den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich jeder auf diesen Grundsatz als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit berufen kann, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat/K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung. Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden. Ist eine umsichtige und besonnene Person in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die ihre Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann sie sich im Fall ihres Erlasses ebenfalls nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Als Erstes ist, soweit sich die Kläger auf das berechtigte Vertrauen berufen, das sich aus dem für das ZFAS geltenden Rechtsrahmen ergebe, der aus dem Statut, seinen Durchführungsbestimmungen und dem Beschluss des Präsidiums vom 1. April 2009 bestehe, darauf hinzuweisen, dass weder das Statut noch die Durchführungsbestimmungen dazu ein Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Ruhegehaltshöhe nach dem Stand der Regelung vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 vorsehen (siehe oben, Rn. 41 und 44).

63      Im Übrigen machen die Kläger geltend, das Parlament habe sich in der Sitzung des Präsidiums vom 1. April 2009 verpflichtet, die Zahlung von Ruhegehältern aus dem ZFAS im Fall der Erschöpfung des Fonds durch Rückgriff auf seinen eigenen Haushalt sicherzustellen. Diese Entscheidung sei allen der am ZFAS teilnehmenden Personen mitgeteilt worden, und das Parlament habe ab 2009 die Höhe des versicherungsmathematischen Defizits des Fonds in seinem Jahresabschluss angeführt.

64      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Präsidium in seiner Sitzung am 1. April 2009 nicht nur den Beschluss vom selben Tag zur Änderung der KV-Regelung erlassen hat, sondern sich auch im Namen des Parlaments verpflichtet, die Gewähr zu übernehmen für „den Anspruch der dem [ZFAS] beigetretenen Abgeordneten auf eine zusätzliche Altersversorgung, der nach der Erschöpfung der Fondsmittel bestehen bleibt“. Es entschied ferner „ebenso für die Übertragung jeglichen Kapitals, das nach der Zahlung aller Ruhegehaltsansprüche im Fonds verbleibt, an das Europäische Parlament“ die Gewähr zu übernehmen. Wie die Kläger darlegen, wurde diese Verpflichtung in einer Mitteilung an die am ZFAS teilnehmenden Personen vom 3. April 2009 angeführt.

65      Diese Verpflichtung war darauf gerichtet, die von den Abgeordneten erworbenen Rechte auf Ruhegehalt für den wahrscheinlich eintretenden Fall zu gewährleisten, dass der Fonds vor Zahlung aller von den Fondsmitgliedern erworbenen Rechte erschöpft ist (Urteile vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament, T‑439/09, EU:T:2011:600, Rn. 73, und vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament, T‑229/11 und T‑276/11, EU:T:2013:127, Rn. 66).

66      Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und in Anbetracht der oben in den Rn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung darf jedoch eine solche Verpflichtung des Parlaments, die Zahlung der Ruhegehälter aus seinem eigenen Haushalt zu übernehmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Begünstigten aus dem ZFAS zu gewährleisten, nicht mit einer Verpflichtung des Parlaments verwechselt werden, die Zahlung der Ruhegehälter zu garantieren, wie sie nach den vor dem Beschluss von 2023 geltenden Vorschriften festgelegt wurde.

67      Folglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Parlament durch sein Präsidium mit der Annahme des Beschlusses von 2023 die Tragweite der am 1. April 2009 eingegangenen Verpflichtung verkannt und aus diesem Grund gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

68      Was als Zweites die von den Klägern angeführten Rechtsakte betrifft, aus denen sich eine berechtigte Erwartung ergeben würde, dass die Höhe der fälligen Ruhegehälter nicht gekürzt werde, wurden erstens die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Parlaments vom 15. Februar 2005 und 3. Dezember 2018 aus den Akten entfernt und können daher nicht berücksichtigt werden.

69      Zweitens handelt es sich bei dem Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. November 2005 um einen Informationsvermerk für die Mitglieder des Präsidiums, mit dem ihm nach der Annahme des Statuts einige Vorschläge zur Finanzierung des Fonds unterbreitet werden. Es handelt sich somit um einen internen Vermerk, der definitionsgemäß nicht an die Begünstigten des Fonds gerichtet ist. Außerdem spiegelt dieser Vermerk, der sich in den internen Entscheidungsprozess einfügt, wie das Parlament geltend macht, nur den Standpunkt einer Verwaltungsstelle des Parlaments, nämlich des Generalsekretariats, und nicht die des Präsidiums wider, das für die Änderung der materiellen Bedingungen des ZFAS zuständig ist (Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 74). Dieser Vermerk kann daher keine Zusicherungen enthalten, die die Verwaltung den Begünstigten des Fonds gegeben hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2002, Borremans u. a./Kommission, T‑319/00, EU:T:2002:229, Rn. 67). Im Übrigen kann der Umstand, dass die Kläger aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Parlaments Zugang zu diesem Vermerk hatten, diese Feststellung nicht in Frage stellen, da ihnen sonst ein Vertrauensschutz zuerkannt würde, der für sie spezifisch wäre.

70      Drittens wird im Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 14. April 2016 an den Präsidenten des Fonds auf die eindeutige Zusage des Parlaments hingewiesen, „seine rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern des Fonds zu akzeptieren“. Mangels näherer Angaben zum Umfang der genannten Verpflichtungen kann dieses Schreiben keine Zusicherung im Sinne der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung darstellen, dass die Höhe der nach dem ZFAS zu zahlenden Ruhegehälter nicht geändert werden könne.

71      Viertens gilt das Gleiche für die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. 2020, C 345, S. 221). Mit dieser Entschließung beschränkt sich das Parlament nämlich darauf, den Generalsekretär und das Präsidium aufzufordern, dringend einen klaren Plan aufzustellen, „mit dem das Parlament seine Verpflichtungen und Verantwortung für [das ZFAS] sofort nach der Wahl 2019 anerkennt und übernimmt“. Sie enthält daher keine Zusicherung, dass das Parlament die Höhe der nach dem ZFAS gezahlten Ruhegehälter nicht ändern wird. Darüber hinaus ist eine Entschließung des Parlaments wie die vom 24. Oktober 2018 ein Dokument, das rein politische Erklärungen enthält, das nicht verbindlich ist und kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen kann, dass ihr Wirkungen folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:318, Rn. 59, und Beschluss vom 17. Dezember 2003, Krikorian u. a./Parlament u. a., T‑346/03, EU:T:2003:348, Rn. 19 und 20).

72      Als Fünftes wird in den Erklärungen des Generalsekretärs des Parlaments in der Sitzung des Präsidiums vom 12. März 2018 zwar darauf hingewiesen, dass das Parlament nach Erschöpfung des Fonds die Ruhegehälter aus dem ZFAS aus seinem eigenen Haushalt zahlen müsse, doch enthalten sie keine Zusicherung hinsichtlich der Höhe dieser Ruhegehälter. In den Erklärungen des Generalsekretärs vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vom 16. November 2020 wird eindeutig auf die Möglichkeit hingewiesen, die Ruhegehälter zu kürzen.

73      Daraus folgt, dass die von den Klägern angeführten Rechtsakte kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen konnten, dass die Höhe der nach dem ZFAS zu zahlenden Ruhegehälter nicht herabgesetzt werden könnte.

74      Als Drittes ist festzustellen, dass die Verwaltung bei der Ausgestaltung des ZFAS über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament, T‑229/11 und T‑276/11, EU:T:2013:127, Rn. 71). In einem Bereich, in dem die Verwaltung über ein solches Ermessen verfügt, stellt eine bloße Praxis, so gängig sie auch sein mag, keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte dar, aus denen sich tatsächlich eine berechtigte Erwartung ergeben könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2020, Thunus u. a./EIB, T‑247/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:577, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher konnte der Umstand, dass bis zum Beschluss von 2023 die vom Parlament am ZFAS vorgenommenen Änderungen regelmäßig nur die Begünstigten dieses Systems betrafen, die ihre zusätzliche Altersversorgung noch nicht erhielten, kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen, dass die künftigen Reformen des Systems auch nur diese betreffen könnten.

75      Hinzu kommt, dass sich aus den Akten und den Erklärungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die oben in Rn. 74 angeführte Praxis auf der Auslegung beruhte, die in den Dienststellen des Parlaments hinsichtlich der Tragweite der erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorherrschte. Diese Dienststellen vertraten nämlich u. a. die Auffassung, dass es nicht möglich sei, die Höhe des Ruhegehalts zu ändern, das den ehemaligen Abgeordneten geschuldet werde, die ihr Ruhegehalt bereits erhielten, da andernfalls ihre erworbenen Rechte beeinträchtigt würden. Dieser Umstand kann jedoch nicht mit einer Zusicherung im Sinne der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung gleichgesetzt werden, dass diese Auslegung aufrechterhalten wird, solange das ZFAS in Kraft ist. So hat sich, wie das Parlament in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Auslegung seiner Dienststellen in Anbetracht der Entscheidungspraxis der Unionsgerichte geändert.

76      Als Viertes ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Fonds die für das ZFAS geltenden Vorschriften mehrfach geändert wurden, insbesondere in den Jahren 2009 und 2018. Die Reformen vom 1. April 2009 und 10. Dezember 2018 wurden von Begünstigten aus dem ZFAS angefochten und waren Gegenstand der Rechtssachen, in denen zum einen die Urteile vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament (T‑439/09, EU:T:2011:600), und vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament (T‑229/11 und T‑276/11, EU:T:2013:127), sowie zum anderen die Urteile vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament (T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580), vom 15. September 2021, Arnaoutakis u. a./Parlament (T‑240/20 bis T‑245/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:590), vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament (C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187), und vom 9. März 2023, Galeote und Watson/Parlament (C‑715/21 P und C‑716/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:190), ergangen sind. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Präsidium in den Beratungen, die der Annahme der Reform vom 10. Dezember 2018 vorausgingen, festgestellt hatte, dass diese Reform nicht ausreichen werde. Es hatte den Generalsekretär des Parlaments ersucht, bis Ende 2020 zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, einschließlich des Einfrierens oder der Verringerung der Aktualisierung der Höhe der Ruhegehälter, und weitere Maßnahmen zu prüfen, um eine längerfristige Lösung für den Fonds zu finden.

77      Daher hatten die Begünstigten aus dem ZFAS, wie die Kläger, zwangsläufig Kenntnis vom Kontext des Beschlusses von 2023, d. h. von der Notwendigkeit, die Bedingungen des ZFAS zu ändern.

78      Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Rüge, soweit mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, zurückzuweisen, ohne dass über die vom Parlament insoweit erhobenen Einreden der Unzulässigkeit oder über die Zulässigkeit der von den Klägern als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Dokumente entschieden zu werden braucht.

79      Was zum anderen den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, machen die Kläger geltend, dass der Beschluss von 2023 keine Übergangsmaßnahmen enthalte.

80      Das Präsidium beschloss nämlich, dass die in Rede stehenden Maßnahmen ohne Einführung einer Übergangsregelung gelten würden, da im achten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2023 dargelegt wird, dass die Einführung einer solchen Regelung angesichts der ernsten Finanzierungsprobleme des ZFAS und der Gefahr einer sehr baldigen Erschöpfung der Liquidität des Fonds die erhofften finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen erheblich beeinträchtigen könnte. Daher wurde der Beschluss von 2023 am 12. Juni 2023 angenommen, am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 1. Juli 2023 in Kraft.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit in seinen verschiedenen Ausprägungen die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im Rahmen von Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union ist entschieden worden, dass die Beamten kein Recht auf Fortbestand des Statuts haben, wie es zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gilt, und dass es dem Unionsgesetzgeber zwar freisteht, jederzeit die Bestimmungen des Statuts so zu ändern, wie er es im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, und für die Zukunft Statutsbestimmungen zu erlassen, die für die betroffenen Beamten ungünstiger sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er eine ausreichend lange Übergangszeit festlegt, um zu verhindern, dass die Modalitäten für die Festsetzung der erworbenen Ruhegehälter unerwartet geändert werden. Ziel eines solchen Zeitraums ist es, ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer Regelung nicht zu verletzen (vgl. Urteil vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament, T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580, Rn. 129 und 132 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Selbst wenn im vorliegenden Fall ein berechtigtes Vertrauen entstanden sein sollte, was nicht der Fall ist, kann außerdem ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind. So verstößt das Fehlen von Übergangsmaßnahmen, die das berechtigte Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers in die Unionsregelung schützen, nur in Ermangelung eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen eine höherrangige Rechtsnorm (vgl. Urteil vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament, T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall wurden die in Rede stehenden Maßnahmen im Licht der äußerst schwierigen Lage des Fonds getroffen, dessen Vermögen Ende Mai 2023 zwischen 43 und 44 Mio. Euro betrug, während sich die jährlichen Ruhegehaltszahlungen bis 2030 auf 22 bis 23 Mio. Euro beliefen. In diesem Zusammenhang erforderte der kurzfristige Schutz des Fonds jedenfalls den Erlass von Maßnahmen mit sofortiger Wirkung und konnte somit ein unbestreitbares öffentliches Interesse darstellen, das es rechtfertigen konnte, keine Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

85      Folglich ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, soweit mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht wird, ohne dass über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

86      Vorbehaltlich der Prüfung des Vorbringens zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023, die darauf gestützt wird, dass er gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes verstoße, zurückzuweisen.

3.      Zum dritten und zum vierten Teil, soweit damit die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023 wegen Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wird

87      Mit dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes machen die Kläger u. a. geltend, dass der Beschluss von 2023 angesichts des Umfangs der von ihm vorgenommenen Kürzung des Ruhegehalts den Wesensgehalt des Eigentumsrechts beeinträchtige. So entspreche erstens dieser Wesensgehalt mindestens dem nicht einschränkbaren Betrag von 50 % des Rentenbetrags, der in der Rechtsprechung zur Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36) festgelegt worden sei. Es handele sich umso mehr um einen nicht einschränkbaren Betrag, als zum einen das Parlament nicht über das Ermessen verfügt habe, das diese Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumt habe, und zum anderen das Parlament jedenfalls für die Erschöpfung des Fonds haften müsse, die insbesondere seit 2009 vorhergesehen und vorhersehbar gewesen sei und sich 2024 konkretisieren sollte. Die Kläger leiten daraus ab, dass der Beschluss von 2023 zur Folge habe, dass die Haftung des Parlaments rechtswidrig neutralisiert werde. Zweitens erlege der Beschluss von 2023 die Verringerung des Defizits des Fonds in unverhältnismäßiger Weise seinen Begünstigten auf.

88      Mit dem vierten Teil des einzigen Klagegrundes machen die Kläger u. a. geltend, der Beschluss von 2023 sei rechtswidrig, weil ihm zum einen keine Abwägung der in Rede stehenden Interessen vorausgegangen sei und er zum anderen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Während das Defizit des Fonds vorhergesehen gewesen sei, sich das Parlament zu dessen Abdeckung verpflichtet habe und jedenfalls keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts in Bezug auf den Fonds bestanden habe, sei das Ziel von abstraktem allgemeinem Interesse, dieses Defizit zu verringern, das mit dem Beschluss von 2023 ausschließlich verfolgt worden sei, weder erforderlich noch legitim noch verhältnismäßig. Die Liquiditätsprobleme des Fonds ergäben sich aus seiner Konzeption und Entwicklung unter der Verantwortung des Parlaments. Im Übrigen belaste der Ausgleich des Defizits vollständig oder übermäßig die Begünstigten aus dem ZFAS, unter Verstoß gegen die bis dahin bestehende Aufteilung von zwei Dritteln/ein Drittel. Weder die Klausel über die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich eines Erhöhungsbetrags noch die Armutsklausel seien geeignet, die Unverhältnismäßigkeit des Beschlusses von 2023 in Frage zu stellen.

89      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

a)      Vorbemerkungen

90      Art. 17 Abs. 1 der Charta bestimmt:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

91      Diese Bestimmung stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben, soweit sie Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Daher ist bei der Auslegung von Art. 17 der Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zu berücksichtigen, in dem der Schutz des Eigentumsrechts als Mindestschutzstandard verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Es ist bereits festgestellt worden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wenn die Gewährung von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehen ist, diese Gesetzgebung für Personen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse schafft, das in den Anwendungsbereich von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK fällt. Die Rechte, die sich aus der Entrichtung von Beiträgen an ein Sozialversicherungssystem ergeben, stellen daher Vermögensrechte im Sinne dieses Artikels dar (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50), und eine Kürzung eines Ruhegehalts, die sich auf die Lebensqualität des Betroffenen auswirken kann, stellt eine Beschränkung seines Eigentumsrechts dar (vgl. Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, wie das Parlament einräumt, der Beschluss von 2023, soweit er zu einer Kürzung des Ruhegehalts der Kläger führt, ihr Eigentumsrecht beschränkt.

95      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69). Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta muss daher jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Zudem dürfen nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit solche Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

96      Im vorliegenden Fall machen die Kläger mit einer ersten Rüge geltend, dass der Beschluss von 2023 gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta verstoße. Sie räumen zwar ein, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht durch den Beschluss von 2023 gesetzlich vorgesehen sei, machen aber geltend, dass dieser Beschluss den Wesensgehalt des Eigentumsrechts verletze.

97      Mit einer zweiten Rüge machen die Kläger geltend, dass der Beschluss von 2023 zumindest gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta verstoße, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle.

b)      Zur ersten Rüge: Verletzung des Wesensgehalts des Eigentumsrechts

98      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass erstens der Beschluss von 2023 eine übermäßige Kürzung der Ruhegehälter zwischen 60,15 % und 70,71 % vornehme, zweitens dieser Beschluss die Haftung des Parlaments rechtswidrig neutralisiere und drittens die Verringerung des Defizits des Fonds in unverhältnismäßiger Weise seinen Begünstigten auferlege, indem er gegen die bis dahin angewandte Grundregel für die Lastenverteilung des Systems verstoße.

99      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 der Charta das Vermögensrecht schützt, das die Kläger durch die Zahlung der Beiträge zum Fonds erworben haben. Diese Bestimmung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Somit besteht im vorliegenden Fall das Vermögensrecht der Kläger, wie es in Art. 17 Abs. 1 der Charta verankert ist, in einem Recht auf Bezug eines Ruhegehalts nach dem ZFAS und nicht in einem Anspruch auf eine Forderung in bestimmter Höhe. Es ist festzustellen, dass der Beschluss von 2023 zwar die Höhe der nach diesem System geschuldeten Ruhegehälter kürzt, das Recht auf ein Ruhegehalt jedoch nicht grundsätzlich in Frage stellt.

101    Die Kläger machen jedoch geltend, die sich aus dem Beschluss von 2023 ergebende Kürzung der Höhe der Ruhegehälter aus dem ZFAS sei so umfangreich, dass dadurch der Wesensgehalt des Eigentumsrechts beeinträchtigt werde.

102    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Parlaments die Höhe der Kürzung der Ruhegehälter grundsätzlich anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist und dass nur eine ganz extreme Kürzung dieses Betrags den Wesensgehalt des Eigentumsrechts beeinträchtigen könnte.

103    Zum Umfang der sich aus dem Beschluss von 2023 ergebenden Kürzung der Ruhegehälter ist festzustellen, dass die Kläger ein Sachverständigengutachten vom 5. Oktober 2023 vorgelegt haben, das auf Ersuchen des Fonds von einer auf dem Gebiet der Altersversorgung und der sozialen Sicherheit spezialisierten Beraterfirma erstellt wurde. Diesem Gutachten zufolge führt der Beschluss von 2023 auf der Grundlage einer versicherungsmathematischen Analyse zu einer Kürzung der Ruhegehälter aus dem ZFAS um durchschnittlich 62,53 %, wobei der Prozentsatz der Kürzung zwischen 60,15 % und 70,71 % liege. Wenn die Auswirkungen der Anhebung des Ruhestandsalters von 65 auf 67 Jahre, die im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, neutralisiert würden, beliefen sich die kumulierten Auswirkungen der Kürzung um 50 % und der unterbleibenden Aktualisierung auf die Höhe der Ruhegehälter im Durchschnitt auf 61,96 %. Ferner betreffe der höchste Kürzungssatz die Personen, die im Gegensatz zu den Klägern zum Zeitpunkt des Beschlusses von 2023 noch keine Ruhegehaltsansprüche erworben hätten.

104    Das Parlament macht geltend, dass das Sachverständigengutachten keinen Wert für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2023 habe, ohne jedoch die darin enthaltenen Schätzungen oder die verwendeten Berechnungsmodalitäten zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament eingeräumt, dass es über keine Schätzungen zur Gesamthöhe der sich aus den zwei in Rede stehenden Maßnahmen ergebenden Kürzung der Ruhegehälter verfüge.

105    In diesem Zusammenhang ist das Gericht angesichts der Aktenlage der Auffassung, dass die Schätzungen in dem von den Klägern vorgelegten Sachverständigengutachten als angemessen angesehen werden können.

106    Erstens machen die Kläger geltend, dass der Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum im Bereich des Ruhegehalts bei einer Regelung wie dem ZFAS anhand des durch die Rechtsprechung zu Art. 8 der Richtlinie 2008/94 gewährleisteten Mindestniveaus zu bestimmen sei.

107    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/94 die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers schützen soll. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt sie für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Garantieeinrichtung zu schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellt. Art. 8 dieser Richtlinie sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden. Die letztgenannte Bestimmung ist dahin ausgelegt worden, dass, damit das Minimum an Schutz gewahrt wird, ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C‑168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Vorab ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/94 in Anbetracht ihrer Adressaten, d. h. der Mitgliedstaaten, und ihres sachlichen Anwendungsbereichs im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar ist.

109    Außerdem zielt die Richtlinie 2008/94 entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darauf ab, eine Obergrenze für die Kürzung der Renten festzulegen, sondern darauf, im Rahmen einer Schutzpflicht der Mitgliedstaaten gegenüber Arbeitnehmern bei einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber, ein System zur Sicherung der im Rahmen eines Zusatzrentensystems geschuldeten Leistungen einzuführen, das mindestens 50 % dieser Leistungen abdecken muss.

110    Im Übrigen kann, wie das Parlament geltend macht, der Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum nicht anhand von Vorschriften bestimmt werden, die der Unionsgesetzgeber erlassen und der Unionsrichter ausgelegt hat, um im Bereich des Arbeitsrechts ein harmonisiertes Schutzniveau festzulegen. Der Unionsgesetzgeber kann nämlich beschließen, eine Regelung zu erlassen, die den betroffenen Personen einen Schutz gewährt, der über dem Mindestschutzstandard liegt, der sich aus der Achtung der Grundrechte ergibt.

111    Selbst wenn man also einräumt, was das Parlament in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass der im Beschluss von 2023 festgelegte Satz der Kürzung der Ruhegehälter nach dem ZFAS von 50 % an die Rechtsprechung zu Art. 8 der Richtlinie 2008/94 angelehnt sein sollte, ist diese Rechtsprechung nicht geeignet, zu belegen, dass eine Kürzung um mehr als 50 % darauf hinausliefe, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung auszuhöhlen.

112    Zweitens kann der Wesensgehalt des Eigentumsrechts, das in einem Anspruch auf Bezug eines Ruhegehalts besteht, weder im Hinblick auf die Aufteilung der Beiträge zum ZFAS zwischen den Abgeordneten und dem Parlament noch im Hinblick auf die angebliche Verpflichtung des Parlaments, das Defizit des Fonds zu übernehmen, bestimmt werden. Diese Fragen beziehen sich nämlich auf die Finanzierung des ZFAS und unterscheiden sich damit von der Frage nach der Wahrung des Anspruchs auf Bezug eines Ruhegehalts nach diesem System.

113    Drittens stellt das Gericht fest, dass sich die monatliche Höhe der Ruhegehälter nach dem Inkrafttreten des Beschlusses von 2023 für die Begünstigten, die fünf, zehn bzw. 15 Jahre lang Beiträge geleistet haben, ungefähr auf 900 Euro, 1 800 Euro bzw. 2 700 Euro beläuft. Zwar ergeben sich diese Beträge aus der Anwendung einer erheblichen Kürzung um 50 %, doch sind sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Beitragszeiten nicht unerheblich.

114    In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung, wonach Art. 17 Abs. 1 der Charta nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (siehe oben, Rn. 99), haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die mit dem Beschluss von 2023 vorgenommene Kürzung der Ruhegehälter aus dem ZFAS in dem oben in Rn. 103 genannten Umfang den Ruhegehaltsanspruch aushöhlen und damit den Wesensgehalt des Eigentumsrechts in Frage stellen würde.

115    Folglich ist die erste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zur zweiten Rüge: unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht

116    Die Kläger machen geltend, der Beschluss von 2023 verstoße zumindest gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle.

117    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakte zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Was die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der oben in Rn. 117 angeführten Voraussetzungen betrifft, ist im Bereich der Ausgestaltung des ZFAS bereits entschieden worden, dass in Anbetracht des weiten Ermessens, über das das Parlament verfügt, eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, mit dessen Verfolgung das Parlament betraut ist, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament, T‑229/11 und T‑276/11, EU:T:2013:127, Rn. 71, und vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament, T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580, Rn. 97).

119    Es geht somit nicht darum, ob die mit dem Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen die einzig möglichen oder die bestmöglichen waren, sondern darum, ob sie zur Erreichung der Ziele, die das Parlament zu verfolgen beabsichtigte, offensichtlich ungeeignet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Um festzustellen, ob der Beschluss von 2023 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, ist erstens zu prüfen, ob mit den in Rede stehenden Maßnahmen legitime Ziele verfolgt werden, zweitens, ob diese Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, drittens, ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und viertens, ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind, da sie sich aus einem gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen ergeben.

1)      Zum Vorliegen legitimer Ziele

121    Die Kläger erkennen zwar an, dass mit dem Beschluss von 2023 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, stellen aber die Rechtmäßigkeit dieses Ziels in Abrede.

122    Aus den Erwägungsgründen 1, 2 und 6 des Beschlusses von 2023 geht hervor, dass die ergriffenen Maßnahmen angesichts der „äußerst schwierigen“ finanziellen Lage des Fonds, insbesondere seiner „äußerst schwerwiegenden“ Liquiditätsprobleme und seines versicherungsmathematischen Defizits, dazu bestimmt waren, den Fonds kurzfristig im Interesse aller derzeitigen und künftigen Begünstigten des ZFAS zu schützen und negative Folgen für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der EU zu vermeiden oder zumindest zu verringern

123    Insoweit ist zu bemerken, dass der Schutz des Fonds, wenn auch kurzfristig, ein legitimes Ziel ist, da er damit betraut ist, den ehemaligen Abgeordneten die zusätzlichen Ruhegehälter auszuzahlen (siehe oben, Rn. 9).

124    Außerdem beruhte das ZFAS ursprünglich auf einer versicherungsmathematischen Berechnung, in deren Rahmen die Summe der Jahresbeiträge der Mitglieder und des Parlaments grundsätzlich sämtliche im selben Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche decken musste; diese Beiträge wurden zu einem Drittel vom Mitglied und zu zwei Drittel vom Parlament gezahlt (siehe oben, Rn. 8). Zwar ist der Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts des Fonds durch das Inkrafttreten des Statuts und seiner Durchführungsbestimmungen beeinträchtigt worden, da die Zuführung zum Fonds aus Beiträgen, von Ausnahmen abgesehen, beendet worden ist. Obwohl das Parlament bereits zu zwei Dritteln zur Finanzierung des ZFAS beigetragen hatte, kann die – auch nur teilweise – Deckung eines daraus folgenden versicherungsmathematischen Defizits durch das Parlament die finanzielle Belastung des europäischen Steuerzahlers erhöhen. Die Verringerung der negativen Folgen im Zusammenhang mit dem Defizit des Fonds für diesen Steuerzahler ist jedoch ein legitimes Ziel (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 112).

125    Daher waren die mit dem Beschluss von 2023 verfolgten Ziele legitim und entsprachen den Bedenken des Parlaments hinsichtlich der Liquiditätsprobleme des Fonds und der Höhe seines versicherungsmathematischen Defizits (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. September 2021, Ashworth u. a./Parlament, T‑720/19 bis T‑725/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:580, Rn. 100).

126    Die Rechtmäßigkeit der mit dem Beschluss von 2023 verfolgten Ziele wird nicht durch das Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, wonach das Parlament versucht habe, sich seiner Haftung zu entziehen.

127    Zum einen können die Kläger nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beschluss von 2023 die Tragweite der am 1. April 2009 eingegangenen Verpflichtung verkenne (siehe oben, Rn. 67).

128    Zum anderen berufen sich die Kläger auf die Haftung des Parlaments für die finanzielle Lage des Fonds, da es weder einen versicherungsmathematischen Ausgleichsmechanismus vorgesehen noch Maßnahmen ergriffen habe, um grundsätzlich die Beendigung der Zuführung zum Fonds aus Beiträgen nach dem Inkrafttreten des Statuts auszugleichen.

129    Zwar geht aus den Akten, insbesondere aus den Protokollen der Sitzungen des Präsidiums, hervor, dass, obwohl die Finanzierungsprobleme des Fonds insbesondere nach der Annahme des Statuts und der Finanzkrise von 2007/2008 erwiesen waren, nur Maßnahmen getroffen wurden, die sich als unzulänglich erwiesen. Eine etwaige Haftung des Parlaments für die Verschlechterung der finanziellen Lage des Fonds aufgrund des Unterlassens ausreichender Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ist jedoch weder geeignet, ihm die Möglichkeit zu nehmen, tätig zu werden, um die öffentlichen Ausgaben zu senken und den Fonds zu schützen, noch diese Ziele rechtswidrig zu machen.

130    Folglich können die Kläger die Rechtmäßigkeit der dem Beschluss von 2023 zugrunde liegenden Interessen nicht mit Erfolg in Frage stellen.

2)      Zur Eignung der Maßnahmen für die Erreichung der verfolgten Ziele

131    Mit dem Beschluss von 2023 werden die Ziele verfolgt, den Fonds kurzfristig zu sichern und die mit seinem Defizit verbundenen Folgen für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der Union zu begrenzen.

132    Nach dem Wortlaut des Beschlusses von 2023 betrug das Vermögen des Fonds Ende 2022 52,8 Mio. Euro, während sich die zu zahlenden Ruhegehälter bis 2030 auf 22 bis 23 Mio. Euro pro Jahr belaufen sollten. Im Beschluss von 2023 heißt es daher, dass der Fonds 2024 erschöpft sein könnte und dass er auf jeden Fall spätestens 2025 erschöpft sein werde, sodass ein nicht finanziertes versicherungsmathematisches Defizit von rund 310 Mio. Euro entstehe. Diese Zahlen, die nicht bestritten werden, werden durch den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 bestätigt.

133    Dem Beschluss von 2023 zufolge dürften die Kürzung der Ruhegehälter um 50 % und das Unterbleiben ihrer Aktualisierung zu Einsparungen in Höhe von 181,4 Mio. Euro bzw. 40,4 Mio. Euro führen. Die Verpflichtungen des Fonds würden somit von 362,7 Mio. Euro auf 139 Mio. Euro sinken. In Kombination mit der Einsparung von 2 Mio. Euro, die sich aus der Anhebung des Ruhestandsalters ergebe, hätten diese Maßnahmen zur Folge, dass die Laufzeit des Fonds um zwei oder drei Jahre verlängert und sein versicherungsmathematisches Defizit von 310 auf 86 Mio. Euro gesenkt werde.

134    Es sei auch daran erinnert, dass das Präsidium beschlossen hat, die in Rede stehenden Maßnahmen ohne Übergangsregelung einzuführen, da eine solche Regelung angesichts der ernsten Finanzierungsprobleme des ZFAS und der Gefahr einer sehr baldigen Erschöpfung der Liquidität des Fonds die erhofften finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen erheblich beeinträchtigen könnte.

135    Im Übrigen konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Beschluss von 2023 die Laufzeit des Fonds, dessen Vermögen nach Ansicht des Parlaments bis Dezember 2026 erschöpft sein sollten, tatsächlich verlängert hat.

136    Daraus ergibt sich, dass die mit dem Beschluss von 2023 erlassenen Maßnahmen offensichtlich geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen.

3)      Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

137    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss von 2023 ihr Eigentumsrecht in einer Weise verletzt habe, die nicht erforderlich gewesen sei und sich nicht aus einer Abwägung der unterschiedlichen beteiligten Interessen ergeben habe.

138    Daher ist zu prüfen, ob das Parlament über sein Präsidium den Eingriff in das Eigentumsrecht der Begünstigten aus dem ZFAS, wie der Kläger, in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt hat, dass die verfolgten Ziele vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden konnten, die weniger stark in dieses Recht eingreifen, und ob es ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des verfolgten Allgemeininteresses und dem Eigentumsrecht dieser Begünstigten hergestellt hat. Bei dieser Prüfung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

139    Erstens geht aus den Erwägungsgründen 2 und 6 des Beschlusses von 2023 hervor, dass das Präsidium verschiedene Optionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Liquiditätsprobleme des Fonds und zur Verringerung seines versicherungsmathematischen Defizits in Betracht gezogen hat, u. a. „weniger einschneidende“ Maßnahmen als die angenommenen. Diese alternativen Maßnahmen wurden jedoch mit der Begründung verworfen, dass sie angesichts des Ausmaßes der finanziellen Schwierigkeiten des Fonds unzureichend seien.

140    Aus dem Protokoll der Sitzungen des Präsidiums vom 17. April und 22. Mai 2023 und den Vermerken des Generalsekretärs des Parlaments, die als Grundlage für den Austausch im Präsidium dienten, geht nämlich hervor, dass ursprünglich mehrere Optionen in Betracht gezogen wurden, die letztlich auf zwei verringert wurden, nämlich die im Beschluss von 2023 gewählte Option und eine andere, die darin bestand, die Ruhegehälter um 50 % zu kürzen, ohne die anderen Parameter des Systems zu ändern. Die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit jeder Option sowie jede ihrer Auswirkungen auf das versicherungsmathematische Defizit und die Laufzeit des Fonds wurden bewertet, und das Präsidium sprach sich für die „ehrgeizigste“ Option aus.

141    Hierzu ist festzustellen, dass der Beschluss von 2023 nicht zu einem Ausgleich des versicherungsmathematischen Defizits des Fonds führt, sondern zu einer deutlichen Verringerung dieses Defizits von 310 auf 86 Mio. Euro. In Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat das Parlament im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ziel der Reform des ZFAS darin bestanden habe, die Höhe dieses Defizits erheblich zu verringern, ohne dass ein bestimmter zu erreichender Betrag festgelegt worden wäre. Die Höhe der Verringerung dieses Defizits sei insbesondere unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes der Kürzung der Ruhegehälter bestimmt worden, den es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs für annehmbar gehalten habe.

142    Zweitens heißt es im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2023, dass das Präsidium das Verhältnis des Gesamtbetrags der im Rahmen des ZFAS individuell bezogenen Ruhegehaltszahlungen im Vergleich zu den gesamten individuellen Beiträgen der Begünstigten berücksichtigt habe. So erhielten sie für jeden in den Fonds investierten Euro durchschnittlich 4,7 Euro, wobei sich dieser Betrag für 16 % von ihnen auf 14,3 Euro belief.

143    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Ruhegehalt bis zum 30. Juni 2023 für jedes Beitragsjahr auf 3,5 % einer Grundlage belief, die 40 % der Bezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Union entsprach, wobei ein Mindestbetrag von 10,5 % dieser Grundlage und ein Höchstbetrag von 70 % dieser Grundlage festgesetzt wurden. Aus dem Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. April 2023 geht hervor, dass sich der monatliche Betrag des Ruhegehalts nach der Aktualisierung der Bemessungsgrundlage im Jahr 2022 für Begünstigte, die fünf, zehn bzw. 15 Jahre lang Beiträge geleistet hatten, auf etwa 1 700 Euro, 3 400 Euro bzw. 5 100 Euro belief.

144    Drittens geht aus dem Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 12. Mai 2023 hervor, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zusammen mit der Möglichkeit für die beigetretenen Personen gesehen wurden, den Austritt aus dem ZFAS sowie die Zahlung des Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags zu beantragen. Diese Möglichkeit, die bereits zugunsten der noch nicht im Ruhestand befindlichen an das ZFAS angeschlossenen Abgeordneten bestand, wurde auf alle angeschlossenen Abgeordneten ausgedehnt, und es wurde vorgesehen, dass der oben angeführte Pauschalbetrag im Wesentlichen der Differenz zwischen der Summe der vom Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gezahlten individuellen Beiträge zuzüglich 20 % und der Höhe der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen entsprach. Diese Maßnahme steht in einem Kontext, in dem die im Beschluss von 2023 vorgesehene Kürzung der Ruhegehälter naturgemäß stärker die Personen betrifft, die noch nicht im Ruhestand sind oder die kurz vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 mit dem Bezug ihres Ruhegehalts begonnen haben. Nach dem siebten Erwägungsgrund dieses Beschlusses könnten es die Letzteren im Wesentlichen angesichts der Änderungen und der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Zukunft des Fonds vorziehen, aus dem System auszuscheiden.

145    Viertens enthält der Beschluss von 2023 eine „Härtefallklausel“, die auch als „Armutsklausel“ oder „Notfallklausel“ bezeichnet wird, wonach der Begünstigte einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehalts stellen kann, wenn er nachweist, dass er infolge der Kürzung des Ruhegehalts aus dem ZFAS unter der Armutsgefährdungsschwelle lebte.

146    Nach alledem ist Folgendes festzustellen.

147    Was als Erstes das Vorliegen einer Abwägung der unterschiedlichen beteiligten Interessen betrifft, geht aus dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2023 hervor, dass die in Rede stehenden Maßnahmen u. a. unter Berücksichtigung der Interessen der derzeitigen und künftigen Begünstigten des ZFAS bestimmt wurden und dass andere Maßnahmen in Betracht gezogen wurden, die das Eigentumsrecht der Begünstigten dieses Systems weniger einschränkten. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss von 2023 das versicherungsmathematische Defizit des Fonds nicht ausgeglichen. Er lässt einen Teil dieses Defizits zulasten des Haushalts des Parlaments und damit des europäischen Steuerzahlers bestehen.

148    Daraus folgt, dass sich der Beschluss von 2023 zwangsläufig aus einer Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, nämlich zum einen der Interessen der Begünstigten aus dem ZFAS und zum anderen der Interessen des europäischen Steuerzahlers. Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Parlament es völlig und absolut unterlassen habe, andere beteiligte Interessen als nur Haushaltsinteressen gegeneinander abzuwägen.

149    Was als Zweites das Ergebnis des Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen beteiligten Interessen betrifft, ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen große finanzielle Folgen für die Kläger haben. Sie kürzen nämlich die Höhe der Ruhegehälter, die diese nach dem ZFAS bis zum 30. Juni 2023 bezogen, erheblich. Diese Kürzung erfolgt auch plötzlich, da ohne Übergangsregelung.

150    Insoweit ist das Gericht zum einen der Auffassung, dass der Umstand, dass es sich bei dem ZFAS um ein fakultatives zusätzliches Altersversorgungssystem handelt, ein wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen ist. Da der Beitritt zum ZFAS nicht obligatorisch ist, erhält nämlich nur ein Teil der ehemaligen Abgeordneten des Parlaments ein Ruhegehalt nach diesem System. Außerdem ist daran zu erinnern, dass das Ruhegehalt nach dem ZFAS nicht das einzige Ruhegehalt darstellt, das für die Jahre bezogen wird, in denen die Kläger Beiträge zu diesem System geleistet haben. Für diese Jahre erhalten die Letzteren gemäß Anlage III der KV-Regelung (siehe oben, Rn. 7) ein Ruhegehalt, das entweder von den Mitgliedstaaten gezahlt und gegebenenfalls vom Parlament ergänzt wird oder vom Parlament gezahlt wird. Im Übrigen erhalten die Kläger, die ab der siebten Wahlperiode (2009–2014) wiedergewählt wurden, ebenfalls ein im Statut vorgesehenes Ruhegehalt vom Parlament.

151    In diesem Kontext hat die, wenn auch erhebliche, Kürzung einer fakultativen zusätzlichen Altersversorgung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Eigentumsrecht nicht die gleiche Tragweite wie die Kürzung eines Grundbetrags des Ruhegehalts, der das Ersatzeinkommen darstellt, das dem Begünstigten die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verschaffen soll und womöglich dessen einziges Ruhegehalt ist.

152    Zum anderen kann, wie das Parlament ausgeführt hat, der Kürzungssatz der Ruhegehälter mit der Rentabilität der Investition, die sich aus der Zahlung der Beiträge durch die angeschlossenen Personen ergibt, d. h. einer durchschnittlichen Rentabilität von 4,7 Euro für einen investierten Euro (siehe oben, Rn. 142), in Beziehung gesetzt werden. Im Übrigen gewährleistet die Möglichkeit, das Ruhegehalt nach dem ZFAS im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags zu erhalten, wenn sie ausgeübt wird, dass die angeschlossenen Personen zumindest einen Betrag in Höhe der von ihnen entrichteten Beiträge zuzüglich 20 % zurückerhalten. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschluss von 2023 nicht zur Folge hat, die Nominalhöhe der Ruhegehälter auf ein offenkundig unangemessenes Niveau herabzusetzen, wenn man die Dauer des Mandats und die Höhe der entrichteten Beiträge betrachtet.

153    Die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen auf das Eigentumsrecht der Kläger wurden abgewogen gegen die Haushaltszwänge und die Notwendigkeit, die mehrmals in den Vorarbeiten zu den verschiedenen Reformen des ZFAS, einschließlich des Beschlusses von 2023, dargelegt wurde, einen im Hinblick auf die Finanzen der Union verantwortungsvollen Beschluss zu erlassen.

154    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schwierigkeiten des Fonds insbesondere auf die Finanzkrisen von 2002 und 2007/2008 zurückzuführen sind. Nach den vom Parlament in der mündlichen Verhandlung bestätigten Informationen verzeichnete der Fonds nach der letzteren Krise einen Verlust von 60 Mio. Euro. Wie der Generalsekretär des Parlaments in der Mitteilung vom 12. April 2023 ausgeführt hat, mussten infolge dieser Krise mehrere nationale Rentensysteme, darunter Grundversorgungssysteme, reformiert werden. Außerdem sind zahlreiche Mitgliedstaaten dazu veranlasst worden, Gesetzesreformen zu verabschieden, die zu einer Kürzung der fälligen Renten geführt haben, um das finanzielle Gleichgewicht des fraglichen Systems oder sogar ihres Gesamthaushalts zu wahren oder wiederherzustellen. Eine solche Feststellung hat zwangsläufig ein gewisses Gewicht in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV) (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71), und in einem Kontext, in dem das ZFAS bereits zu zwei Dritteln vom Parlament und damit vom europäischen Steuerzahler finanziert worden war (siehe oben, Rn. 124).

155    Darüber hinaus hätte zwar der Aufteilungsschlüssel zwischen den Mitgliedern und dem Parlament betreffend die Finanzierung der Beiträge zum ZFAS verwendet werden können, um den Teil des Defizits zu bestimmen, der vom Haushalt des Parlaments zu übernehmen ist. Das Parlament verfügte jedoch über ein weites Ermessen (siehe oben, Rn. 118). Es stand ihm somit frei, vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine andere Aufteilung hinsichtlich der Übernahme des versicherungsmathematischen Defizits des Fonds festzulegen.

156    Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Umstände ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen des Beschlusses von 2023 trotz ihrer erheblichen Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der Begünstigten aus dem ZFAS nicht das Ergebnis eines offensichtlich unangemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen dieser Begünstigten und den betroffenen Haushaltsinteressen sind.

157    Nach alledem ist die zweite Rüge und damit die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023, mit der geltend gemacht wird, er verletze das Eigentumsrecht, zurückzuweisen.

4.      Zum dritten und zum vierten Teil, soweit mit ihnen die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit und der Gleichbehandlung geltend gemacht wird

158    Die Kläger machen geltend, das Parlament habe es unterlassen, die Auswirkungen der durch den Beschluss von 2023 vorgenommenen Kürzung der Ruhegehälter aus dem ZFAS auf den allgemeinen Grundsatz der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit, der die finanzielle Unabhängigkeit einschließe, sowie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beurteilen. Diese Grundsätze seien in Anbetracht des Umfangs dieser Kürzung und mangels entsprechender Maßnahmen in Bezug auf das Ruhegehalt nach dem Statut verletzt worden.

159    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

a)      Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit

160    Die Gewährleistung der Unabhängigkeit, einschließlich der finanziellen Unabhängigkeit, der Abgeordneten, die als Volksvertreter dem allgemeinen Interesse des Volkes dienen sollen, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der jedem System der repräsentativen parlamentarischen Demokratie innewohnt (vgl. Urteil vom 7. März 2018, Gollnisch/Parlament, T‑624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:121, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gewährleistung einer angemessenen finanziellen Entschädigung, die die Unabhängigkeit eines Abgeordneten sichert, darf nicht auf die Dauer des Mandats beschränkt werden. Sie muss u. a. eine Altersversorgung vorsehen, die anhand der Dauer der Mitgliedschaft des Abgeordneten im Parlament bestimmt wird (Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament, T‑439/09, EU:T:2011:600, Rn. 59). Folglich ist das ZFAS, soweit es u. a. Abgeordneten aus Mitgliedstaaten, in denen das für Abgeordnete vorgesehene Altersversorgungssystem unzureichend ist, eine minimale Absicherung gewährleisten soll, Teil der Rechtsvorschriften, die im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgen, die finanzielle Unabhängigkeit der Abgeordneten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament, T‑439/09, EU:T:2011:600, Rn. 59 und 60).

161    Im vorliegenden Fall machen die Kläger erstens geltend, das Parlament habe vor dem Erlass des Beschlusses von 2023 nicht geprüft, ob die Kürzung der Ruhegehälter gegen den allgemeinen Grundsatz der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit verstoße.

162    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2023 die darin enthaltenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Interessen der derzeitigen und künftigen Begünstigten des ZFAS bestimmt wurden. Im selben Erwägungsgrund heißt es, dass „weniger einschneidende“ Maßnahmen geprüft, aber als unzureichend verworfen worden seien. Darüber hinaus sieht der Beschluss von 2023 die Möglichkeit vor, das Ruhegehalt der ehemaligen Abgeordneten, die sich infolge der Kürzung des Ruhegehalts nach dem ZFAS in einer Notlage befinden, zu erhöhen sowie die Möglichkeit für die Letzteren, den Austritt aus dem ZFAS sowie die Zahlung des Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags zu beantragen.

163    In diesem Zusammenhang bedeutet der Umstand, dass der Beschluss von 2023 die Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit nicht ausdrücklich anführt, nicht, dass das Parlament diese nicht über den weiter gefassten Begriff „Interessen der Begünstigten aus dem ZFAS“ berücksichtigt hätte.

164    Zweitens machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Gewährung eines ausreichenden Ruhegehalts darauf abziele, jegliche Einflussnahme auf die Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats zu unterbinden, und dass dieses Ziel verkannt worden sei, da das Ausmaß der Kürzung der Ruhegehälter dazu führe, dass diese auf ein unzureichendes Niveau gebracht würden. Das Parlament habe keine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts nach dem Statut vorgenommen, aber der Beschluss von 2023, soweit darin anerkannt werde, dass eine solche Kürzung zulässig sei, ebne den Weg dazu.

165    Zum einen legen die Kläger jedoch nicht dar, inwiefern die mit dem Beschluss von 2023 vorgenommene Kürzung des Ruhegehalts zur Gewährung eines unzureichenden Ruhegehalts führen soll, so dass sich daraus ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit ergeben würde. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich bei dem nach dem ZFAS erworbenen Ruhegehalt um ein zusätzliches Ruhegehalt handelt, das zu dem Ruhegehalt hinzukommt, das gemäß Anlage III der KV-Regelung entweder von den Mitgliedstaaten gezahlt und gegebenenfalls vom Parlament ergänzt wird oder vom Parlament gezahlt wird (siehe oben, Rn. 7) und dass der Beitritt zu diesem System nicht obligatorisch war.

166    Zum anderen kann der Umstand, dass das Parlament keine ähnliche Maßnahme zur Kürzung des Ruhegehalts nach dem Statut erlassen hat, nicht belegen, dass der Beschluss von 2023 gegen den Grundsatz der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit verstößt.

167    Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, ohne dass über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

b)      Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

168    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 102).

169    Im vorliegenden Fall machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass der Beschluss von 2023 eine erhebliche Kürzung der Ruhegehälter aus dem ZFAS vorgenommen habe, um den Haushalt des Parlaments zu entlasten und damit den europäischen Steuerzahler zu schützen, obwohl keine ähnliche Maßnahme in Bezug auf das Ruhegehalt nach dem Statut ergriffen worden sei, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, der vor dem Erlass dieses Beschlusses nicht geprüft worden sei.

170    Wie die Kläger selbst ausführen, hat der Gerichtshof jedoch bereits entschieden, dass – in Anbetracht der Unterschiede zwischen dem System der Altersversorgung nach dem Statut und dem ZFAS, deren Ersteres im Gegensatz zu Letzterem obligatorisch ist und ausschließlich aus dem Unionshaushalt bestritten wird – das Bestehen von Unterschieden zwischen ihnen für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedingt, unabhängig von etwaigen Ähnlichkeiten zwischen diesen beiden Altersversorgungssystemen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:187, Rn. 105). Entgegen dem Vorbringen der Kläger führt der Umstand, dass der Gerichtshof diese Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des oben in Rn. 76 genannten Beschlusses vom 10. Dezember 2018 vorgenommen hat, der nur die Ruhegehälter betraf, die am Tag seines Inkrafttretens noch nicht fällig waren, nicht dazu, dass sie auf den vorliegenden Fall unanwendbar ist, da sie auf den allgemeinen Unterschieden zwischen dem ZFAS und dem System der Altersversorgung nach dem Statut beruht.

171    Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, ohne dass über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

172    Daraus folgt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses von 2023, die darauf gestützt wird, dass er gegen die Grundsätze der Gewährleistung der parlamentarischen Unabhängigkeit und der Gleichbehandlung verstoße, zurückzuweisen ist.

173    Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

IV.    Kosten

174    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

175    Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Parlaments dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Herr Enrique Barón Crespo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Madise

Valasidis

 

      Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2025.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.


1      Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien zugestellt wird.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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