Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-276/26

 URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

22. April 2026 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartell – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Energiegetränkesektor – Von der Kommission angeordnete Nachprüfung – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission – Weigerung der Kommission, einen Teil der durch diese Nachprüfung entstandenen Kosten zu erstatten – Begriff der ‚allein wegen der Fortsetzung einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstandenen zusätzlichen Kosten‘“

In der Rechtssache T‑682/24,

Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See (Österreich),

Red Bull France SASU mit Sitz in Paris (Frankreich),

Red Bull Nederland BV mit Sitz in Soesterberg (Niederlande),

vertreten durch Rechtsanwälte H. Wollmann, F. Urlesberger und J. Schindler sowie Rechtsanwältinnen F. Dethmers und A. Visontai-Knor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Franchoo, M. Jakobs und I. Naglis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Buttigieg, des Richters J. Schwarcz, der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger sowie des Richters F. Bestagno,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Red Bull GmbH sowie ihre Tochtergesellschaften Red Bull France SASU und Red Bull Nederland BV, die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2024 (Sache AT.40819), mit dem ihr Antrag auf Erstattung der zusätzlichen Kosten, die ihnen wegen der Fortsetzung einer gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] (ABl. 2003, L 1, S. 1) angeordneten Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel (Belgien) entstanden sein sollen, teilweise abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Red Bull France SASU und die Red Bull Nederland BV sind Tochtergesellschaften der Red Bull GmbH. Diese drei Gesellschaften gehören zum Red-Bull-Konzern (im Folgenden: Red Bull) und sind im Bereich der Herstellung von Energiegetränken tätig, die sie insbesondere unter der Marke Red Bull in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vertreiben.

Streitige Nachprüfung

3

Mit Beschluss vom 8. März 2023 ordnete die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen in Fuschl am See (Österreich), in Paris (Frankreich) und in Amsterdam (Niederlande) an, die vom 20. bis 24. März 2023 stattfand.

4

In der die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen betreffenden Abschlussbesprechung am 24. März 2023 in Fuschl am See teilte die Kommission den Vertretern von Red Bull mit, dass sie die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortsetzen werde, um die kopierten Dokumente und die von den Klägerinnen noch vorzulegenden zusätzlichen Daten zu prüfen.

5

Die Nachprüfung wurde vom 14. bis 20. Juni 2023 und vom 29. August bis 29. September 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortgesetzt.

Schriftverkehr zwischen den Parteien vor Erlass des angefochtenen Beschlusses

6

Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 informierte die Kommission die Klägerinnen über die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Erstattung der durch die fortgesetzte Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel entstandenen zusätzlichen Kosten zu stellen. Diesem Schreiben war ein Dokument mit der Bezeichnung „Grundsätze für die Erstattung zusätzlicher Kosten im Falle einer fortgesetzten Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission“ beigefügt.

7

Am 25. April 2024 stellten die Klägerinnen bei der Kommission einen Antrag auf Erstattung der durch die fortgesetzte Nachprüfung in deren Räumlichkeiten in Brüssel zusätzlich entstandenen Kosten. Mit diesem Antrag verlangten die Klägerinnen die Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten ihrer in Brüssel anwesenden Mitarbeiter und Rechtsanwälte, der diesen Mitarbeitern gezahlten Tagegelder sowie der gesamten Anwaltshonorare, einschließlich derjenigen, die eine zweite Kanzlei in Rechnung gestellt hatte, die zusätzlich zu der üblicherweise für sie tätigen österreichischen Kanzlei hinzugezogen worden war.

8

Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Klägerinnen und der Kommission bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses.

Angefochtener Beschluss

9

Am 23. Oktober 2024 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

10

In dem angefochtenen Beschluss erinnerte die Kommission zunächst unter Bezugnahme auf einige ihrer früheren Schreiben an ihren Standpunkt, dem zufolge sie nur die zusätzlichen Kosten erstatten müsse, die dem betroffenen Unternehmen allein wegen der Fortsetzung einer Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten entstanden seien, nicht aber die Kosten, die – wie z. B. Anwaltshonorare – ohnehin angefallen wären, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen dieses Unternehmens fortgesetzt worden wäre. Die Kommission merkte dabei an, dass dieser Standpunkt mit dem Ansatz gemäß dem Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 90), übereinstimme.

11

Speziell zu den Anwaltshonoraren erinnerte die Kommission unter Hinweis auf einige ihrer früheren Schreiben daran, dass Red Bull bei der Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen im März 2023 stets anwaltlich unterstützt worden sei, so dass die im Rahmen der fortgesetzten Nachprüfung in Brüssel entstandenen Anwaltskosten nicht als erstattungsfähige zusätzliche Kosten anzusehen seien. Im Übrigen hätten die Klägerinnen in manchen Schreiben selbst eingeräumt, dass sie sich auch bei einer fortgesetzten Nachprüfung in ihren eigenen Geschäftsräumen an Anwälte gewandt hätten. Daher entschied die Kommission, die von Red Bull geforderte Erstattung der Anwaltshonorare nicht vorzunehmen.

12

Im Hinblick auf die sonstigen Kosten erklärte sich die Kommission schließlich bereit, sämtliche geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der Beträge zu erstatten, die Red Bull in der Excel-Tabelle im Anhang zu einem ihrer früheren Schreiben mitgeteilt hatte.

Anträge der Parteien

13

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Kommission zu dem verlangten vollständigen Ersatz der Kosten zu verpflichten;

der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

15

Zunächst ist der zweite Klageantrag zu prüfen, mit dem das Gericht ersucht wird, die Kommission zu dem von den Klägerinnen verlangten vollständigen Ersatz der Kosten zu verurteilen, und anschließend der erste Klageantrag, mit dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird.

Zweiter Klageantrag: Verurteilung der Kommission zu dem von den Klägerinnen verlangten vollständigen Kostenersatz

16

Mit ihrem zweiten Klageantrag ersuchen die Klägerinnen das Gericht, die Kommission zum vollständigen Ersatz der von ihnen geltend gemachten Kosten verurteilen.

17

Mit diesem Antrag soll das Gericht im Wesentlichen dazu veranlasst werden, die Kommission im Wege einer Anordnung zu verpflichten, den Klägerinnen sämtliche Kosten zu erstatten, die sie geltend gemacht haben.

18

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Unionsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV aber nicht befugt, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Der zweite Klageantrag ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Erster Klageantrag: Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

20

Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf vier Klagegründe: Erstens habe sich die Kommission zu Unrecht geweigert, die Kosten vollständig zu ersetzen, die sie wegen der unverhältnismäßigen Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel geltend gemacht hätten; zweitens liege ein Begründungsmangel vor; drittens sei der Begriff „zusätzliche Kosten“, die durch die fortgesetzte Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel im Sinne des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), entstanden seien, rechtsfehlerhaft ausgelegt worden, wobei auch die Tatsachen falsch beurteilt worden seien, die zur Ablehnung einer vollständigen Erstattung der Anwaltshonorare geführt hätten; viertens seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

21

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission es im angefochtenen Beschluss zwar ablehnte, den Klägerinnen die geltend gemachten Anwaltshonorare zu ersetzen, sich jedoch bereit erklärte, alle anderen Kosten zu übernehmen, deren Erstattung in der von Red Bull übermittelten Excel-Tabelle verlangt worden war, nämlich die Reise- und Unterbringungskosten der in Brüssel anwesenden Mitarbeiter und Rechtsanwälte sowie die Tagegelder, die Red Bull diesen Mitarbeitern zahlen musste (siehe oben, Rn. 12). Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss die Klägerinnen zumindest teilweise begünstigt hat.

22

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (vgl. Urteil vom 15. Juni 2023, Shindler u. a./Rat, C‑501/21 P, EU:C:2023:480, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf die Frage nach ihrem Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des ersten Klageantrags zunächst im Wesentlichen erklärt, dieser Klageantrag sei dahin zu verstehen, dass sie die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit begehrten, als die Kommission ihnen die Erstattung der geltend gemachten Anwaltshonorare verweigert habe; später haben sie diese Erklärung aber revidiert und klargestellt, dass sie im Gegenteil beantragten, den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar auch insoweit, als die Kommission eingewilligt hatte, ihnen alle Kosten außer den Anwaltshonoraren zu erstatten.

24

In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles hält es das Gericht für geboten, die Frage, ob die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten angefochtenen Beschlusses haben, von Amts wegen aufzugreifen. Es ist nämlich festzustellen, dass eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insoweit, als die Kommission sich bereit erklärte, den Klägerinnen die Kosten außer den Anwaltshonoraren zu erstatten (siehe oben, Rn. 21), diesen keinen Vorteil verschaffen kann, der ein Rechtsschutzinteresse im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung begründen könnte.

25

Daher ist die Klage als teilweise unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auch insofern begehrt wird, als sich die Kommission bereit erklärte, den Klägerinnen alle Kosten außer den Anwaltskosten zu erstatten.

26

Was den verbleibenden Teil des ersten Klageantrags betrifft, so wird das Gericht zunächst den von den Klägerinnen geltend gemachten vierten Klagegrund, sodann den zweiten und schließlich den ersten sowie den dritten Klagegrund prüfen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

27

Die Klägerinnen stützen den vierten Klagegrund auf drei Rügen.

28

Sie machen erstens geltend, ein Unternehmen dürfe seine Verteidigung selbst gestalten. Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten habe jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Es sei daher nicht Sache der Kommission, zu entscheiden, was ein Unternehmen für seine Verteidigung brauche oder nicht brauche. Sie seien wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel gezwungen gewesen, eine zweite Anwaltskanzlei zu mandatieren. Mit ihrer restriktiven Kostenersatzpflicht lege die Kommission die Art und den Umfang der vom betroffenen Unternehmen gewählten Verteidigungsmöglichkeiten fest. Durch ihre Weigerung, den Klägerinnen die wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in Brüssel entstandenen Anwaltshonorare zu erstatten, habe die Kommission sie in ihrer Wahl der notwendigen und angemessenen Verteidigungsmittel beschnitten.

29

Zweitens tragen die Klägerinnen vor, das „Haushaltsrecht der Europäischen Union“ sei nicht auf sie anwendbar, so dass sich die Kommission nicht darauf stützen könne, um die Angemessenheit der Verteidigungskosten zu bestimmen, deren Ersatz sie verlangten.

30

Drittens beanstanden sie, dass die Kommission unverhältnismäßig hohe Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise für die zusätzlichen Kosten gestellt habe, die wegen der fortgesetzten Nachprüfung in deren Räumlichkeiten in Brüssel entstanden seien. Für den Nachweis, dass vier Mitarbeiter von Red Bull, die bei der fortgesetzten Nachprüfung in Brüssel anwesend gewesen seien, sich aber nicht in die Räumlichkeiten der Kommission begeben hätten, tatsächlich an dieser Nachprüfung mitgewirkt hätten, habe die Kommission eidesstattliche Erklärungen verlangt, in denen diese Personen ihre Mitwirkung hätten bestätigen müssen. Angesichts der möglichen strafrechtlichen Folgen im Fall wahrheitswidriger eidesstattlicher Erklärungen habe die Kommission ein übermäßig hohes Beweismaß angesetzt.

31

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und trägt vor, dass die erste Rüge unbegründet sei, die zweite Rüge ins Leere gehe und die dritte Rüge ins Leere gehe sowie unzulässig sei.

32

Soweit die Klägerinnen erstens rügen, in der freien Wahl ihrer Verteidigungsmittel beeinträchtigt worden zu sein, ist festzustellen, dass sie in der Sache keineswegs daran gehindert wurden, ihre Verteidigung während der fortgesetzten Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel frei zu gestalten.

33

Aus den Unterlagen, die im vorliegenden Verfahren von den Klägerinnen eingereicht wurden, geht nämlich hervor, dass diese sich in Brüssel von einer Rechtsanwältin, die der für sie gewöhnlich tätigen österreichischen Kanzlei angehörte und bereits bei der Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen in Fuschl am See zugegen war, sowie zeitweise jeweils von einem oder mehreren Rechtsanwälten einer zweiten Kanzlei und an bestimmten Tagen von mehreren ihrer Mitarbeiter unterstützen ließen. Im Übrigen waren die Klägerinnen entgegen ihrem Vorbringen keineswegs gezwungen, eine zweite Anwaltskanzlei mit ihrer Vertretung bei der fortgesetzten Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zu beauftragen. Vielmehr haben die Klägerinnen nach eigenem Gutdünken selbst beschlossen, diese Kanzlei zu beauftragen.

34

Daher konnten die Klägerinnen entgegen ihrem Vorbringen ihre Verteidigung frei gestalten, ohne dass die Kommission in diese Gestaltung eingegriffen hätte, was ausreicht, um die erste Rüge des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

35

Soweit die Klägerinnen zweitens geltend machen, die Kommission habe das „Haushaltsrecht der Union“ auf sie angewandt, ist sogleich festzustellen, dass sie sich mit dieser Rüge, obwohl ihre Klageschrift die ihnen entstandenen „Verteidigungskosten“ betrifft, in Wirklichkeit nicht auf die Anwaltshonorare beziehen, deren Erstattung im angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde. Aus dem zwischen den Parteien vor Erlass des angefochtenen Beschlusses geführten Schriftwechsel, den die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren vorgelegt haben, geht nämlich hervor, dass die Kommission zwar das „Haushaltsrecht der Union“ erwähnt und sogar angewandt hat, jedoch nur in Bezug auf die Reise- und Unterbringungskosten sowie die Pauschalvergütungen, deren Erstattung bewilligt wurde, nicht aber bezüglich der Anwaltshonorare.

36

Die vorliegende Rüge richtet sich somit in der Sache gegen den angefochtenen Beschluss, soweit darin den Klägerinnen die Erstattung aller Kosten außer den Anwaltshonoraren bewilligt wird, so dass sie aus den oben in den Rn. 21 bis 25 dargelegten Gründen unzulässig ist.

37

Soweit die Klägerinnen drittens rügen, die Kommission habe unverhältnismäßig hohe Beweisanforderungen an sie hinsichtlich der Ermittlung der entstandenen Kosten gestellt, ist vorab festzustellen, dass sich auch diese Rüge nicht auf die Anwaltshonorare bezieht, deren Erstattung im angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde. Denn die Vorlage der von der Kommission angeblich verlangten eidesstattlichen Erklärungen diente dem Nachweis, dass sich vier Mitarbeiter von Red Bull, die nicht die Räumlichkeiten der Kommission betreten hatten, in Brüssel aufhielten, um an der fortgesetzten Nachprüfung mitzuwirken, damit die von den Klägerinnen hierfür verauslagten Reise- und Unterbringungskosten sowie Pauschalvergütungen erstattet werden konnten.

38

Die vorliegende Rüge richtet sich somit gegen den angefochtenen Beschluss, soweit darin den Klägerinnen die Erstattung aller Kosten außer den Anwaltshonoraren bewilligt wird, so dass sie aus den oben in den Rn. 21 bis 25 dargelegten Gründen unzulässig ist.

39

Jedenfalls geht aus den Unterlagen, die die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eingereicht haben, hervor, dass sie selbst der Kommission die Vorlage der streitigen Erklärungen vorgeschlagen haben. Daher können die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen, unverhältnismäßig hohe Beweisanforderungen an sie gestellt zu haben. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch nicht als übermäßige Beweisanforderung zu beanstanden, dass die Kommission es abgelehnt hat, auf der Grundlage einfacher Rechnungen die Reise- und Unterbringungskosten der vier Mitarbeiter von Red Bull, die nicht in ihren Räumlichkeiten erschienen waren, zu erstatten, sondern zusätzliche Nachweise dafür verlangt hat, dass diese sich tatsächlich wegen der fortgesetzten Nachprüfung in Brüssel aufgehalten hatten. Folglich ist die vorliegende Rüge jedenfalls unbegründet.

40

Nach alledem ist der vierte Klagegrund als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

41

Die Klägerinnen stützen ihren zweiten Klagegrund, mit dem sie geltend machen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, im Wesentlichen auf zwei Rügen.

42

Sie werfen der Kommission erstens vor, im angefochtenen Beschluss auf den Schriftwechsel verwiesen zu heben, der mit ihnen vor Erlass dieses Beschlusses geführt worden sei. Sämtliche Erwägungen, aufgrund deren die Kommission ihren Erstattungsantrag teilweise abgelehnt habe, hätten im angefochtenen Beschluss selbst klar dargelegt werden müssen, damit die Klägerinnen die Gründe dafür nachvollziehen könnten und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Da dies nicht der Fall sei, habe die Kommission ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt.

43

Zweitens sei das von der Kommission als Vergleichsmaßstab zur Berechnung der erstattungsfähigen zusätzlichen Kosten herangezogene Alternativszenario, in dessen Rahmen die Kommission angenommen habe, dass die Klägerinnen durchgehend auf Anwälte zurückgegriffen hätten, wenn die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen statt in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortgesetzt worden wäre, nicht nachvollziehbar und stelle keine hinreichende Begründung dar. Bei der Festlegung dieses Alternativszenarios habe sich die Kommission auf einen Satz gestützt, der aus einem Schreiben der Klägerinnen selektiv herausgepickt worden sei, in dem sie erklärt hätten, dass sie, wenn die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, nur zu strittigen Punkten auf Anwälte zurückgegriffen hätten.

44

Im Übrigen sei das von der Kommission verwendete Alternativszenario unbestimmt. Die Kommission habe nämlich weder dargelegt, warum sie sich unter den zahlreichen möglichen Alternativszenarien für dieses entschieden habe, noch das gewählte Alternativszenario hinreichend definiert. Die Kommission habe auch nicht die Modalitäten einer solchen fortgesetzten Nachprüfung, d. h. ihre Dauer, die Zahl der eingesetzten Bediensteten oder die Arbeitszeiten, erläutert. Ohne solche Angaben könne die Kommission weder sicher sein, dass sie für die Berechnung der ersatzfähigen zusätzlichen Kosten das „richtige“ Alternativszenario herangezogen habe, noch das von den Klägerinnen gewählte Alternativszenario zur Bestimmung der ihnen entstandenen Kosten infrage stellen. Jedenfalls sei das von der Kommission verwendete Alternativszenario nur ein hypothetisches Szenario. Die Kommission habe auch das für sie günstigste Alternativszenario gewählt.

45

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C‑490/23 P, EU:C:2025:32, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Außerdem handelt es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 48). Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).

48

Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission mit diesem Rechtsakt über den Antrag der Klägerinnen auf Erstattung der ihnen durch die Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel entstandenen zusätzlichen Kosten entschieden hat.

49

Insbesondere verweist die Kommission in der Einleitung des angefochtenen Beschlusses auf ihre Praxis, wonach sie, wie schon in ihrem früheren Schriftverkehr mit den Klägerinnen dargelegt, die zusätzlichen Kosten erstatte, die dem überprüften Unternehmen allein wegen der Fortsetzung einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden seien. Sie erstatte daher keine Kosten, die einem solchen Unternehmen ohnehin entstanden wären, wenn die Nachprüfung in seinen eigenen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre. Dies sei bei den Anwaltshonoraren der Fall.

50

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Erstattungsantrag der Klägerinnen erklärt die Kommission anschließend in Abschnitt 1 („Anwaltskosten“) des angefochtenen Beschlusses, sie habe entschieden, die Anwaltshonorare, deren vollständige Erstattung Red Bull fordere, aus den beiden folgenden Gründen nicht zu ersetzen: erstens, weil Red Bull bei der Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen im März 2023 zu jeder Zeit von Anwälten unterstützt worden sei, so dass die Anwaltskosten keine auf die fortgesetzte Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zurückzuführenden zusätzlichen Kosten darstellten, und zweitens, weil Red Bull in ihrem früheren Schriftverkehr eingeräumt habe, dass sie auch im Fall einer Fortsetzung der Nachprüfung in den eigenen Geschäftsräumen Anwälte hinzugezogen hätte.

51

Was die sonstigen Kosten angeht, so führt die Kommission in Abschnitt 2 („Weitere Kosten“) des angefochtenen Beschlusses aus, dass sie, wie im Schriftwechsel mit den Klägerinnen vereinbart, deren Kostenforderungen akzeptiere.

52

Der angefochtene Beschluss enthält schließlich in Abschnitt 3 („Zusammenfassung“) eine Tabelle mit einer Übersicht über die verschiedenen Kosten, deren Erstattung die Klägerinnen verlangten, wobei neben jeder der vier Kostenpositionen, nämlich Reisekosten, Unterbringungskosten, Tagegelder und Anwaltskosten, der Betrag angegeben ist, dessen Erstattung die Kommission akzeptiert.

53

Der angefochtene Beschluss bringt folglich die Überlegungen der Kommission so klar, substantiiert und eindeutig zum Ausdruck, dass die Klägerinnen ihm die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung wahrnehmen kann; er ist deshalb ausreichend begründet und genügt mithin den Anforderungen von Art. 296 Abs. 2 AEUV.

54

Darüber hinaus lässt die vorliegende Klage erkennen, dass die Klägerinnen in der Lage waren, Einwände gegen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses und insbesondere gegen die Ablehnung einer vollständigen Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten vorzubringen; dies zeigt, dass sie die den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Überlegungen, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind, nachvollziehen konnten.

55

Keines der übrigen Argumente der Klägerinnen kann Zweifel daran begründen, dass der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist.

56

Was erstens die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Verweise der Kommission auf den vor dessen Erlass geführten Schriftwechsel angeht, so ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen alle Erwägungen, die die Kommission zur teilweisen Ablehnung von deren Erstattungsantrag veranlasst haben, ausweislich der vorstehenden Rn. 49 und 50 im Text dieses Beschlusses selbst klar dargelegt sind.

57

Außerdem bildet der vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit den Klägerinnen geführte Schriftwechsel den Kontext dieses Beschlusses. Nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung kann er bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

58

Daher können die Klägerinnen der Kommission nicht zum Vorwurf machen, dass sie im angefochtenen Beschluss auf den früheren Schriftwechsel mit ihnen verwiesen hat.

59

Was zweitens die Rüge betrifft, wonach das von der Kommission als Vergleichsmaßstab für die Berechnung der erstattungsfähigen zusätzlichen Kosten herangezogene Alternativszenario unverständlich und unzureichend begründet sei, so ist festzustellen, dass dieses Alternativszenario nach der Beschreibung im angefochtenen Beschluss auf der Annahme beruht, dass die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen fortgesetzt worden wäre.

60

Die Kommission erklärt nämlich im angefochtenen Beschluss, sie habe entschieden, den Klägerinnen die Kosten zu erstatten, die ihnen allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel entstanden seien, mit Ausnahme der Kosten, die ihnen ohnehin entstanden wären, wenn die Nachprüfung in ihren eigenen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre. Die Anwaltskosten stellten keine solchen zusätzlichen Kosten dar, da sie auf jeden Fall entstanden wären, auch wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen fortgesetzt worden wäre.

61

Demnach enthält der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen eine hinreichend verständliche und mit Gründen versehene Beschreibung dieses Alternativszenarios.

62

Im Übrigen ist ein solches Alternativszenario definitionsgemäß hypothetisch, was die Klägerinnen selbst einräumen, denn die Nachprüfung wurde in Wirklichkeit in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortgesetzt. Daher kann von der Kommission nicht verlangt werden, das „richtige“ Alternativszenario zu definieren oder im angefochtenen Beschluss näher zu konkretisieren.

63

Schließlich gehört die Frage nach dem plausibelsten oder „richtigsten“ Alternativszenario, wie sich aus der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung ergibt, zur Begründetheit des angefochtenen Beschlusses und geht daher im Rahmen eines auf einen Begründungsmangel gestützten Klagegrundes ins Leere. Das Vorbringen, mit dem die Klägerinnen dartun wollen, dass sie die Nachprüfung vollumfänglich unternehmensintern hätten begleiten können, wenn diese in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, oder dass das von der Kommission herangezogene Alternativszenario fehlerhaft sei oder das für dieses Organ vorteilhafteste Szenario darstelle, geht somit im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere, da es die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses, nicht aber dessen Begründung betrifft.

64

Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die von den Klägerinnen beantragte prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen.

Erster Klagegrund: rechtswidrige Weigerung, die wegen der unverhältnismäßigen Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel entstandenen zusätzlichen Kosten zu ersetzen

65

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, gegen den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Fortsetzung der Nachprüfung in Brüssel habe nämlich weder im Interesse der Nachprüfung gelegen, noch einen übermäßigen Eingriff in die Arbeitsweise von Red Bull verhindert. Zudem habe diese Fortsetzung übermäßig lange gedauert und sei nur deshalb erforderlich geworden, weil die Kommission Daten pauschal ohne jede Relevanzprüfung und ungefiltert in einem übergroßen Umfang von insgesamt 16,6 Terabyte angefordert habe. Die fortgesetzte Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel sei an sich unverhältnismäßig gewesen und habe die hohen Kosten verursacht, deren Erstattung die Klägerinnen verlangten. Die Weigerung der Kommission, die geltend gemachten Gesamtkosten zu erstatten, sei aus diesem Grund rechtswidrig.

66

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält den ersten Klagegrund für unzulässig.

67

Einer ständigen Rechtsprechung zufolge dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑339/04, EU:T:2007:80, Rn. 117, und vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 22).

68

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die von den Klägerinnen zur Stützung ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente gegen die Entscheidung der Kommission richten, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten fortzusetzen, nicht aber gegen den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angefochtenen Beschluss.

69

So beanstanden die Klägerinnen die Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zwar als unverhältnismäßig, erläutern aber in keiner Weise, inwiefern der angefochtene Beschluss selbst unverhältnismäßig sein sollte. Mit anderen Worten: Obwohl mit dem ersten Klagegrund eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, zielen die hierzu vorgebrachten Argumente der Klägerinnen nicht darauf ab, darzulegen, dass der angefochtene Beschluss über die Grenzen dessen hinausgehe, was zur Erreichung des mit seinem Erlass verfolgten Ziels angemessen und erforderlich wäre, nämlich die Ermittlung der allein aufgrund der fortgesetzten Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel entstandenen und von dieser somit zu erstattenden zusätzlichen Kosten.

70

Der erste Klagegrund geht also ins Leere und ist daher zurückzuweisen, ohne dass über seine von der Kommission bezweifelte Zulässigkeit entschieden oder die von den Klägerinnen beantragte prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung erlassen werden müsste.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „zusätzliche Kosten“ im Sinne des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P), und Beurteilungsfehler

71

Mit dem dritten Klagegrund wird im Wesentlichen gerügt, die Kommission habe bei der Auslegung des Begriffs „zusätzliche Kosten“ im Sinne von Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), einen Rechtsfehler begangen und den von den Klägerinnen verlangten vollständigen Ersatz der Anwaltshonorare aufgrund eines Beurteilungsfehlers abgelehnt.

72

Was den gerügten Rechtsfehler betrifft, so halten die Klägerinnen den Standpunkt der Kommission für substanzlos, wonach Anwaltshonorare prinzipiell keine „zusätzlichen Kosten“ im Sinne von Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), seien, weil sie auch entstanden wären, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen fortgesetzt worden wäre. Eine solche Auslegung des Begriffs „zusätzliche Kosten“ sei zu restriktiv und finde keine Deckung in dem vorerwähnten Urteil.

73

Zu dem geltend gemachten Beurteilungsfehler führen die Klägerinnen aus, die Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission habe für sie zu drastischen Erschwernissen geführt, da sie über keine Niederlassung in Brüssel verfügten und ihr Schlüsselpersonal nicht für längere Zeit dorthin hätten entsenden können. In Anbetracht dieser Erschwernisse hätten sie zusätzlich zu der österreichischen Kanzlei, die sie gewöhnlich vertrete, eine weitere Anwaltskanzlei beauftragen müssen, die über ein Büro vor Ort verfüge. Die Hinzuziehung dieser zusätzlichen Anwälte habe Mehrkosten verursacht, die hätten vermieden werden können, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen fortgesetzt worden wäre, da sie in diesem Fall nicht so lange gedauert hätte. Die von diesen Anwälten in Rechnung gestellten Honorare seien daher insgesamt „zusätzliche Kosten“.

74

Wäre die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden, hätten sie nämlich über das erforderliche mehrsprachige und hinreichend rechtlich geschulte Personal verfügt, das sie dagegen in Brüssel nicht hätten einsetzen können, um die Begleitung der Nachprüfung zu gewährleisten. Dieses Personal hätte hierfür nach einem Rotationssystem herangezogen werden können, so dass sie die Fortsetzung der Nachprüfung in vollem Umfang unternehmensintern hätten begleiten können und nur noch punktuell auf Anwälte hätten zurückgreifen müssen.

75

Schließlich tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, wenn ihrer Argumentation nicht gefolgt werden sollte, seien jedenfalls die Kosten für die Beauftragung der zweiten Anwaltskanzlei als „zusätzliche Kosten“ anzusehen, da diese Kanzlei nicht beauftragt worden wäre, wenn die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre.

76

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

77

Nach dem Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), hängt die Möglichkeit der Kommission, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Nachprüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen eines Unternehmens in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, davon ab, dass diese Fortsetzung nicht zu einem Verstoß gegen die Verteidigungsrechte führt und keine zusätzliche Beeinträchtigung der Rechte der betreffenden Unternehmen im Verhältnis zu der Beeinträchtigung bedeutet, die mit der Durchführung einer Nachprüfung in deren Geschäftsräumen einhergeht. Ein solcher Verstoß wäre aber festzustellen, wenn dem von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zusätzliche Kosten entstünden. Daraus folgt, dass die Kommission eine Nachprüfung, wenn diese solche zusätzlichen Kosten verursacht, nur unter der Bedingung fortsetzen darf, dass sie auf einen entsprechend begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens bereit ist, diese Kosten zu erstatten.

78

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Kommission, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen hat, weil sie es abgelehnt hat, den Klägerinnen in vollem Umfang die Anwaltshonorare zu erstatten, die sie für die Leistungen verauslagt haben, die im Zusammenhang mit der in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortgesetzten Nachprüfung erbracht wurden.

79

Was den gerügten Rechtsfehler betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung des vorherigen Schriftverkehrs mit den Klägerinnen den Begriff „zusätzliche Kosten“ im Sinne von Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), dahin ausgelegt hat, dass er die für die Fortsetzung der Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten verauslagten Anwaltshonorare grundsätzlich nicht erfasse, da es sich um Kosten handele, die dem betroffenen Unternehmen ohnehin entstanden wären, wenn die Nachprüfung in seinen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre.

80

Insoweit geht aus Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), hervor (siehe oben, Rn. 77), dass bestimmte Kosten nur dann als „allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel [entstandene] zusätzliche Kosten“ eingestuft werden können, wenn zwei Kriterien erfüllt sind.

81

Daher ist erstens zu prüfen, ob es sich bei den Kosten, deren Erstattung die Klägerinnen verlangen, um „zusätzliche“ Kosten nach Maßgabe dieser Rechtsprechung handelt.

82

Aus der Verwendung des Adjektivs „zusätzlich“ ist zu schließen, dass die fraglichen Kosten aus den Mehrkosten gegenüber dem vorherigen konkreten und tatsächlichen Bezugsrahmen, d. h. der Nachprüfung, wie sie in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens durchgeführt wurde, bestehen. Es muss sich also um Kosten handeln, die zu den Kosten hinzukommen, die in einer Situation verursacht worden wären, in der die Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens stattgefunden hätte.

83

Im Übrigen hätte der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, wenn er sämtliche dem Unternehmen entstandenen Kosten gemeint hätte, die von der Kommission wegen der Entscheidung, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten fortzusetzen, zu erstatten wären, in Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), nicht das Adjektiv „zusätzlich“ verwendet, das voraussetzt, dass es sich um andere Kosten als diejenigen handelt, die dem Unternehmen entstanden wären, wenn die Nachprüfung in seinen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre.

84

Das vom Gerichtshof verwendete Adjektiv „zusätzlich“ bedeutet nicht, dass eine Unverhältnismäßigkeit der entstandenen Kosten oder deren übermäßige Höhe nachgewiesen werden müsste, sondern nur, dass diese Kosten sich zu den Kosten addieren müssen, die bei einer Fortsetzung der Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens entstanden wären.

85

Zweitens ist nach Maßgabe des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten, deren Erstattung die Klägerinnen verlangen, „allein [des]wegen [entstanden]“ sind, weil die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt wurde.

86

Aus der Verwendung des Ausdrucks „allein wegen“ in Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), ist zu schließen, dass ein ausschließlicher Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Kosten und der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission bestehen muss, was die Klägerinnen in ihrer Erwiderung übrigens anerkennen.

87

Daraus folgt, dass die betreffenden Kosten ausschließlich durch die Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission verursacht wurden, so dass Kosten, die ohnehin entstanden wären, auch wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens fortgesetzt worden wäre, davon ausgeschlossen sind.

88

Was insbesondere die Anwaltshonorare anbelangt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass nur die „zusätzlichen“ Honorare, die bei einer Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens nicht angefallen wären und die ausschließlich mit der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission zusammenhängen, als „zusätzliche Kosten“ im Sinne von Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), eingestuft werden können.

89

Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidung, bei einer von der Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführten Nachprüfung Rechtsanwälte hinzuzuziehen, Teil der Verteidigungsstrategie des betroffenen Unternehmens ist, denn diese Bestimmung schreibt ihm nicht vor, sich von Rechtsanwälten unterstützen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T‑357/06, EU:T:2012:488, Rn. 226). Wenn das betroffene Unternehmen also beschließt, bei einer solchen Nachprüfung Rechtsanwälte mit seiner Unterstützung zu beauftragen, ändert die Tatsache, dass die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt wird, nichts an den Kosten für die Anwaltshonorare. Hatte nämlich ein solches Unternehmen beschlossen, bei der Nachprüfung anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, und lässt die Kommission die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten fortsetzen, so stellen die mit dieser Fortsetzung verbundenen Anwaltshonorare für das Unternehmen in der Regel keine zusätzlichen Kosten dar, weil die von den Anwälten zu erbringenden Leistungen unabhängig vom Ort der Nachprüfung grundsätzlich die gleichen sind. Da diese Leistungen auch erbracht worden wären, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens fortgesetzt worden wäre, besteht zwischen den diesbezüglichen Anwaltshonoraren und der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission grundsätzlich kein ausschließlicher Kausalzusammenhang.

90

Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall beschlossen haben, sich bei der in ihren Geschäftsräumen durchgeführten Nachprüfung anwaltlich unterstützen zu lassen, ist nicht erwiesen, dass ein ausschließlicher Kausalzusammenhang zwischen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel und den Honoraren der Rechtsanwälte besteht, die sie bei dieser Nachprüfung unterstützt haben.

91

Deshalb ist in Anbetracht der von den Klägerinnen gewählten Verteidigungsstrategie die Auslegung des Begriffs „zusätzliche Kosten“ durch die Kommission, wonach die für Leistungen im Rahmen der Fortsetzung einer Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Rechnung gestellten Anwaltshonorare grundsätzlich nicht darunter fallen, da diese Honorare auch angefallen wären, wenn die Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen fortgesetzt worden wäre, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder substanzlos noch mit dem Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), unvereinbar.

92

Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Auslegung des Begriffs „zusätzliche Kosten“ durch die Kommission insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), auch nicht restriktiv ist.

93

Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit dem Schriftwechsel mit den Klägerinnen ergibt, schließt die Kommission nämlich nicht kategorisch aus, dass bestimmte Anwaltshonorare als „zusätzliche Kosten“ betrachtet werden können. Die Kommission verlangt von dem betroffenen Unternehmen lediglich den Nachweis, dass die anwaltlichen Leistungen, auf die sich die Honorare beziehen, deren Erstattung es beantragt, nicht erbracht worden wären, wenn die Nachprüfung in seinen Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, was keineswegs eine übermäßige Anforderung darstellt. Denn aus Rn. 90 des Urteils vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑606/18 P, EU:C:2020:571), geht hervor, dass die Kommission die zusätzlichen Kosten erstattet, wenn das betreffende Unternehmen bei ihr einen „entsprechend begründeten“ Antrag stellt.

94

Infolgedessen konnten die Klägerinnen nicht nachweisen, dass der Begriff „zusätzliche Kosten“ von der Kommission im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft ausgelegt worden wäre.

95

Was den gerügten Beurteilungsfehler betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerinnen in dem Verfahren vor Erlass des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkten, von der Kommission die vollständige Erstattung der Anwaltskosten zu verlangen, die im Rahmen der fortgesetzten Nachprüfung in deren Räumlichkeiten entstanden waren, wobei sie sich auf das Szenario stützten, dass die Nachprüfung, wenn sie in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, in vollem Umfang unternehmensintern von ihrem mehrsprachigen und hinreichend rechtlich geschulten Personal begleitet worden wäre. Da bei einem solchen Szenario nach Ansicht der Klägerinnen dank dieser vollständigen Internalisierung kein Anwaltshonorar zu entrichten gewesen wäre, stellten die für die Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel angefallenen Anwaltshonorare insgesamt „zusätzliche Kosten“ dar, die diese zu erstatten habe.

96

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Szenario einer rein unternehmensinternen Begleitung der Nachprüfung nicht dem Ablauf der im März 2023 in den Geschäftsräumen der Klägerinnen erfolgten Nachprüfung entspricht, bei der diese sowohl in Fuschl am See als auch in Amsterdam und Paris durchgehend von Rechtsanwälten unterstützt wurden. In diesem Zusammenhang haben die Klägerinnen, wie die Kommission zutreffend bemerkt, nicht schlüssig dargetan, dass sie, nachdem sie sich während der gesamten Dauer der Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen von Rechtsanwälten unterstützen ließen, in der Lage gewesen wären, sich so zu organisieren, dass sie eine rein unternehmensinterne Begleitung der Nachprüfung hätten gewährleisten können, falls diese in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre.

97

Sodann behaupten die Klägerinnen zwar, ihre Mitarbeiter hätten die Nachprüfung eigenständig begleiten können, wenn diese in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, erklären jedoch nicht, warum sie diese Mitarbeiter nicht eingesetzt haben, um die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel vor Ort oder „remote“, insbesondere mittels eines Rotationssystems, tatsächlich zu begleiten. Insoweit ist festzustellen, dass einige Mitarbeiter der Klägerinnen, obwohl sie sich in Brüssel aufhielten, die Räumlichkeiten der Kommission nicht einmal betreten haben. Dies dürfte die Ansicht der Kommission bestätigen, wonach eine vollumfänglich internalisierte Begleitung der Nachprüfung nicht plausibel war, so dass die Klägerinnen Rechtsanwälte hinzugezogen hätten, wenn diese Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre.

98

Schließlich haben die Klägerinnen sowohl im Schriftwechsel mit der Kommission vor Erlass des angefochtenen Beschlusses als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst mehrfach eingeräumt, dass sie Rechtsanwälte zumindest punktuell eingeschaltet hätten, wenn die Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre. Die Klägerinnen widersprechen sich also selbst, wenn sie behaupten, sie hätten die Begleitung der Nachprüfung, falls diese vor Ort fortgesetzt worden wäre, in vollem Umfang unternehmensintern bewerkstelligt und dabei gänzlich auf anwaltliche Unterstützung verzichtet.

99

Folglich hat die Kommission im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung des vorherigen Schriftwechsels mit den Klägerinnen die Prämisse einer vollständigen unternehmensinternen Begleitung der Nachprüfung im Fall ihrer Fortsetzung in deren Geschäftsräumen, auf die sich die Klägerinnen stützen, um die Erstattung sämtlicher Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission zu verlangen, ohne Beurteilungsfehler für nicht plausibel erachtet und zurückgewiesen. Im Übrigen hat die Kommission nie behauptet, dass der Umfang der anwaltlichen Unterstützung während der gesamten Dauer der Nachprüfung bei deren Fortsetzung in den Geschäftsräumen der Klägerinnen unverändert geblieben wäre. Die Kommission hat nur zutreffend in Betracht gezogen, dass sich die Klägerinnen in einer solchen Situation zumindest in gewissem Umfang weiterhin anwaltlich hätten unterstützen lassen.

100

Was zuletzt das Hilfsvorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach zumindest die durch die Mandatierung der zweiten Anwaltskanzlei entstandenen Kosten als „zusätzliche Kosten“ zu behandeln seien, so ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Laufe des Verfahrens, das dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vorausging, nie versucht hatten, nachzuweisen, dass nur bestimmte Anwaltshonorare erstattungsfähig seien, und nie eine teilweise Erstattung solcher Honorare beantragt hatten, obwohl die Kommission sie schriftlich ausdrücklich aufgefordert hatte, „eine vollständige Beschreibung der Anwaltshonorare, einschließlich der Namen der anwaltlichen Vertreter …, der geleisteten Stunden, des geltenden Stundensatzes, einer Beschreibung der erteilten Beratung und einer Begründung, dass diese Rechtsberatung ausschließlich für die Zwecke der fortgesetzten Nachprüfung und nicht für jede Nachprüfung [vor Ort] geleistet wurde“, vorzulegen, um beurteilen zu können, ob die Anwaltshonorare, deren Erstattung verlangt wurde, teilweise als „zusätzliche Kosten“ anzusehen wären. Die Klägerinnen, die stets an ihrem Standpunkt festhielten und nur die vollständige Erstattung der geltend gemachten Anwaltshonorare verlangten, haben der Kommission eine solche Beschreibung niemals vorgelegt.

101

Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im angefochtenen Beschluss den Klägerinnen die Anwaltshonorare, die ihnen etwa für die Beauftragung einer zweiten Anwaltskanzlei mit einer Niederlassung in Brüssel entstanden sind, nicht teilweise erstattet hat.

102

Im Übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren auf die schriftlichen wie auch mündlichen Fragen des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass sie nur die von der Kommission verlangte vollständige Erstattung der Anwaltshonorare beantragten und sich nicht mit einer teilweisen Erstattung dieser Honorare begnügen könnten.

103

Infolgedessen ist das Hilfsvorbringen der Klägerinnen, wonach zumindest bestimmte von ihnen entrichtete Anwaltshonorare als „zusätzliche Kosten“ anzusehen seien, für unbegründet zu erachten und zurückzuweisen, ohne dass über seine von der Kommission bezweifelte Zulässigkeit entschieden werden müsste.

104

Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

105

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Red Bull GmbH, die Red Bull France SASU und die Red Bull Nederland BV tragen die Kosten.

 

Buttigieg

Schwarcz

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Bestagno

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Präsident

L. Truchot


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen