Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-11/26
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
14. Januar 2026(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke CRYPTOSTAMP – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung “
In der Rechtssache T‑140/25,
Variuscard Produktions- und Handels GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Koller,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Lobotková und T. Klee als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea sowie der Richterinnen M. J. Costeira (Berichterstatterin) und L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Variuscard Produktions- und Handels GmbH, im Wesentlichen die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2024 (Sache R 1585/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 16. Oktober 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen CRYPTOSTAMP als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Karten mit integrierten Schaltkreisen; elektronische Briefmarken; Briefmarken mit integrierten Schaltkreisen; elektronische Sammelkarten; Sammelkarten [maschinenlesbar]“;
– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Druckereierzeugnisse mit Geldwert oder für Finanzzwecke; Briefmarken; Hüllen für Briefmarken; Hüllen zum Aufbewahren und Schützen von Briefmarken; Briefmarkenalben; Gutscheine; Wertgutscheine; Sammelkarten; Sammelbücher; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele“;
– Klasse 36: „Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Abwicklung von Zahlungen mittels Gutscheinen und Wertmarken; elektronischer Geldtransfer mittels Blockchain-Technologie; Finanzielle Dienstleistungen, nämlich Ausgabe von Blockchain-basierten finanziellen Vermögenswerten in der Form von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentationen materieller oder immaterieller Objekte], authentifiziert durch Non-Fungible Tokens [NFTs] (Finanzwesen); Finanztransaktionsdienste über eine Internetplattform in Bezug auf Vermögenswerte in der Form von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentationen materieller oder immaterieller Objekte], authentifiziert durch Non-Fungible Tokens [NFTs] oder Blockchain-Tokens“;
– Klasse 42: „Softwareentwicklung; Softwareberatung; Software as a Service [SaaS], insbesondere unter Einsatz von und im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie; Platform as a Service [PaaS], insbesondere im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie sowie mit der Bereitstellung von und dem Handel mit digitalen Zertifikaten; Erstellung von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentation eines materiellen oder immateriellen Objekts], Smart Contracts oder Non-Fungible Tokens [NFTs]; Zertifizierung durch Ausstellung von digitalen Zertifikaten für das Eigentum und die Lizenzierung von Waren sowie von digitalen Inhalten; Entwerfen von Briefmarken, elektronischen Briefmarken und Sammelkarten; Blockchain as a Service [BaaS]“.
4 Mit Entscheidung vom 7. Juni 2024 wies die Prüferin die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 6. August 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, weil die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.
7 Zu dem Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 stützte die Beschwerdekammer ihre Feststellung des beschreibenden Charakters erstens auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union in Irland, Zypern und Malta und führte im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 sei in erster Linie „auf das Verständnis des allgemeinen Publikums abzustellen“, während in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 die maßgeblichen Verkehrskreise aus gewerblichen Nutzern und sonstigem Fachpublikum bestünden.
8 Die Beschwerdekammer wies zweitens darauf hin, dass der Wortbestandteil „crypto“ der angemeldeten Marke ein aus dem Griechischen stammender Begriff sei, der „Verschlüsselung“ bedeute, in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit Kryptowährungen verwendet worden sei und als Präfix besage, dass ihm angeschlossene Adjektive oder Substantive eine verschlüsselte Form aufwiesen, während der englische Begriff „stamp“ u. a. „Briefmarke“ bedeute. Angesichts dieser Definitionen werde die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen insgesamt als Summe ihrer beiden Bestandteile wahrgenommen, d. h. als „Krypto-Briefmarke“ oder „verschlüsselte Briefmarke“. Eine solche Briefmarke könne in Gestalt einer physischen Briefmarke mit einem digitalen Zwilling vorkommen, wie aus den von der Prüferin angeführten Fundstellen hervorgehe, oder in rein digitaler Form, wobei der Begriff „crypto stamp“, wie die Prüferin belegt habe, auf dem Markt in derselben oder in einer ähnlichen Schreibweise verwendet werde, was seine Eignung als beschreibende Angabe bestätige.
9 Drittens war die Beschwerdekammer der Ansicht, die angemeldete Marke weise einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen auf. Insbesondere nahm sie im Wesentlichen an, dass die Waren der Klassen 9 und 16 Krypto-Briefmarken, echte Träger digitaler Briefmarken oder deren Substitute umfassten oder beträfen und dass sich die Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 auf Krypto-Briefmarken oder deren Behandlung beziehen könnten.
10 Zu dem Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 stellte die Beschwerdekammer im Kern fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als bloße Sachinformation dahin gehend wahrnähmen, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen Krypto-Briefmarken seien oder sich darauf bezögen, weshalb die Marke nicht geeignet sei, diese Waren und Dienstleistungen nach ihrem betrieblichen Ursprung zu unterscheiden.
Anträge der Parteien
11 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern;
– dem EUIPO aufzutragen, ihr die Verfahrenskosten „binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution“ zu ersetzen.
12 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
13 Im Rahmen ihres Aufhebungsantrags macht die Klägerin im Kern drei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird
14 Mit dem ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben, indem sie festgestellt habe, dass die angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.
15 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
16 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
17 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen, aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Amazon Technologies/EUIPO [ring], T‑270/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:871, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.
20 Als Erstes ist festzustellen, dass von der Klägerin nicht gerügt wird, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auf den englischsprachigen Teil der Verkehrskreise in der Union, nämlich die Verkehrskreise in Irland, Zypern und Malta, gestützt hat.
21 Hingegen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Kern vor, sie habe nicht die maßgeblichen Verkehrskreise ermittelt. Die Identifizierung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Verständnisses von der angemeldeten Marke in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sei aber wichtig, da so der beschreibende Charakter dieser Marke bestimmt werden könne.
22 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu den Dienstleistungen der Klasse 42 ausgeführt, diese richteten sich an gewerbliche Nutzer und sonstiges Fachpublikum.
23 Zu den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 hat die Beschwerdekammer in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung erwähnt, die Prüferin habe das allgemeine Publikum sowie Philatelisten als maßgebliche Verkehrskreise angesehen, und in Rn. 15 dieser Entscheidung die sinngemäße Feststellung der Prüferin, dass in erster Linie „auf das Verständnis des allgemeinen Publikums abzustellen ist“, für sachgerecht befunden.
24 Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer die Einschätzung der Prüferin bestätigt hat, wonach die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 im Wesentlichen für das allgemeine Publikum bestimmt sind. Bestätigt aber die Beschwerdekammer die Entscheidung der Vorinstanz des EUIPO in vollem Umfang, wie es vorliegend der Fall ist, so gehören nach der Rechtsprechung diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und der es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower [I.T.@MANPOWER], T‑248/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:396, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Der Beschwerdekammer kann also nicht vorgeworfen werden, sie habe im vorliegenden Fall die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ermittelt.
26 Als Zweites ist zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Marke, die aus Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nämlich selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die angemeldete Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination ihrer Bestandteile in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem durch die bloße Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben erzeugten Eindruck abweicht. Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile (Urteil vom 9. September 2020, Daw/EUIPO [SOS Innenfarbe], T‑625/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:398, Rn. 31).
27 Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Marke aus dem Präfix „crypto“ und dem englischen Begriff „stamp“.
28 Was die Bedeutung des Präfixes „crypto“ betrifft, so beanstandet die Klägerin nicht die Feststellungen in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach es sich um einen aus dem Griechischen stammenden Begriff handelt, der „Verschlüsselung“ bedeutet, in jüngerer Zeit im Kontext mit Kryptowährungen verwendet wurde und als Präfix besagt, dass ihm angeschlossene Adjektive oder Substantive eine verschlüsselte Form aufweisen.
29 Zu dem englischen Wort „stamp“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ohne dass die Klägerin ihr insoweit widersprochen hätte, dass es u. a. „Briefmarke“ bedeutet.
30 Soweit die Klägerin geltend macht, dieser Begriff habe noch weitere Bedeutungen wie etwa „Stempel“, „Datum“, „Zug“, „Handschrift“, „Spur“, „Marke“, „Zertreten“ oder „Stampfen“, ist festzustellen, dass es für den beschreibenden Charakter eines Wortzeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ausreicht, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, Euro‑Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die mögliche Bedeutung eines Begriffs nicht abstrakt, sondern im Verhältnis zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sowie zu den Verbrauchern, für die sie bestimmt sind, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2025, Shorts International/EUIPO [SHORTS], T‑307/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:247, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann der Beschwerdekammer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Bedeutung des Begriffs „stamp“ im Sinne von „Briefmarke“ berücksichtigt hat.
31 Was die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit betrifft, so hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, dargelegt, die Kombination aus dem Präfix „crypto“ und dem Wort „stamp“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen insbesondere als „Krypto-Briefmarke“ verstanden.
32 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich um eine Kombination gängiger englischer Begriffe, die den Regeln der englischen Grammatik entspricht und eine klare, für den englischsprachigen Verbraucher sofort verständliche Botschaft vermittelt. Sie ist somit nicht ungewöhnlich.
33 Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass die Begriffe, aus denen die angemeldete Marke besteht, aus unterschiedlichen Bereichen stammen, nämlich zum einen aus dem digitalen Bereich und zum anderen aus dem analogen Bereich der Postwertzeichen. Wie sich aus der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung ergibt, kommt es bei der Prüfung, ob eine Marke, als Ganzes betrachtet, beschreibenden Charakter hat, nämlich darauf an, ob ihre Wortkombination einen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem Eindruck abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben erzeugt wird. Im vorliegenden Fall entspricht die angemeldete Marke jedoch genau der Summe der Wörter, aus denen sie besteht, nämlich „crypto“ und „stamp“.
34 Keines der übrigen Argumente der Klägerin vermag die Feststellung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu entkräften.
35 Zunächst macht die Klägerin geltend, der Verweis in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung auf die von der Prüferin zur Ermittlung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise angeführten Quellen belege, dass diese Verkehrskreise dem Begriff „cryptostamp“ in der angemeldeten Marke keine Bedeutung entnehmen könnten, sondern einer Erklärung dazu bedürften, wie die betreffenden Waren vertrieben würden. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, dass der angemeldeten Marke nichts zur technischen Ausgestaltung einer Krypto-Briefmarke zu entnehmen sei, dass die betreffende Briefmarke aber, wie die von der Prüferin angeführten Fundstellen zeigten, in Gestalt einer physischen Briefmarke mit einem digitalen Zwilling vorkommen könne oder auch in rein digitaler Form, obwohl die Ausführungen der Prüferin insofern missverständlich erschienen. Die Beschwerdekammer hat jedoch in den Rn. 19 bis 22 der angefochtenen Entscheidung gemäß der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung die Bedeutung der angemeldeten Marke in der Weise geprüft, dass sie zunächst die einzelnen Wörter, aus denen sie besteht, und dann die Marke als Ganzes analysiert hat. Daraus folgt, dass die Beurteilung der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 19 bis 22 der angefochtenen Entscheidung enthalten ist, während der Verweis in Rn. 26 dieser Entscheidung auf die von der Prüferin erwähnten Fundstellen, der sich auf die technische Ausgestaltung einer Krypto-Briefmarke bezieht, die Feststellung der Beschwerdekammer untermauern soll, zu der diese nach einer Analyse gelangt ist, die den Vorgaben der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung entspricht.
36 Jedenfalls wurde bereits entschieden, dass die Tatsache, dass ein Begriff auf Internetseiten erscheint, zu der Annahme berechtigen kann, dass er den maßgeblichen Verkehrskreisen, einschließlich der Verbraucher aus der breiten Öffentlichkeit, bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Setarcos Consulting/EUIPO [Blockchain Island], T‑523/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:691, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Soweit die Klägerin sodann argumentiert, der Ausdruck „Krypto-Briefmarke“ existiere nicht, ist darauf hinzuweisen, dass aus den von der Prüferin angeführten Fundstellen, auf die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, hervorgeht, dass der Begriff „cryptostamp“ u. a. auf dem Markt verwendet wird, um eine physische Briefmarke zu bezeichnen, die mit ihrem in einem Blockchain-Netzwerk gespeicherten digitalen Zwilling verbunden ist. Dieses Argument ist somit sachlich unzutreffend.
38 Jedenfalls setzt nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
39 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach es bei der Prüfung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nicht darauf ankommen dürfe, wie dieses Zeichen benutzt werde, weshalb die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht darauf Bezug genommen habe, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine solche Benutzung ein zusätzliches Indiz für den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 70). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung erklärt, durch die Beispielsfälle, die die Prüferin angeführt habe, um die Verwendung des Begriffs „cryptostamp“ auf dem Markt in derselben Form oder in einer äquivalenten Schreibweise nachzuweisen, werde die „Eignung [der angemeldeten Marke] als beschreibende Angabe nur zusätzlich [bestätigt]“.
40 Als Drittes ist zur Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zunächst zu beachten, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Allerdings kann sich die zuständige Behörde, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, sofern diese Waren und Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Im Übrigen hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind, und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).
43 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen geprüft, indem sie diese in Gruppen eingeteilt hat. Insbesondere hat sie zunächst zwei Warengruppen innerhalb der Klasse 9 gebildet, nämlich zum einen solche, bei denen die angemeldete Marke die Art bezeichne, und zum anderen solche, die Träger digitaler Briefmarken sein oder derartige Briefmarken enthalten könnten. Sodann hat sie innerhalb der Klasse 16 Waren, die gedruckte Briefmarken umfassen könnten, und solche, die sich auf gedruckte Briefmarken oder auf physische Träger digitaler Briefmarken beziehen könnten, jeweils einer Gruppe zugeordnet. Außerdem hat sie die Dienstleistungen der Klasse 36 zusammengefasst, weil sie sich allesamt auf elektronische Briefmarken oder auf die Ausgabe bzw. den Transfer ihrer physischen Substitute oder Träger bezögen. Schließlich hat sie den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für alle Dienstleistungen der Klasse 42 damit begründet, dass diese sich umfassend auf elektronische Briefmarken bezögen.
44 Die Beschwerdekammer hat somit die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Eigenschaften mehreren Gruppen zugeordnet. Dabei hat sie implizit, aber notwendigerweise angenommen, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen hinreichend homogene Gruppen bildeten, so dass sie sich gemäß der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung auf eine pauschale Begründung beschränken konnte.
45 Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe es versäumt, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf jede einzelne Ware und Dienstleistung zu prüfen.
46 Was die Frage angeht, ob die angemeldete Marke aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufweist, ist zu beachten, dass der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zum einen vorgegeben hat, dass diese Begriffe allesamt als Bezeichnungen von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt hat, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).
47 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Außerdem reicht es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aus, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen als beschreibend anzusehen ist, die von den maßgebenden Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2024, Nike Innovate/EUIPO – Puma [FOOTWARE], T‑130/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:373, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall ist zu den Waren der Klasse 9 festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht erklärt hat, dass die angemeldete Marke die Art von „elektronischen Briefmarken“ und von „Briefmarken mit integrierten Schaltkreisen“ bezeichnet. Die Klägerin räumt in ihren Schriftsätzen im Übrigen ein, dass die angemeldete Marke einen Bezug zu diesen Waren aufweisen kann.
50 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung auch zu Recht sinngemäß angenommen, dass die übrigen Waren der Klasse 9, nämlich „Karten mit integrierten Schaltkreisen“, „elektronische Sammelkarten“ und „Sammelkarten [maschinenlesbar]“, als Träger für Krypto-Briefmarken dienen oder solche enthalten können. Insofern kann die angemeldete Marke auf die Bestimmung dieser Waren hinweisen, nämlich darauf, dass sie Krypto-Briefmarken speichern oder sammeln sollen.
51 Was die Waren der Klasse 16 betrifft, so ist die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ohne einen Beurteilungsfehler davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke „Briefmarken“ dahin gehend beschreiben kann, dass gedruckte Briefmarken als physische Verkörperung von Krypto-Briefmarken fungieren können. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 37 festgestellt, aus den von der Prüferin angeführten Fundstellen, auf die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, hervorgeht, dass die angemeldete Marke eine physische Briefmarke bezeichnen kann, die mit ihrem in einem Blockchain-Netzwerk gespeicherten digitalen Zwilling verbunden ist. Die Klägerin räumt in ihren Schriftsätzen im Übrigen ein, dass ein Bezug der angemeldeten Marke zu diesen Waren nicht auszuschließen ist.
52 Da „Hüllen für Briefmarken“, „Hüllen zum Aufbewahren und Schützen von Briefmarken“ sowie „Briefmarkenalben“ als Träger für physische Briefmarken verwendet werden, ist es auch naheliegend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren, nämlich solcher, die für physische Briefmarken mit digitalen Zwillingen verwendet werden, verstehen.
53 Dies gilt auch für „Druckereierzeugnisse“, „Druckereierzeugnisse mit Geldwert oder für Finanzzwecke“, „Gutscheine“, „Wertgutscheine“, „Sammelkarten“, „Sammelbücher“ und „Sammelkarten, ausgenommen für Spiele“, die physische Träger für Krypto-Briefmarken darstellen können, so dass die angemeldete Marke deren Art oder Bestimmung bezeichnen kann.
54 Was die Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 anbelangt, so weisen die Feststellungen der Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls keinen Beurteilungsfehler auf, wonach die angemeldete Marke im Wesentlichen beschreibenden Charakter hat für „Finanzielle Dienstleistungen, nämlich Ausgabe von Blockchain-basierten finanziellen Vermögenswerten in der Form von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentationen materieller oder immaterieller Objekte], authentifiziert durch Non-Fungible Tokens [NFTs] (Finanzwesen)“ sowie „Finanztransaktionsdienste über eine Internetplattform in Bezug auf Vermögenswerte in der Form von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentationen materieller oder immaterieller Objekte], authentifiziert durch Non-Fungible Tokens [NFTs] oder Blockchain-Tokens“ der Klasse 36 und für die „Erstellung von digitalen Zwillingen [digitale Repräsentation eines materiellen oder immateriellen Objekts], Smart Contracts oder Non-Fungible Tokens [NFTs]“ der Klasse 42. Denn entsprechend ihrer Bedeutung und angesichts der von der Prüferin angeführten Fundstellen, auf die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, vermittelt die angemeldete Marke die Information, dass es sich bei den digitalen Zwillingen, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, um Krypto-Briefmarken handelt.
55 Ebenso konnte die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung rechtsgültig im Wesentlichen befinden, was die Klägerin in ihren Schriftsätzen einräumt, dass die angemeldete Marke eine Information zu der Dienstleistung „Entwerfen von Briefmarken [und] elektronischen Briefmarken“ der Klasse 42 dahin gehend vermittelt, dass sich dieses Entwerfen auf physische Briefmarken mit digitalen Zwillingen oder Krypto-Briefmarken bezieht.
56 Gleiches gilt für die „Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten“, die „Abwicklung von Zahlungen mittels Gutscheinen und Wertmarken“ sowie den „elektronische[n] Geldtransfer mittels Blockchain-Technologie“ der Klasse 36 und für die „Softwareentwicklung“, die „Softwareberatung“, für „Software as a Service [SaaS], insbesondere unter Einsatz von und im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie“, für „Platform as a Service [PaaS], insbesondere im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie sowie mit der Bereitstellung von und dem Handel mit digitalen Zertifikaten“, die „Zertifizierung durch Ausstellung von digitalen Zertifikaten für das Eigentum und die Lizenzierung von Waren sowie von digitalen Inhalten“, das „Entwerfen von … Sammelkarten“ und für „Blockchain as a Service [BaaS]“ der Klasse 42. Da sich der angemeldeten Marke, wie in den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, nämlich entnehmen lässt, dass diese Dienstleistungen Krypto-Briefmarken betreffen, kann die Marke deren Bestimmung bezeichnen. Wie aus der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, reicht es aber aus, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Dienstleistungen als beschreibend anzusehen ist, die von den maßgebenden Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt.
57 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn sie einen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sähen, dafür mehrere Gedankenoperationen benötigten, genügt die Feststellung, dass die angemeldete Marke, wie sich aus der Würdigung in den vorstehenden Rn. 49 bis 56 ergibt, geeignet ist, Informationen über Art und Bestimmung der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zu vermitteln, so dass sofort eine Assoziation zwischen dieser Marke und den genannten Waren und Dienstleistungen entsteht.
58 Die Beschwerdekammer hat daher, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, im Wesentlichen festgestellt, dass die angemeldete Marke einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
59 Infolgedessen hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibt, so dass ihr das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.
60 Der erste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird
61 Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 verstoßen zu haben, indem sie der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen abgesprochen habe.
62 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
63 Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt.
64 Angesichts der Würdigung des ersten Klagegrundes hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibt.
65 Daher braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 28 und 29, sowie vom 5. Februar 2019, Gruppo Armonie/EUIPO [ARMONIE], T‑88/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:58, Rn. 36).
Zum dritten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird
66 Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt zu haben, da sie von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei. In der Tat sei eine mit der angemeldeten Marke identische Wortmarke für Waren der Klassen 7 und 9 eingetragen worden. Was die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung der angemeldeten Marke betreffe, so könne sich die Wahrnehmung des Wortes „cryptostamp“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise seit der Eintragung dieser Wortmarke bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der hier streitigen Marke nicht geändert haben.
67 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
68 Die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
69 Das EUIPO ist jedoch verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO Entscheidungen berücksichtigen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Die Anwendung dieser Grundsätze muss mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).
70 Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).
71 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer strengen und umfassenden Prüfung zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Deshalb kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO berufen, um diese Feststellung zu widerlegen.
72 Jedenfalls genügt der Hinweis, dass sich die Waren, die von der von der Klägerin angeführten Wortmarke erfasst werden, von den Waren und Dienstleistungen unterscheiden, die Gegenstand der hier streitigen Anmeldung sind, so dass es sich um keine ähnliche Anmeldung handelte. Die Klägerin kann also nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer ihre bisherige Entscheidungspraxis nicht hinreichend berücksichtigt habe.
73 Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
74 Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
75 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
76 Die Klägerin ist im vorliegenden Fall zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin, dem EUIPO aufzutragen, ihr die Verfahrenskosten „binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution“ zu ersetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Variuscard Produktions- und Handels GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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Gâlea |
Costeira |
Spangsberg Grønfeldt |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2026.
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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V. Di Bucci |
S. Papasavvas |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 263 AEUV 1x (nicht zugeordnet)