Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-155/26
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
25. Februar 2026(*)
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke OX – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 198 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑297/25,
Heinz Thomas Altendorfer, wohnhaft in Grieskirchen (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gaderer,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Haus zur Hanse GmbH & Co. KG mit Sitz in Braunschweig (Deutschland),
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea sowie der Richterinnen B. Ricziová (Berichterstatterin) und L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Heinz Thomas Altendorfer, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. März 2025 (Sache R 521/2024‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise aufzuheben und abzuändern.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 20. Juni 2012 wurde für die Haus zur Hanse GmbH & Co. KG beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. 1 141 347 eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für folgende Bildmarke vorgenommen:
3 Die streitige internationale Registrierung war nach mehreren Teilverzichtserklärungen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 33, 43 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen, wobei die Dienstleistungen der Klasse 43 insbesondere der Beschreibung „Dienstleistungen zur Verpflegung; Dienstleistungen von Hotels“ (im Folgenden: fragliche Dienstleistungen) entsprachen.
4 Die streitige internationale Registrierung wurde am 7. August 2014 nachveröffentlicht.
5 Am 1. September 2020 beantragte der Kläger, die Wirkungen der streitigen internationalen Registrierung für alle oben in Rn. 3 genannten eingetragenen Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 198 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) für nichtig zu erklären.
6 Mit Entscheidung vom 9. Januar 2024 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die Wirkungen der streitigen internationalen Registrierung für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit Wirkung vom 1. September 2020 für nichtig.
7 Am 8. März 2024 legte Haus zur Hanse beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf, soweit diese die Wirkungen der streitigen internationalen Registrierung für die fraglichen Dienstleistungen für nichtig erklärt hatte. Sie stellte nämlich auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel fest, dass die streitige internationale Registrierung für diese Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden sei. Daher wies sie den Antrag auf Nichtigerklärung zurück, soweit er diese Dienstleistungen betraf; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Anträge der Parteien
9 Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;
– hilfsweise, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den Kläger zur Tragung der dem EUIPO entstandenen Kosten zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
11 Eingangs ist zum ersten Klageantrag festzustellen, dass dieser zwar wörtlich auf eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, der Kläger jedoch, wie aus dem Inhalt der Klageschrift insgesamt hervorgeht, nur eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit die Beschwerdekammer der Beschwerde von Haus zur Hanse teilweise stattgegeben, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der fraglichen Dienstleistungen teilweise aufgehoben und den Antrag auf Nichtigerklärung insofern, als er diese Dienstleistungen betraf, zurückgewiesen hat.
12 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe. Der erste, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 296 AEUV gerügt wird, besteht der Sache nach aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wirft der Kläger der Beschwerdekammer im Kern vor, sie habe nicht begründet, warum sie bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) zu der Auffassung gelangt sei, dass die von Haus zur Hanse nach Fristablauf neu vorgelegten Beweismittel für den Ausgang des Falls auf den ersten Blick relevant seien und lediglich die bereits vorgelegten Beweismittel ergänzten. Mit dem zweiten Teil wirft der Kläger der Beschwerdekammer im Kern vor, sie habe nicht dargelegt, inwiefern der konkrete Sachverhalt bzw. das vorgelegte Beweismaterial den unionsrechtlichen Kriterien für eine ernsthafte Benutzung einer Unionsmarke genüge. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 198 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gerügt.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
13 Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers eines Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es den Unionsgerichten zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 9. Juli 2025, sprd.net/EUIPO [Großbuchstabe „I“ und rotes Herz im linken Brustbereich eines Bekleidungsstücks], T‑304/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:695, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Des Weiteren schreibt die Begründungspflicht den Beschwerdekammern nicht vor, bei ihren Ausführungen alle von den Parteien vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Urteil vom 9. Juli 2025, Großbuchstabe „I“ und rotes Herz im linken Brustbereich eines Bekleidungsstücks, T‑304/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:695, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 26. September 2017, La Rocca/EUIPO [Take your time Pay After], T‑755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes
16 Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen, dass sie die von Haus zur Hanse nach Fristablauf vorgelegten neuen Beweismittel für zulässig erachtet habe, ohne darzulegen, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens auf den ersten Blick relevant seien und die bereits fristgerecht eingereichten Beweismittel lediglich ergänzten. Damit sei die aus Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 resultierende Pflicht zur Begründung der Zulassung verspäteter Beweismittel verletzt worden. Die Beschwerdekammer habe auch die Begründungspflicht gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt, wobei der gerügte Begründungsmangel zudem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 darstelle und das Recht des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta beeinträchtige.
17 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
18 Nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
19 Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 lautet:
„Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung … 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:
a) Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und
b) sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.“
20 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar formal auch einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 geltend macht, in Wirklichkeit jedoch, wie aus der Klageschrift klar hervorgeht, im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmungen nur eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 296 AEUV insofern rügt, als die Beschwerdekammer ihre Entscheidung, verspätet vorgelegte Beweismittel zuzulassen, nicht begründet habe.
21 Was die Begründungspflicht angeht, so ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ausweislich der angefochtenen Entscheidung das von Haus zur Hanse nach Fristablauf vorgelegte zusätzliche Beweismittel zugelassen hat; dieses bestand in einem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2024, mit dem der gegen eine deutsche Marke von Haus zur Hanse gerichtete Verfallsantrag des Klägers teilweise zurückgewiesen worden war. In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch vom Kläger vorgelegte zusätzliche Beweismittel zugelassen. In einer gemeinsamen Würdigung der Dokumente hat die Beschwerdekammer erklärt, diese Unterlagen seien auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz und ergänzten den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien lediglich.
22 Aus der angefochtenen Entscheidung geht somit hervor, dass die Beschwerdekammer klar und eindeutig erklärt hat, aus welchen Gründen sie das von Haus zur Hanse vorgelegte zusätzliche Beweismittel zugelassen hat. Demnach hat die Beschwerdekammer die rechtlichen Erwägungen dargelegt, die für die Systematik des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung sind, und ihre Begründungspflicht gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 296 AEUV nicht verletzt.
23 Außerdem hat die Begründungspflicht gemäß Art. 94 der Verordnung 2017/1001 denselben Umfang wie die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta (Urteil vom 16. Oktober 2024, Sergio Rossi/EUIPO – Stefano Ricci [sr 1], T‑344/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:699, Rn. 28). Deshalb ist das Vorbringen des Klägers, die fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung habe gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verstoßen, ebenfalls zurückzuweisen.
24 Infolgedessen ist auch das Vorbringen des Klägers zur Verletzung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zurückzuweisen, das auf der unzutreffenden Annahme, die Begründungspflicht sei verletzt worden, beruht.
25 Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes
26 Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 296 AEUV und somit gegen die Art. 41 und 47 der Charta verstoßen, da sie jedwede Begründung dafür unterlassen habe, inwiefern der konkrete Sachverhalt bzw. das von Haus zur Hanse vorgelegte Beweismaterial den Tatbestand der ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 erfülle. Eine bloße Bezugnahme auf vorhandene Beweismittel ohne deren Würdigung im Licht der maßgeblichen Auslegungskriterien, wie etwa des Binnenmarktzwecks und des Schutzziels, sei nicht der gebotene Subsumtionsvorgang, weshalb die angefochtene Entscheidung jeglicher Begründung entbehre. Eine bloße Vorlage von Benutzungsnachweisen reiche nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung zu belegen, da solche Beweismittel auch zum Schein oder symbolisch verwendet worden sein könnten. Zudem habe die Beschwerdekammer die Einwände des Klägers zur Benutzung der streitigen internationalen Registrierung als Unternehmenskennzeichen mit keiner Silbe rechtlich gewürdigt, womit das in Art. 41 und Art. 47 der Charta garantierte Recht, gehört zu werden, verletzt worden sei. Schließlich lege der Umstand, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Terminologie „rechtserhaltende Benutzung“ verwendet habe, nahe, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung der streitigen internationalen Registrierung nach deutschem Rechtsverständnis erfolgt sein dürfte.
27 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
28 Aus der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Begründungspflicht den Beschwerdekammern nicht vorschreibt, bei ihren Ausführungen alle von den Parteien vorgetragenen Argumente erschöpfend zu behandeln.
29 Weiter geht aus der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung hervor, dass es sich bei der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört.
30 Die etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit einer Begründung macht aus dieser nämlich keine fehlende Begründung (vgl. Urteile vom 12. September 2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T‑295/11, EU:T:2012:420, Rn. 41, und vom 30. September 2016, Alpex Pharma/EUIPO – Astex Pharmaceuticals [ASTEX], T‑355/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:591, Rn. 45).
31 Folglich geht das Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes, der die Begründungspflicht betrifft, ins Leere, da es sich auf die sachliche Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nicht aber auf die Existenz dieser Begründung oder deren Klarheit bezieht oder in diesem Sinne verstanden werden kann.
32 Was die Beachtung der Begründungspflicht anbelangt, so geht aus den Rn. 38 bis 59 und 62 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung einer ernsthaften Benutzung der streitigen internationalen Registrierung in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen, nämlich „Dienstleistungen zur Verpflegung“ und „Dienstleistungen von Hotels“, ausreichend begründet hat, hinsichtlich deren sie festgestellt hat, dass die eingereichten Unterlagen in ihrer Gesamtheit eine ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung in der Zeit zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2020 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) belegten, und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Beschwerdekammer nicht lediglich auf vorhandene Beweismittel Bezug genommen, sondern in den Rn. 44, 50, 57 und 62 der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt, warum sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die streitige internationale Registrierung für die fraglichen Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden sei.
33 Darüber hinaus ergibt sich aus Rn. 43 in Verbindung mit Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer auf das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Verwendung der streitigen internationalen Registrierung als Unternehmensbezeichnung eingegangen ist.
34 Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die Verwendung des Ausdrucks „rechtserhaltende Benutzung“ durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nahelege, dass die ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung nach deutschem Rechtsverständnis beurteilt worden sei. Dass diese Formulierung zweimal verwendet wurde, kann nämlich nicht die Klarheit der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, zumal der Begriff „rechtserhaltende Benutzung“ in dieser Entscheidung auf keinen anderen Voraussetzungen beruht als denen, die sich auf den in der Verordnung 2017/1001 enthaltenen Begriff „ernsthafte Benutzung“ beziehen.
35 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat also den Kläger in die Lage versetzt, die Argumentation der Beschwerdekammer nachzuvollziehen, und ermöglicht es dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben; damit genügt sie den Anforderungen aus Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 296 AEUV.
36 Infolgedessen ist auch das Vorbringen des Klägers, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Art. 41 und 47 der Charta, zurückzuweisen.
37 Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung 2017/1001
38 Mit dem zweiten Klagegrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung 2017/1001 gerügt. Insoweit macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die streitige internationale Registrierung für die fraglichen Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden sei. Hinsichtlich der „Dienstleistungen zur Verpflegung“ trägt er im Kern vor, die streitige internationale Registrierung sei nur als Unternehmenskennzeichen für das Restaurant verwendet worden, wobei die Benutzung dieser internationalen Registrierung räumlich begrenzt und unzureichend, allenfalls symbolisch gewesen sei. Hinsichtlich der „Dienstleistungen von Hotels“ beschränkt sich der Kläger auf den Hinweis, hierfür gälten seine Ausführungen zu den „Dienstleistungen zur Verpflegung“ sinngemäß.
Vorbemerkungen
39 Nach Art. 198 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 tritt der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, an die Stelle eines Antrags auf Erklärung des Verfalls gemäß Art. 58 dieser Verordnung.
40 Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2017/1001 unterliegt die Unionsmarke wenn der Inhaber sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt hat oder wenn er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt hat den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
41 Gemäß dem aufgrund von Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 auf Verfallsverfahren anwendbaren Art. 10 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung müssen sich die Benutzungsnachweise für eine Marke auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der betreffenden Marke für die Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die sie eingetragen wurde, wobei sie sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen beschränken.
42 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, wonach die streitige Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO – Takko [FRUIT], T‑431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
45 Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen. Daher ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (Urteil vom 8. Juli 2020, Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment [GNC LIVE WELL], T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320, Rn. 35).
46 Im Rahmen der Würdigung der Beweise für die ernsthafte Benutzung einer Marke sind die einzelnen Beweise nicht isoliert, sondern gemeinsam zu prüfen, damit ihre wahrscheinlichste und stimmigste Deutung ermittelt werden kann. Das heißt, dass ein Beweis, auch wenn sein Beweiswert begrenzt ist, weil er bei isolierter Betrachtung nicht mit Gewissheit belegt, ob und wie die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt angeboten wurden, und auch wenn er daher für sich genommen nicht ausschlaggebend ist, bei der umfassenden Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung der in Rede stehenden Marke dennoch Berücksichtigung finden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zu anderen Beweisen hinzukommt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association [BROWNIE], T‑598/18, EU:T:2020:22, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Wie oben in Rn. 32 erwähnt, ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall, da die streitige internationale Registrierung am 7. August 2014 nachveröffentlicht und der Antrag auf Nichtigerklärung ihrer Wirkungen am 1. September 2020 eingereicht worden war, davon ausgegangen, dass der relevante Zeitraum, für den Haus zur Hanse eine ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung nachweisen musste, vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2020 reichte, was der Kläger nicht bestreitet.
48 Es ist daher zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung der streitigen internationalen Registrierung geeignet ist, die Feststellungen der Beschwerdekammer zu Art, Ort und Umfang der Benutzung dieser Registrierung während des für die fraglichen Dienstleistungen relevanten Zeitraums, und zwar zunächst hinsichtlich der Dienstleistungen zur Verpflegung, zu widerlegen.
Zur Benutzung für die Dienstleistungen zur Verpflegung
– Zur Dauer der Benutzung
49 Die Feststellung der Beschwerdekammer zur Dauer der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung für die Dienstleistungen zur Verpflegung, nämlich dass diese Registrierung seit 2010 durchgehend benutzt wurde, wird vom Kläger nicht bestritten.
– Zur Art der Benutzung
50 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, gemäß der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Inhaberin der streitigen internationalen Registrierung vom 17. Mai 2021 (im Folgenden: eidesstattliche Versicherung) habe dieses Unternehmen in Braunschweig (Deutschland) seit 2010 unter dem Zeichen OX ein Steakrestaurant betrieben. Die streitige internationale Registrierung sei auf den Geschäftspapieren des Restaurants sowie in den Werbemaßnahmen für das Restaurant benutzt worden und sei auch auf zahlreichen zur Erbringung der Restaurantdienstleistungen benutzten Gegenständen, z. B. auf Tellern, Besteck, Gläsern sowie auf der Kleidung der Mitarbeiter, angebracht gewesen. Dabei sei die streitige internationale Registrierung in ihrer eingetragenen Form oder in einer gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gleichwertigen Form benutzt worden. Soweit der Zusatz „U.S. Steakhouse“ verwendet worden sei, ändere dieser wegen seines rein beschreibenden Charakters an der Kennzeichnungskraft der streitigen internationalen Registrierung nichts. Es liege eine markenmäßige Benutzung vor, da die streitige internationale Registrierung entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt worden sei. Obwohl eine Unternehmensbezeichnung für sich genommen nicht den Zweck habe, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, sondern ein Unternehmen näher bestimmen solle, schließe dies eine markenmäßige Benutzung nicht von vornherein aus, solange das Zeichen wie vorliegend der Fall in der Weise benutzt werde, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Unternehmensbezeichnung bilde, und den angebotenen Dienstleistungen hergestellt werde.
51 Der Kläger macht geltend, die streitige internationale Registrierung sei ausschließlich als Unternehmenskennzeichen für das im Hotel Haus zur Hanse untergebrachte Restaurant verwendet worden.
52 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
53 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Benutzung der streitigen internationalen Registrierung in ihrer eingetragenen Form oder in einer ihre Unterscheidungskraft nicht beeinflussenden gleichwertigen Form nicht bestreitet.
54 Sodann ist zu beachten, dass sich aus der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ergibt, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.
55 Grundsätzlich dient eine Unternehmensbezeichnung an sich nicht dem Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Die Bezeichnung eines Unternehmens soll nämlich dessen Identität kenntlich machen. Beschränkt sich die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung also darauf, ein Unternehmen zu identifizieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie „für Waren oder Dienstleistungen“ erfolgt (vgl. Urteil vom 13. April 2011, Alder Capital/HABM – Gimv Nederland [ALDER CAPITAL], T‑209/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:169, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die Verwendung eines Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung nicht ausschließt, dass das Zeichen auch als Marke benutzt werden kann, wenn es auf den vertriebenen Waren angebracht ist oder sofern eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung bildet, und den vertriebenen Waren bzw. den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23, vom 13. April 2011, ALDER CAPITAL, T‑209/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:169, Rn. 46, und vom 22. Juni 2022, Puma/EUIPO – V. Fraas [FRAAS], T‑329/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:379, Rn. 76).
57 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass Haus zur Hanse ausweislich der eidesstattlichen Versicherung in Braunschweig seit 2010 unter dem Zeichen OX ein Steakrestaurant betrieb und dass die streitige internationale Registrierung in den Werbemaßnahmen für das Restaurant sowie auf zahlreichen zur Erbringung der Restaurantdienstleistungen verwendeten Gegenständen, z. B. auf Tellern, Besteck oder Gläsern, benutzt wurde.
58 Obwohl die eidesstattliche Versicherung von einer mit Haus zur Hanse eng verbundenen Person stammt, kann ihr Beweiswert zukommen, sofern sie durch weitere Beweismittel in den Akten bestätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE‑Zentral [Salvita], T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 43, vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM – Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T‑183/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:156, Rn. 39, und vom 13. Januar 2011, Park/HABM – Bae [PINE TREE], T‑28/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:7, Rn. 68).
59 Insoweit hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass aus den übrigen in den EUIPO-Akten befindlichen Beweismitteln hervorgeht, dass die Inhaberin der streitigen internationalen Registrierung auf der Website www.oxsteakhouse.com sowie auf dem Facebook-Konto des OX U.S. Steakhouse für die unter dieser internationalen Registrierung erbrachten Restaurantdienstleistungen Werbung betrieb und dass die streitige internationale Registrierung auf Rechnungen, auf dem Außenschild des Restaurants sowie auf im Restaurant zur Erbringung dieser Dienstleistungen eingesetzten Gegenständen verwendet wurde.
60 Jedenfalls hat der Kläger weder sein Vorbringen substantiiert noch dargelegt, inwiefern die streitige internationale Registrierung ausschließlich als Unternehmensbezeichnung benutzt worden wäre oder überhaupt als solche hätte verwendet werden können.
61 Nach alledem vermag das Vorbringen des Klägers die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Art der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung, insbesondere die Feststellung, dass diese Registrierung als Marke, nämlich im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung entsprechend ihrer Hauptfunktion, benutzt wurde, nicht zu entkräften.
– Zum Ort der Benutzung
62 Die Beschwerdekammer hat als Ort der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung für Dienstleistungen zur Verpflegung, anders als die Nichtigkeitsabteilung, nicht nur die Stadt Braunschweig, sondern zumindest auch Deutschland und Österreich angenommen. Dies ergebe sich aus deutschsprachigen Werbeanzeigen für das OX-Restaurant im Internet, aus der Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite des Restaurants und der Zahl der Personen, die angegeben hätten, schon einmal dort gewesen zu sein, aus dem Umstand, dass die Internetseite und das Facebook-Konto des Restaurants europaweit in deutscher Sprache abrufbar seien, aus dem Umstand, dass dieses Restaurant in einem deutschsprachigen Führer der besten Hotels und Restaurants Deutschlands als eines der besten in Deutschland genannt werde, aus überregionalen Bewertungen auf der Tripadvisor-Website und aus der Herkunft mancher Gäste aus dem europäischen Ausland.
63 Der Kläger macht geltend, die von Haus zur Hanse vorgelegten Beweise belegten allesamt keine ernsthafte unionsweite Benutzung für Dienstleistungen zur Verpflegung, sondern allenfalls eine Benutzung, die für Deutschland gerade noch ausreichend und in Braunschweig ausreichend sei. Haus zur Hanse habe keinesfalls nachweisen können, dass die streitige internationale Registrierung für Dienstleistungen zur Verpflegung ausreichend benutzt werde, um ihren unionsweiten Schutz aufrechtzuerhalten. Selbst wenn das Restaurant eventuell von Personen aus dem Ausland besucht werde, beruhe dies nicht auf aktiven Maßnahmen von Haus zur Hanse, sondern auf der touristisch motivierten Nachfrage potenzieller Gäste, die unabhängig von etwaigen Werbeanstrengungen von Haus zur Hanse in die Region gereist seien.
64 Weder die eidesstattliche Versicherung noch die übrigen Beweismittel belegten, dass die Gäste durch aktive Maßnahmen der Inhaberin der streitigen internationalen Registrierung angelockt worden seien. Der Umstand, dass Haus zur Hanse eine eigene Facebook-Seite für ihr Restaurant unterhalte, könne eine ernsthafte Benutzung nicht belegen, denn eine derartige niedrigschwellige Onlinepräsenz könne weder als besonderer Aufwand für diese internationale Registrierung noch als zielgerichtete Registrierungspflege gelten, zumal die bloße Erstellung und Unterhaltung einer Seite auf einer kostenlosen Plattform wie Facebook keinerlei aktive Absatzförderung voraussetze. Es fehle jeglicher Nachweis für eine ernsthafte Absicht, aktiv bezüglich der streitigen internationalen Registrierung zu kommunizieren oder am Binnenmarkt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 teilzunehmen. Gleiches gelte für die von Haus zur Hanse betriebene Internetseite. Es sei auch nicht folgerichtig, aus dem Umstand, dass ausländische Nutzer Zugriff auf die Facebook-Seite oder die Internetpräsenz des Restaurants hätten, auf eine markenmäßige Benutzung außerhalb Deutschlands zu schließen. Diese Zugriffe erfolgten nicht aufgrund gezielter Markterschließung von Haus zur Hanse im Ausland, sondern im Rahmen individueller Recherchen Dritter.
65 Die Präsenz der streitigen internationalen Registrierung im Internet und in den sozialen Netzwerken sei sowohl inhaltlich als auch geografisch auf Braunschweig ausgerichtet und ziele nicht auf eine überregionale oder unionsweite Marktdurchdringung ab. Somit sei die Benutzung der streitigen internationalen Registrierung allein auf Braunschweig beschränkt. Dass das Restaurant in einem deutschsprachigen Führer der besten Hotels und Restaurants Deutschlands erwähnt sei, bestätige nur die bloße Existenz eines gastronomischen Betriebs. Es sei allgemein bekannt, dass solche Verzeichnisse eine flächendeckende Aufnahme sämtlicher regionaler Betriebe vornähmen, ohne dass dies Rückschlüsse auf eine überregionale Markenwahrnehmung zuließe. Entsprechendes gelte für die bloße Erwähnung auf Online-Plattformen wie Tripadvisor, die in erster Linie der Nutzerorientierung dienten und keine aktive Markenkommunikation seitens des Unternehmens voraussetzten. Die Bewertungen auf dieser Website stammten überwiegend von Touristen, die das Restaurant zufällig im Rahmen ihres Aufenthalts aufgesucht hätten. Zumindest habe Haus zur Hanse Gegenteiliges nicht nachgewiesen.
66 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
67 Es ist zu beachten, dass die Benutzung nicht in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgen muss, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, denn eine solche Qualifizierung hängt von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Markt der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke eingetragen wurde, unter bestimmten Umständen faktisch auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begrenzt ist. In einem solchen Fall könnte eine Benutzung der Unionsmarke in diesem Gebiet die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 50 und 54). Selbst eine rein lokale Benutzung kann eine ernsthafte Benutzung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder Uhren München/EUIPO – Schafft [Leinfelder], T‑577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Da die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke auf sämtlichen Tatsachen und Umständen beruht, die geeignet sind, zu belegen, dass die geschäftliche Verwertung der Marke es ermöglicht, Marktanteile für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu gewinnen oder zu behalten, ist es unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist. Ein Mindestmaß, welches das EUIPO oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalls zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 55, und vom 12. Juni 2024, Kirov/EUIPO – Pasticceria Cristiani [CRISTIANI], T‑149/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:379, Rn. 24).
69 Im Übrigen ist die Größe des Gebiets, in dem die Benutzung erfolgt, nur ein Faktor unter anderen, der bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer Marke zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 76, und vom 10. Juni 2020, Leinfelder, T‑577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 45).
70 Der Kläger hat trotz seiner zum Teil widersprüchlichen Behauptungen in der Klageschrift hinsichtlich des Ortes der Benutzung anerkannt, dass die streitige internationale Registrierung in Deutschland und insbesondere in Braunschweig Gegenstand einer ausreichenden Benutzung war. Er hat sogar eingeräumt, dass die von Haus zur Hanse eingereichten Unterlagen darauf hindeuten konnten, dass die streitige internationale Registrierung gegebenenfalls auch außerhalb Deutschlands benutzt worden war.
71 Jedenfalls ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass der Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, vom Ort der Benutzung einer Unionsmarke zu unterscheiden ist, wobei nur Letzterer für die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke relevant ist (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2024, Fractal Analytics/EUIPO – Fractalia Remote Systems [FRACTALIA], T‑194/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:696, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Außerdem sind auch das Anbieten und das Bewerben von Dienstleistungen als relevante Benutzungshandlungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2022, Standard International Management/EUIPO – Asia Standard Management Services [The Standard], T‑768/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:458, Rn. 35).
73 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht eine Benutzung der streitigen internationalen Registrierung zumindest in Deutschland und Österreich festgestellt, und zwar unter Berufung auf die deutschsprachigen Werbeanzeigen für das OX-Restaurant im Internet, auf die Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite des Restaurants, auf die Zahl der Personen, die angegeben hatten, schon einmal dort gewesen zu sein, auf die Internetseite und das Facebook-Konto des Restaurants, die europaweit in deutscher Sprache abrufbar waren, auf den Umstand, dass dieses Restaurant in einem deutschsprachigen Führer der besten Hotels und Restaurants Deutschlands als eines der besten in Deutschland genannt war, auf die überregionalen Tripadvisor-Bewertungen und schließlich darauf, dass manche Gäste aus dem europäischen Ausland kamen.
74 Der Kläger bestreitet diese Tatsachen nicht, sondern macht im Wesentlichen nur geltend, dass diese Benutzung der streitigen internationalen Registrierung nicht durch aktive Maßnahmen, insbesondere Werbeaktionen, von Haus zur Hanse bewirkt worden sei.
75 Insoweit ist zu beachten, dass nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Die Gesamtheit der vorerwähnten Umstände lässt den Schluss zu, dass die Maßnahmen von Haus zur Hanse den Anforderungen der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung vollständig genügen.
77 Das Vorbringen des Klägers, wonach Haus zur Hanse keine aktiven Maßnahmen ergriffen habe, ist somit nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Ortes der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung zu entkräften.
78 Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Ortes der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung nicht zu erschüttern vermag und dass die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Benutzung dieser internationalen Registrierung nicht auf die Stadt Braunschweig beschränkt war, sondern zumindest auch in Deutschland und Österreich erfolgte, keinen Beurteilungsfehler aufweist.
– Zum Umfang der Benutzung
79 Die Beschwerdekammer hat hervorgehoben, gemäß der eidesstattlichen Versicherung erziele das Restaurant seit 2015 einen siebenstelligen Jahresumsatz. Die in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Umsätze würden durch die beispielhaft eingereichten Restaurantrechnungen sowie durch die Auszüge aus dem Artikel-Buchungssystem des Unternehmens für die Jahre 2015 bis 2020 bekräftigt. Letztere zeigten bereits für bestimmte Gerichte hohe jährliche Umsätze und stützten somit plausibel den angegebenen Gesamtumsatz. Im Jahr 2018 hätten 2 017 Personen die Facebook-Seite des betreffenden Restaurants abonniert und 3 177 Personen angegeben, schon einmal dort gewesen zu sein. Auf der Tripadvisor-Website seien u. a. 230 Bewertungen auf Deutsch, 31 Bewertungen auf Englisch und zwei Bewertungen auf Französisch abgegeben worden. Deshalb sei angesichts der seit 2010 ununterbrochenen Benutzungsdauer, des durch siebenstellige Umsätze bestätigten wirtschaftlichen Erfolgs, der Erwähnung des Restaurants in einem deutschsprachigen Führer der besten Hotels und Restaurants Deutschlands, der Werbung im Internet sowie der Herkunft mancher Gäste aus dem europäischen Ausland abschließend festzustellen, dass die streitige internationale Registrierung für die Dienstleistungen zur Verpflegung ernsthaft benutzt worden sei.
80 Der Kläger macht geltend, es sei Haus zur Hanse nicht gelungen, eine ausreichende ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 18 der Verordnung 2017/1001 nachzuweisen, um einen unionsweiten Schutz der streitigen internationalen Registrierung aufrechtzuerhalten. Der Umsatz des Restaurants sei nicht auf eine Benutzung der streitigen internationalen Registrierung zurückzuführen, die geeignet wäre, Absatzmärkte im Sinne dieser Bestimmung zu erschließen oder zu sichern. Vielmehr beruhe der Umsatz bzw. der wirtschaftliche Erfolg des Restaurants primär auf der infolge der natürlichen Besucherfrequenz in der historischen Innenstadt Braunschweigs passiv generierten Nachfrage. Die Benutzung der streitigen internationalen Registrierung durch Haus zur Hanse erfolge deshalb wenn überhaupt ausschließlich symbolisch. Die vermeintlich hohe Zahl an Gästen stütze sich auf die Anzahl der Bewertungen auf der Tripadvisor-Website, die im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Metropolregion Hannover-Braunschweig-Göttingen-Wolfsburg (Deutschland) aber gering und daher statistisch nahezu bedeutungslos sei. Die Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite des Restaurants sei im Vergleich zur europäischen Gesamtzahl aktiver Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook im Jahr 2018 statistisch vernachlässigbar und lasse keine Rückschlüsse auf eine unionsweite Wahrnehmung der streitigen internationalen Registrierung oder auf eine aktive Kommunikation der Inhaberin bezüglich dieser Registrierung innerhalb der Union zu. Folglich sei eine solche Benutzung allenfalls symbolisch; sollte anerkannt werden, dass diese Benutzung die Schwelle zu einem unionsweiten Schutz überschreite, würde dies den „unionsweiten Markenraum“ aushöhlen.
81 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
82 Wie oben in Rn. 70 erwähnt, hat der Kläger in der Klageschrift anerkannt, dass die streitige internationale Registrierung in Deutschland Gegenstand einer ausreichenden Benutzung war. Er bestreitet auch nicht die von der Beschwerdekammer festgestellten hohen Umsätze für die Dienstleistungen zur Verpflegung und räumt in der Klageschrift, worauf das EUIPO hinweist, sogar ein, dass die Inhaberin wirtschaftlichen Erfolg hatte und einen „konstanten Kundenstrom“ verzeichnete.
83 Was ferner das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der allenfalls symbolischen Benutzung der streitigen internationalen Registrierung angeht, so ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Umfangs der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. September 2022, KTM Fahrrad/EUIPO – KTM [R2R], T‑353/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:527, Rn. 31).
84 Außerdem ist unter „ernsthafter Benutzung“ eine Benutzung zu verstehen, die nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36).
85 Die Benutzung der älteren Marke braucht jedoch nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden. Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Folglich ist es nicht möglich, von vornherein und abstrakt zu bestimmen, ab welcher mengenmäßigen Grenze eine Benutzung als ernsthaft anzusehen ist, so dass ein Mindestmaß der Benutzung, welches das EUIPO oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalls zu würdigen, nicht festgesetzt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2024, Haddad/EUIPO – Celebi [CELEBRITI], T‑538/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:877, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung zielt der Normzweck des Erfordernisses, wonach die streitige Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten.
87 Im vorliegenden Fall ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass das Restaurant ausweislich der eidesstattlichen Versicherung seit 2015 einen siebenstelligen Jahresumsatz erzielte und dieser im relevanten Zeitraum nur 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie niedriger war. Dieser Umsatz wird durch Beispiele von Restaurantrechnungen sowie durch Auszüge aus dem Artikel-Buchungssystem von Haus zur Hanse für die Jahre 2015 bis 2020 belegt.
88 Zum Vorbringen des Klägers, wonach die Anzahl der Bewertungen auf der Tripadvisor-Website sowie die Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite des Restaurants nicht den Schluss zuließen, dass die streitige internationale Registrierung ernsthaft benutzt werde, ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung die vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
89 Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass soziale Netzwerke ein gebräuchliches Mittel zur Werbung und sogar zum Verkauf von Waren in bestimmten Wirtschaftsbereichen sind, weshalb die Präsenz in diesen sozialen Netzwerken ein relevanter Faktor bei der Gesamtbeurteilung der ernsthaften Benutzung einer Marke sein kann. Daher müssen die Beschwerdekammern prüfen, in welchem Umfang eine Marke in sozialen Netzwerken benutzt wird, um insbesondere festzustellen, ob die in den Netzwerken beworbenen Waren oder Dienstleistungen aufgrund dieser Benutzung mit dem Unternehmen, das sie auf den Markt bringt, in Verbindung gebracht werden können (vgl. Urteil vom 3. September 2025, Kartroi/EUIPO – Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche [SANDOKAN], T‑1/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:818, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von Haus zur Hanse vorgelegten Beweismitteln, dass die Screenshots der Facebook-Seite des Restaurants sowie die Bewertungen auf der Tripadvisor-Website Hinweise auf die im Restaurant dieses Unternehmens in den Jahren 2015 bis 2020, d. h. im relevanten Zeitraum, angebotenen Restaurantdienstleistungen enthalten.
91 Außerdem geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die streitige internationale Registrierung nach Ansicht der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung aller von Haus zur Hanse vorgelegten Beweismittel insbesondere angesichts der seit 2010 ununterbrochenen Benutzungsdauer und des wirtschaftlichen Erfolgs des Restaurants, wegen dessen Erwähnung in einem deutschsprachigen Führer der besten Hotels und Restaurants Deutschlands sowie wegen der Werbung im Internet und der Herkunft mancher Gäste aus dem europäischen Ausland ernsthaft benutzt worden war.
92 Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, wonach Haus zur Hanse keine aktiven Maßnahmen ergriffen habe, aus den gleichen Gründen wie oben in den Rn. 75 bis 77 dargelegt, zurückzuweisen.
93 Infolgedessen sind die Argumente des Klägers nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der Benutzung der streitigen internationalen Registrierung für Dienstleistungen zur Verpflegung und damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung der ernsthaften Benutzung dieser internationalen Registrierung für diese Dienstleistungen in Frage zu stellen.
Zur Benutzung für die Dienstleistungen von Hotels
94 Aus den Rn. 52 bis 59 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer die ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung für Dienstleistungen von Hotels getrennt von derjenigen für Dienstleistungen zur Verpflegung geprüft hat. Die Beschwerdekammer kam unter Berücksichtigung der von Haus zur Hanse vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss, dass die streitige internationale Registrierung für Dienstleistungen von Hotels ernsthaft benutzt worden sei.
95 In diesem Zusammenhang begnügt sich der Kläger mit der Erklärung, seine Ausführungen bezüglich der Dienstleistungen zur Verpflegung gälten allesamt für Dienstleistungen von Hotels sinngemäß.
96 Es genügt somit der Hinweis, dass der Kläger nichts vorbringt, was die Beurteilung der Beschwerdekammer im Hinblick auf die ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung für Dienstleistungen von Hotels in Frage stellen könnte. Soweit sich die Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung zum Ort der Benutzung auf ihre Prüfung hinsichtlich der „Dienstleistungen zur Verpflegung“ bezieht, ist auf die Rn. 62 bis 78 oben zu verweisen.
97 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 198 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001
98 Mit dem dritten Klagegrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 198 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, da die streitige internationale Registrierung mangels einer ernsthaften Benutzung gemäß Art. 18 dieser Verordnung „für nichtig zu erklären und zu löschen“ sei, was im vorliegenden Fall unterblieben sei, weshalb die Beschwerdekammer ihre Pflicht verletzt habe. Daher seien sowohl der Grundsatz der Rechtmäßigkeit als auch der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden. Denn die Verwaltung sei nach Art. 41 der Charta nicht nur an das geltende Recht gebunden, sondern auch verpflichtet, die Rechtsfolgen klarer Normen vorhersehbar und einheitlich umzusetzen.
99 Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
100 Es genügt festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund auf der unzutreffenden Annahme beruht, eine ernsthafte Benutzung der streitigen internationalen Registrierung sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht nachgewiesen worden. Wie aber aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervorgeht, ist es dem Kläger nicht gelungen, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach die streitige internationale Registrierung für diese Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
101 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
102 Der Kläger ist im vorliegenden Fall zwar unterlegen, das EUIPO hat seine Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Heinz Thomas Altendorfer und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
|
Gâlea |
Ricziová |
Spangsberg Grønfeldt |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026.
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
|
V. Di Bucci |
M. van der Woude |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 263 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 296 AEUV 8x (nicht zugeordnet)