Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-3/26

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

14. Januar 2026(*)

„ Unionsmarke – Verfahren zur Erklärung des Verfalls – Unionswortmarke Rebell – Erklärung des teilweisen Verfalls – Entscheidung, die nach Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Unterbrechung des Verfahrens – Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Wiederaufnahme des Verfahrens – Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Antrag auf Erklärung des Verfalls – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Zustellung an Vertreter – Art. 60 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 “

In der Rechtssache T‑549/24,

Schönegger Käse-Alm GmbH mit Sitz in Prem (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Pütz-Poulalion,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Jumpseat3D plus Germany GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland),

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Richterin M. Brkan in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin sowie der Richter T. Tóth und S. L. Kalėda (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Schönegger Käse-Alm GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2024 (Sache R 295/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 7. August 2002 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Rebell als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Milch und Milchprodukte, insbesondere Butter, Butterzubereitungen, Butterschmalz, Butteröl, Käse, Käseprodukte, Quark, Quarkspeisen, Milcherzeugnisse, Trockenmilcherzeugnisse, diätetische Lebensmittel unter Verwendung von Milch und Milchprodukten“.

4        Am 28. November 2005 wurde die angemeldete Marke unter der Nummer 2810950 für die oben in Rn. 3 genannten Waren als Unionsmarke eingetragen.

5        Am 10. Juni 2020 beantragte die Jumpseat3D plus Germany GmbH beim EUIPO gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) die Erklärung des Verfalls, da die fragliche Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei. Dieser Antrag bezog sich auf alle oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Am 17. Dezember 2021 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung des Verfalls teilweise zurück. Sie stellte fest, dass die angegriffene Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren mit Ausnahme von „Milch“, für die die Marke für verfallen erklärt wurde, weiterhin eingetragen bleiben könne.

7        Am 15. Februar 2022 legte Jumpseat3D plus Germany beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (Deutschland) vom 29. September 2022 wurde über das Vermögen von Jumpseat3D plus Germany das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren war noch nicht abgeschlossen, als die vorliegende Klage erhoben wurde.

9        Mit Entscheidung vom 13. Januar 2023 hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke ausschließlich für „Käse und Käseprodukte“ eingetragen bleibe, und erklärte ihren Verfall für alle übrigen oben in Rn. 3 genannten Waren.

10      Mit Klageschrift, die am 25. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑161/23 in das Register eingetragen wurde, beantragte die Klägerin die Aufhebung der oben in Rn. 9 genannten Entscheidung.

11      Mit Schreiben vom 27. April 2023 an die Kanzlei des Gerichts teilten die Vertreter der Gesellschaft Jumpseat3D plus Germany mit, dass über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, so dass sie nicht länger bevollmächtigt seien.

12      Mit Urteil vom 10. April 2024, Schönegger Käse-Alm/EUIPO – Jumpseat3D plus Germany (Rebell) (T‑161/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:218) hob das Gericht die oben in Rn. 9 genannte Entscheidung auf, soweit die angegriffene Marke für die Waren „Milchprodukte, insbesondere Butter, Butterzubereitungen, Butterschmalz, Butteröl, Quark, Quarkspeisen, Milcherzeugnisse, Trockenmilcherzeugnisse, diätetische Lebensmittel unter Verwendung von Milch und Milchprodukten“ für verfallen erklärt worden war. Im Einzelnen entschied es, dass die Erste Beschwerdekammer des EUIPO nicht den gesamten Sachverhalt und die gesamten rechtlichen Erwägungen dargestellt hatte, die für die Bestimmung des teilweisen Verfalls der angegriffenen Marke von wesentlicher Bedeutung waren, so dass ihre Entscheidung unzureichend begründet war.

13      Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf, soweit der Antrag auf Verfallserklärung für die Waren „Milchprodukte, insbesondere Butter, Butterzubereitungen, Butterschmalz, Butteröl, Quark, Quarkspeisen, Milcherzeugnisse, Trockenmilcherzeugnisse, diätetische Lebensmittel unter Verwendung von Milch und Milchprodukten“ zurückgewiesen worden war, und erklärte die angegriffene Marke für diese Waren für verfallen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet zurück und erklärte, dass die Marke für die Waren „Käse“ und „Käseprodukte“ im Register verbleibe.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 106 Abs. 1 Buchst. b und mit Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1). Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der genannten Verordnung. Schließlich rügt sie mit dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 106 Abs. 1 Buchst. b und mit Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625

17      Die Klägerin erhebt im Wesentlichen zwei Vorwürfe. Sie macht geltend, das EUIPO habe gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 106 Abs. 1 Buchst. b und mit Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen, weil es die angefochtene Entscheidung erlassen habe, obwohl ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Jumpseat3D plus Germany anhängig gewesen sei und deren Vertreter im Verfahren vor dem Gericht mitgeteilt hätten, dass sie nicht länger bevollmächtigt seien. Sie fügt hinzu, das EUIPO hätte den Insolvenzverwalter am Verwaltungsverfahren beteiligen und ihn fragen müssen, ob er das Verfahren aufnehmen und fortführen wolle.

18      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 ergreift das EUIPO die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben. Ferner wird nach Art. 106 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung das Verfahren vor dem EUIPO unterbrochen, wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren fortzusetzen. Schließlich ist nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, wenn das Verfahren gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 unterbrochen wurde, das EUIPO über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, und es teilt dieser Person und allen interessierten Dritten mit, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird.

20      Erstens ist in Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Verstoßes des EUIPO gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Organ, das den aufgehobenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nachkommt und es nur dann voll durchführt, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen genau, welche Bestimmung als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die genauen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 15. November 2023, PL/Kommission, T‑790/21, EU:T:2023:724, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Urteil vom 10. April 2024, Rebell (T‑161/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:218), die oben in Rn. 9 genannte Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts zwingenden Rechts, nämlich wegen unzureichender Begründung, aufgehoben. Da gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist es rechtskräftig.

22      In der angefochtenen Entscheidung, die im Anschluss an das Urteil vom 10. April 2024, Rebell (T‑161/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:218), erlassen wurde, hat die Beschwerdekammer insbesondere in ihren Rn. 61 bis 75 die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dargelegt, die es ihrer Ansicht nach ermöglichen, die angegriffene Marke in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren mit Ausnahme von „Käse“ und „Käseprodukten“ für verfallen zu erklären, was die Klägerin nicht bestreitet. Sie hat dieses Urteil somit ordnungsgemäß durchgeführt, indem sie nicht nur dessen Tenor beachtet hat, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind.

23      Zweitens genügt in Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Verstoßes des EUIPO gegen Art. 106 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 die Feststellung, dass der Anwendungsbereich von Art. 106 der Verordnung 2017/1001 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf den Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke beschränkt ist. Da im vorliegenden Fall der von der Klägerin angeführte Grund für die Unterbrechung des Verfahrens Jumpseat3D plus Germany – die im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 die Erklärung des Verfalls beantragte – betrifft, ist dieser Vorwurf als unbegründet zurückzuweisen.

24      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

25      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße aus drei Gründen gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. Erstens sei Jumpseat3D plus Germany zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung als juristische Person weder rechts- noch prozessfähig gewesen, wie sich aus der nationalen Regelung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ergebe. Da diese Gesellschaft aufgelöst worden sei, sei die Fortsetzung des Verfahrens rechtswidrig gewesen.

26      Zweitens gehe nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Außerdem wäre, falls das Verfahren nach § 85 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom Insolvenzverwalter aufgenommen würde, nur er Partei des Verfahrens und nicht mehr die Verfallsantragstellerin.

27      Drittens erlösche nach § 117 Abs. 1 der Insolvenzordnung eine vom Schuldner im Zusammenhang mit dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erteilte Vollmacht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und die Vollmacht der bisherigen Vertreter von Jumpseat3D plus Germany gelte nicht für den Insolvenzverwalter fort.

28      In diesem Kontext hätten die bisherigen Vertreter von Jumpseat3D plus Germany gegenüber dem Gericht erklärt, dass ihr Mandat erloschen sei (siehe oben, Rn. 11); da diese Gesellschaft aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Prozessfähigkeit verloren habe, lasse sich nicht eindeutig klären, ob es im Verfallsverfahren noch einen Antragsteller oder im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO noch einen Beschwerdeführer gebe.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke beim EUIPO von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist, gestellt werden kann.

31      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass Jumpseat3D plus Germany zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls sowie zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bei der Beschwerdekammer prozessfähig war. Überdies untermauert sie ihr Vorbringen nicht, dass das geltend gemachte Fehlen der Prozessfähigkeit dieser Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 darstellen könnte. Mithin standen sowohl der Antrag als auch die Beschwerde im Einklang mit dieser Bestimmung.

32      Zweitens ist, soweit die Klägerin der Beschwerdekammer mit dem vorliegenden Klagegrund vorwirft, keine Konsequenzen aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Jumpseat3D plus Germany gezogen zu haben, Folgendes festzustellen.

33      Nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

34      Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Klage vor dem Gericht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, die für sie beim Erlass der Entscheidung verfügbar waren (Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 50 bis 52, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 138, und vom 29. November 2023, Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group [Form eines Motorrollers], T‑19/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:763, Rn. 24).

35      Im vorliegenden Fall steht fest, dass Jumpseat3D plus Germany ihre Rechtspersönlichkeit behielt, da das sie betreffende Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch anhängig war (siehe oben, Rn. 8). In diesem Kontext beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die Beschwerdekammer hätte davon ausgehen müssen, dass diese Gesellschaft im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. September 2022 ihre Rechts- und Prozessfähigkeit verloren habe. Aus den Akten der Rechtssache geht jedoch hervor, dass der Beschwerdekammer während des vor ihr durchgeführten Verfahrens weder von der Klägerin noch von einer anderen Beteiligten an diesem Verfahren zur Kenntnis gebracht wurde, dass über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, noch hat die Klägerin dargelegt, welche Konsequenzen ihres Erachtens aus diesem Umstand zu ziehen sind.

36      Zum Vorbringen der Klägerin, das EUIPO sei aufgrund des Schreibens vom 27. April 2023 (siehe oben, Rn. 11), das die bisherigen Vertreter von Jumpseat3D plus Germany im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. April 2024, Rebell (T‑161/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:218), ergangen sei, an das Gericht gerichtet hätten, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft informiert worden, genügt der Hinweis, dass dieses Schreiben weder an die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern gesandt noch der Beschwerdekammer vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung förmlich zur Kenntnis gebracht wurde. Die hierzu mittels einer prozessleitenden Maßnahme befragten Parteien haben bestätigt, dass weder die Geschäftsstelle noch die Kammer darüber informiert wurde. Daher kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen Umstand nicht berücksichtigt hat.

37      Überdies ist zu dem im Rahmen ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme vorgebrachten Argument der Klägerin, wonach die Parteien vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Möglichkeit gehabt hätten, zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Jumpseat3D plus Germany zu ziehen seien, festzustellen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zumindest am 13. Januar 2023, also zu einem Zeitpunkt vor der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und damit vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 22. August 2024, von der Existenz dieses Verfahrens Kenntnis hatte.

38      Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer mit dem vorliegenden Klagegrund vorwirft, keine Konsequenzen aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Jumpseat3D plus Germany gezogen zu haben, kann dieser Klagegrund somit keinen Erfolg haben.

39      Jedenfalls macht die Klägerin lediglich geltend, dass Jumpseat3D plus Germany ihre Rechts- und Prozessfähigkeit verloren habe, ohne hierfür Beweise beizubringen; sie hat somit nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft im vorliegenden Fall zur Unterbrechung des Verfahrens vor dem EUIPO hätte führen müssen.

40      Was das dritte Argument der Klägerin betrifft, kann – selbst wenn die Vollmacht der bisherigen Vertreter von Jumpseat3D plus Germany nach deutschem Recht erloschen wäre – dieser Umstand für sich genommen weder Auswirkungen auf ihre Eigenschaft als Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO haben noch zur Beendigung dieses Verfahrens führen, da gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eine Vertretung im Rahmen der Verfahren vor dem EUIPO nicht obligatorisch ist.

41      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625

42      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergangen, wonach, wenn ein Vertreter bestellt worden sei, Zustellungen an ihn zu erfolgen hätten. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, sei weder für Jumpseat3D plus Germany noch für ihren Insolvenzverwalter ein Vertreter bestellt worden, und die Entscheidung sei dem Insolvenzverwalter auch nicht zugestellt worden.

43      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin Unregelmäßigkeiten in Bezug darauf geltend, dass Zustellungen des EUIPO nur an die Adresse von Jumpseat3D plus Germany erfolgt seien.

45      Nach der Rechtsprechung kann sich ein Kläger aber zur Stützung seiner Aufhebungsklage nicht auf ein Recht berufen, das ihm nicht zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB, T‑797/19, EU:T:2022:389, Rn. 285). Desgleichen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts grundsätzlich nur von der Person geltend gemacht werden kann, deren Recht verletzt worden sein soll (vgl. Urteil vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat, T‑307/22, EU:T:2025:331, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Da sich im vorliegenden Fall die von der Klägerin gerügten Unregelmäßigkeiten nur auf die Situation von Jumpseat3D plus Germany auswirken können, ist nur diese berechtigt, sich insoweit auf eine Verletzung ihrer Rechte zu berufen.

47      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu den Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die ausschließlich an die Adresse von Jumpseat3D plus Germany gerichteten Zustellungen des EUIPO zurückzuweisen.

48      Jedenfalls kann ein Verfahrensfehler wie der von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemachte nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn er geeignet ist, ihre Verteidigungsrechte und damit den Inhalt dieser Entscheidung konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, EU:C:1980:186, Rn. 26, vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, EU:T:2005:211, Rn. 33, und vom 26. Juni 2019, Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO [200 PANORAMICZNYCH u. a.], T‑117/18 bis T‑121/18, EU:T:2019:447, Rn. 121).

49      Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin aber lediglich Unregelmäßigkeiten in Bezug darauf, dass die Zustellungen des EUIPO ausschließlich an die Adresse von Jumpseat3D plus Germany gerichtet worden seien. Unter diesen Umständen hat sie nicht angegeben, inwiefern der Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte anders ausfallen können.

50      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass über ihre – vom EUIPO teilweise bestrittene – Zulässigkeit entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unterlegen. Da das EUIPO jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, und da das Gericht beschlossen hat, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Tóth

Kalėda

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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