Beschluss vom Gericht der Europäischen Union - T-140/26
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
13. Februar 2026(*)
„ Streichung “
In der Rechtssache T-852/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Königs Wusterhausen (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. November 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2025, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin), des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 12. Dezember 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2026, das am 2. Februar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Deutschland) dem Gericht ein Anerkenntnisurteil vom 13. Dezember 2025 übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
beschlossen:
Die Rechtssache T-852/25 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Luxemburg, den 13. Februar 2026
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
|
V. Di Bucci |
M. Sampol Pucurull |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)