Beschluss vom Gericht der Europäischen Union - T-349/26
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
11. Mai 2026(*)
„ Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Mittel für den Ausbau von Breitbandnetzen – Beschwerde – Vorläufige Prüfung einer mutmaßlichen rechtswidrigen staatlichen Beihilfe – Unterrichtungsschreiben – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit “
In der Rechtssache T‑548/25,
TNG Stadtnetz GmbH mit Sitz in Kiel (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Louven,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch C. Kovács, M. Lagrue und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie der Richterinnen T. Pynnä (Berichterstatterin) und M. Brkan,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit am 31. Oktober 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat,
– des von der Klägerin mit Schriftsatz, der am 9. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gestellten Antrags auf Verbindung mit der Rechtssache T‑671/25 oder, hilfsweise, auf Aussetzung,
aufgrund des am 3. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer am 6. August 2025 eingereichten und auf Art. 265 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die TNG Stadtnetz GmbH, festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, zu ihrer am 22. Mai 2024 eingelegten Beschwerde in der Sache SA.114187 – Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von NetCom BW über rechtswidrige staatliche Beihilfen, die von Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg (Deutschland) an die NetCom BW GmbH (im Folgenden: NetCom) gewährt worden sein sollen, Stellung zu nehmen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. Mai 2024 legte die Klägerin, ein in Deutschland tätiges Telekommunikationsunternehmen, bei der Kommission eine Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen ein, die von Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg seit 2017 zugunsten von NetCom, einem Telekommunikationsanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, gewährt worden sein sollen, da kein neues Auswahlverfahren für den Betrieb der Breitbandkommunikationsnetze im Bundesland Baden-Württemberg stattgefunden habe (im Folgenden: Beschwerde).
3 In der Zeit von Juni bis November 2024 stand die Kommission mit der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin bezüglich der Beschwerde in Austausch.
4 Am 20. November 2024 übermittelte die Klägerin der Kommission zusätzliche Angaben, die sich auch auf etwaige rechtswidrige Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezogen. Am 3. Dezember 2024 reichte sie zusätzliche Unterlagen ein.
5 Am 3. Dezember 2024 forderte die Kommission die Klägerin auf, anzugeben, welche der eingereichten Unterlagen bzw. welche Teile davon die Tatsachen und Rechtsfragen darlegten, die ihrer Ansicht nach im Rahmen ihrer Beschwerde das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe oder eines Missbrauchs staatlicher Beihilfen belegten.
6 Am 4. Dezember 2024 antwortete die Klägerin der Kommission, dass alle eingereichten Unterlagen die den rechtswidrigen staatlichen Beihilfen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände belegten, und schilderte die betreffenden Umstände.
7 Am 8. April 2025 forderte die Klägerin die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV auf, innerhalb von zwei Monaten hinsichtlich ihrer Beschwerde tätig zu werden und insbesondere das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie, sollte die Kommission nicht zu ihrer Beschwerde Stellung nehmen, beim Gericht Untätigkeitsklage erheben werde.
8 Am 15. April 2025 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie derzeit die für die Prüfung ihrer Beschwerde erforderlichen Informationen zusammenstelle und die von den deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen prüfe. Die Kommission teilte ebenfalls mit, dass sie beabsichtige, der Klägerin bis Ende Juli 2025 zu antworten.
9 Am 28. Juli 2025 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie zu der vorläufigen Einschätzung gelangt sei, die Beschwerde der Klägerin sei unbegründet, da nach den Erläuterungen der deutschen Behörden der Betrieb aller in Rede stehenden subventionierten Netze Betreibern im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens übertragen worden sei oder noch werde. Darüber hinaus sei im Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall (Deutschland), in dem NetCom mit dem Betrieb der subventionierten Netze betraut worden sei, eine solche Vergabe nach den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge genehmigt worden und stehe im Einklang mit ihrem Beschluss vom 13. November 2020 in der Sache SA.52732 – Nationale Gigabitregelung Deutschland.
10 Die Kommission wies darauf hin, dass dies nicht ihren endgültigen Standpunkt darstelle, sondern eine vorläufige Stellungnahme der Dienststellen ihrer Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“, die auf den zu jener Zeit verfügbaren Informationen beruhe und in Erwartung etwaigen weiteren Vortrags der Klägerin abgegeben werde. Die Kommission forderte die Klägerin auf, ergänzend Stellung zu nehmen, falls sie diesen Feststellungen entgegentreten oder neue Informationen vorlegen möchte. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Beschwerde der Klägerin als zurückgenommen gelte, sollte diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat antworten.
Weitere Entwicklung nach Klageerhebung
11 Am 22. August 2025 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Schreiben vom 28. Juli 2025. Darin beanstandete sie die vorläufige Beurteilung der Kommission, übermittelte neue Unterlagen und beantragte den Erlass eines förmlichen Beschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) in Form eines Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. Sie wies auch darauf hin, dass sie erforderlichenfalls eine neue Aufforderung zum Tätigwerden abgeben und gegebenenfalls eine weitere Untätigkeitsklage erheben werde.
Anträge der Parteien
12 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die Untätigkeit der Kommission festzustellen, da sie nicht im Wege eines Beschlusses zu ihrer Beschwerde Stellung genommen habe;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13 In ihrer auf Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
14 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede zurückzuweisen.
15 Für den Fall, dass das Gericht die Klage dennoch als unzulässig abweist, beantragt die Klägerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16 Nach Art. 130 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird, beschließt das Gericht, das sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen und ohne, wie von der Klägerin beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑671/25 zu verbinden oder sie auszusetzen.
17 Die Kommission macht geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, da sie in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2025 zu der Beschwerde Stellung genommen habe.
18 Nach Art. 265 Abs. 2 AEUV ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Aus derselben Bestimmung ergibt sich, dass die Klage nur dann, wenn das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle bei Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zum Tätigwerden nicht Stellung genommen hat, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden kann.
19 Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 prüft die Kommission ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung eingelegte Beschwerde von Beteiligten und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird.
20 Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 sieht vor, dass, wenn die von einem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, die Kommission den Beteiligten davon in Kenntnis setzt und ihn auffordert, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen.
21 Hier ist die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2025 zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall unbegründet sei, da nach den Erläuterungen der deutschen Behörden der Betrieb aller in Rede stehenden subventionierten Netze Betreibern im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens übertragen worden sei oder noch werde. Des Weiteren hat die Kommission ausgeführt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerin nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Antwort der Kommission Stellung nehme.
22 Nach der Rechtsprechung stellt ein solches Schreiben eine gültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV dar, die eine etwaige Untätigkeit der Kommission beendet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T‑407/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:1, Rn. 8 und 40, vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T‑891/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1003, Rn. 50, und vom 17. August 2020, BF/Kommission, T‑190/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:368, Rn. 39).
23 Das Schreiben vom 28. Juli 2025 stellt daher eine gültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV dar.
24 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
25 Als Erstes macht die Klägerin geltend, es liege eine Untätigkeit seitens der Kommission vor, da diese nicht innerhalb der in Art. 265 Abs. 2 Satz 2 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten ab der Aufforderung zum Tätigwerden der Klägerin vom 8. April 2025 Stellung genommen habe.
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das zum Tätigwerden aufgeforderte Organ vor Erhebung der Klage zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. Beschluss vom 25. April 2022, Garufi u. a./Kommission, T‑105/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:265, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kommission am 28. Juli 2025, d. h. vor Klageerhebung, zu der Beschwerde Stellung genommen hat und der Aufforderung der Klägerin vom 8. April 2025 zum Tätigwerden nachgekommen ist, womit sie ihre Untätigkeit beendet hat.
28 Als Zweites macht die Klägerin geltend, das Schreiben vom 28. Juli 2025 sei eine bloße Verzögerungsmaßnahme, die nicht die Voraussetzungen erfülle, um als Unterrichtungsschreiben im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung 2015/1589 angesehen zu werden. Angesichts der von der Kommission bei der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Ermittlungen und der seit der Einlegung der Beschwerde verstrichenen Zeitspanne von mehr als einem Jahr handele es sich nicht um eine erste Prüfung oder eine Prima-facie-Prüfung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589.
29 Hierzu ist festzustellen, dass angesichts des Inhalts des Schreibens vom 28. Juli 2025 kein Zweifel daran besteht, dass die Beurteilung der Kommission, ungeachtet ihres Austauschs mit den deutschen Behörden und der Klägerin nach Einreichung der Beschwerde, vorbereitender und vorläufiger Natur ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt das Schreiben vom 28. Juli 2025 somit ein Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 genügendes Unterrichtungsschreiben dar. Darüber hinaus ist es unerheblich, dass zwischen der Beschwerde und dem Schreiben vom 28. Juli 2025 mehr als ein Jahr vergangen ist, da es darauf ankommt, dass die Kommission nach dem Aufforderungsschreiben der Klägerin und vor der Klage in der vorliegenden Rechtssache Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T‑891/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1003, Rn. 52).
30 Als Drittes ist auch der Umstand unerheblich, dass die Kommission nach Ansicht der Klägerin keine Entscheidung erlassen hat, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Auch eine Handlung, die nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist, kann nämlich eine die Untätigkeit beendende Stellungnahme darstellen, wenn sie Teil eines Verfahrens ist, das grundsätzlich zu einer ihrerseits mit der Nichtigkeitsklage anfechtbaren Rechtshandlung führen soll (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T‑407/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:1, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Daher ist festzustellen, dass die Kommission vor Erhebung der vorliegenden Klage eine gültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV abgegeben hat. Die Klage ist daher unzulässig.
32 Da die Klage unzulässig ist, ist gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung über den Streithilfeantrag der Bundesrepublik Deutschland nicht zu entscheiden.
Kosten
33 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und diejenigen der Kommission aufzuerlegen.
34 Außerdem tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Daher trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Da die Behandlung dieses Antrags auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausgesetzt worden ist, sind der Klägerin und der Kommission insoweit keine Kosten entstanden.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Streithilfeantrag der Bundesrepublik Deutschland hat sich erledigt.
3. Die TNG Stadtnetz GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Mai 2026
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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V. Di Bucci |
M. Sampol Pucurull |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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