Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-282/26

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. April 2026(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ROSE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Objektive, dem Wesen von Waren und Dienstleistungen innewohnende Merkmale – Hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang “

In der Rechtssache T‑56/25,

Rose Bikes GmbH mit Sitz in Bocholt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin S. Körber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin S. Kingston (Berichterstatterin) sowie der Richterin A. Marcoulli und des Richters P. Zilgalvis,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Rose Bikes GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. November 2024 (Sache R 1461/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 7. Februar 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen ROSE als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“.

4        Mit Entscheidung vom 10. Juli 2024 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 19. Juli 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.

7        Erstens wies die Beschwerdekammer in Bezug auf das maßgebliche Publikum darauf hin, dass sich die in Rede stehenden Waren an die breite Öffentlichkeit richteten und ihrer Bewertung das Verständnis des englisch- und französischsprachigen Teils der breiten Öffentlichkeit der Europäischen Union zugrunde zu legen sei.

8        Zweitens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke fest, dass der einzige Begriff, aus dem die angemeldete Marke bestehe, nämlich „rose“, für das maßgebliche Publikum auf die Farbe Rosa verweise. Zudem stelle die Farbe Rosa ein Merkmal der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 dar, und die angemeldete Marke weise daher einen beschreibenden Charakter auf, da die Farbe der fraglichen Waren zum einen ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl und dem Erwerb der Waren sein könne und ein wichtiger Faktor für die Unternehmen sei, wenn sie ihre Waren präsentierten. Zum anderen könne die Farbe Rosa eine wesentliche und nicht nur eine willkürliche oder sonst irrelevante Eigenschaft von Bekleidungsstücken, Schuhen oder Kopfbedeckungen sein, wobei Babybekleidung typischerweise in Rosa oder Hellblau gehalten sei und Rosa häufig auch von Teenagern und Erwachsenen getragen werde.

9        Drittens stellte die Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke fest, dass diese vom maßgeblichen Publikum herkunftsneutral als bloße Sachinformation darüber wahrgenommen werde, dass die fraglichen Waren in der Farbe Rosa gehalten seien, sowie als positive Werbeaussage, die bestimmte Eigenschaften herausstelle. Der angemeldeten Marke fehle daher das gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren zuzulassen;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der ihm entstandenen Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

13      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe durch die Feststellung, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren einen beschreibenden Charakter aufweise, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

14      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

16      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

17      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale von Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 30. November 2022, Lila Rossa Engros/EUIPO [LiLAC], T‑780/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:732, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 30. November 2022, LiLAC, T‑780/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:732, Rn. 25).

21      Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist, ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gleichwohl ein objektives, dem Wesen der Ware oder Dienstleistung innewohnendes Merkmal oder ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO (vita), T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32). Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

 Zum maßgeblichen Publikum

24      Wie oben in Rn. 7 ausgeführt, stellte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fest, dass ihrer Bewertung der angemeldeten Marke das Verständnis des englisch- und französischsprachigen Teils der breiten Öffentlichkeit der Europäischen Union zugrunde zu legen sei.

25      Es besteht kein Anlass, diese Auffassung, der die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.

 Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke

26      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angemeldete Marke, die aus einem Wortzeichen besteht, sowohl im Englischen als auch im Französischen u. a. die Bedeutung einer Farbe hat, insbesondere der Farbe Rosa.

 Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke

27      Die Klägerin macht geltend, der Begriff „rose“ könne kein Merkmal der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sein.

28      Zur Stützung ihres Vorbringens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Rechtsprechung verkannt, wonach ein solches Merkmal in Bezug auf die Ware oder Dienstleistung „objektiv“, dem Wesen der Ware oder Dienstleistung „innewohnend“ sowie „intrinsisch und dauerhaft“ sein müsse. Die mit dem Begriff „rose“ bezeichnete Farbe sei nicht die hauptsächliche oder einzige Farbe der in Rede stehenden Bekleidungsstücke, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen und stelle einen rein zufälligen und beliebigen Aspekt dar, den nur ein Bruchteil dieser Waren aufweisen könne und der in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Wesen stehe. Somit nehme das maßgebliche Publikum die angemeldete Marke, wenn sie ihm begegne, nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Beschreibung der Waren oder eines ihrer intrinsischen und ihrem Wesen innewohnenden Merkmale wahr.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdekammer, nachdem sie auf die ständige Rechtsprechung hierzu verwiesen hatte, ihre Prüfung im Wesentlichen auf die in den Rn. 27 bis 31 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gesichtspunkte, um festzustellen, dass das Wortzeichen „rose“ für die fraglichen Waren beschreibend sei.

31      Die Farbgebung von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen könne das entscheidende Kriterium für die Auswahl und den Erwerb der Waren sein. Die Farbwahl bei den in Rede stehenden Waren ermögliche nämlich den Ausdruck der Persönlichkeit der Trägerin oder des Trägers. Eine Farbe könne jemandem „stehen“ oder „nicht stehen“. Zudem erforderten bestimmte Anlässe den Rückgriff auf bestimmte Farben. Folglich sei die Bedeutung von Farben bei der Wahl von Bekleidung hoch. Zudem verwies die Beschwerdekammer auf Screenshots der Websites „Zalando.de“ und „Momoxfashion.de“, um darzulegen, dass die Farbe der fraglichen Waren ein Suchkriterium auf solchen Websites bilde und sie von den Unternehmen bei der Warenpräsentation zwangsläufig berücksichtigt werde. Mitbewerbern müsse es mit Blick auf die Bedeutung von Farben in den in Rede stehenden Bereichen unbenommen bleiben, die Farbe ihrer Waren anzugeben.

32      Insbesondere zur Farbe Rosa führte die Beschwerdekammer aus, es sei allgemein bekannt, dass Babybekleidung, die von den beanspruchten Waren umfasst sei, typischerweise in Rosa bzw. in Hellblau gehalten sei und dass auch von Teenagern oder Erwachsenen häufig Rosa getragen werde.

33      Folglich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Farbe Rosa für die fraglichen Waren eine wesentliche und nicht nur eine willkürliche oder sonst irrelevante Eigenschaft sei und einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den Waren aufweise, so dass sie in Bezug auf die Waren beschreibend sei.

34      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Farbe einer Ware zu den von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Merkmalen gehören kann, sofern die Farbe ein „objektives“, „dem Wesen“ der Ware „innewohnendes“ Merkmal darstellt und für die Ware „intrinsisch und dauerhaft“ ist.

35      Somit hängt die Beurteilung der Frage, ob die Farbe einer Ware ein Merkmal der Ware darstellt, von den Umständen des Einzelfalls ab, d. h. von der Farbe, die das fragliche Zeichen beschreibt, dem Wesen der betreffenden Ware und der spezifischen Weise, in der auf die fragliche Farbe Bezug genommen wird (Urteil vom 14. September 2022, Lotion/EUIPO [BLACK IRISH], T‑498/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:543, Rn. 44).

36      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die Farbe ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Verbraucher in Bezug auf die Auswahl und den Erwerb der in Rede stehenden Waren darstellen kann. Diese Tatsache lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass die Bezeichnung einer Farbe ein „intrinsisches“ und „dem Wesen“ der betreffenden Ware „innewohnendes“ Merkmal im Sinne der Rechtsprechung darstelle.

37      Hierzu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die fraglichen Waren, nämlich „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“, in einer Vielzahl unterschiedlicher Farben erhältlich sind und die Farbgebung die Wahl von Verbrauchern in diesem Bereich beeinflussen kann, nicht bedeutet, dass die Farbe ein Merkmal der Waren darstellt. Die Farbe kann nämlich ein rein zufälliger und beliebiger Aspekt sein, den unter Umständen nur ein Bruchteil der Waren aufweist und der jedenfalls in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Wesen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Off-White/EUIPO [OFF‑WHITE], T‑133/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:293, Rn. 45).

38      Somit ist nach der Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass bei den betreffenden Waren die Verwendung einer bestimmten Farbe neben anderen Farben mehr oder weniger üblich ist, ohne Belang, da bei vernünftiger Betrachtung im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung nicht abzusehen ist, dass die Farbe allein aufgrund dieser Tatsache von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines intrinsischen und dem Wesen dieser Waren innewohnenden Merkmals erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 45 und 46, und vom 25. Juni 2020, OFF‑WHITE, T‑133/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:293, Rn. 45).

39      Das Gericht hat nämlich für Recht erkannt, dass der Wortbestandteil „vita“ (Pluralform und bestimmte Form im Singular des schwedischen Wortes „vit“, das „weiß“ bedeutet) nicht beschreibend ist für Küchen- und Haushaltsgeräte, da die Farbe Weiß nur eine der möglichen Farben der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ist (Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 45 und 46). Ebenso hat das Gericht festgestellt, dass cremefarben in Bezug auf Uhren und Sonnenbrillen nur ein rein zufälliger und beliebiger Aspekt ist, den nur ein Bruchteil dieser Waren aufweist und der kein intrinsisches oder dem Wesen der Waren innewohnendes Merkmal darstellt (Urteil vom 25. Juni 2020, OFF‑WHITE, T‑133/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:293, Rn. 45).

40      Allein die Tatsache, dass die Farbe von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen die Kaufentscheidung bei den fraglichen Waren positiv oder negativ bestimmen kann und ein Suchkriterium in Onlineshops darstellt, reicht folglich nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Farbe zwangsläufig ein innewohnendes und objektives Merkmal der Waren ist.

41      Im vorliegenden Fall hob die Beschwerdekammer jedoch in Bezug auf die Farbe Rosa zu Recht hervor, dass diese Farbe eng mit bestimmten Unterkategorien von Bekleidungsstücken verbunden sei, die von den betreffenden Waren umfasst seien. Insbesondere ist, wie die Beschwerdekammer ausführte, allgemein bekannt, dass die Farbe Rosa für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Babys, die typischerweise in Rosa bzw. in Hellblau gehalten sind, von besonderer Bedeutung ist. Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Babys sind nämlich typischerweise in diesen beiden Farben erhältlich und werden so vertrieben, was bedeutet, dass die Farbe Rosa besonders mit der spezifischen Unterkategorie „Babybekleidung“ in Verbindung gebracht wird.

42      Auch wenn nicht geleugnet werden kann, dass Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen in einer großen Farbvielfalt erhältlich sind, bei der Rosa nicht überwiegt, gilt dies demnach nicht für die Unterkategorie „Babywaren“. Somit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin Rosa nicht einfach als eine der möglichen Ausprägungen von Babybekleidung oder als rein zufälliger und beliebiger Aspekt angesehen werden, den nur ein Bruchteil der Waren im Sinne der oben in den Rn. 37 bis 39 angeführten Rechtsprechung aufweisen kann. Die Farbe Rosa ist nämlich eng mit Bekleidungsartikeln für Babys verbunden.

43      Diese Schlussfolgerung gilt auch für Jugendbekleidung, da diese Bekleidungsunterkategorie angesichts der Bedeutung der Farbe Rosa in dieser Unterkategorie besonders mit dieser Farbe in Verbindung gebracht werden kann.

44      Demnach kann die Farbe Rosa nicht als ein für diese Waren irrelevantes oder willkürliches Merkmal im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden.

45      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler beging, indem sie die Auffassung vertrat, dass Rosa einem intrinsischen und dem Wesen von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Babys und Teenager innewohnenden Merkmal entsprechen könne und dass die angemeldete Marke folglich als beschreibende Farbangabe dieser Waren wahrgenommen werde.

46      Zwar bestehen die von der Anmeldung erfassten Waren aus der weiter gefassten Kategorie „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ und ist die Anmeldung nicht speziell auf solche Waren für Babys oder Jugendliche beschränkt.

47      Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern, sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat, auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören. Des Weiteren steht nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Zeichen nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, die zu einer als solche in der Markenanmeldung angeführten Kategorie gehören, beschreibend ist, der Zurückweisung der Anmeldung nicht entgegen, da andernfalls den Inhaber nichts daran hindern würde, das Zeichen auch für die Waren oder Dienstleistungen der Warenklasse zu benutzen, die von seiner Eintragung erfasst sind und für die es beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2022, LiLAC, T‑780/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:732, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Da die Klägerin in ihrer Anmeldung keine Beschränkung in Bezug auf die Kategorie „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ vorgenommen hat, schließt diese Kategorie somit, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, zwangsläufig die Unterkategorie solcher Waren für Babys und Jugendliche mit ein.

49      Folglich hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfüllt sind.

50      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

51      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Da die Marke nicht beschreibend sei, könne die fehlende intrinsische Unterscheidungskraft der Marke nicht auf ihren beschreibenden Charakter gestützt werden. Außerdem weist sie insbesondere die Feststellung der Beschwerdekammer zurück, dass die angemeldete Marke als „bloße Sachinformation darüber“ wahrgenommen werde, „dass die in Rede stehenden Waren in der Farbe Rosa gehalten sind“, und macht geltend, dass der Begriff „rose“ auf Waren jeder Farbe angebracht werde und nicht nur auf Waren in Rosarot.

52      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

53      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des zweiten Klagegrundes zu prüfen, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

54      Demnach ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

55      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rose Bikes GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Kingston

Marcoulli

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

L. Truchot


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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