Urteil vom Gericht der Europäischen Union - T-345/26
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
13. Mai 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Art. 44 Abs. 4 der Verordnung Nr. 952/2013 – Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Berichtigung – Rückwirkung“
In der Rechtssache T‑150/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 30. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2025, in dem Verfahren
Zollamt Österreich
gegen
G GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull (Berichterstatter) sowie der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 7. März 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
der G GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Gappmayer, |
|
– |
der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von F. Meloncelli, Avvocato dello Stato, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Demeneix und B. Eggers als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 2026
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der G GmbH und dem Zollamt Österreich (im Folgenden: Zollamt) über die zolltarifliche Einreihung von Einwegvenenstauern durch eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (im Folgenden: vZTA). |
Rechtlicher Hintergrund
Unionsrecht
|
3 |
In den Erwägungsgründen 26 und 27 des Zollkodex der Union heißt es:
|
|
4 |
Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3 („Zollrechtliche Entscheidungen“) des Zollkodex der Union umfasst die Art. 22 bis 37. |
|
5 |
Art. 33 („Entscheidungen über [vZTA]“) des Zollkodex der Union bestimmt in seinem Abs. 1: „Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über [vZTA] … …“ |
|
6 |
Art. 34 („Verwaltung von Entscheidungen über [vZTA]“) des Zollkodex der Union bestimmt in seinen Abs. 1 und 3 bis 6: „(1) Eine vZTA-Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig [ist]:
und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften. … (3) [vZTA-Entscheidungen] können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren. (4) Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 werden [vZTA-Entscheidungen] zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen. (5) [vZTA-Entscheidungen] werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 widerrufen. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen. (6) [vZTA-Entscheidungen] können nicht geändert werden.“ |
|
7 |
Titel I Kapitel 2 Abschnitt 6 („Rechtsbehelfe“) des Zollkodex der Union umfasst die Art. 43 bis 45. |
|
8 |
In Art. 44 („Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“) des Zollkodex der Union heißt es: „(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft. … (2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
… (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.“ |
|
9 |
Art. 45 („Aussetzung der Vollziehung“) des Zollkodex der Union sieht vor: „(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. …“ |
Österreichisches Recht:
|
10 |
In § 279 der Bundesabgabenordnung heißt es: „(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
|
11 |
Am 27. Oktober 2022 traf das Zollamt auf Antrag der G eine vZTA-Entscheidung für eine Ware mit der Bezeichnung „Einwegvenenstauer“, die sie in den Code 4008 219000 des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union mit einer ausgewiesenen Gültigkeitsdauer vom 27. Oktober 2022 bis 26. Oktober 2025 einreihte. |
|
12 |
Am 22. November 2022 erhob G gegen den Bescheid des Zollamts Beschwerde und brachte vor, die vorgenommene zolltarifliche Einreihung sei inhaltlich nicht korrekt. Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. |
|
13 |
Am 5. Mai 2023 legte G gegen den Bescheid des Zollamts Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (Österreich) ein. Mit Urteil vom 12. März 2024 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt und änderte den Bescheid dahin ab, dass die in Rede stehende Ware mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid vom Zollamt erlassen worden war, in den Code 4014 900000 einzureihen war. |
|
14 |
Das Zollamt legte gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, ein und begründete dies damit, dass das Bundesfinanzgericht unter Berufung auf § 279 der Bundesabgabenordnung die oben in Rn. 11 angeführte vZTA-Entscheidung rückwirkend zu ändern beabsichtigt habe, was der Zollkodex der Union, insbesondere dessen Art. 34 Abs. 3 und 6, nicht zulasse. |
|
15 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts war das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung berechtigt, seine Anschauung an die Stelle jener des Zollamts zu setzen und demgemäß den in Rede stehenden Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Erlasses durch das Zollamt abzuändern. |
|
16 |
Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass der Zollkodex der Union ausdrücklich vorsehe, dass vZTA-Entscheidungen gemäß Art. 34 Abs. 4 dieses Zollkodex nur dann rückwirkend zurückgenommen würden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhten. Im Übrigen stellt das vorlegende Gericht fest, dass nach Art. 34 Abs. 3 des Zollkodex vZTA-Entscheidungen nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren könnten. Art. 34 Abs. 6 des Zollkodex der Union bestimme, dass vZTA-Entscheidungen nicht geändert werden könnten. |
|
17 |
Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel darüber, ob und inwiefern Art. 34 des Zollkodex der Union Reichweite für die Rechtsbehelfe nach Art. 44 dieses Zollkodex entfalte. |
|
18 |
Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
|
19 |
Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die vorsieht, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex gegen eine vZTA-Entscheidung befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt. |
|
20 |
Nach Art. 44 Abs. 1 des Zollkodex der Union hat der Adressat einer Entscheidung der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften das Recht, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. |
|
21 |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union außerdem, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht. |
|
22 |
Daraus folgt, dass die von den Gerichten erlassenen Entscheidungen entweder, im Fall der Zurückweisung des Rechtsbehelfs, die Bestätigung oder, im Fall der Stattgabe des Rechtsbehelfs, die Berichtigung der bei ihnen angefochtenen vZTA-Entscheidungen zur Folge haben. |
|
23 |
Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union legt jedoch nicht fest, wie die Berichtigung von vZTA-Entscheidungen zu erfolgen hat, da er weder eine Definition des Begriffs „berichtigen“ enthält noch insoweit auf das nationale Recht verweist. |
|
24 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die es nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, anhand ihres Sinnes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteil vom 20. November 2025, Servoprax [Venenstauer], C‑631/23, EU:C:2025:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
25 |
Hierzu ist zum Ersten festzustellen, dass das Verb „berichtigen“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch definiert wird als die Handlung, etwas zu korrigieren oder zu verändern, um es richtig oder sachgemäß zu machen. |
|
26 |
Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union nicht eindeutig entnehmen, ob die darin vorgesehene Berichtigung Rückwirkung entfaltet, doch ist darauf hinzuweisen, dass eine rasche Berichtigung einer rechtswidrigen vZTA-Entscheidung zu einer rückwirkenden Änderung dieser Entscheidung führen kann. Auf diese Weise erhält der Adressat der unrichtigen vZTA-Entscheidung nämlich eine vollständige Berichtigung, die u. a. darauf abzielt, dass die korrekte Einreihung vorgenommen wird, da davon ausgegangen wird, dass die unrichtige vZTA-Entscheidung niemals gültig war. |
|
27 |
Mangels einer gegenteiligen Erwähnung im Wortlaut von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union kann der Begriff der Berichtigung daher so verstanden werden, dass er eine rückwirkende Berichtigung nicht ausschließt, die darauf abzielt, der vZTA-Entscheidung den Inhalt zu geben, den sie bereits bei ihrem Erlass hätte haben müssen. |
|
28 |
Was zum Zweiten die systematische Auslegung betrifft, ist erstens festzustellen, dass weder Art. 33 noch Art. 34 des Zollkodex der Union für die Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht relevant sein können, die vorsehen, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex gegen eine vZTA-Entscheidung befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt. |
|
29 |
Die Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union einerseits und Art. 44 dieses Zollkodex andererseits befinden sich nämlich in verschiedenen Abschnitten dieses Zollkodex, wobei erstere in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3 („Zollrechtliche Entscheidungen“) und letzterer in Abschnitt 6 („Rechtsbehelfe“) desselben Kapitels enthalten sind. |
|
30 |
Darüber hinaus überträgt Art. 33 des Zollkodex der Union die Zuständigkeit für den Erlass von vZTA-Entscheidungen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind. Darüber hinaus regelt Art. 34 des Zollkodex der Union die Verwaltung von vZTA-Entscheidungen und insbesondere den Verlust der Gültigkeit, den Widerruf, die Änderung oder die Rücknahme von vZTA-Entscheidungen durch die Zollbehörden. Jedoch sind die Gerichte, die gemäß Art. 44 des Zollkodex der Union über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Zollbehörden im Anschluss an eine Zollkontrolle zu entscheiden haben, von Letzteren zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb, C‑770/21, EU:C:2023:690, Rn. 69). |
|
31 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können die zeitlichen Wirkungen der Entscheidungen der Zollbehörden diejenigen der Entscheidungen der Gerichte weder bedingen noch beeinflussen, da der Unionsgesetzgeber die Behandlung der Entscheidungen der Gerichte nicht an die der Entscheidungen der Zollbehörden angeglichen hat. |
|
32 |
Die Frage, ob Entscheidungen, die auf einen Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex der Union hin ergangen sind, Rückwirkung haben, ist daher in den Art. 33 und 34 dieses Zollkodex nicht geregelt. |
|
33 |
Zweitens ergibt sich aus Art. 45 des Zollkodex der Union, der sich im selben Abschnitt wie Art. 44 dieses Zollkodex befindet, dass die Zollbehörden die Vollziehung einer vZTA-Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. |
|
34 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Somit schränkt Art. 45 des Zollkodex der Union nicht die Befugnis der gemäß Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia, C‑1/99, EU:C:2001:10, Rn. 48 und 49). |
|
35 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht die Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung notwendigerweise mit der Möglichkeit einher, die Rechtsstellung der Wirtschaftsteilnehmer rückwirkend wiederherzustellen, um ungerechtfertigte finanzielle Nachteile zu vermeiden, wenn sich eine ursprüngliche Entscheidung als fehlerhaft erweist. |
|
36 |
Daher kann Art. 45 des Zollkodex der Union die Möglichkeit der mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex gegen eine vZTA-Entscheidung befassten Gerichte nicht einschränken, der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf Rückwirkung zu verleihen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs nachzukommen. |
|
37 |
Drittens wird eine solche Auslegung auch durch den Zweck von Art. 44 des Zollkodex der Union bestätigt, der das Recht der Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten soll, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen. |
|
38 |
Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 26 und 27 des Zollkodex der Union ergibt, ist es Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, mit dem die Beachtung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte garantierten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. |
|
39 |
Ein Rechtsbehelf kann jedoch nicht als effektiv angesehen werden, wenn er nicht die Situation beseitigt, die sich aus einer rechtswidrigen vZTA-Entscheidung ergibt, und den Wirtschaftsteilnehmer, der Adressat dieser vZTA-Entscheidung ist, nicht in die Lage versetzt, in der er sich ohne die fragliche Rechtswidrigkeit befunden hätte. |
|
40 |
Im Übrigen könnte es, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, die Wirkungen einer für rechtswidrig erklärten vZTA-Entscheidung fortbestehen zu lassen, da diese Wirkungen gegenüber einem Wirtschaftsbeteiligten aufrechterhalten würden, der jedoch innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt hat. |
|
41 |
Wie sich aus den vorstehenden Rn. 26 und 27 ergibt, kann Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union im Übrigen die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex befassten Gerichte nicht daran hindern, anzuordnen, dass die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine vZTA-Entscheidung auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörde zurückwirkt, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts nachzukommen. |
|
42 |
Außerdem gehört die Rechtssicherheit zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt zur Rechtssicherheit bei. Daher verlangt das Unionsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C‑453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24). |
|
43 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch nur, dass die Wirkungen einer vZTA-Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erst dann bestandskräftig werden, wenn der Rechtsbehelf endgültig zurückgewiesen worden ist, oder, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen. Somit kann der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht geltend gemacht werden, um die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer vZTA-Entscheidung in der Zeit zwischen ihrem Inkrafttreten und der Stattgabe des gegen sie eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs zu rechtfertigen. |
|
44 |
Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung, es sei schwierig, die tatsächliche Kenntnis aller anderen Mitgliedstaaten von einer rückwirkenden Nichtigerklärung oder Berichtigung zu gewährleisten, festzustellen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, ein zu diesem Zweck nach Art. 16 Abs. 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet wird. Wie die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wird daher, wenn eine vZTA-Entscheidung infolge einer Entscheidung eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, die Information über einen mit der vZTA-Entscheidung verbundenen Ungültigkeitscode zusammen mit dem entsprechenden Datum durch die betreffende Zollbehörde in dieses EDV-System eingegeben und ist somit für alle Zollbehörden sichtbar. |
|
45 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex gegen eine vZTA-Entscheidung befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt. |
Kosten
|
46 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: |
|
Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
|
ist dahin auszulegen, dass |
|
er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex gegen eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft durch die Zollbehörden zurückwirkt. |
|
Sampol Pucurull Pynnä Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2026 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident E. Buttigieg |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- § 279 der Bundesabgabenordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung 1x (nicht zugeordnet)