Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-198/26

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. März 2026(*)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke V12X – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Tauglichkeit von Beweismitteln – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Erstmals bei der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 – Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Eigentumsrecht – Art. 17 der Charta der Grundrechte “

In der Rechtssache T‑108/25,

MAN Truck & Bus SE mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Röhl, J. Haßold und P. Richnow,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Rolls-Royce Power Systems AG mit Sitz in Friedrichshafen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Brennecke und R. Rosenau,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Kecsmár sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die MAN Truck & Bus SE, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. November 2024 (Sache R 526/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 14. Dezember 2022 beantragte die Streithelferin, die Rolls-Royce Power Systems AG, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die infolge der Anmeldung der Klägerin vom 25. Mai 2022 für das Wortzeichen V12X eingetragen worden war.

3        Die angegriffene Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, war für folgende Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen: „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

5        Die Streithelferin legte in dem Antrag auf Nichtigerklärung und in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2023 vor der Nichtigkeitsabteilung verschiedene Beweismittel vor, um die Nichtigkeit der angegriffenen Marke nachzuweisen.

6        Am 18. Januar 2024 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

7        Am 11. März 2024 legte die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. Am 22. Mai 2024 reichte sie beim EUIPO einen Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung ein und legte weiteres Beweismaterial vor, das in den nummerierten Anlagen AST 1 bis AST 17 enthalten ist.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke in vollem Umfang für nichtig. Die Beweismittel, die die Streithelferin erstmals vor ihr für den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke vorgelegt habe, seien zulässig. Diese Marke sei eingetragen worden, obwohl sie die fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibe, da die maßgeblichen Verkehrskreise sie als Hinweis auf hochwertige und leistungsstarke maritime Motoren mit zwölf Zylindern in V-Anordnung auffassten. Die Marke sei in Bezug auf die fraglichen Waren auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

11      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Streithilfekosten, aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

12      Die Klägerin bringt fünf Klagegründe vor, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht:

–        Erstens seien vor der Nichtigkeitsabteilung keine tauglichen Beweismittel vorgelegt worden und entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dem Vorbringen der Streithelferin;

–        zweitens seien die erstmals vor der Beschwerdekammer beigebrachten Beweismittel unzulässig;

–        drittens sei die angegriffene Marke zu Unrecht als beschreibend eingestuft worden;

–        viertens sei die Unterscheidungskraft der Marke verkannt worden;

–        fünftens werde das Eigentumsrecht verletzt, wenn die angegriffene Marke für nichtig erklärt werde.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass vor der Nichtigkeitsabteilung keine tauglichen Beweismittel vorgelegt worden seien und dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dem Vorbringen der Streithelferin entspreche

13      Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, besteht im Wesentlichen aus zwei Rügen.

 Zur ersten Rüge, wonach vor der Nichtigkeitsabteilung keine tauglichen Beweismittel vorgelegt worden seien

14      Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die von der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Screenshots und Links zu Websites seien als Beweismittel untauglich. Diese Elemente stellten keine gültigen Beweise im Sinne von Art. 97 der Verordnung 2017/1001 dar. Die Streithelferin habe also keinerlei Beweise zur Stützung der von ihr angeführten Gründe und Argumente vorgelegt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch das EUIPO verstoße daher gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung.

15      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Insoweit ist zu beachten, dass das EUIPO gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 dieser Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente beschränkt.

17      Nach der Rechtsprechung betrifft Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 insbesondere die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des EUIPO, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der ein Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird, nur auf die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (vgl. Urteil vom 8. September 2021, Qx World/EUIPO – Mandelay [EDUCTOR], T‑84/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:555, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Verordnung 2017/1001 schreibt nicht vor, welche Form die zur Untermauerung eines Vorbringens vorgelegten Beweise haben müssen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil [ATOMIC BLITZ], T‑318/03, EU:T:2005:136, Rn. 39, und vom 9. September 2020, Glaxo Group/EUIPO [Schattierung der Farbe Lila], T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 67).

19      Dazu enthält Art. 97 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, der die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem EUIPO regelt, eine nicht erschöpfende Liste möglicher Beweismittel, darunter „die Vorlegung von Urkunden“.

20      Daraus folgt, dass die Beteiligten die Beweise, von denen sie annehmen, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung ihres Antrags dient, frei wählen können, und dass das EUIPO alle ihm vorgelegten Beweismittel prüfen muss, ohne von vornherein eine bestimmte Art Beweismittel als unzulässig zurückweisen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Das einzige relevante Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweismittel ist letztlich deren Glaubwürdigkeit. So sind bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, woher das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt wurde, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig erscheint (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association [BROWNIE], T‑598/18, EU:T:2020:22, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      In diesem Kontext stellt die bloße Möglichkeit, dass Inhalt oder Datum einer Website manipuliert worden sein könnte, an sich keinen hinreichenden Grund dar, um die Glaubhaftigkeit des Beweises in Form eines Screenshots dieser Website in Frage zu stellen. Diese Glaubhaftigkeit kann nur durch die Berufung auf konkrete Umstände in Frage gestellt werden, die glaubhafte Anhaltspunkte für eine Manipulation darstellen. Zu solchen Umständen können eindeutige Hinweise auf Verfälschungen, unbestreitbare Widersprüche in den angegebenen Informationen oder offensichtliche Unstimmigkeiten gehören, die vernünftigerweise Zweifel an der Authentizität der Screenshots der betreffenden Website rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2021, JMS Sports/EUIPO – Inter-Vion [Spiralhaargummi], T‑823/19, EU:T:2021:718, Rn. 49, 71 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Mai 2022, Domator24.com Paweł Nowak/EUIPO – Siwek und Didyk [Sessel], T‑256/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:297, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2024, Quatrotec Electrónica/EUIPO – Woxter Technology [WOXTER], T‑792/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:69, Rn. 50).

23      Nach den geltenden Beweisregeln obliegt es dem Kläger, wenn er Beweismittel für unglaubwürdig hält, diese mangelnde Glaubhaftigkeit konkret und detailliert nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2025, Quality is Our Recipe/EUIPO – Granizados Maresme [Frosty], T‑168/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall meint die Klägerin, die von der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Screenshots seien als Beweismittel ungültig. Diese Screenshots seien undatiert, enthielten weder Auskünfte über ihre Echtheit noch Quellenangaben und beträfen Links zu Websites, die während des Verfahrens nicht abrufbar gewesen seien. Aus diesen unterschiedlichen Gründen könne der Inhalt dieser Websites und damit die Glaubwürdigkeit dieser Screenshots nicht überprüft werden. Insbesondere seien die auf diesen Websites enthaltenen Informationen während des Verfahrens möglicherweise geändert worden, um das Vorbringen der Streithelferin zu stützen.

25      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf fünf der von der Nichtigkeitsabteilung angeführten Beweismittel gestützt hat. Folglich kommen nur Argumente in Betracht, die gegen diese fünf Beweismittel insgesamt oder zum Teil gerichtet sind. Die Argumente, die sich auf andere Beweismittel beziehen, können hingegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Beschwerdekammer diese Beweismittel nicht zur Begründung der von ihr in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung herangezogen hat.

26      In Bezug auf drei der Beweismittel, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt hat, sind die Einwände der Klägerin sachlich unzutreffend. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die drei fraglichen Screenshots entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl mit einem Datum versehen sind, nämlich dem Datum, an dem die betreffenden Websites von der Streithelferin abgerufen wurden. Außerdem sind die Websites, auf die sich diese Screenshots beziehen, über die von ihr angegebenen Hyperlinks weiterhin zugänglich. Es handelt sich um folgende Screenshots:

–        einen Screenshot der Website von Yanmar vom 29. März 2023;

–        einen Screenshot der Website der Klägerin; dieser Screenshot ist zwar in der angefochtenen Entscheidung undatiert wiedergegeben; er war aber in der erstmals bei der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Fassung auf den 30. März 2023 datiert, während die vor der Beschwerdekammer vorgelegte Fassung das Datum 16. Mai 2024 aufwies;

–        einen Screenshot des deutschen Wiktionary; zwar hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben, wann die Informationen von dieser Website abgerufen worden waren; diese Informationen ergaben sich jedoch aus dem Screenshot, den die Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt hatte, der auf den 30. März 2023 datiert und mit dem Link „https://de.wiktionary.org/wiki/X#“ versehen war, welcher weiterhin abrufbar ist.

27      Bei den letzten beiden Beweismitteln, die im Rahmen dieser Rüge zu prüfen sind, handelt es sich um Screenshots der Websites der Unternehmen Mercury und Cummins. Diese Screenshots sind in der angefochtenen Entscheidung auf den 29. März 2023 datiert. Wie die Klägerin vorbringt, sind sie mit Links versehen, die nicht abrufbar waren oder nicht mehr abrufbar sind. Aus der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass der bloße Umstand, dass ein Link nicht mehr zugänglich ist, für sich genommen nicht ausreicht, um die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der in den Screenshots enthaltenen Informationen oder deren Plausibilität und Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen. Um solche Beweismittel rechtlich hinreichend zu entkräften, hätte sich die Klägerin auf einen oder mehrere glaubwürdige und konkrete Umstände berufen müssen, die hätten belegen können, dass der Inhalt der Websites, auf die sich diese Screenshots beziehen, möglicherweise manipuliert oder gefälscht worden war. Die Klägerin hat jedoch nichts dergleichen vorgebracht.

28      Im Übrigen ist zu beachten, dass im Rahmen der Prüfung eines auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der maßgebende Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine Marke mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung im Einklang steht, der Zeitpunkt ist, zu dem die Anmeldung dieser Marke eingereicht wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2025, Summerbird/EUIPO – Puratos [AMBER], T‑1121/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:203, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der angegriffenen Marke am 25. Mai 2022 eingereicht (siehe oben, Rn. 2), also vor dem Zeitpunkt, zu dem die fünf beanstandeten Screenshots entstanden sind (siehe oben, Rn. 26 und 27).

30      Die Rechtsprechung lässt jedoch die Berücksichtigung von Umständen zu, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke liegen, wenn diese Umstände Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zulassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:225, Rn. 43, und Urteil vom 5. März 2025, AMBER, T‑1121/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:203, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Dies gilt für die von der Streithelferin vorgelegten Screenshots der Websites von Yanmar, Mercury, Cummins und der Klägerin, auf die in der angefochtenen Entscheidung zurückgegriffen wird, um die Feststellung zu bestätigen, die auf Beweismitteln aus den Jahren 2008 bis 2011, 2016 und 2021, also aus der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke, beruht. Dieser Feststellung zufolge soll die Angabe „V12“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung aufgefasst werden.

32      Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die Informationen aus dem deutschen Wiktionary herangezogen, um den beschreibenden Charakter des Großbuchstabens „X“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zu bestätigen. Um diesen Charakter zu belegen, hat sich die Beschwerdekammer in erster Linie auf die Informationen auf der eigenen Website der Klägerin sowie auf die oben in Rn. 31 erwähnten Beweismittel aus den Jahren 2008 bis 2011, 2016 und 2021 gestützt.

33      Die Klägerin macht ihrerseits nicht geltend, dass zwischen diesen aus der Zeit vor der Anmeldung stammenden Beweismitteln und den beanstandeten Beweismitteln sachliche Unterschiede bestünden, die es nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung gerechtfertigt hätten, Letztere unberücksichtigt zu lassen.

34      Daher ist die erste Rüge zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge, wonach die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dem Vorbringen der Streithelferin entspreche

35      Mit der auf einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 gestützten zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe eine Begründung angeführt, die nicht dem Vorbringen der Streithelferin entspreche und gegen die sie sich nicht habe wehren können.

36      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37      Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden kann, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und somit in diesem Rahmen damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO – RDS Design [MONTANA], T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In diesem Rahmen kann sich die Beschwerdekammer u. a. auf die Argumente und Beweismittel stützen, die von der Partei vorgetragen bzw. beigebracht wurden, die die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Rubik’s Brand/EUIPO – Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur], T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie sei davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke als Bestellzeichen oder Typenbezeichnung, also als Hinweis auf eine Ausstattungsvariante oder als eine Bestellnummer für die erfassten Waren, sowie als anpreisendes Werbeversprechen zu verstehen sei, obwohl diese Gründe von der Streithelferin nicht geltend gemacht worden seien.

40      Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsstreit im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens stattfindet, bei dem es um einen absoluten Nichtigkeitsgrund geht. Die Beschwerdekammer musste sich daher bei ihrer Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente beschränken.

41      Die Beschwerdekammer hat aber nur geprüft, ob die von der Streithelferin konkret angeführten absoluten Nichtigkeitsgründe zur Nichtigkeit der angegriffenen Marke führen können, d. h. ob diese Marke beschreibenden Charakter hat und keine Unterscheidungskraft aufweist.

42      Im Übrigen beruhen die von der Beschwerdekammer herangezogenen Gründe, die die Klägerin im Rahmen dieser Rüge beanstandet, ausschließlich auf der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke.

43      Eine eingetragene Unionsmarke ist jedoch bereits dann für nichtig zu erklären, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 12. November 2025, LG Electronics/EUIPO – Washtower IP [WASHTOWER], T‑252/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1016, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage der von der Streithelferin beigebrachten Beweismittel zu dem Schluss gelangte, die angegriffene Marke habe beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Die in der angefochtenen Entscheidung für die fehlende Unterscheidungskraft dieses Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung angeführten Gründe, von denen einige mit dieser Rüge beanstandet werden, sind also solche, die die Prüfung der Beschwerdekammer nicht tragen.

45      Daher geht die zweite Rüge ins Leere.

46      Jedenfalls war die Beschwerdekammer erstens der Ansicht, die Kombination aus Zahlen und Buchstaben sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke auf dem relevanten Markt üblich gewesen, um Boots- und Schiffsmotoren zu bezeichnen, so dass diese Kombination nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Typenbezeichnung, d. h. als Hinweis auf eine Ausstattungsvariante oder auch als eine Bestellnummer für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren, aufgefasst worden sei.

47      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Streithelferin auf das Argument, wonach die angegriffene Marke eine Typenbezeichnung darstelle, vor der Beschwerdekammer berufen.

48      Was speziell den Hinweis auf die Bestellnummer angeht, den die Streithelferin nicht ausdrücklich angeführt hat, so ist dieser Hinweis Teil der Prüfung ihres die Typenbezeichnung betreffenden Vorbringens. Denn die Beschwerdekammer hat ihn nur erwähnt, um zu verdeutlichen, was eine Typenbezeichnung in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise bedeuten könne, wobei sie erklärt hat, dass sich die Typenbezeichnung auch auf eine Ausstattungsvariante beziehen könne. Das EUIPO macht deshalb zu Recht geltend, dieser Hinweis auf die Bestellnummer sei kein wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Entscheidung, sondern nur eine ergänzende, nicht tragende Erwägung der Beschwerdekammer.

49      Zweitens beruht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke aus einem anpreisenden Werbeversprechen bestehe, entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf den Argumenten und Beweismitteln, die die Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgetragen bzw. beigebracht hat.

50      Insbesondere hat sich die Beschwerdekammer auf die Informationen gestützt, die auf der eigenen Website der Klägerin zu finden waren und die die Streithelferin vor diesen beiden Instanzen vorgelegt hat.

51      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin aufgrund dieser Beweismittel argumentiert, zum einen werde der Großbuchstabe „X“ allgemein als Verstärkung im Sinne von „extra“ wahrgenommen und zum anderen habe die Klägerin auf ihrer Website erklärt, dieser Buchstabe stehe für die nächste (englisch: „neXt“) Generation ihrer Motoren mit einem „eXtra“ großen Hubraum und einem „eXzellenten“ Leistungsgewicht; daher vermittle er eine anpreisende Botschaft.

52      Die Beschwerdekammer hat sich diese Argumentation zu eigen gemacht und hinzugefügt, nach dem von der Klägerin selbst nahegelegten Verständnis bestehe der Zeichenbestandteil „X“ ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der von der Eintragung der angegriffenen Marke umfassten Waren dienen könne, wobei die Beschaffenheit der Waren vorliegend konkret darin bestehe, dass sie der nächsten Generation angehörten sowie mehr Hubraum als vergleichbare Modelle und ein besonders gutes Leistungsgewicht hätten.

53      Ausweislich der angefochtenen Entscheidung und der Akten konnte die Klägerin auch mehrfach vor dem EUIPO zu den von der Streithelferin vorgetragenen Argumenten und beigebrachten Beweismitteln Stellung nehmen, und zwar in ihren Schriftsätzen vom 23. Februar und 11. August 2023 vor der Nichtigkeitsabteilung sowie anschließend in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor der Beschwerdekammer.

54      Die oben in den Rn. 46 und 49 wiedergegebenen Feststellungen der Beschwerdekammer sind somit Teil ihrer Würdigung des Vorbringens, auf das die Streithelferin ihren Nichtigkeitsantrag gestützt hat, sowie der Begründung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Mit diesen Feststellungen sollen die Tatsachen, Beweismittel und Argumente, auf die sich die Streithelferin in diesem Antrag berufen und die die Beschwerdekammer für relevant und hinreichend überzeugend erachtet hat, richtig eingeordnet und die Schlussfolgerungen der Nichtigkeitsabteilung bei der Zurückweisung dieses Antrags widerlegt werden.

55      Daher sind die von der Klägerin beanstandeten Feststellungen der Beschwerdekammer gemäß der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung lediglich Ausdruck der vollständigen neuen Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nach deren Abschluss die Beschwerdekammer zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als von der Klägerin gewünscht. Außerdem beruhen diese Feststellungen auf Argumenten und Beweismitteln, die die Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgetragen bzw. beigebracht hat und zu denen sich die Klägerin äußern konnte.

56      Nach alledem ist die zweite Rüge und somit der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Unzulässigkeit erstmals vor der Beschwerdekammer beigebrachter Beweismittel gerügt wird

57      Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die erstmals vor der Beschwerdekammer beigebrachten Beweismittel seien unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden seien und da die Voraussetzungen dafür, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) ausüben dürfe, nicht erfüllt seien.

58      Zum einen sei weder begründet worden, warum diese Beweismittel auf den ersten Blick relevant sein sollten, noch habe die Streithelferin triftige Gründe für deren verspätete Vorlage angeführt. Zum anderen handle es sich hierbei um keine ergänzenden Beweismittel, da die Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung keine einschlägigen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt habe.

59      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

60      Nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

61      Aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42; vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2025, RTL Group Markenverwaltung/EUIPO – Örtl [RTL], T‑1088/23, EU:T:2025:446, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 räumt dem EUIPO somit ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob solche Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, und vom 2. Juni 2021, MONTANA, T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 25).

63      Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 beschränkt die Ausübung dieses Ermessens in Bezug auf die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Urteil vom 2. Juni 2021, MONTANA, T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 26). Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:

„Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung … 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:

a)      Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz, und

b)      sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.“

64      Infolgedessen ist es Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob die Beschwerdekammer das ihr eingeräumte weite Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, um unter Angabe von Gründen und unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, dass die erstmals vor ihr vorgebrachten Beweismittel bei der Entscheidung, die sie zu erlassen hatte, zu berücksichtigen waren oder nicht (vgl. Urteil vom 7. Mai 2025, RTL, T‑1088/23, EU:T:2025:446, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist es seine Sache, zu überprüfen, ob die Beschwerdekammer das ihr durch Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eingeräumte Ermessen in angemessener Weise ausgeübt hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2024, Bartex Bartol/EUIPO – Grupa Chorten [duch puszczy], T‑473/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:458, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens die kumulativen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 beachtet hat.

66      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Streithelferin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in den Anlagen AST 1 bis AST 17 zu ihrem Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2024 zusätzliche Beweismittel vorgelegt hatte, nämlich:

–        Screenshots aus den Jahren 2020 und 2024 (Anlagen AST 1, AST 2 und AST 15) und undatierte Screenshots (Anlagen AST 11 bis AST 13 und AST 17), davon einige Screenshots der eigenen Website der Klägerin (Anlage AST 17), die die Streithelferin zum Teil bereits vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt hatte;

–        einen Auszug aus einer Veröffentlichung mit dem Titel „Aufladung von Verbrennungsmotoren: Grundlagen, Berechnungen, Ausführungen“ von 2012 (Anlage AST 3);

–        sechs technische Datenblätter zu V12-Schiffsmotoren (Anlagen AST 4 bis AST 9), von denen vier aus den Jahren 2008, 2010, 2011 bzw. 2022 und die beiden anderen aus dem Jahr 2016 datieren, wobei eines von der Klägerin herrührt;

–        Online-Veröffentlichungen von Fachzeitschriften aus den Jahren 2021 und 2022 (Anlage AST 10) sowie eine Presseerklärung der Klägerin vom 7. Dezember 2020 (Anlage AST 14) zum gleichen Thema;

–        eine Broschüre der Deutschen Energie-Agentur zu „Power‑to‑X“-Technologien von Juni 2018 (Anlage AST 16).

67      Die Beschwerdekammer erklärte diese Dokumente allesamt für zulässig. Sie war zunächst der Ansicht, sie seien für den Ausgang des Falles von Relevanz, weil sie die Bedeutung des Bestandteils „V12“ für die in Rede stehenden Waren zeigten und Nachweise für die Bedeutung des Großbuchstabens „X“ als Abkürzung enthielten.

68      Sodann befand die Beschwerdekammer, bei den oben in Rn. 66 erwähnten Dokumenten handle es sich um ergänzende Beweismittel, die das Vorbringen der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung stützten, wonach der Bestandteil „V12“ eine gängige Bezeichnung für Schiffsmotoren sei und der Großbuchstabe „X“ sowohl als Typenbezeichnung als auch mit verschiedenen anpreisenden Bedeutungen in der Werbung verwendet werde.

69      Zudem hatte die Streithelferin nach Auffassung der Beschwerdekammer mit der Vorlage dieser Dokumente auf die Kritik der Nichtigkeitsabteilung reagiert, dass die Bedeutung des Großbuchstabens „X“ nicht hinreichend belegt worden sei.

70      Schließlich hatte die Klägerin der Beschwerdekammer zufolge Gelegenheit, zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen.

71      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass einer der Screenshots der Website der Klägerin, der in Anlage AST 17 enthalten und in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, bereits von der Streithelferin der Nichtigkeitsabteilung übermittelt worden war. Daher ist seine Zulässigkeit weder nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/2001 noch anhand der Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 zu beurteilen.

72      Die übrigen oben in Rn. 66 erwähnten Dokumente wurden erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt, so dass sie den oben in Rn. 63 aufgeführten Voraussetzungen unterliegen.

73      Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, so sollen die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel den beschreibenden Charakter der Bestandteile „V12“ und „X“ und somit der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 belegen. Daher ist hinreichend dargetan, dass sie im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 auf den ersten Blick für den Ausgang des Falles von Relevanz sind.

74      Bezüglich der zweiten Voraussetzung ist zu beachten, dass ergänzende Beweismittel solche sind, die einen Zusammenhang mit anderen, zuvor fristgerecht vorgelegten aufweisen und zu diesen hinzukommen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2023, Guma Holdings/EUIPO – XTB [XTRADE], T‑67/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:436, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Die Streithelferin hat innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist zahlreiche Tatsachen und Beweismittel im Sinne der vorstehenden Rn. 5 und 25 bis 27 vorgelegt, darunter Fotografien, Bilder aus der Werbung und Screenshots von Websites, mit denen die Nichtigkeit der angegriffenen Marke und insbesondere deren beschreibender Charakter und mangelnde Unterscheidungskraft belegt werden sollten. Die Nichtigkeitsabteilung hielt dies als Nachweis jedoch für unzureichend, weshalb sie den Antrag auf Nichtigerklärung zurückwies.

76      Vor der Beschwerdekammer hat die Streithelferin als Reaktion auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung erstmals auch Beweismittel vorgelegt, um Folgendes zu bestätigen:

–        den offenkundig beschreibenden Charakter des Bestandteils „V12“, da dieser Bestandteil allgemein und für das Fachpublikum einen Zwölfzylindermotor in V-Anordnung bezeichne (Anlagen AST 1 bis AST 10);

–        den beschreibenden Charakter des Großbuchstabens „X“ allgemein (Anlagen AST 11 bis AST 13) sowie für das relevante Publikum, für das dieser Buchstabe auf bestimmte Abgasvorschriften verweisen könne (Anlagen AST 3 und AST 14 bis AST 16);

–        den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit (Anlage AST 17).

77      Daher bestätigen diese Dokumente die anderen, vor der Nichtigkeitsabteilung fristgerecht vorgelegten Beweismittel, mit denen der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke belegt werden sollte, und ergänzen diese ursprünglichen Beweismittel. Da die Nichtigkeitsabteilung einen Teil der ihr vorgelegten Beweismittel insbesondere als unzureichend kritisiert hatte, durfte die Streithelferin mit den ursprünglichen Beweismitteln in Zusammenhang stehende ergänzende Beweismittel vor der Beschwerdekammer vorlegen, um auf diese Kritik zu reagieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2024, Vintae Luxury Wine Specialists/EUIPO – Grande Vitae [vintae], T‑136/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:779, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Klägerin nichts ändern, wonach die verspätete Vorlage der Beweismittel vor der Beschwerdekammer durch die Streithelferin nicht gerechtfertigt sei.

79      Insoweit genügt es festzustellen, dass die Streithelferin in ihrem Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer die für sie nachteiligen Feststellungen der Nichtigkeitsabteilung zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke wiedergegeben und ausgeführt hat, die der Nichtigkeitsabteilung übermittelten Beweismittel belegten diesen Charakter, woraufhin sie ergänzende Beweismittel zu dessen Bestätigung beigebracht hat.

80      Infolgedessen ist die Beschwerdekammer im Wesentlichen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 erfüllt waren.

81      Nach alledem durfte die Beschwerdekammer, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, die erstmals vor ihr beigebrachten Beweismittel für zulässig erklären. Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund, wonach die angegriffene Marke zu Unrecht als beschreibend eingestuft worden sei

82      Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Kern geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung für die von ihr erfassten Waren beschreibend gewesen sei. Sie rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

83      Nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

84      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

85      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

86      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und zum anderen nur in Bezug darauf beurteilen, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise nach Ansicht der Beschwerdekammer aus dem allgemeinen Publikum und aus einem Fachpublikum mit besonderer Erfahrung und Expertise im Bereich von Boots- und Schiffsmotoren und stationären Anwendungen sowie in Bezug auf deren Teile und Ersatzteile. Es handle sich also um ein zum Teil spezialisiertes Publikum, und da die relevanten Produkte technisch anspruchsvoll und teuer seien, sei der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht. Die Beschwerdekammer hat außerdem auf das Verständnis der deutsch‑, englisch- und französischsprachigen Verkehrskreise abgestellt und erklärt, es sei nicht erkennbar, dass die Berücksichtigung weiterer Verkehrskreise zu einer abweichenden Beurteilung des Falles führen würde.

89      Den Akten ist nichts zu entnehmen, was diese Würdigung in Frage stellen könnte, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird.

90      Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die Einschätzung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit einem besonders leistungsstarken Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung für die betreffenden Waren in Verbindung bringen könnten.

91      Zunächst kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens haben (vgl. Urteil vom 23. November 2022, General Wire Spring/EUIPO [GENERAL PIPE CLEANERS], T‑151/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:721, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14).

92      Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke sind die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die Marke zusammensetzt, sowie die Marke in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 42).

93      Nach Ansicht der Klägerin haben weder die Zeichenbestandteile „V12“ und „X“ jeweils für sich genommen noch die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit beschreibenden Charakter.

94      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zum beschreibenden Charakter des Bestandteils „V12“

95      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Bestandteil „V12“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke in Bezug auf die von dieser Marke erfassten Waren beschreibenden Charakter gehabt habe, da er von den maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf Schiffsmotoren mit zwölf Zylindern in V-Anordnung verstanden worden sei.

96      Die Klägerin hält diesen Befund für nicht belegt, da er auf Screenshots und nicht mehr abrufbaren Links beruhe, deren Beweiskraft sie im Rahmen der ersten Rüge des ersten Klagegrundes in Frage stellt.

97      Die mit dieser Rüge vorgebrachte Argumentation ist jedoch als unbegründet zurückgewiesen worden.

98      Wenngleich die Prüfer und die Beschwerdekammern des EUIPO in ihren Entscheidungen grundsätzlich dartun müssen, dass die Tatsachen richtig sind, gilt dies jedenfalls nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen anführen (Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 39), d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29, und vom 20. April 2005, ATOMIC BLITZ, T‑318/03, EU:T:2005:136, Rn. 35).

99      Im vorliegenden Fall macht die Streithelferin zutreffend geltend, es sei eine offenkundige Tatsache, dass der Bestandteil „V12“ allgemein einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung bezeichne, auf die sich das EUIPO habe stützen können und die nicht habe nachgewiesen werden müssen.

100    Die Beschwerdekammer hat aber rechtlich hinreichend belegt, dass die allgemeine Bedeutung des Bestandteils „V12“ im Sinne eines Motors mit zwölf Zylindern in V-Anordnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Bereich der Boots- und Schiffsmotoren geläufig war, wobei sie sich auf die folgenden Beweismittel stützte, die von der Streithelferin vorgelegt worden waren und in denen der Bestandteil „V12“ einen Bezug zu maritimen Zwölfzylindermotoren aufwies:

–        die technischen Datenblätter zu den Schiffsmotoren der Klägerin, von Caterpillar und von Mercury aus den Jahren 2008, 2010, 2011, 2016 und vom 1. Februar 2022 (siehe oben, Rn. 66, dritter Gedankenstrich);

–        Auszüge aus fünf Online-Artikeln der Fachzeitschriften Auto Motor und Sport vom 12. Februar 2021, Boote vom 11. Februar 2021 und 19. August 2022 sowie Float vom 18. Februar und 3. November 2021 (siehe oben, Rn. 66, vierter Gedankenstrich);

–        die oben in Rn. 26, erster Gedankenstrich, und Rn. 27 erwähnten drei Screenshots vom 29. März 2023, die Beispiele für V‑12-Boots- und Schiffsmotoren zeigen;

–        den Screenshot der Website der Klägerin vom 30. März 2023, am 16. Mai 2024 von der Streithelferin vorgelegt (siehe oben, Rn. 26, zweiter Gedankenstrich), der unter der Kopfzeile „MAN V12X YACHTMOTOR“ die Abbildung eines Yachtmotors sowie dessen technische Merkmale zeigt, zu denen unter der Überschrift „Leistungsdaten MAN V12X‑2200“ auch die Angabe „Zylinderanordnung/-anzahl V12“ gehört.

101    Diese Beweismittel belegen allesamt die beschreibende Verwendung der Angabe „V12“ zur Bezeichnung maritimer Motoren mit zwölf Zylindern in V-Anordnung. Die Beweismittel, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke entstanden sind, bestätigen somit die Situation, wie sie zu diesem Zeitpunkt im Sinne der oben in Rn. 30 erwähnten Rechtsprechung bestand.

 Zum beschreibenden Charakter des Bestandteils „X“

102    Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung erklärt, in dem vorliegend relevanten Zusammenhang werde auch der Bestandteil „X“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe wahrgenommen. Sie stützt sich dabei auf die beschreibende Bedeutung und Verwendung dieses Bestandteils auf der Website der Klägerin, auf mehrere in den Anlagen AST 4, AST 9 und AST 10 enthaltene Dokumente aus der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke sowie auf den Inhalt des deutschen Wiktionary.

103    In diesem Kontext führt die Beschwerdekammer aus, die Klägerin erkläre auf ihrer Website, dass die mit der angegriffenen Marke bezeichneten Motoren für Boote und Schiffe der nächsten Generation (englisch: „next“) angehörten, „extra“ Hubraum hätten, also mehr Hubraum als gewöhnlich bei vergleichbaren Motoren, und ein exzellentes Leistungsgewicht aufwiesen. Nach dem von der Klägerin selbst nahegelegten Verständnis bestehe somit der Bestandteil „X“ ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der von der angegriffenen Marke umfassten Waren dienen könne.

104    Außerdem gibt die Beschwerdekammer an, die angegriffene Marke habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in dem relevanten Zusammenhang im Sinne von „V12 next/extra/exzellent“ verstanden werden können. Dabei beruft sie sich auf die auf dem relevanten Markt vorherrschende Praxis, wie sie den technischen Datenblättern und einem Artikel (siehe oben, Rn. 66 und 100) aus der Zeit vor dieser Anmeldung, die von der Streithelferin vorgelegt worden seien, entnommen werden könne und wie sie durch die Angaben auf der Website der Klägerin sowie den Eintrag „X“ im deutschen Wiktionary bestätigt werde.

105    So führt die Beschwerdekammer insbesondere aus:

–        Ausweislich der aus den Jahren 2016 bis 2022 datierenden Anlagen AST 4 bis AST 10 sei es schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke üblich gewesen, Schiffs- und Bootsmotoren mit der Bezeichnung „V12“, gefolgt von einer Zahl oder von Buchstaben zur Angabe der Motorleistung, zu kennzeichnen, z. B. „V12 600“ und „Verado V12 600 PS“ für einen Motor mit 600 PS und „V12‑1550“ für einen Motor mit 1550 PS;

–        auf ihrer Website verwende auch die Klägerin in gleicher Weise strukturierte Bezeichnungen für ihre Modelle von Schiffsmotoren mit der Bezeichnung „V12X“.

106    Aus dieser auf dem relevanten Markt üblichen Praxis schließt die Beschwerdekammer, dass das relevante Publikum bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke erwartet habe, dass hinter der beschreibenden Angabe „V12“ eine weitere, die Leistung des Motors näher beschreibende Spezifizierung folge, so dass es für dieses Publikum nahegelegen habe, nach einer entsprechenden Bedeutung der auf den Bestandteil „V12“ folgenden Angaben in einem Zeichen zu suchen, insbesondere wenn in der Bezeichnung, wie vorliegend, keine sonstigen Angaben zur Leistung des Motors enthalten seien.

107    Die Klägerin hält diese Analyse für fehlerhaft und den Nachweis für den beschreibenden Charakter des Bestandteils „X“ in Bezug auf die relevanten Waren für nicht erbracht.

108    Die Klägerin bestreitet erstens die Beweiskraft der Screenshots ihrer Website und des Links zu dieser Website, der nicht funktioniere, sowie der Anlagen AST 4 und AST 9, die verspätet eingereicht worden seien.

109    Dieses Vorbringen ist aus denselben Gründen zurückzuweisen, aus denen der ersten Rüge des ersten Klagegrundes und dem zweiten Klagegrund nicht stattgegeben wurde. Im Übrigen bleibt entgegen der Behauptung der Klägerin der in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Link zu ihrer Website zugänglich, den die Streithelferin angeführt hatte.

110    Die Klägerin hält zweitens die Einschätzung der Beschwerdekammer, dass der Bestandteil „X“ beschreibend sei, für unzutreffend. Dazu trägt sie vor:

–        Der Bestandteil „X“ sei mehrdeutig und vermittle dem allgemeinen Publikum, dem Fachpublikum im Automobil- und Motorenbereich sowie den maßgeblichen Verkehrskreisen für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren keinen eindeutigen Sinngehalt;

–        es sei nicht relevant, welche Bedeutung dem Großbuchstaben „X“ in der Bekleidungsbranche bei den Zeichen „XL“ und „XS“ zukomme, um dessen beschreibenden Charakter in der völlig anderen Branche, der die hier fraglichen Waren angehörten, festzustellen;

–        die Werbung, die mit dem Bestandteil „X“ auf ihrer Website gemacht worden sei, reiche nicht aus, um das Verständnis des relevanten Publikums nachzuweisen, da diese Werbebotschaft nach der Eintragung der angegriffenen Marke verbreitet worden sei, und die Tatsache, dass ein Unternehmen seinen Waren ein positives Image verleihen möchte, ohne jedoch den Verbraucher über bestimmte Eigenschaften oder Merkmale der betreffenden Waren zu informieren, lasse nicht die Annahme zu, dass diese Marke beschreibenden Charakter habe;

–        das Publikum assoziiere den Bestandteil „X“ nicht mit den Begriffen „next/extra“ oder „exzellent“, da diese Begriffe keine nachvollziehbare und konkrete Bedeutung für einen Motor hätten; insbesondere ließen die Anlagen AST 4 und AST 9 nicht den Schluss zu, dass das Publikum bei einer Zahl hinter dem Bestandteil „V12“ üblicherweise eine Spezifizierung eines Motors und dessen Leistung in PS erwarte.

111    Hierzu ist festzustellen, dass ein Wortzeichen nach der Rechtsprechung bereits dann als beschreibend anzusehen ist und unter das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt, wenn dieses Zeichen oder einer seiner Bestandteile für die maßgeblichen Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Anmeldung zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38).

112    In diesem Fall besteht aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Wortzeichen und den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Diese Würdigung kann durch Beispiele für die tatsächliche Verwendung auf dem Markt bestätigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2018, LG Electronics/EUIPO [Dual Edge], T‑804/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:8, Rn. 31 und 34 bis 36), insbesondere durch die Tatsache, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke dieses Zeichen in bestimmten Werbepublikationen selbst verwendet, um die verschiedenen von ihr vertriebenen Modelle der betreffenden Waren zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, EU:T:2003:327, Rn. 37).

113    Im Übrigen können die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie über Fachkenntnisse verfügen oder ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufweisen, die beschreibenden Anklänge einer angegriffenen Marke gegebenenfalls leichter erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T‑87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 28, und vom 14. Juli 2021, Upper Echelon Products/EUIPO [Everlasting Comfort], T‑562/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Erstens ist nach der oben in Rn. 111 erwähnten Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Bestandteils „X“ weder dessen Mehrdeutigkeit noch dessen Bedeutung für andere als die von der angegriffenen Marke erfassten Waren relevant. Es ist nämlich nur zu berücksichtigen, welchen Sinn die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „X“ in Bezug auf die von dieser Marke erfassten Waren beimessen.

115    Zweitens weist die Beschwerdekammer im Hinblick auf die oben in Rn. 112 erwähnte Rechtsprechung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dem Großbuchstaben „X“ für ihre maritimen Motoren selbst eine beschreibende Bedeutung auf ihrer Website mit den folgenden Worten beimisst:

„MAN V12X – Der aufregende, neue Motor

Das ‚X‘ steht für die nächste (engl. neXt) Motorengeneration von MAN Engines mit eXtra Hubraum – 30 Litern – und eXzellentem Leistungsgewicht.“

116    Die Klägerin verwendet somit den Bestandteil „X“ zur Beschreibung des von ihr vertriebenen Motorenmodells und zwar in doppeltem Sinn. Sie benutzt dieses Element zum einen, um die Generation des Motors zu kennzeichnen (neXt), und zum anderen, um dessen Leistung (eXtra – 30 Liter) sowie die Qualität (eXzellent) seines Leistungsgewichts hervorzuheben.

117    Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer zutreffend zum einen fest, dass Beweismittel aus der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke belegen, dass es zum Anmeldezeitpunkt üblich war, diese Motoren mit der Bezeichnung „V12“, gefolgt von einer Zahl oder von Buchstabengruppen wie „PS“ (Abkürzung für „Pferdestärke“), zu kennzeichnen, um die Leistung des jeweiligen Motors auszudrücken (siehe oben, Rn. 105, erster Gedankenstrich).

118    Zum anderen verwendet die Klägerin in gleicher Weise strukturierte Bezeichnungen für ihre Modelle von Schiffsmotoren, um die Leistung dieser Modelle auszuweisen (siehe oben, Rn. 105, zweiter Gedankenstrich), was durch die Screenshots ihrer Website bestätigt wird, die im Schriftsatz der Streithelferin vom 22. Mai 2024 enthalten sind und auf die sich die Beschwerdekammer bezieht. Diese zeigen u. a. Fotos von Motoren mit den Bezeichnungen „MAN V12X“, „MAN V12‑2000“ und „MAN V12‑1900“ zusammen mit technischen Spezifikationen. Insbesondere heißt es, dass es sich um Zwölfzylindermotoren handelt, wobei deren PS-Leistung in Kilowatt (kW) angegeben ist.

119    Die Verwendung der beschreibenden Angabe „X“ auf der Website der Klägerin (siehe oben, Rn. 118), die über den Link im Schriftsatz der Streithelferin vom 22. Mai 2024 zugänglich ist, bestätigt somit andere Beweismittel aus der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke (siehe oben, Rn. 117), deren Gültigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat (siehe Prüfung des zweiten Klagegrundes).

120    Die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung des Bestandteils „X“ ist somit im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren insofern zutreffend, als dieser Bestandteil die maßgeblichen Verkehrskreise auf herausragende Leistungsmerkmale dieser Waren hinweist.

121    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit drei weiteren Argumenten.

122    Erstens sei der Bestandteil „X“ keine Zahl, die die PS-Leistung des Motors angebe, sondern ein Buchstabe, der ohne Leerzeichen hinter dem Bestandteil „V12“ stehe.

123    Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerin dem Großbuchstaben „X“ selbst eine Bedeutung beimisst, die sich auf die Leistung ihres von der angegriffenen Marke erfassten maritimen V12-Motors bezieht (siehe oben, Rn. 115 und 116). Das Argument ist mithin zurückzuweisen.

124    Zweitens beruft sich die Klägerin darauf, dass das Wortzeichen next als Marke eingetragen sei.

125    Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist jedoch allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen, nicht aber auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die das Unionsgericht nicht bindet. Das auf die vorerwähnte Eintragung des Wortzeichens next gestützte Argument geht daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO [200 PANORAMICZNYCH u. a.], T‑117/18 bis T‑121/18, EU:T:2019:447, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Drittens bestreitet die Klägerin die Beweiskraft des deutschen Wiktionary, soweit der Eintrag „X“ im Sinne von „extra“ definiert werde, da Wiktionary von jedermann geändert werden könne und von dieser Definition nichts mehr zu sehen sei.

127    Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Auszug aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia zwar eine unsichere Information dar, da sein Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T‑344/07, EU:T:2010:35, Rn. 46, und vom 16. Oktober 2018, VF International/EUIPO – Virmani [ANOKHI], T‑548/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:686, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung); ein derartiger Inhalt kann gleichwohl schlüssige Informationen aus anderen Quellen untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2023, Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall/EUIPO [aquamation], T‑319/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:30, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Im vorliegenden Fall ergab sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aus dem von der Streithelferin vorgelegten Screenshot des Eintrags „X“ im deutschen Wiktionary, dass „X“ das Zeichen für das englische und französische „extra“ sei; es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Bedeutung seit dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke geändert hätte, weshalb dieses Dokument bestätige, dass das relevante englisch- und französischsprachige Publikum die angegriffene Marke im Sinne von „V12 next/extra/exzellent“ verstehe.

129    Entgegen der Behauptung der Klägerin bleibt aber der Link zu der Website, von welcher der Screenshot des Eintrags „X“ im deutschen Wiktionary (https://de.wiktionary.org/wiki/X#) stammt, zugänglich und verweist auf denselben Inhalt, auf den sich die Streithelferin vor der Nichtigkeits- und der Beschwerdekammer berufen hat und der in der angefochtenen Entscheidung im Kern wiedergegeben ist.

130    Dieser Screenshot ist auch nicht das einzige Beweismittel, auf das sich die Beschwerdekammer stützt, um den beschreibenden Charakter des Bestandteils „X“ zu begründen, und wurde von ihr nur verwendet, um einen Befund zu untermauern, der sich aus den eigenen Angaben der Klägerin auf ihrer Website sowie aus der üblichen Praxis auf dem relevanten Markt ergibt, wie mehrere Beweismittel aus der Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Marke zeigen.

131    Der Screenshot des Eintrags „X“ im deutschen Wiktionary stellt daher ein relevantes Beweismittel dar.

 Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit

132    Die Beschwerdekammer stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, dass durch die Aneinanderreihung der beschreibenden Bestandteile „V12“ und „X“ keine neue, von diesen beiden Bestandteilen unabhängige oder über sie hinausgehende Bedeutung entstehe. Durch diese Aneinanderreihung werde der beschreibende Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den von ihr erfassten Waren also nicht beseitigt, so dass diese Marke ihren beschreibenden Charakter nicht verliere.

133    Der Beschwerdekammer zufolge entspricht die Aneinanderreihung einzelner Zahlen und Buchstaben den auf dem relevanten Markt bestehenden Gepflogenheiten, in ein und demselben Zeichen Angaben zur Art eines Motors und zu seiner Leistung aneinanderzufügen. Die angegriffene Marke sei deshalb zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte als beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstanden worden.

134    Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, die angegriffene Marke habe keine Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und sei daher nicht beschreibend.

135    Zum einen sei die angegriffene Marke aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die nicht beschreibend seien, nicht den Gepflogenheiten auf dem relevanten Markt entsprächen und ohne Zwischenraum zusammengeschrieben seien.

136    Zum anderen sei die angegriffene Marke in keinem Lexikon enthalten, und es sei ungewöhnlich, dass eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben eine eindeutige Bedeutung haben solle.

137    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke spielt es jedoch keine Rolle, dass der Ausdruck „V12X“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht verwendet wird und insbesondere nicht in Wörterbüchern steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, Weber-Stephen Products/EUIPO [iGrill], T‑822/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:693, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Diese Beurteilung beruht darauf, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die betreffenden Waren wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung hat eine Wortmarke, die aus mehreren Bestandteilen besteht, welche für Merkmale der betreffenden Waren beschreibend sind, ihrerseits in ihrer Gesamtheit beschreibenden Charakter, wenn sie aus einer bloßen Aneinanderreihung dieser Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, besteht. Einer solchen Kombination von Bestandteilen kann jedoch der beschreibende Charakter fehlen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort, das die Marke bildet, und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Das setzt voraus, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf diese Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 23. Mai 2024, Tyczka/EUIPO [READYPACK], T‑330/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:324, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 41).

139    Im vorliegenden Fall besteht die angegriffene Marke aus einer bloßen Aneinanderreihung der Bestandteile „V12“ und „X“, die entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres und unmittelbar als Hinweis auf Eigenschaften der betreffenden Waren erkennbar sind (siehe oben, Rn. 100, 101, 115 bis 120, 123 und 129 bis 131).

140    Die Verwendung von Zahlen- und Buchstabenkombinationen ist außerdem im Bereich der betreffenden Waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Bezeichnung von Motortypen und deren Leistung gängige Praxis (siehe oben, Rn. 117). Vor allem weist die Beschwerdekammer zutreffend darauf hin, dass es in diesem Bereich üblich ist, die Angabe „V12“ durch eine Zahl oder einen Buchstaben zu ergänzen, um die Leistung oder die Eigenschaften maritimer Motoren genauer zu bezeichnen, was auch die Klägerin selbst praktiziert (siehe oben, Rn. 115).

141    Im Übrigen sind nach der oben in Rn. 113 angeführten Rechtsprechung das höhere Maß an Aufmerksamkeit seitens der maßgeblichen Verkehrskreise sowie die besonderen Erfahrungen und Fachkenntnisse eines Teils dieser Kreise dazu angetan, dass sie die beschreibenden Anklänge der angegriffenen Marke noch leichter erfassen können.

142    Daher ist festzustellen, dass die Kombination der Bestandteile „V12“ und „X“ in ihrer Struktur nicht ungewöhnlich ist und bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck erweckt, der so weit von dem durch die bloße Zusammenfügung dieser Bestandteile hervorgerufenen Eindruck abweicht, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.

143    Das Fehlen eines Leerzeichens zwischen den beiden Bestandteilen der angegriffenen Marke ändert insoweit nichts an der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise.

144    Schließlich weist die Streithelferin zutreffend darauf hin, dass der Bestandteil „V12“ 75 % des Zeichens ausmacht. Er befindet sich zudem an dessen Anfang. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich besonders gut mit maritimen Motoren auskennen, diesem offenkundig beschreibenden Bestandteil mehr Aufmerksamkeit widmen als dem Bestandteil „X“ und ihm somit bei der Wahrnehmung des gesamten Zeichens in Bezug auf diese Waren ein größeres Gewicht beimessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Esge/HABM – De'Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:89, Rn. 27).

145    Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise besteht somit ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den Merkmalen der betreffenden Waren.

146    Die Beschwerdekammer hat also zu Recht angenommen, dass der durch die angegriffene Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorgerufene Gesamteindruck nicht über eine durch die beiden Bestandteile dieses Zeichens vermittelte Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren hinausgeht, und beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass dieses Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren dienen kann.

147    Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

148    Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe, sei fehlerhaft, und rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001. Der Verkehr nehme die angegriffene Marke als Herkunftshinweis wahr, denn

–        es handle sich um eine zusammengeschriebene Wortmarke, die der Verkehr nicht in die Einzelteile zerlege;

–        sie entspreche keiner Abkürzung beschreibender Begriffe;

–        ihre Gestaltung entspreche nicht den auf dem Markt üblichen Gepflogenheiten zur Angabe der PS-Zahl von Motoren, und sie könne nicht als Ausstattungsvariante oder Bestellnummer für die von ihr erfassten Waren verstanden werden;

–        es sei nicht erwiesen, dass der Verkehr sie als anpreisendes Werbeversprechen auffasse.

149    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

150    Insoweit ist zu beachten, dass eine eingetragene Unionsmarke bereits dann für nichtig zu erklären ist, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 12. November 2025, WASHTOWER, T‑252/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1016, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des dritten Klagegrundes ergeben, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fehlerfrei ist.

152    Folglich geht der vierte Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke gerügt wird, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, wenn die angegriffene Marke für nichtig erklärt werde

153    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gestützt ist, macht die Klägerin geltend, eine eingetragene Marke sei Eigentum ihrer Inhaberin und durch die Charta geschützt, so dass die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines wegen der gerügten Rechtsfehler mangelhaften Verfahrens eine unberechtigte Enteignung darstelle.

154    Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

155    Hierzu ist festzustellen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist, jedoch nicht uneingeschränkt gewährt wird (vgl. Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM [EUROHYPO], T‑439/04, EU:T:2006:119, Rn. 21).

156    Nach der Rechtsprechung besteht die Unionsmarke insbesondere innerhalb der von Art. 4 in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Verordnung 2017/1001 gezogenen Grenzen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2013, Cytochroma Development/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T‑106/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:340, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer u. a. festgestellt, dass die angegriffene Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 eingetragen worden sei, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit fehlerhaft wäre.

158    Bei einem Antrag auf Nichtigerklärung räumt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO aber kein Ermessen ein, das die betreffende Marke, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses erfüllt sind, für nichtig erklären muss, es sei denn, Art. 59 Abs. 2 dieser Verordnung findet Anwendung, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wurde. Daher kann der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die angegriffene Marke gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes für nichtig erklärt hat.

159    Der fünfte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

160    Daher ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des im zweiten Teil des zweiten Klageantrags enthaltenen Antrags bedarf.

 Kosten

161    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

162    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß den Anträgen der Streithelferin auch deren Kosten aufzuerlegen.

163    Hingegen ist zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt, da es die Verurteilung der Klägerin zur Kostentragung nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und eine solche nicht durchgeführt wurde.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die MAN Truck & Bus SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rolls-Royce Power Systems AG.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Kecsmár

Nihoul

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. März 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen