Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-254/26

 URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

15. April 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex – Verfahren der passiven Veredelung – Bewilligung – Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 211 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Überführung zur Ausfuhr bei einer in der Bewilligung nicht bezeichneten Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der die Bewilligung erteilt hat – Aufgrund eines Versäumnisses entstandene Steuerschuld – Befreiung – Art. 86 Abs. 6 der Verordnung Nr. 952/2013 – Gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 952/2013 entstandene Steuerschuld“

In der Rechtssache T‑589/24,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Beschluss vom 6. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2024, in dem Verfahren

A-GmbH

gegen

Hauptzollamt C

erlässt

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin T. Pynnä sowie der Richter J. Laitenberger, G. Hesse (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 15. November 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der A‑GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Felderhoff, Steuerberater P. Witte und Steuerberater H.‑M. Wolffgang,

der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und M. Jacobs als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. November 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich, Art. 85, Art. 145 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) sowie von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Art. 86 Abs. 6, Art. 211 Abs. 1 Buchst. a und Art. 259 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2020, L 317, S. 39, im Folgenden: Zollkodex der Union).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A‑GmbH und dem Hauptzollamt C (Deutschland) über die Nutzung einer vom Hauptzollamt C erteilten Bewilligung der passiven Veredelung durch die A‑GmbH für die Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer in dieser Bewilligung nicht bezeichneten Zollstelle in den Niederlanden.

Rechtlicher Rahmen

3

Der Zollkodex der Gemeinschaften wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch den Zollkodex der Union aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits maßgeblichen Zeitraums bleibt der Zollkodex der Gemeinschaften jedoch auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, soweit der Sachverhalt den Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 betrifft.

Zollkodex der Gemeinschaften

4

Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 des Zollkodex der Gemeinschaften trug die Überschrift „Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“. Teil A dieses Abschnitts enthielt „[g]emeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren“. Die Art. 84 und 85 des Zollkodex der Gemeinschaften gehörten zu diesem Teil.

5

In Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften hieß es:

„(1)   Im Sinne der Artikel 85 bis 90

b)

bezeichnet der Ausdruck ‚Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung‘ folgende Zollverfahren:

die passive Veredelung.“

6

Art. 85 des Zollkodex der Gemeinschaften sah vor:

„Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf einer Bewilligung durch die Zollbehörden.“

7

Art. 114 Abs. 2 Buchst. c zweiter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte:

„Im Sinne dieser Verordnung sind …

c)

Veredelungsvorgänge:

– …

die Verarbeitung von Waren“.

8

In Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften hieß es:

„(1)   Im passiven Veredelungsverkehr können unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3)   Es sind oder ist

a)

Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;

b)

Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;

c)

Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungs[vorgängen] entstanden sind;

…“

9

Art. 148 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte:

„Die Bewilligung wird nur erteilt:

b)

wenn festgestellt werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.

Nach dem Ausschussverfahren [für den Zollkodex] wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von diesem Buchstaben b) gelten können;

c)

sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).“

10

Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften sah vor:

„Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.“

Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften

11

Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 (ABl. 2008, L 329, S. 1, berichtigt in ABl. 2001, L 257, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften) sah vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als

13.

Einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:

– …

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex [der Gemeinschaften]

…“

12

Art. 496 Buchst. f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften definierte „Zollstelle für die Überführung in das Verfahren“ als „die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind)“.

13

In Art. 500 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften hieß es:

„(1)   Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach dem in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren einzuholen.

(2)   Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind, unbeschadet des Artikels 580 Absatz 2 Unterabsatz 2.

In allen anderen Fällen wird er bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

(3)   Die gemäß Absatz 2 zuständigen Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag in dem Umfang abgelehnt, in dem Einwände erhoben wurden.

(4)   Die Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, wenn sie innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen den Bewilligungsentwurf erhalten.

Sie übermitteln allen beteiligten Zollbehörden eine Durchschrift der einvernehmlich erteilten Bewilligung.“

Zollkodex der Union

14

Art. 26 („Unionsweite Geltung von Entscheidungen“) des Zollkodex der Union bestimmt:

„Ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union.“

15

Art. 77 („Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung“) des Zollkodex der Union lautet:

„(1)   Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung,

…“

16

In Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex der Union heißt es:

„Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,

b)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,

c)

eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.“

17

Art. 82 Abs. 1 des Zollkodex der Union lautet:

„Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder

b)

die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.“

18

Art. 86 („Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags“) Abs. 6 des Zollkodex der Union sieht vor:

„Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 203, 204, 205 und 208 oder den Artikeln 259 bis 262 der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.“

19

In Art. 173 des Zollkodex der Union heißt es:

„(1)   Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2)   Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden

c) die Waren überlassen haben.

(3)   Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.“

20

Art. 211 des Zollkodex der Union bestimmt:

„(1)   Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a)

die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung.

…“

21

Art. 259 des Zollkodex der Union sieht vor:

„(1)   In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.

(3)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.“

Delegierte Verordnung

22

Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1, im Folgenden: Delegierte Verordnung) bestimmt:

„Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.“

23

Anhang A Titel I Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung enthält eine Tabelle mit der Bezeichnung „Datenanforderungstabelle“. Die Spalte 8b dieser Tabelle („Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung“) enthält auf Ebene des Datenelements („D. E.“) 4/10 mit der Bezeichnung „Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren“ das Zeichen „A“, mit dem obligatorische Datenelemente bezeichnet werden, d. h. „von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten“.

Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union

24

Art. 261 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 558, im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union) sieht vor:

„(1)   In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:

c)

wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

25

Am 1. Dezember 2014 erteilte das Hauptzollamt C der A‑GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Bewilligung der passiven Veredelung für die Herstellung von veredeltem Erdnussöl durch Veredelungsvorgänge bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen (im Folgenden: Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung).

26

In der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung wurden zwei Zollstellen in Deutschland (das Zollamt W und das Zollamt Z) als Zollstellen für die Überführung bezeichnet und hierdurch ermächtigt, Anmeldungen für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in dieses Verfahren anzunehmen.

27

Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2017 erwarb die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden rohes Erdnussöl im zollrechtlich freien Verkehr. Diese Unionsware wurde bei einer Zollstelle in den Niederlanden mit dem Zollverfahrenscode 1000 (Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren) zur direkten Ausfuhr in die Schweiz angemeldet. Nach der Durchführung der Veredelungsvorgänge in der Schweiz überführte die Klägerin des Ausgangsverfahrens das veredelte Erzeugnis mit dem Zollverfahrenscode 4000 (Gleichzeitige Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne vorangegangenes Verfahren) in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union. Als Zollwert gab die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Kosten der Veredelungsvorgänge in der Schweiz an und nicht den Wert des eingeführten veredelten Erdnussöls.

28

Mit Wirkung vom 16. März 2018 änderte das Hauptzollamt C die Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung dahin ab, dass die niederländische Zollstelle als Zollstelle für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Verfahren der passiven Veredelung aufgenommen wurde.

29

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25. Juli 2018 nahm das Hauptzollamt C eine Nacherhebung von Abgaben mit der Begründung vor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens das Verfahren der passiven Veredelung nicht in Anspruch nehmen könne, da sie die Unionswaren nicht mit dem Zollverfahrenscode 2100 (Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung ohne Vorverfahren) bei einer der in der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung bezeichneten deutschen Zollstellen angemeldet habe.

30

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Nacherhebung beim Hauptzollamt C Einspruch ein. Außerdem ließ sie die Ausfuhranmeldungen für rohes Erdnussöl durch die niederländische Zollstelle dahin ändern, dass in diese Anmeldungen der Zollverfahrenscode der passiven Veredelung (Code 2100 in Feld Nr. 37) und ein Hinweis auf die Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung (in Feld Nr. 44) eingetragen wurden. Mit Festsetzungsbescheid vom 5. Dezember 2018 setzte das Hauptzollamt C den Betrag der nachzuerhebenden Abgaben herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

31

Das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angerufene Finanzgericht (Deutschland) entschied, dass sie das veredelte Erdnussöl nicht nach Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben habe einführen können, weil sie von der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung keinen Gebrauch gemacht und die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht in dieses Verfahren übergeführt habe.

32

Zum einen sei das Hauptzollamt C zwar grundsätzlich an die Entscheidungen der niederländischen Zollverwaltung gebunden, doch habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht über die zur Inanspruchnahme der teilweisen Befreiung erforderlichen Bewilligungen verfügt. Zum anderen sei dieses Nichtvorliegen von Bewilligungen auch nicht ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung geblieben, insbesondere weil die Nämlichkeit der in Rede stehenden Waren nicht habe überprüft werden können. Im Übrigen könne die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch keine teilweise Befreiung nach Art. 212a des Zollkodex der Gemeinschaften, der Vorgängerbestimmung von Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union, in Anspruch nehmen, da sie offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.

33

Im Rahmen ihrer beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, eingelegten Revision trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen vor, dass es für die Anwendung des Verfahrens der passiven Veredelung unerheblich sei, ob die Ausfuhranmeldungen bei einer für Deutschland nicht zuständigen Zollstelle erfolgt seien, zumal sich das Hauptzollamt C auf anderem Wege einen Überblick über die Einhaltung der Nämlichkeitsvoraussetzungen bezüglich der in Rede stehenden Waren verschafft habe.

34

Insoweit neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der niederländischen Zollstelle über die Änderung der Ausfuhranmeldungen im ganzen Zollgebiet der Union gälten und dass mit der fehlenden Nennung der niederländischen Zollstelle in der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung lediglich eine formelle Vorgabe nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Täuschungsabsicht gehandelt habe.

35

Das vorlegende Gericht äußert jedoch Zweifel, ob die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für die Überführung von Veredelungserzeugnissen aus passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr in Anspruch genommen werden könne, wenn die Ausfuhranmeldungen für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer in der Bewilligung der passiven Veredelung nicht angegebenen Zollstelle abgegeben worden seien.

36

Schließlich sei fraglich, ob Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften über Versäumnisse, die ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung geblieben seien, oder – entsprechend – Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union, die im Fall einer Unregelmäßigkeit eine Heilung der Zollschuldentstehung ermöglichten, in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens angewandt werden könnten.

37

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Durchführung einer passiven Veredelung gemäß Art. 145 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Art. 259 Abs. 1 des Zollkodex der Union entgegen, wenn die Zollanmeldung für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union genannt ist?

2.

Ist Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin gehend auszulegen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen bezieht, die nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften bereits für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung?

3.

Ist Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union durch Überführung beziehungsweise Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union in einer Situation, in der eine Person, der ein Mitgliedstaat eine Bewilligung der passiven Veredelung erteilt hat, Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der bezüglich dieser Bewilligung nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, und die in der Bewilligung nicht als Zollstelle für die Überführung angegeben ist, der in Art. 145 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie in Art. 259 Abs. 1 des Zollkodex der Union vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegenstehen.

39

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Waren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen im passiven Veredelungsverkehr vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und die Erzeugnisse, die aus diesen Veredelungsvorgängen entstanden sind – die sogenannten „Veredelungserzeugnisse“ – unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können.

40

Die erste Frage betrifft sowohl Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 anwendbar ist, als auch Bestimmungen des Zollkodex der Union, der auf diesen Sachverhalt im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 11. September 2017 anwendbar ist. Der Teil dieser Frage, der den Zollkodex der Gemeinschaften betrifft, und der Teil, der den Zollkodex der Union betrifft, sind getrennt voneinander zu prüfen.

Zur ersten Frage, soweit sie den Zollkodex der Gemeinschaften betrifft

41

Art. 85 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt, dass die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf.

42

Konkret ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften, dass die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung der vorherigen Erteilung einer solchen Bewilligung bedarf. Die Verpflichtung, diese vorherige Bewilligung zu beantragen, ist insbesondere in dem Erfordernis begründet, im Rahmen einer besonderen Überwachung zu überprüfen, ob die Veredelungserzeugnisse aus einer Verarbeitung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr hervorgegangen sind.

43

Ferner wird gemäß Art. 148 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Bewilligung grundsätzlich nur erteilt, wenn festgestellt werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.

44

Schließlich geht aus Art. 496 Buchst. f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften hervor, dass die Zollstelle bzw. Zollstellen, die in der Bewilligung angegeben ist bzw. sind, zur Annahme von Zollanmeldungen für die Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung ermächtigt ist bzw. sind.

45

Die vorherige Bestimmung der Zollstellen, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden können, gewährleistet nämlich – vor allem in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der sich die für die Ausfuhr zuständige Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die für die Erledigung des Verfahrens angegebenen Zollstelle befindet –, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung überprüft werden und dass nach den Veredelungsvorgängen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Nämlichkeit der Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr getroffen werden. Der Bestimmung einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren kommt demnach eine wichtige Kontrollfunktion für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der passiven Veredelung zu.

46

Hierzu ist festzustellen, dass das Verfahren der passiven Veredelung, das zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben führt, eine Ausnahmemaßnahme ist, die den Ablauf bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten vereinfachen soll. Da dieses Verfahren erkennbare Risiken für die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Regelung und die Erhebung der Zölle enthält, müssen diejenigen, denen dieses Verfahren zugutekommt, die Verpflichtungen, die sich aus ihm ergeben, genau einhalten. Ebenso sind die Folgen, die eine Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen für sie hat, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C‑430/08 und C‑431/08, EU:C:2010:15, Rn. 42).

47

Im Übrigen ergibt sich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 29 und 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, aus den Bestimmungen über die einzige Bewilligung, insbesondere den Art. 500 und 501 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften, die im Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung in Kraft waren, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Antrag auf Bewilligung der passiven Veredelung gestellt wurde, den Zollbehörden eines anderen von der Durchführung des Verfahrens der passiven Veredelung betroffenen Mitgliedstaats einen Bewilligungsentwurf übermitteln müssen. Die vorherige Zustimmung Letzterer zu diesem Bewilligungsentwurf wird im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 500 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eingeholt. Die Erteilung einer einzigen Bewilligung hängt indes – vorbehaltlich eines grundsätzlichen Einvernehmens der betreffenden Zollbehörden im Sinne von Art. 501 der Verordnung – von dieser vorherigen Zustimmung ab. Fehlt es also an einer solchen Zustimmung, so gilt die von einem Mitgliedstaat erteilte Bewilligung der passiven Veredelung nicht als einzige Bewilligung und hat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten keine Geltung.

48

Somit steht der Zollkodex der Gemeinschaften einer Anwendung des Verfahrens der passiven Veredelung in einer Situation entgegen, in der eine Person, der ein Mitgliedstaat eine Bewilligung der passiven Veredelung erteilt hat, Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Verfahren zur Ausfuhr überführt, die in dieser Bewilligung nicht als Zollstelle angegeben ist und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der der Bewilligung nicht vorher zugestimmt hat.

49

Was die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung von Ausfuhranmeldungen anbelangt, um Waren rückwirkend in das Verfahren der passiven Veredelung zu überführen, ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren die niederländische Zollstelle vom Hauptzollamt C mit Wirkung vom 16. März 2018 als für die Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung zuständige Zollstelle bestimmt wurde. In der Folge berichtigte das niederländische Zollamt auf Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ausfuhranmeldungen für rohes Erdnussöl dahin, dass in diese Anmeldungen der Code des Zollverfahrens der passiven Veredelung (Code 2100 in Feld Nr. 37) und ein Verweis auf die Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung (in Feld Nr. 44) eingetragen wurden.

50

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kann jedoch die Änderung von Ausfuhranmeldungen durch die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, mit der rückwirkend der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten Bewilligung der passiven Veredelung Rechnung getragen werden soll, eine vorherige Zustimmung im Sinne von Art. 500 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften nicht ersetzen.

51

Ferner kann eine solche nachträgliche Änderung von Ausfuhranmeldungen nicht auf Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften gestützt werden.

52

Zwar hat der Gerichtshof insoweit bereits entschieden, dass eine nachträgliche Änderung von Ausfuhranmeldungen im Rahmen eines Zollverfahrens in bestimmten Fällen zuzulassen ist. Insbesondere erlaubt es Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Ausfuhranmeldung für Waren nach Überlassung der Waren zu ändern, wenn die Bestimmungen über das betreffende Zollverfahren auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen angewandt wurden. Eine solche Änderung setzt jedoch voraus, dass die für die Überführung der Waren in dieses Verfahren geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Insofern dürfen die Ziele des Verfahrens – im vorliegenden Fall die des Verfahrens der passiven Veredelung – nicht gefährdet worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C‑430/08 und C‑431/08, EU:C:2010:15, Rn. 65).

53

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts waren jedoch im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens dieses Verfahren für die in Rede stehenden Erzeugnisse bei der Abgabe der Ausfuhranmeldungen für die betreffenden Waren oder bei ihrer Wiedereinfuhr hätte in Anspruch nehmen wollen. Vor diesem Hintergrund konnten die Kontrollen zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das genannte Verfahren und zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse somit nicht durchgeführt werden. Unter diesen Umständen sind – außer, wenn die erforderlichen Überprüfungen nach Überlassung der Waren nachgeholt werden können – die Ziele des Verfahrens der passiven Veredelung aufgrund der Unmöglichkeit dieser Kontrollen im Sinne der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung gefährdet worden.

Zur ersten Frage, soweit sie den Zollkodex der Union betrifft

54

Nach Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union ist für die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Der Inhalt dieser Bestimmung ähnelt dem von Art. 85 des Zollkodex der Gemeinschaften darin, dass vor der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung eine Bewilligung erforderlich ist.

55

Demgegenüber verlangen, wie das vorlegende Gericht in Rn. 48 des Vorlagebeschlusses ausgeführt hat, die Bestimmungen der neuen Regelung – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – nicht mehr eine einzige Bewilligung mit vorheriger Zustimmung der Zollbehörden der von einem Antrag auf Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten. Nach Art. 261 Abs. 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union ist nämlich ein Konsultationsverfahren zur Einholung der vorherigen Zustimmung der im Rahmen eines Antrags auf eine Bewilligung beteiligten Mitgliedstaaten nach Art. 260 dieser Verordnung nicht erforderlich, wenn im Rahmen dieses Antrags die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind.

56

Allerdings ist bzw. sind gemäß der Tabelle in Anhang A Titel I Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung in einer Bewilligung für die Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung nach Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union die Zollstelle bzw. die Zollstellen für die Überführung in das Verfahren anzugeben. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 54 und 55 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, stellt die Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei der oder einer in dieser Bewilligung bezeichneten Zollstelle eine Verpflichtung dar, die bei der Durchführung des Verfahrens der passiven Veredelung einzuhalten ist.

57

Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zur Ausfuhr bei einer Zollstelle gestellt wurden, die in der Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung nicht angegeben war.

58

Wie bereits oben in Rn. 45 ausgeführt, ist es insoweit unerlässlich, vorab die für die vorübergehende Ausfuhr im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung zuständige Zollstelle bzw. zuständigen Zollstellen zu bestimmen, damit die korrekte Anwendung dieses Verfahrens überprüfbar ist.

59

In Bezug auf die Möglichkeiten zur Änderung einer Zollanmeldung ist festzustellen, dass diese mit der Einführung von Art. 173 des Zollkodex der Union eingeschränkt wurden. Abs. 3 dieses Art. 173 sieht vor, dass die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren zu gestatten, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass durch diese Möglichkeit zwar der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung eingeschränkt wird, sie jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, die eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Zes Zollner Electronic, C‑640/21, EU:C:2023:457, Rn. 43).

60

Was schließlich den Umstand betrifft, dass gemäß Art. 26 des Zollkodex der Union die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union gelten, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung nicht um eine einzige Bewilligung handelt. Mangels vorheriger Zustimmung der zuständigen niederländischen Behörden galt diese Bewilligung nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der sie erteilt hatte. Vor diesem Hintergrund liefe es dem Wortlaut von Art. 26 des Zollkodex der Union zuwider, wenn eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, eine Zollanmeldung so zu ändern, dass – durch die Aufnahme einer in der Bewilligung nicht vorgesehenen Zollstelle für die Überführung in das Verfahren – die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilte Bewilligung geändert wird. Diese Vorschrift schließt nämlich aus, dass eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, deren Wirkungen sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken, im gesamten Zollgebiet der Union gültig ist.

61

Tatsächlich haben die deutschen Zollbehörden mit Wirkung vom 16. März 2018 die Bewilligung der Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung geändert, indem sie die niederländische Zollstelle als für die Überführung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vermarkteten Waren in dieses Verfahren zuständige Zollstelle aufgenommen haben. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen bestand der Zweck dieser Änderung darin, diese Zollstelle zu ermächtigen, zukünftig, also ab dem 16. März 2018, Anmeldungen zur Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung anzunehmen. Sie kann daher nicht dazu dienen, die vor diesem Zeitpunkt erstellten Ausfuhranmeldungen für Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden sollten, nachträglich zu ändern.

62

Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass

Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass er in einer Situation, in der eine Person, der ein Mitgliedstaat eine Bewilligung der passiven Veredelung erteilt hat, Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der bezüglich dieser Bewilligung nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, und die in der Bewilligung nicht als Stelle für die Überführung in das Verfahren angegeben ist, der in Art. 145 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht;

Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er in einer Situation, in der Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden, die in der Bewilligung der passiven Veredelung nicht als Zollstelle angegeben ist, der in Art. 259 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht.

Zur zweiten Frage

63

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung Anwendung findet, oder dahin, dass er auch zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in dieses Verfahren, d. h. vor dieser Überführung, Anwendung findet.

64

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Aus dieser Antwort ergibt sich nämlich, dass in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredelung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren erfolgt sind, die sich in einem Mitgliedstaat befindet, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat, Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass er der in Art. 145 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht.

65

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 38 und 39 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, findet Art. 150 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften, der die alleinigen Voraussetzungen und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren der passiven Veredelung betrifft, auf ein Versäumnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das in der Überführung von Waren zur Ausfuhr bei einer Zollstelle zum Ausdruck kommt, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, in dem die Bewilligung der Überführung in dieses Verfahren keine Geltung hat, keine Anwendung.

Zur dritten Frage

66

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieses Kodex durch die Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

67

Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, einem Verstoß bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren abzuhelfen. Im Ausgangsverfahren ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Einfuhr der in Rede stehenden Waren aber ordnungsgemäß erfolgt, so dass die entsprechende Zollschuld infolge der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieses Kodex entstanden ist; dieser Fall wird von Art. 86 Abs. 6 des Kodex nicht erfasst.

68

Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass diese Bestimmung auf eine Situation wie diejenige, auf die sich Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieses Kodex bezieht, entsprechend angewandt werden könnte. Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union verweist nämlich ausdrücklich auf die Art. 79 und 82 dieses Kodex, die sich auf andere Situationen beziehen als die in Art. 77 Abs. 1 Buchst. a des Kodex vorgesehene Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Er zielt somit darauf ab, einem Verstoß abzuhelfen, der Voraussetzungen betrifft, die z. B. für die Überführung von Waren in ein besonderes Zollverfahren festgelegt sind. In diesem Fall müssen die übrigen Voraussetzungen für die Überführung in ein solches Verfahren, etwa die Abgabe der Anmeldung bei der in der Bewilligung der passiven Veredelung bezeichneten Zollstelle, bereits erfüllt sein.

69

Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex der Union nicht entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieses Kodex durch die Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

Kosten

70

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ist dahin auszulegen, dass

er in einer Situation, in der eine Person, der ein Mitgliedstaat eine Bewilligung der passiven Veredelung erteilt hat, Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der bezüglich dieser Bewilligung nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, und die in der Bewilligung nicht als Stelle für die Überführung in das Verfahren angegeben ist, der in Art. 145 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht.

Art. 211 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

ist dahin auszulegen, dass

er in einer Situation, in der Unionswaren, die zur Veredelung in einem Drittland bestimmt sind, bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden, die in der Bewilligung der passiven Veredelung nicht als Zollstelle angegeben ist, der in Art. 259 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegensteht.

 

2.

Art. 86 Abs. 6 der Verordnung Nr. 952/2013

ist dahin auszulegen, dass

er nicht entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung durch die Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

 

Papasavvas

Pynnä

Laitenberger

Hesse

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. April 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Präsident

S.Papasavvas


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen