Beschluss vom Gericht der Europäischen Union - T-111/26

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. Februar 2026(*)

„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke jundado – Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Sorgfaltspflicht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑447/25,

jundado GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Buttron,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Junado GmbH mit Sitz in Bad Kreuznach (Deutschland),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie der Richterinnen T. Pynnä (Berichterstatterin) und M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die jundado GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Mai 2025 (Sache R 2361/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 28. September 2012 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen jundado als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 11, 16, 20, 21, 24, 28 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Sie wurde am 26. Februar 2013 eingetragen.

5        Am 19. Dezember 2022 stellte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Junado GmbH, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Dieser Antrag wurde auf den Verfallsgrund des Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), nämlich das Fehlen einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke, gestützt.

7        Am 7. Oktober 2024 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke vollständig für verfallen.

8        Am 6. Dezember 2024 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

9        Am 10. Februar 2025 stellte der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung. Er gab an, erkrankt zu sein und dass ihm als Einzelanwalt kein Anwaltskollege für die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung zur Verfügung stehe (im Folgenden: Antrag auf Fristverlängerung).

10      Der Antrag auf Fristverlängerung wurde am 11. Februar 2025 abgelehnt.

11      Am 12. Februar 2025 lief die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung ab.

12      Am 19. Februar 2025 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern der Klägerin mit, dass die Beschwerde als unzulässig gelten könnte, da innerhalb der vorgegebenen Frist keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht worden sei.

13      Am 1. April 2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2017/1001, mit dem sie begehrte, eine Beschwerdebegründung einreichen zu dürfen. Die Beschwerdebegründung war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht übersenden können, weil es am 12. Februar 2025, d. h. am letzten Tag der Frist, zu einem Totalausfall der Internetverbindung bei dem Zugangsprovider ihres Vertreters gekommen sei.

14      Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst die Verspätung der Beschwerdebegründung mangels fristgerechter Einreichung fest. Sodann befand sie, der Vertreter der Klägerin habe nicht dargelegt, dass er mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die Einhaltung von Fristen eine Angelegenheit der öffentlichen Ordnung sei, und erkannte insbesondere den Internetausfall beim Zugangsprovider im vorliegenden Fall nicht als gültigen Grund an. Deshalb wies die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Darüber hinaus wies sie die Beschwerde als unzulässig zurück.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke zurückgewiesen wird;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

17      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

18      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens.

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Als Erstes macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verstoß gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001 zu Unrecht zurückgewiesen. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass ihr Vertreter vor dem EUIPO aufgrund von Störungen beim Zugangsprovider NetCologne am 12. Februar 2025, dem letzten Tag der Frist, keinen Zugang zum Internet gehabt habe. Von dem Ausfall seien tagsüber das gesamte Stadtgebiet Köln (Deutschland) und Orte darüber hinaus betroffen gewesen. Daher hätten an jenem Tag weder Daten versandt werden können, noch sei es möglich gewesen, von der Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung Kenntnis zu nehmen. Somit sei die Nichtwahrung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung Umständen geschuldet, die außerhalb ihrer Sphäre lägen.

20      Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Nichtigkeitsabteilung habe gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verstoßen und im Wesentlichen die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke fehlerhaft beurteilt.

21      Das EUIPO hält den zweiten Klageantrag für unzulässig und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der mit ihr vor der Beschwerdekammer angefochtenen Entscheidung der Entscheidungsinstanz des EUIPO schriftlich zu begründen.

23      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Klägerin am 7. Oktober 2024 zugestellt wurde und dass die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung am 12. Februar 2025 ablief. Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 1. April 2025 eingereichte Beschwerdebegründung verspätet war.

24      Gemäß Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 wird jedoch „[d]er Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem [EUIPO] Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem [EUIPO] eine Frist einzuhalten, … auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat“.

25      Nach dieser Bestimmung unterliegt die Klage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum einen zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben. Zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben. Zum anderen obliegt die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Anmelder, dem Markeninhaber oder jedem anderen an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2021, Freundlieb/EUIPO [BANDIT], T‑733/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:697, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Lassen sich diese Personen vertreten, obliegt die Sorgfaltspflicht ihrem Vertreter im gleichen Maße wie ihnen selbst. Da der Vertreter nämlich im Namen und für Rechnung dieser Personen auftritt, sind seine Handlungen als Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Renfe-Operadora/EUIPO [AVE], T‑367/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:255, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unachtsamkeit des Vertreters ist genauso zu berücksichtigen wie die des Betroffenen (Urteil vom 19. September 2012, Video Research USA/HABM [VR], T‑267/11, EU:T:2012:446, Rn. 40).

27      Insoweit erfordert die Wendung „aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ in Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Einrichtung eines internen Fristenkontroll- und ‑überwachungssystems, das versehentliche Fristversäumnisse generell ausschließt. Daraus folgt, dass allein außergewöhnliche und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge haben können (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Forbo Financial Services/EUIPO – Windmöller [Canoleum], T‑3/20, EU:T:2020:606, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Schließlich sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eng auszulegen. Bei der Wahrung von Fristen handelt es sich nämlich um eine Frage zwingenden Rechts, und die Wiedereinsetzung in eine Frist nach deren Ablauf kann der Rechtssicherheit schaden (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Canoleum, T‑3/20, EU:T:2020:606, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und in Ansehung des Vorbringens der Klägerin ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht mit der Begründung zurückweisen konnte, dass der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass er alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe (siehe oben, Rn. 14).

30      Die Beurteilung seitens der Beschwerdekammer fußt auf zwei Hauptgründen.

31      Erstens hätte der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO wissen müssen, dass es sich bei der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 um eine nicht verlängerbare Frist handle. Eine Erinnerung an die anwendbaren Vorschriften sei zusammen mit der Bestätigung über den Eingang seiner Beschwerde an ihn gerichtet worden.

32      Zweitens sei der Totalausfall der Internetverbindung beim Zugangsprovider von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung, auf dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht habe, kein gültiger Grund.

33      Hierzu stellte die Beschwerdekammer zum einen fest, dass der Vertreter nach Übermittlung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vier Monate Zeit gehabt habe, die Beschwerdebegründung einzureichen. Zum anderen hätte es ihm darüber hinaus dennoch möglich sein können, die Beschwerdebegründung auch am letzten Tag der Frist zu senden.

34      Die Klägerin tritt der Beurteilung durch die Beschwerdekammer ausgehend von der Prämisse entgegen, dass die Beschwerdekammer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb zurückgewiesen habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass er auf dem Antrag auf Fristverlängerung beruht habe und dieser Antrag unzulässig gewesen sei. Der Umstand, dass ihr Vertreter vor dem EUIPO einen Antrag auf Fristverlängerung wegen Krankheit gestellt habe, hätte ihn aber an und für sich nicht daran gehindert, am Tag des Fristablaufs zu entscheiden, die Frist zu wahren, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es sich um eine nicht verlängerbare Frist handle.

35      Insoweit geht aus Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung, wie oben in Rn. 32 ausgeführt, hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin ausdrücklich festgestellt hat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „auf einem Totalausfall der Internetverbindung des Zugangsproviders von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung und nicht auf eine[r] Erkrankung des Vertreters“ beruht habe. Bei der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich die Beschwerdekammer daher nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung gestützt.

36      Die Klägerin macht jedoch geltend, sie habe die Frist für die Einreichung der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nicht wahren können, da ihr Vertreter vor dem EUIPO am letzten Tag der Frist keinen Internetzugang gehabt habe. Der Ausfall bei seinem Zugangsprovider habe „morgens um ca. 8.00 Uhr [begonnen] und bis in den frühen Abend, ca. 19.00 Uhr[,] hinein [gedauert]“.

37      Erstens ist aber festzustellen, dass der Ausfall der Internetverbindung am letzten Tag der Frist für sich genommen der elektronischen Übermittlung der Beschwerdebegründung innerhalb der vorgegebenen Frist, die am 12. Februar 2025 um Mitternacht ablief, nicht entgegenstand. Wie das EUIPO hervorhebt, hatte die Klägerin nämlich nach dem Ende der Störung um 19.00 Uhr noch fünf Stunden Zeit, um die Beschwerdebegründung zu übermitteln.

38      Zweitens oblag die Sorgfaltspflicht in Anbetracht der oben in den Rn. 25 und 26 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich und in erster Linie dem Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Lee/EUIPO [Tischmesser, Gabeln und Löffel], T‑382/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:210, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO musste daher die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sich der Wahrung der geltenden Fristen zu vergewissern, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es sich um einen so bedeutsamen Vorgang wie ein Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung handelt, mit der die angegriffene Marke der Klägerin für verfallen erklärt wurde. Somit hatte er nach der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung ein internes Fristenkontroll- und ‑überwachungssystem einzurichten, das versehentliche Fristversäumnisse generell ausschließt.

40      Aus der Akte geht jedoch nicht hervor, dass der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdebegründung innerhalb der vier Monate nach Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung einzureichen. Die Klägerin bringt nämlich keine Erklärung vor, die rechtfertigen könnte, weshalb ihr Vertreter gezwungen gewesen wäre, für die Einreichung der Beschwerdebegründung beim EUIPO den letzten Tag der Frist abzuwarten. Sie legt auch nicht dar, dass ihr Vertreter im Rahmen eines internen Fristenkontroll- und ‑überwachungssystems daran gehindert gewesen wäre, anderweitige Vorkehrungen zu treffen, um einem etwaigen Ausfall seines IT‑Systems oder seiner Internetverbindung zu begegnen.

41      IT‑Ausfälle sind im Arbeitsumfeld weder selten noch unwahrscheinlich, so dass ein solches Ereignis nicht als außergewöhnlich und unvorhersehbar angesehen werden kann.

42      Selbst wenn eine Ausfallsituation angesichts ihrer Dauer und ihres Ausmaßes entsprechend eingestuft werden könnte, genügt der Hinweis, dass hier der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO nicht daran gehindert war, die Übermittlung des Schriftsatzes zur rechten Zeit vorab vorzunehmen, ohne den letzten Tag der vorgegebenen Frist abzuwarten.

43      Drittens hatte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern des EUIPO, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, deren Vertreter in dem Schreiben vom 9. Dezember 2024, mit dem der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, darauf hingewiesen, dass die Klägerin für die Einreichung der Beschwerdebegründung über eine nicht verlängerbare Frist von vier Monaten ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung verfüge. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, hätte der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO, der über die geltende Frist voll und ganz unterrichtet war, daher wissen müssen, dass die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht verlängerbar war.

44      Daraus folgt, dass der Vertreter der Klägerin, indem er bis zum letzten Tag der geltenden Frist wartete, das Risiko eines verspäteten Eingangs seines Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern einging.

45      Die Beschwerdekammer hat somit beurteilungsfehlerfrei befunden, dass der Vertreter der Klägerin vor dem EUIPO im vorliegenden Fall nicht alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe.

46      Nach alledem konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war und dass deshalb die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung unzulässig war. Mithin ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

47      Da die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu Recht als unzulässig zurückweisen konnte, ist die vorliegende Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft und über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags entschieden zu werden bräuchte.

 Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die jundado GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. Februar 2026

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. Sampol Pucurull


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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