Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-49/26

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

28. Januar 2026(*)

„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Genussländer – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art der Benutzung der Marke – Form, die in Bestandteilen abweicht, durch die die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird “

In der Rechtssache T‑46/25,

Land Oberösterreich (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt J. Hintermayr,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Parr,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, das Land Oberösterreich (Österreich), die Aufhebung und, hilfsweise, die Abänderung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2024 (Sache R 524/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 25. Juli 2022 stellte der Kläger beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionswortmarke Genussländer, die am 7. Januar 2012 auf Antrag der Streithelferin, der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, vom 25. August 2011 eingetragen worden war.

3        Die angegriffene Marke erfasste u. a. „Käse“ der Klasse 29 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4        Der Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke betraf alle von dieser Marke erfassten Waren und war auf Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

5        Mit Entscheidung vom 19. Februar 2024 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Waren mit Ausnahme von „Käse“ der Klasse 29 statt.

6        Am 11. März 2024 legte der Kläger beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, die auf die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für „Käse“ der Klasse 29 beschränkt war.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Erstens stellte sie fest, dass sich der maßgebliche Zeitraum, für den die Streithelferin die Benutzung der angegriffenen Marke für „Käse“ nachweisen müsse, vom 25. Juli 2017 bis zum 24. Juli 2022 erstrecke. Zweitens belegten die von der Streithelferin vorgelegten Beweise die Benutzung der angegriffenen Marke in Deutschland und Österreich im maßgeblichen Zeitraum. Drittens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Benutzung des Zeichens Genussländer von den maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. der breiten Öffentlichkeit in der Europäischen Union, nicht als markenmäßige Benutzung wahrgenommen werde. Viertens sei die angegriffene Marke nach den von der Streithelferin vorgelegten Beweisen in einer Form benutzt worden, die sich nur geringfügig von der eingetragenen unterscheide, so dass ihre Unterscheidungskraft nicht beeinflusst worden sei. Fünftens belegten die vorgelegten Beweise eine hinreichend umfangreiche und somit als ernsthaft einzustufende Benutzung der angegriffenen Marke.

 Anträge der Parteien

8        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung stattgegeben wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 18 Abs. 1 und mit Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) geltend, den er darauf stützt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die angegriffene Marke ernsthaft benutzt worden sei.

12      Der Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen geltend gemacht wird, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen worden sei, dass die angegriffene Marke zum einen als Zeichen und zum anderen ernsthaft benutzt worden sei.

13      Das EUIPO und die Streithelferin halten diesen Klagegrund für unbegründet.

 Vorbemerkungen

14      Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

15      Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird zudem verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

16      Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

17      Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich zudem nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM – Harrison [HIWATT], T‑39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

18      Ferner setzt das EUIPO nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, verfällt die Unionsmarke. Art. 10 Abs. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung 2018/625 gilt entsprechend.

19      Nach Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2018/625 müssen sich die Beweismittel zum Nachweis der Benutzung einer Marke auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.

20      Im vorliegenden Fall wurde die angegriffene Marke am 7. Januar 2012 eingetragen und der Antrag auf Erklärung des Verfalls am 25. Juli 2022 gestellt. Da die angegriffene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren eingetragen war, musste die Streithelferin folglich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die ernsthafte Benutzung dieser Marke für die betreffende Ware in den fünf Jahren vor dem letztgenannten Zeitpunkt, d. h. vom 25. Juli 2017 bis einschließlich 24. Juli 2022, nachweisen.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes

21      Mit dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes wirft der Kläger der Beschwerdekammer vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass die angegriffene Marke als Zeichen benutzt worden sei. Erstens habe sie gegen Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass es Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren sei, nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke nicht als Zeichen wahrnähmen. Zweitens habe er nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke beim Erwerb der in Rede stehenden Ware als Bezeichnung einer Käsesorte wahrnähmen. Er habe Beweisstücke dafür vorgelegt, dass die Etiketten und Verpackungen der von der Streithelferin verkauften Waren den Eindruck erweckten, dass der Begriff „Genussländer“ die Käsesorte bezeichne, die unter der Marke Leckerrom in ähnlicher Weise wie andere unter dieser Marke vertriebene Käsesorten vertrieben werde.

22      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

23      Was die Rüge betrifft, die Beschwerdekammer habe gegen die sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 ergebenden und oben in Rn. 18 wiedergegebenen Beweislastregeln verstoßen, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die von der Streithelferin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke vorgelegten Beweisstücke geprüft hat. Sie hat die Beweiskraft dieser Beweisstücke auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und ebenso unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Beweismittel geprüft. Somit hat sie nicht gegen die sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 ergebenden Beweislastregeln verstoßen.

24      Die Rüge, die von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücke belegten nicht, dass die angegriffene Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt worden sei, wie es die oben in Rn. 15 angeführte Rechtsprechung verlange, beruht auf der Annahme, aus diesen Beweisstücken ergebe sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Angabe „Genussländer“ beim Erwerb der von der Streithelferin vertriebenen Waren als Bezeichnung für eine Käsesorte wahrnähmen.

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Individualmarken die Hauptfunktion darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich ist das Erfordernis einer ernsthaften Benutzung entsprechend der Hauptfunktion nicht erfüllt, wenn die Anbringung einer Marke auf einer Ware weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für diese Ware zu schaffen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      In den Rn. 42 bis 48 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erstens im Wesentlichen festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke als Bezeichnung einer Käsesorte wahrnähmen oder dass die Marke sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hätte. Zweitens sei die angegriffene Marke in einer Form benutzt worden, die von der eingetragenen nur in bestimmten Bestandteilen abweiche, ohne dass dadurch ihre Unterscheidungskraft beeinflusst werde. Insoweit hat die Beschwerdekammer zum einen festgestellt, dass auf den von der Streithelferin vorgelegten Käseetiketten und ‑verpackungen die angegriffene Marke sowie zusätzliche, rein beschreibende Elemente enthalten seien, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen könnten. Zum anderen unterscheide sich das Bildzeichen Leckerrom von der angegriffenen Marke durch seine Schriftart und Positionierung, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden Zeichen als lose Gruppierung unabhängiger Marken wahrnähmen.

28      Was als Erstes die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich um allgemeine Verkehrskreise in der Union handele, die beim Erwerb der in Rede stehenden Ware, bei der es sich um ein Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs handele, einen niedrigen bis mittleren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten. Dieser Definition, die im Übrigen vom Kläger nicht beanstandet wird, ist beizupflichten.

29      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung einer eingetragenen Marke ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei eingetragenen Marken um Gattungsbezeichnungen, beschreibende Begriffe oder Begriffe ohne Unterscheidungskraft handelt, womit ihre Gültigkeit im Rahmen eines Verfallsverfahrens in Frage gestellt würde. Somit wäre der angegriffenen Marke, selbst wenn sie keine erhöhte Unterscheidungskraft besitzen sollte, dennoch bereits aufgrund ihrer Eintragung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzuerkennen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2023, Apart/EUIPO – S. Tous [Darstellung einer Bärensilhouette], T‑638/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:434, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Daher ist davon auszugehen, dass der Begriff „Genussländer“, der die angegriffene Marke bildet, in Bezug auf „Käse“ über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, was es ausschließt, dass er für sich genommen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Beschreibung einer Käsesorte wahrgenommen wird.

31      Als Drittes beanstandet der Kläger die Benutzung der angegriffenen Marke, wie sie sich aus den von der Streithelferin als Beweisstücken vorgelegten Etiketten und Verpackungen ergibt, die sich wie folgt darstellen:

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32      Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 umfasst der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

33      Der Zweck von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, der es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Markeninhaber zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Situationen zu beschränken, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der die Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Somit setzt die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 voraus, dass die Zusätze zu der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft der Marke in der Form, in der sie eingetragen worden ist, insbesondere aufgrund ihrer Nebenrolle in dem Zeichen oder ihrer geringen Unterscheidungskraft nicht beeinflussen (vgl. Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO – Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T‑146/15, EU:T:2016:469, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Vorliegend ist festzustellen, dass die vorgelegten Beweisstücke eine Benutzung der angegriffenen Marke belegen, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch ihre Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 beeinflusst wird.

36      Zunächst erscheint die angegriffene Marke unverändert auf den Etiketten und Verpackungen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat.

37      Sodann sind die zusätzlichen Elemente auf diesen Etiketten – die in der Darstellung eines Käses oder in Angaben über den Geschmack oder andere Merkmale der Ware bestehen – rein beschreibend für die vermarktete Ware, wie die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat.

38      Schließlich ist zwar nach ständiger Rechtsprechung bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Zeichen für die Zwecke der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 sicherzustellen, dass eine solche Benutzung – angesichts u. a. der geschäftlichen Gepflogenheiten der Branche – nicht die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, Castel Frères/EUIPO – Shanghai Panati [Darstellung chinesischer Zeichen], T‑323/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:650, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass sich die Zeichen Leckerrom und Genussländer auf der Verpackung unter anderem hinsichtlich ihrer Position unterscheiden. Insbesondere ändert die Positionierung des Begriffs „Leckerrom“ im oberen Teil der Verpackungen und seine Wahrnehmung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise nichts an der Unterscheidungskraft des Bestandteils „Genussländer“, der als in Verbindung mit „Käse“ benutzte Untermarke der Marke Leckerrom wahrgenommen werden kann.

39      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet, er habe im Verfahren vor dem EUIPO Beweisstücke vorgelegt, die eine standardisierte Aufmachung der Etiketten und Verpackungen des von der Streithelferin vertriebenen Käses belegten, aufgrund deren die maßgeblichen Verkehrskreise annähmen, dass der Begriff „Genussländer“ wie z. B. Emmentaler oder Edamer eine Käsesorte bezeichne, da diese Käsesorten in der gleichen Aufmachung wie bei den Waren mit dem Begriff „Genussländer“ auf ihren Verpackungen stünden und häufig nebeneinander vertrieben würden. Hierzu genügt es festzustellen, dass die von der angegriffenen Marke vermittelte Botschaft, nämlich der Verweis auf ein „Land der Genüsse“, dem entgegensteht, dass zumindest der deutschsprachige Verbraucher aufgrund der Aufmachung in Kombination mit den anderen unter der Marke Leckerrom vertriebenen Käseprodukten darin einen Verweis auf eine Käsesorte sehen kann.

40      Außerdem lässt der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass das Symbol „®“ auf Etiketten und Verpackungen nur in Verbindung mit dem Begriff „Leckerrom“ verwendet werde, nicht den Schluss zu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise allein dieses Wort als Marke ansehen. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieses Symbols nur begrenzte Auswirkungen auf die Wahrnehmung eines Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Pandalis/EUIPO – LR Health & Beauty Systems [Cystus], T‑15/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:75, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass es im Zeichen Leckerrom und erst recht auf den als Beweisstücken vorgelegten Etiketten und Verpackungen nur sehr schwer zu erkennen ist.

41      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes

42      Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes wirft der Kläger der Beschwerdekammer vor, festgestellt zu haben, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücke eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke belegten. Erstens sei die eidesstattliche Erklärung eines Angestellten der Streithelferin ein Beweisstück ohne oder zumindest nahezu ohne Beweiskraft. Zweitens sei in Anbetracht der behaupteten Verkaufsmenge der Ware in der Tschechischen Republik die Vorlage eines einzigen Beweisstücks für den maßgeblichen Zeitraum, nämlich eines Handzettels von 2019, unzureichend. Drittens sei keine Rechnung über den Zukauf und die Lieferung an österreichische Filialen vorgelegt worden. Viertens beträfen die Einkaufsrechnungen für das Gebiet Deutschlands nur den Zukauf von Käse unter der Bezeichnung „Genussländer 200 g“, was nicht ausreiche, um eine ernsthafte und kennzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke zu belegen. Ferner seien insgesamt nur 15 Handzettel für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegt worden.

43      Das EUIPO und die Streithelferin halten den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes für unbegründet.

44      In den Rn. 49 bis 58 der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer erstens auf die Erklärung eines Angestellten der Streithelferin zum Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke bezogen. Sie hat diese Erklärung mit einer schriftlichen Erklärung an Eides statt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 gleichgestellt. Zweitens hat sie festgestellt, die in dieser Erklärung enthaltenen Informationen seien insgesamt durch andere Beweismittel bestätigt worden, insbesondere durch Etiketten und Verpackungen, Werbematerial und insgesamt 24 Rechnungen. Die Rechnungskopien bezögen sich auf Lieferungen eines österreichischen Lieferanten an die Streithelferin und umfassten Käse, der unter der Marke Genussländer verkauft werde, also die Ware, von der die Streithelferin Fotos von Verpackungen und Werbematerial vorgelegt habe. Drittens belegten bestimmte vom Kläger selbst vorgelegte Beweise, dass im Juni und Juli 2022 Scheibenkäse unter der angegriffenen Marke im deutschsprachigen Gebiet der Union vertrieben worden sei.

45      Was erstens die von der Beschwerdekammer berücksichtigte Erklärung des Angestellten der Streithelferin betrifft, macht der Kläger geltend, dass sie keine Versicherung an Eides statt im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt worden sei, d. h. der Bundesrepublik Deutschland, darstellen könne; denn sie könne nicht zu strafrechtlichen Sanktionen nach § 156 Strafgesetzbuch (Deutschland) führen, da das EUIPO keine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung sei.

46      Die Erklärung beginnt mit der Formulierung „Der Unterzeichnende … erklärt in seiner Eigenschaft als Zentraleinkäufer für die Firma Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG das Folgende gegenüber dem [EUIPO] an Eides Statt“ und endet mit der Formulierung „Mir ist die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt (deutsches Strafgesetzbuch: § 156 StGB)“.

47      Angesichts der Förmlichkeit der verwendeten Formulierungen und unabhängig davon, ob dem Angestellten der Streithelferin tatsächlich Sanktionen nach § 156 Strafgesetzbuch drohen würden – was der Kläger bestreitet –, gehört diese schriftliche Erklärung zu den „schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001. In Anbetracht dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2018/625 ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer sie in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei als zulässiges Beweismittel eingestuft hat.

48      Was die Beweiskraft angeht, die dieser Erklärung beizumessen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen ist also, woher das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt wurde, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012, Süd-Chemie/HABM – Byk-Cera [CERATIX], T‑312/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:296, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach der Rechtsprechung haben Erklärungen an Eides statt einer Person, die enge Bindungen zu der betroffenen Partei hat, geringeren Beweiswert als Erklärungen Dritter und können daher für sich allein keinen hinreichenden Beweis darstellen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, H. P. Gauff Ingenieure/HABM – Gauff [Gauff JBG Ingenieure], T‑585/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:386, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Da die Erklärung von einem Angestellten der Streithelferin stammt, muss sie somit, wie die Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, durch weitere Beweismittel bestätigt werden.

51      Als Zweites ist folglich zu prüfen, ob die anderen von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücke diese Erklärung bestätigen.

52      In der Erklärung wird zum einen ausgeführt, dass die Marke u. a. in Deutschland und Österreich seit 2012 in der Form benutzt werde, die auf den Etiketten und Verpackungen zu sehen sei, die im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes geprüft wurden und deren Bewerbung durch Handzettel sichergestellt werde, sowie zum anderen, dass in Deutschland mehrere Hunderttausend Einheiten und in Österreich mehrere Tausend Einheiten der betreffenden Ware verkauft worden seien.

53      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen konnte, dass zu den von der Streithelferin vorgelegten Beweisstücken Handzettel gehörten, die in Deutschland im Jahr 2018 und in Österreich in den Jahren 2017 bis 2022 verteilt wurden und auf denen die im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes geprüften Etiketten und Verpackungen abgebildet waren. Ebenso konnte sie aus den als Beweismittel vorgelegten Rechnungen zu Recht ableiten, dass die Streithelferin Käse mit der Bezeichnung „Genussländer“ in erheblichen Mengen von einem österreichischen Lieferanten erwarb. Diese Beweisstücke bestätigen die Erklärung des Angestellten der Streithelferin, da sie belegen, dass die Streithelferin im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig erhebliche Mengen des Käses erwarb, den sie anschließend unter verschiedenen Etiketten und Verpackungen, die die angegriffene Marke wiedergaben, vertrieb und dass sie diesen Käse insbesondere in Deutschland und Österreich bewarb.

54      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ohne Beurteilungsfehler festgestellt, dass der Kläger selbst Beweise für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke vorgelegt habe, da er mehrere Fotos von Supermarktregalen eingereicht habe, aus denen sich ergeben habe, dass im Juni und Juli 2022 Käse unter der angegriffenen Marke in Österreich zum Verkauf angeboten worden sei.

55      Folglich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer auf konkrete und objektive Beweise gestützt hat, die die Benutzung der angegriffenen Marke im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung in Deutschland und Österreich belegen und angesichts derer aus den oben in Rn. 38 dargelegten Gründen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die angegriffene Marke als Zeichen benutzt wurde.

56      Daher konnte die Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung ohne Beurteilungsfehler feststellen, dass die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen sei.

57      Folglich ist der zweite Teil und damit der einzige Klagegrund zurückzuweisen.

58      Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und mithin der Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung sind daher zurückzuweisen.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Streithelferin seine eigenen Kosten und die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, ist mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Land Oberösterreich trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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