Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-168/26

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

4. März 2026(*)

„ Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Inhalt der zentralen Europäischen Plattform – Verknüpfung von Handels- und Gesellschaftsregistern im EU Business Registers Interconnection System – Beschluss 2011/833/EU – Verweigerung des Zugangs – Vermutung der Richtigkeit der Erklärung, nicht im Besitz der Dokumente zu sein “

In der Rechtssache T‑594/24,

Compass-Datenbank GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt F. Galla,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin) und des Richters W. Valasidis,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Compass-Datenbank GmbH, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2024) 6786 final der Europäischen Kommission vom 24. September 2024, der gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) erlassen wurde und mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu Inhalten der zentralen Europäischen Plattform abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 30. Juni 2023 stellte die Klägerin, eine österreichische Anbieterin von Wirtschaftsinformationen, bei der Kommission einen Antrag auf Weiterverwendung von Inhalten der zentralen Europäischen Plattform (im Folgenden: Plattform) gemäß dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (ABl. 2011, L 330, S. 39) und auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: Erstantrag) und machte dabei folgende Angaben:

„Dieser Antrag bezieht sich nicht auf die Inhalte der nationalen Unternehmensregister, sondern ausdrücklich auf die Dokumente der [Plattform], die somit von der [Kommission] erstellt wurden und sich in ihrem Besitz befinden. Davon sind insbesondere (aber nicht ausschließlich) umfasst

–        die Central Legal Entity Data (LED)

–        die Directory of Registers (DoR)

–        die Central Subscription List (SUB)

–        Unternehmensdaten, inklusive EU ID

Sofern Teile der [Plattform] (oder Teile der genannten Datensätze) wegen Datenschutzrecht, Urheberrecht oder anderweitigen Gründen nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden können, so bezieht sich dieser Antrag ausdrücklich auf jene Dokumente oder ‚beliebigen Dokumententeile‘, die von diesen Einschränkungen nicht betroffen sind.“

3        Zudem führte die Klägerin im Erstantrag aus, dass es sich bei den Inhalten der Plattform um hochwertige Datensätze im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2019, L 172, S. 56) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. 2023, L 19, S. 43) handele.

4        Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 teilte die Kommission der Klägerin auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten und auf deren Weiterverwendung hin mit, dass ihr keine Dokumente vorlägen, die dem Antrag der Klägerin entsprächen.

5        Die Kommission führte erstens aus, es handele sich bei dem System der Registervernetzung weder um eine Datenbank noch um ein zentrales Register. Die über das System übermittelten Daten stammten aus den nationalen Registern und würden weder von der Kommission selbst noch in deren Auftrag erstellt.

6        Zweitens sei, auch wenn in der Plattform bestimmte Informationen wie die angeforderten Informationen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich seien, gemäß der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral‑, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. 2012, L 156, S. 1) indexiert würden, eine Weitergabe dieser Informationen nach der Richtlinie ausgeschlossen.

7        Drittens erfordere eine Extraktion zusätzliche IT‑Entwicklungen, da die angeforderten Daten nicht dazu gedacht seien, extrahiert zu werden. Daher handele es sich nicht um Dokumente im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/833.

8        Viertens seien die angeforderten Unternehmensinformationen sowohl auf dem Europäischen Justizportal (im Folgenden: Portal) als auch in den nationalen Unternehmensregistern bereits öffentlich zugänglich.

9        Fünftens gelte die Richtlinie 2019/1024, auf die sich die Klägerin beziehe, für Daten, die sich im Besitz nationaler öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten befänden, und nicht für Verbindungsnetze auf Unionsebene wie das System der Registervernetzung.

10      Schließlich wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass sie, was ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten betreffe, einen Zweitantrag stellen könne, um die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um eine Überprüfung ihres Standpunkts zu ersuchen, und, was ihren Antrag auf Weiterverwendung gemäß Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses 2011/833 betreffe, Klage beim Gericht erheben oder eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen könne.

11      Am 17. August 2023 stellte die Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag, mit dem sie die Kommission um Überprüfung ihres Standpunkts ersuchte (im Folgenden: Zweitantrag).

12      Am 24. September 2024 erließ die Kommission auf den ihrer Ansicht nach auf Zugang zu Dokumenten gerichteten Zweitantrag hin den angefochtenen Beschluss, in dem sie bekräftigte, dass sie nicht im Besitz von Dokumenten sei, die dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 entsprächen.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001.

16      Erstens bestreitet die Klägerin die Behauptung der Kommission im angefochtenen Beschluss, dass sich die angeforderten Dokumente nicht in deren Besitz befänden. Dies sei nämlich durch die technische Beschreibung des Portals widerlegt, die zwischen dem Register zentraler Daten juristischer Personen des Portals und den lokalen Daten juristischer Personen der Mitgliedstaaten unterscheide. Die Erstellung der angeforderten Daten erfolge durch die Kommission und nicht auf nationaler Ebene.

17      Mit der Begründung, dass die angeforderten Daten von den Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Datenformat an die Kommission übermittelt würden, bestreitet die Klägerin, dass aufwändige IT‑Entwicklungen oder anderweitige Anpassungen erforderlich sind. Ferner sei die Feststellung der Kommission, dass die angeforderten Daten nicht weitergegeben werden dürften, da sie ausschließlich aus technischen und betrieblichen Gründen in der Plattform indexiert würden, unzutreffend. Es sei nämlich unrichtig, dass sämtliche Dokumente und Daten ausschließlich für den technischen Betrieb erforderlich seien. Die Ablehnung verstoße außerdem gegen Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2011/833, da keine spezifische Begründung für jeden einzelnen Dokumententeil geliefert worden sei.

18      Zweitens handele es sich bei den angeforderten Daten um hochwertige Datensätze. Die Inhalte der Plattform entsprächen nämlich Nr. 5.1 des Anhangs der Verordnung 2023/138. Bestimmte hochwertige Datensätze seien von den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2019/1024 aber vorrangig freizugeben (siehe oben, Rn. 3). Das Weiterverwendungsrecht bestehe auch abseits der Definition als hochwertige Datensätze schon allein aufgrund der Zugänglichkeit von Unternehmensdaten.

19      Drittens existiere, selbst wenn sich die Daten im Besitz der Mitgliedstaaten befänden und von der Kommission nur zwischengespeichert würden, keine Rechtsgrundlage für eine Weigerung, die Daten an die Klägerin weiterzugeben. Die angeforderten Daten seien nämlich weder durch Urheberrechte der Mitgliedstaaten noch durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Obwohl die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20) ein Datenbankrecht für Hersteller von Datenbanken eingeführt habe und die Rechtsprechung Datenbankschutzrechte für amtliche Datenbanken bejahe, verbiete Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2019/1024 der Kommission zudem, die Weitergabe der angeforderten Daten an die Klägerin auf der Grundlage dieses Rechts zu verweigern.

20      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission sei im Besitz der angeforderten Daten

21      Mit dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass sich die angeforderten Daten entgegen der Behauptung der Kommission in deren Besitz befänden (siehe oben, Rn. 16 und 17).

22      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht:

„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.“

23      Zudem heißt es in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001:

„Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.“

24      Die Ausübung des Zugangsrechts setzt für jede interessierte Person zwangsläufig voraus, dass die angeforderten Dokumente existieren und sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, auch wenn das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht geltend gemacht werden kann, um das Organ zu verpflichten, ein Dokument, das nicht existiert, zu erstellen. Außerdem wird nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Organ im Rahmen eines Zugangsantrags erklärt, dass ein Dokument nicht existiere, entsprechend der Vermutung der Richtigkeit dieser Erklärung vermutet, dass dieses Dokument nicht existiert (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times/Kommission, T‑36/23, EU:T:2025:483, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Eine solche Vermutung kann jedoch mit allen Angriffsmitteln auf der Grundlage relevanter und übereinstimmender Indizien, die der Antragsteller vorlegt, entkräftet werden. Diese Vermutung hat entsprechend zu gelten, wenn das Organ erklärt, nicht im Besitz der angeforderten Dokumente zu sein (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times/Kommission, T‑36/23, EU:T:2025:483, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Wird die Vermutung entkräftet und kann sich die Kommission nicht mehr auf sie berufen, so hat sie die Nichtexistenz oder den Nichtbesitz der angeforderten Dokumente durch plausible Erklärungen zu beweisen, denen sich die Gründe für die Nichtexistenz oder den Nichtbesitz der Dokumente entnehmen lassen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times/Kommission, T‑36/23, EU:T:2025:483, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall gab die Kommission im angefochtenen Beschluss an, ihr lägen keine Dokumente vor, die dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten entsprächen. Sie führte insbesondere aus, dass es sich bei den von der Klägerin angeforderten Daten um grundlegende Daten handele, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich seien und die nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. 2019, L 186, S. 80) geänderten Fassung niemals öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Zudem könnten die Daten nicht durch eine normale oder routinemäßige Suchabfrage extrahiert werden.

28      Nach der oben in den Rn. 24 und 25 angeführten Rechtsprechung obliegt es demnach der Klägerin, relevante und übereinstimmende Indizien vorzulegen, die es ermöglichen, die Vermutung, dass die Kommission nicht im Besitz der Dokumente ist, zu widerlegen.

29      Zur Begründung ihres Standpunkts, die angeforderten Daten befänden sich im Besitz der Kommission, führt die Klägerin als Erstes an, die Erstellung der angeforderten Daten erfolge durch die Kommission (siehe oben, Rn. 16).

30      In Art. 22 („System der Registervernetzung“) der Richtlinie 2017/1132 heißt es:

„(1)      Es wird eine [Plattform] eingerichtet.

(2)      Das System der Registervernetzung besteht aus

–        den Registern der Mitgliedstaaten,

–        der Plattform,

–        dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.

(3)      Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform.

(4)      Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.

(5)      Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.

(6)      Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt.“

31      Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/1132 heißt es:

„… Die Plattform sollte aus einem zentralisierten Paket von IT‑Instrumenten mit Diensten bestehen und eine gemeinsame Schnittstelle bilden. Diese Schnittstelle sollte von allen inländischen Registern genutzt werden. Die Plattform sollte zudem Dienste anbieten, die eine Schnittstelle mit dem als europäischer elektronischer Zugangspunkt dienenden Portal und mit den von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkten bilden. Die Plattform sollte ausschließlich als Instrument für die Verknüpfung von Registern und nicht als eigenständige Stelle mit Rechtspersönlichkeit verstanden werden. …“

32      Aus Art. 22 und dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/1132 geht hervor, dass die Plattform als Instrument für die Verknüpfung von Registern konzipiert ist und imstande sein sollte, Informationen aus jedem einzelnen mitgliedstaatlichen Register zu übermitteln. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die Plattform dazu dient, Informationen zu übermitteln, die nicht von der Kommission, sondern von den Mitgliedstaaten erstellt wurden.

33      Hinsichtlich gerade der für den technischen Betrieb der Plattform erforderlichen Daten, d. h. der Daten, die Gegenstand des Zweitantrags der Klägerin sind, werden in Nr. 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. 2021, L 225, S. 7) außerdem unter den „[f]ür die Plattform bereitzustellenden Daten“ der Index der in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2017/1132 aufgeführten Angaben, die in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten einheitlichen Kennungen von Gesellschaften sowie die in Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie genannten einheitlichen Kennungen von Zweigniederlassungen genannt, die sich allesamt auf Informationen beziehen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

34      Die Behauptung der Klägerin, die angeforderten Daten befänden sich im Besitz der Kommission, da die Erstellung der Daten durch die Kommission erfolge, ist demnach zurückzuweisen.

35      Als Zweites bestreitet die Klägerin die Behauptung der Kommission, dass aufwändige IT‑Entwicklungen oder anderweitige Anpassungen erforderlich seien (siehe oben, Rn. 17).

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als vorliegendes Dokument alle Informationen einzuordnen sind, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können, auch wenn diese Informationen noch nicht in dieser Form angezeigt wurden oder von den Bediensteten der Organe nie gesucht worden sind. Daraus ergibt sich, dass Organe veranlasst sein können, aus den in einer Datenbank enthaltenen Informationen durch die Verwendung vorhandener Suchfunktionen ein Dokument zu erstellen, um den Anforderungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu genügen (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 37 und 38).

37      Hingegen ist jede Information, deren Extrahierung aus einer Datenbank eine wesentliche Investition erfordert, als ein neues Dokument und nicht als vorliegendes Dokument anzusehen. Daraus folgt, dass jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, als neues Dokument einzustufen ist (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 39 und 40).

38      Um darzulegen, dass im vorliegenden Fall weder aufwändige IT‑Entwicklungen noch anderweitige Anpassungen erforderlich sind, macht die Klägerin geltend, dass sich aus Nr. 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2021/1042 ergebe, dass die Übermittlung der angeforderten Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission in einem einheitlichen Datenformat erfolge.

39      Es ist jedoch festzustellen, dass in Nr. 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2021/1042 zwar Daten genannt werden, die gewährleisten sollen, dass der Suchdienst kohärente und rasche Ergebnisse liefert, und die die Interoperabilität der Register sicherstellen sollen, dies aber noch kein Indiz für das Vorhandensein vorprogrammierter Suchfunktionen darstellen kann, die es ermöglichen würden, die angeforderten Daten im Sinne der oben in den Rn. 25 und 36 angeführten Rechtsprechung zu extrahieren. Die Tatsache, dass die angeforderten Daten gewährleisten sollen, dass der Suchdienst kohärente und rasche Ergebnisse liefert, und die Interoperabilität der Register sicherstellen sollen, bedeutet nämlich nicht, dass die Daten selbst mit vorhandenen Suchfunktionen extrahiert werden können.

40      Die Kommission macht insoweit geltend, dass sie zwar einen Bruchteil der Information, die von den nationalen Unternehmensregistern bereitgestellt würden, indexiere, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform und des Systems der Registervernetzung gemäß Nr. 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2021/1042 zu gewährleisten. Diese Informationen würden jedoch nur aus technischen Gründen auf der Plattform gespeichert und sollten niemals in direkter Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie seien nicht darauf ausgelegt, extrahiert und zu einem Dokument zusammengefasst zu werden.

41      Die Kommission hatte diesbezüglich bereits im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass für eine Extraktion der angeforderten Daten eine weitere Verarbeitung, die nicht mit einer normalen oder routinemäßigen Suchabfrage gleichzusetzen wäre, erforderlich wäre.

42      Diese Erläuterungen werden durch den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/1132 bestätigt. Darin heißt es nämlich, dass „[i]m Stadium der Einführung des [Systems der Registervernetzung] lediglich der Datenbestand, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich ist, festgelegt werden [sollte]“ und dass diese Daten „genutzt werden [sollten], um der Plattform die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und … niemals unmittelbar öffentlich zugänglich gemacht werden [sollten].“

43      Die Behauptung der Klägerin, es seien keine aufwändigen IT‑Entwicklungen oder anderweitigen Anpassungen erforderlich, ist somit zurückzuweisen.

44      Als Drittes macht die Klägerin geltend, es sei unzutreffend, dass sämtliche angeforderten Daten wie von der Kommission behauptet ausschließlich für den technischen Betrieb der Plattform erforderlich seien (siehe oben, Rn. 17).

45      Dieses Vorbringen steht offenbar im Widerspruch zum Zweitantrag der Klägerin, in dem sie angab, keine Daten der Mitgliedstaaten zu beantragen, sondern jene, die die Kommission in Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Führung der Plattform und des Systems der Registervernetzung erstelle. Dem Wortlaut des Zweitantrags ist nämlich zu entnehmen, dass die Klägerin gerade ausschließlich Daten anforderte, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich sind.

46      Die Behauptung der Klägerin, es sei unzutreffend, dass sämtliche angeforderten Daten ausschließlich für den technischen Betrieb der Plattform erforderlich seien, ist daher zurückzuweisen.

47      Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass die Ablehnung durch die Kommission gegen Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2011/833 verstoße, da keine spezifische Begründung für jeden einzelnen Dokumententeil geliefert worden sei (siehe oben, Rn. 17).

48      Insoweit ist festzustellen, dass der Beschluss 2011/833, der sich auf die Weiterverwendung von Dokumenten der Kommission bezieht, im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da sich der angefochtene Beschluss nur auf die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten bezieht (siehe oben, Rn. 54 bis 60).

49      Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

50      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin keine relevanten und übereinstimmenden Indizien vorgebracht hat, die die dem angefochtenen Beschluss nach der oben in Rn. 24 genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Vermutung der Richtigkeit widerlegen könnten, der zufolge sich die angeforderten Dokumente nicht im Besitz der Kommission befinden.

51      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, bei den angeforderten Daten handele es sich um hochwertige Datensätze

52      Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass es sich bei den angeforderten Daten um hochwertige Datensätze handele, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2019/1024 vorrangig freizugeben seien. Sie macht zudem allgemeiner geltend, dass im vorliegenden Fall ein Weiterverwendungsrecht bestehe (siehe oben, Rn. 3 und 18).

53      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie 2019/1024, auf die sich die Klägerin beruft, wie aus Art. 21 dieser Richtlinie hervorgeht, an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Sie kann daher nur den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, was von der Klägerin offenbar im Übrigen nicht bestritten wird. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erlaubt somit nicht die Feststellung eines Verstoßes der Kommission gegen eine Verpflichtung zur Weitergabe der angeforderten Dokumente.

54      Zweitens stützte sich der Erstantrag zum einen auf den Beschluss 2011/833 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten und zum anderen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (siehe oben, Rn. 2).

55      Insoweit ist zwischen dem Zugangsrecht und dem Recht auf Weiterverwendung zu unterscheiden. Nach Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2019/1024 „enthält“ diese Richtlinie so „Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung“ von bestimmten Dokumenten, „lässt“ aber „die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten … unberührt“.

56      Für Anträge auf Zugang zu Dokumenten und Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Rechtsbehelfe und Überprüfungen.

57      So heißt es in Art. 7 („Behandlung von Erstanträgen [auf Zugang zu Dokumenten]“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001:

„Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.“

58      Dagegen lautet Art. 7 („Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung von Dokumenten“) Abs. 4 des Beschlusses 2011/833:

„Wird eine Beantragung für die Weiterverwendung eines Dokuments abgelehnt, klärt die Dienststelle der Kommission bzw. das Amt für Veröffentlichungen den Antragsteller über sein Recht auf, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 263 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzureichen.“

59      Mit anderen Worten: Im vorliegenden Fall ist, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die Ablehnung des Antrags auf Weiterverwendung der Dokumente der Plattform mit Beschluss vom 31. Juli 2023 mangels Klage oder Beschwerde bestandskräftig geworden, und der angefochtene Beschluss erstreckt sich ausschließlich auf die Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.

60      Folglich kann das Vorbringen der Klägerin bezüglich eines Rechts auf Weiterverwendung der angeforderten Dokumente nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

61      Demnach ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, es seien keine Rechte vorhanden, die die angeforderten Daten schützten

62      Mit dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angeforderten Daten seien weder durch Urheberrechte der Mitgliedstaaten noch durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Selbst wenn die Daten durch ein Datenbankrecht geschützt wären, verbiete die Richtlinie 2019/1024 der Kommission zudem, die Weitergabe der Daten an die Klägerin auf der Grundlage dieses Rechts abzulehnen (siehe oben, Rn. 19).

63      Es ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses weder auf dem Urheberrecht oder gewerblichen Schutzrechten noch auf einem Datenbankrecht beruht, sondern, wie auch die Kommission ausgeführt hat, auf der Tatsache, dass die Plattform, die eine reine Übermittlungsfunktion einnimmt, keine Datenbank ist.

64      Insoweit ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Kommission der Klägerin keine Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten wie etwa den Schutz geistigen Eigentums entgegengehalten hat, sondern eine Weitergabe der angeforderten Daten an sie mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich nicht um Dokumente, die sich in ihrem Besitz befänden, gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 handele. Daher ist die Frage, ob die angeforderten Daten durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützt sein können, irrelevant.

65      Demnach kann das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Teils des einzigen Klagegrundes nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

66      Folglich ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen. Somit ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Compass-Datenbank GmbH trägt die Kosten.

Sampol Pucurull

Pynnä

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen