Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-147/26
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
25. Februar 2026(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Mein Autohaus – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑485/25,
Loco-Soft Vertriebs GmbH mit Sitz in Lindlar (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt I. Selting,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Loco-Soft Vertriebs GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Mai 2025 (Sache R 1973/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 12. Januar 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Mein Autohaus als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistung der Klasse 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Platform as a Service [PaaS] mit Technologie, die es Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen ermöglicht, ihr Online-Angebot zu kommunizieren und Online-Benutzern Informationen und Nachrichten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen zu übermitteln sowie Kommunikation hierzu“.
4 Mit Entscheidung vom 12. August 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannte Dienstleistung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 8. Oktober 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein und beantragte die teilweise Aufhebung dieser Entscheidung.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannte Dienstleistung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und der angemeldeten Marke auch jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
10 Die Klägerin macht geltend, dass der Eintragung der angemeldeten Marke kein absolutes Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe. Die angemeldete Marke beschreibe nicht die betreffende Dienstleistung oder deren Merkmale und werde vom Verkehr allenfalls als beschreibend für Waren und Dienstleistungen eines Autohändlers wahrgenommen, nämlich den Handel mit Autos sowie gegebenenfalls Reparaturleistungen, die in einem physischen Gebäude im Sinne der allgemeinen Bedeutung des deutschen Begriffs „Haus“ erbracht würden. Solche Waren und Dienstleistungen seien jedoch nicht Teil der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke. Im Übrigen sei der Wortbestandteil „Mein“ für die in Rede stehende Dienstleistung nicht beschreibend. Ein Merkmal der „Platform as a Service [PaaS]“ bestehe nämlich darin, dass diese Dienstleistung ohne Anschaffung der darunterliegenden Hardware und Software angeboten werden könne. Wenn jedoch der Verkehr, der diese Dienstleistung nutze, mangels Anschaffung nichts erwerbe, könne das besitzanzeigende Pronomen „Mein“ nicht als beschreibend für die in Rede stehende Dienstleistung angesehen werden. Selbst wenn schließlich davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehende Dienstleistung irgendeinen thematischen Bezug zu der angemeldeten Marke hätte, könnte ein solcher Bezug nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken hergestellt werden.
11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
13 Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).
14 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
16 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus Unternehmen und Organisationen und somit einem Fachpublikum zusammensetzten.
17 Gegen diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, bestehen keine Bedenken.
18 Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke aus zwei deutschsprachigen Begriffen bestehe, so dass sie sich dafür entschieden hat, ihre Beurteilung auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu beschränken, der deutschsprachig ist oder zumindest über grundlegende Kenntnisse des Deutschen hinsichtlich des An- und Verkaufs von Autos verfügt.
Zur Bedeutung der angemeldeten Marke
19 In Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus dem deutschen Possessivpronomen der ersten Person „Mein“ und dem deutschen Begriff „Autohaus“ bestehe; dieser bezeichne eine Firma, die Autos verkaufe, sowie das Gebäude, in dem ein Autohändler ansässig sei.
20 Gegen diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, bestehen keine Bedenken.
Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke
21 In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehende Dienstleistung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.
22 Erstens ist zur Bedeutung des Bestandteils „Autohaus“ für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die in Rede stehende Dienstleistung festzustellen, dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der Tatsache, dass der Begriff „Autohaus“ auf einen Autohändler verweist, diesen Begriff mit der in Rede stehenden Dienstleistung in Verbindung bringen wird. Dieser Begriff stellt nämlich einen unmittelbaren und konkreten Hinweis darauf dar, dass die Platform as a Service (PaaS), die dazu dient, Online-Angebote zu kommunizieren und Informationen und Nachrichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen zu übermitteln, mit einem Teil der Tätigkeit eines Autohändlers zusammenhängt, der den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistung selbst kennzeichnet. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, steht die in Rede stehende Dienstleistung auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem typischen Geschäftsmodell eines Autohändlers, da es das Ziel der Dienstleistung sein kann, den Verkauf von Autos zu fördern bzw. zu ermöglichen.
23 Was als Zweites das Wort „Mein“ vor dem Wort „Autohaus“ betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Possessivpronomen der ersten Person geeignet ist, den Verbraucher unmittelbar anzusprechen und auszudrücken, dass er ein speziell ihn betreffendes Angebot vorfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2018, Wirecard/EUIPO [mycard2go], T‑860/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:265, Rn. 29).
24 Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das deutsche Possessivpronomen der ersten Person „Mein“ den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht ändert.
25 Folglich konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistung zu erkennen.
26 Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
27 Es trifft zwar zu, dass die Dienstleistung der „Platform as a Service [PaaS]“ im Allgemeinen darauf abzielt, dem Benutzer technische Unterstützungsleistungen verschiedener Art zu bieten. Wie die Klägerin ausführt, bezeichnet der Begriff „Platform as a Service [PaaS]“ u. a. eine Dienstleistung, die in der Cloud eine Computer-Plattform für Entwickler von Webanwendungen zur Verfügung stellt.
28 Nach der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter einer Marke jedoch im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, wie sie in der Anmeldung aufgeführt sind.
29 Im vorliegenden Fall geht aus der Beschreibung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistung in der Anmeldung hervor, dass es sich um eine Platform as a Service (PaaS) mit Technologie handelt, die es Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen ermöglicht, ihr Online-Angebot zu kommunizieren und Online-Benutzern Informationen und Nachrichten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen zu übermitteln sowie Kommunikation hierzu. Daraus folgt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Platform as a Service (PaaS) für die Entwickler von Web-Anwendungen handelt. Die Verwendung des Ausdrucks „mit Technologie“ in der Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistung deutet nämlich klar darauf hin, dass die in Rede stehende Platform as a Service (PaaS) eine bestimmte Technologie einschließt und bereits zur Verfügung stellt und es somit, wie sich aus der Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistung selbst ergibt, nicht nur Unternehmen und Organisationen, sondern auch Einzelpersonen ermöglicht, ihre Angebote zu kommunizieren und Informationen zu übermitteln.
30 Daraus folgt ebenfalls, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Begriffe „Käufer“ und „Verkäufer“ nicht mit der in Rede stehenden Dienstleistung einer Computer-Plattform für die Entwickler von Web-Anwendungen vereinbar seien, keinen Erfolg haben kann, da aus der Beschreibung der Dienstleistung klar hervorgeht, dass diese sich nicht nur an die Entwickler von Web-Anwendungen richtet.
31 Außerdem ist die in Rede stehende Dienstleistung, wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, speziell auf Online-Angebote und Online-Kommunikation ausgerichtet.
32 Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehende Dienstleistung von Autohändlern für die Kommunikation ihres Online-Angebots und die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Autos, genutzt werden kann.
33 Selbst wenn die angemeldete Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich nicht für die in Rede stehende Dienstleistung, d. h. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Autohändlers, beschreibend verwendet worden sein sollte, schließt dies die Möglichkeit einer solchen künftigen Verwendung nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2024, Solidexpert Polska/EUIPO [woodexpert], T‑68/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:847, Rn. 29).
34 Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
35 Nach alledem hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehende Dienstleistung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.
36 Da im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt (vgl. Urteil vom 23. März 2022, Team Beverage/EUIPO [Beverage Analytics], T‑113/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:152, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
38 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
39 Da das EUIPO nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Loco-Soft Vertriebs GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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Półtorak |
Martín y Pérez de Nanclares |
Steinfatt |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026.
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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V. Di Bucci |
M. van der Woude |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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