Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-28/99

61999C0028

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 12. Oktober 2000. - Strafverfahren gegen Jean Verdonck, Ronald Everaert und Edith de Baedts. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg te Gent - Belgien. - Richtlinie 89/592/EWG - Nationale Regelung für Insidergeschäfte - Befugnis der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen - Allgemein geltende nationale Vorschrift. - Rechtssache C-28/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03399


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Herr Verdonck, Herr Everaert und Frau De Baedts sind alle drei Mitglieder des Verwaltungsrats der Ter Beke NV, der beschlossen hat, das Unternehmen Chilled Food Business, einen Unternehmensbereich der Unilever NV, zu erwerben. Sie werden von der belgischen Justiz strafrechtlich wegen Insidergeschäften verfolgt. Man wirft ihnen vor, Insiderinformationen ausgenutzt zu haben, um an der Börse Kaufaufträge für Aktien von Ter Beke zu erteilen.

2. Die Angeklagten machen geltend, die belgische Regelung für Börsentransaktionen, die der gegen die sie eingeleiteten Strafverfolgung zugrunde liege, entspreche nicht der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte.

3. Sie berufen sich auf Artikel 6 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften als die in der Richtlinie vorgesehenen erlassen können, sofern diese Vorschriften allgemein gelten.

4. Ihres Erachtens ist das belgische Gesetz strenger als die Richtlinie, da es nicht vorschreibe, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Besitz von Insiderinformationen durch einen Insider und der Vornahme einer Börsentransaktion durch diesen nachgewiesen werden müsse. Andererseits enthalte das Gesetz eine Ausnahmevorschrift zugunsten von Holdinggesellschaften. Das belgische Gesetz verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, indem es den ihnen gegenüber angewandten Straftatbestand verschärfe, dabei jedoch Holdinggesellschaften ausnehme.

5. Somit hat der Gerichtshof Artikel 6 der Richtlinie im Hinblick darauf auszulegen, über welchen Entscheidungsspielraum ein Mitgliedstaat verfügt, wenn er beschließt, die Richtlinie durch strengere Vorschriften als die in ihr vorgesehenen umzusetzen, diese Bestimmungen jedoch zugunsten von Holdinggesellschaften beschränkt.

I - Rechtlicher Rahmen

A - Gemeinschaftsrecht

6. Nach der Richtlinie ist der Erlass einer koordinierten Regelung auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Insidergeschäfte durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes für Wertpapiere zu gewährleisten. Der Markt müsse Vertrauen bei den Anlegern schaffen, denn er spiele bei der Finanzierung der Wirtschaftssubjekte ein wichtige Rolle. Das Vertrauen beruht unter anderem auf der den Anlegern gegebenen Zusicherung, dass sie gleichgestellt sind und dass sie gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt werden".

7. Nach Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie ist unter Insiderinformation" zu verstehen eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieses Wertpapiers oder dieser Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen".

8. In Artikel 2 der Richtlinie heißt es:

(1) Jeder Mitgliedstaat untersagt den Personen, die

- als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten,

- durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten

oder

- aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben zu dieser Information Zugang haben,

über eine Insiderinformation verfügen, unter Ausnutzung derselben in Kenntnis der Sache für eigene oder fremde Rechnung entweder selbst oder indirekt die Wertpapiere des bzw. der von dieser Information betroffenen Emittenten zu erwerben oder zu veräußern.

(2) Sofern es sich bei den in Absatz 1 genannten Personen um Gesellschaften oder andere juristische Personen handelt, gilt das dort ausgesprochene Verbot für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen."

9. Artikel 6 Satz 1 der Richtlinie lautet wie folgt:

Jeder Mitgliedstaat kann strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen oder zusätzliche Vorschriften erlassen, sofern diese Vorschriften allgemein gelten."

B - Nationales Recht

10. Die Richtlinie wurde durch die Artikel 181 bis 189 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte in das belgische Recht umgesetzt.

11. Artikel 181 des Gesetzes von 1990 definiert den Begriff Insiderinformationen" wie folgt:

Für die Zwecke der Anwendung dieses Buches sind Insiderinformationen nicht öffentlich bekannte hinreichend präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder anderen Finanzierungspapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere oder andere Finanzierungspapiere betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieses Wertpapiers, dieser Wertpapiere, dieses anderen Finanzierungspapiers oder dieser anderen Finanzierungspapiere beträchtlich zu beeinflussen.

Als Insiderinformationen gelten nicht Informationen, über die Holdinggesellschaften in Ausübung ihrer Funktionen bei der Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, verfügen, sofern es sich dabei nicht um Informationen handelt, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen zu veröffentlichen sind, die sich aus der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse ergeben."

12. Artikel 182 Absatz 1 des Gesetzes von 1990 bestimmt:

Personen, die

1. als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten,

2. durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder

3. aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben zu dieser Information Zugang haben,

über eine Information verfügen, von der ihnen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein müsste, dass es sich dabei um eine Insiderinformation handelt, ist es verboten, für eigene oder fremde Rechnung entweder selbst oder indirekt die Wertpapiere oder andere Finanzierungspapiere, die diese Information betrifft, zu erwerben oder zu veräußern."

13. Holdinggesellschaften sind in Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung der Stellung der Holdinggesellschaften in der zuletzt durch Gesetz vom 22. März 1993 geänderten Fassung definiert.

14. Nach dieser Bestimmung sind Holdinggesellschaften:

1. die Gesellschaften belgischen Rechts, die Beteiligungen an einer oder mehreren belgischen oder ausländischen Tochtergesellschaften besitzen, die ihnen rechtlich oder tatsächlich die Macht verleihen, deren Tätigkeit zu leiten, sofern

a) sich diese Gesellschaften oder alle oder bestimmte ihrer Tochter- oder Enkelgesellschaften in Belgien zum Zweck der Ausgabe oder des Absatzes ihrer Aktien oder Anteile an die Öffentlichkeit gewandt haben;

b) der Wert ihrer Beteiligungen insgesamt mindestens fünfhundert Millionen Franken erreicht oder mindestens die Hälfte ihrer Eigenmittel darstellt;

2. die Gesellschaften belgischen Rechts, die oder deren Tochter- oder Enkelgesellschaften sich in Belgien zum Zweck der Ausgabe oder des Absatzes ihrer Aktien oder Anteile an die Öffentlichkeit gewandt haben und die Tochter- oder Enkelgesellschaften ausländischer Gesellschaften oder Einrichtungen sind, die unmittelbar oder mittelbar an Gesellschaften belgischen Rechts Beteiligungen besitzen, deren Wert insgesamt mindestens fünfhundert Millionen Franken erreicht oder mindestens die Hälfte ihrer Eigenmittel darstellt."

II - Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Verfahren

15. Der Verwaltungsrat von Ter Beke prüfte in seinen Sitzungen vom 22. August 1995 und vom 10. Oktober 1995 die Möglichkeiten eines Erwerbs der Firma Chilled Food Business. Am 19. Dezember 1995 billigte er ein Angebot auf Übernahme dieses Unternehmens.

16. Am 5. März 1996 unterzeichneten Ter Beke und Unilever eine Absichtserklärung, die am selben Tag veröffentlicht wurde und in der der Wunsch der beiden Unternehmen zum Ausdruck gebracht wurde, die zwischen ihnen laufenden Verhandlungen exklusiv fortzusetzen. Am 18. März 1996, nach der Veröffentlichung dieser Absichtserklärung, stieg der Kurs der Aktien von Ter Beke von 2 800 BEF auf 3 230 BEF, d. h. um 15,3 %.

17. Am 14. Mai 1996 unterzeichneten Ter Beke und Unilever die Vereinbarung über den Erwerb von Chilled Food Business.

18. Vom 6. bis zum 8. Februar 1996 erteilten die Angeklagten Börsenaufträge, die zum Erwerb von Aktien von Ter Beke zum Kurs von 2 590 BEF führten.

19. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Angeklagten bei der Rechtbank van eerste aanleg Gent Anklage mit der Begründung, sie hätten durch den Erwerb der Aktien von Ter Beke vor der Veröffentlichung der Absichtserklärung, die diese Gesellschaft gemeinsam mit Unilever abgegeben habe, unter Verstoß gegen die Artikel 181 bis 183 und 189 des Gesetzes von 1990 rechtswidrig eine Insiderinformation ausgenutzt.

III - Vorlagefragen

20. Die Rechtbank van eerste aanleg Gent ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie 89/592 abhänge; sie hat daher das Verfahren mit Urteil vom 27. Januar 1999 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lässt Artikel 6 der Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte, wonach ,[j]eder Mitgliedstaat ... strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen oder zusätzliche Vorschriften erlassen [kann], sofern diese Vorschriften allgemein gelten ..., es zu, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Tatbestand strenger definieren, aber für eine bestimmte Kategorie von Gesellschaften, nämlich Holdinggesellschaften, eine spezifische Ausnahme von dieser strengeren Definition vorsehen?

2. Steht die Durchführung der Richtlinie 89/592/EWG, in Belgien durch Artikel 181 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte umgesetzt, im Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie?

Artikel 181 lautet: ,Für die Zwecke der Anwendung dieses Buches sind Insiderinformationen: nicht öffentlich bekannte hinreichend präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder anderen Finanzierungspapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere oder andere Finanzierungspapiere betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieses Wertpapiers, dieser Wertpapiere, dieses anderen Finanzierungspapiers oder dieser anderer Finanzierungspapiere beträchtlich zu beeinflussen.

Als Insiderinformationen gelten nicht Informationen, über die Holdinggesellschaften in Ausübung ihrer Funktionen bei der Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, verfügen, sofern es sich dabei nicht um Informationen handelt, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen zu veröffentlichen sind, die sich aus der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse ergeben.

Die Vorschriften dieses Buches gelten für Wertpapiere und andere Finanzierungspapiere im Sinne des Artikels 1.

3. Falls ein Mitgliedstaat die Richtlinie 89/592/EWG so umgesetzt hat, wie dies der belgische Gesetzgeber in Artikel 181 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte getan hat, und diese Umsetzung gegen die Richtlinie verstoßen sollte, ist die strengere Vorschrift dann als nicht zum nationalen Recht gehörend anzusehen oder ist sie weiter uneingeschränkt anzuwenden, und zwar auch auf Holdinggesellschaften?"

IV - Vorbemerkungen

21. Die erste und die zweite Frage gehen dahin, ob eine nationale Regelung in Anbetracht der Richtlinie rechtmäßig ist, wenn sie wie das Gesetz von 1990 Holdinggesellschaften teilweise von dem in der Richtlinie vorgesehenen Verbot der Insidergeschäfte ausnimmt, indem sie es ihnen erlaubt, bestimmte Informationen, über die sie in Ausübung ihrer Rolle bei der Verwaltung anderer Gesellschaften verfügen, zu nutzen.

22. Beide Fragen betreffen die Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie, der das Recht zum Erlass von Umsetzungsvorschriften, die strenger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Vorschriften allgemein anwendbar sind. Der nationale Gesetzgeber hat insofern eine strengere Vorschrift gewählt, als Artikel 182 des Gesetzes von 1990 nicht vorschreibt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Besitz von Insiderinformationen und dem Vorgehen des Insiders auf dem Markt für die Wertpapiere, auf die sich diese Informationen beziehen, bewiesen werden muss. Der Nachweis eines Verstoßes lässt sich somit leichter führen.

23. Die erste Frage geht dahin, ob die Ausnahme zulässig ist, aufgrund deren Holdinggesellschaften in bestimmten Fällen von dem Verbot von Insidergeschäften ausgenommen sind, das durch das nationale Recht in strengerer Weise umgesetzt worden ist.

24. In der zweiten Frage stellt das vorlegende Gericht zwar auf Artikel 6 der Richtlinie ab, verweist aber nicht mehr unmittelbarer auf die strengere Definition der Insidergeschäfte, soweit sich diese Frage darauf bezieht, dass das belgische Recht kein Kausalitätserfordernis enthält. Es befragt Sie nach der Definition der Insiderinformationen" im nationalen Recht, einer Kategorie, von der bestimmte Informationen, über die die Holdinggesellschaften verfügen, ausgeschlossen sind, was es diesen ermöglicht, diese Informationen zu ihren Gunsten zu verwenden, ohne die Sanktionen gegen diejenigen auf sich zu ziehen, die gegen die Regelung für finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte verstoßen.

25. Es vermag zu überraschen, dass eine Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie für eine Beantwortung der zweiten Frage als notwendig erachtet wird. Artikel 181 des Gesetzes von 1990 enthält offenkundig keine strengere" Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung.

26. Soweit nach Artikel 181 des Gesetzes von 1990 bestimmte Informationen, über die die Holdinggesellschaften verfügen, nicht als Insiderinformationen gelten, sind diese Gesellschaften vom Geltungsbereich der Transaktionen von Insidern verbietenden Regelung ausgenommen, wenn sie von diesen Informationen Gebrauch machen. Somit stellt sich das Gesetz von 1990 als weniger streng als die Richtlinie dar, denn es nimmt vom Verbot der Insidergeschäfte eine Reihe von Transaktionen aus, die Holdinggesellschaften an der Börse aufgrund von Informationen tätigen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

27. Tatsächlich erweist es sich, betrachtet man die beiden Fragen gemeinsam, dass das vorlegende Gericht letztlich nur über ein und dieselbe Frage aufgeklärt werden möchte: Steht die Abweichung von dem im nationalen Recht eingeführten strengeren Verbot von Insidergeschäften, das durch eine besondere Definition des Begriffes Insiderinformation" zum Ausdruck kommt, mit Artikel 6 der Richtlinie im Einklang?

28. Daher sind die ersten beiden Fragen gemeinsam zu prüfen.

V - Zu den ersten beiden Fragen

29. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zwar gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht befinden kann, doch befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

30. Im Übrigen bedürfen die Vorlagefragen zusätzlicher Erläuterungen, damit sie geklärt werden können. Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990 unterscheidet bei den Informationen, über die die Holdinggesellschaften verfügen, zwischen denjenigen, die nicht zu den Insiderinformationen gehören, und denjenigen, die als solche einzustufen sind, weil sie aufgrund der Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen zu veröffentlichen sind, die sich aus der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse ergeben".

31. Durch diese Unterscheidung gibt diese Bestimmung eine Definition der Nicht-Insiderinformationen, die offenkundig nicht sämtliche Informationen umfasst, über die Holdinggesellschaften verfügen. Es wird nicht gesagt, dass alle Informationen über die Gesellschaften, an denen die Holdinggesellschaften Beteiligungen halten, schon allein aufgrund dieses Umstandes von der genannten Einstufung ausgenommen sind. Es wäre daher übereilt, mit den Angeklagten zu dem Ergebnis zu gelangen, dass allein die Eigenschaft als Holdinggesellschaft ausreicht, um die rechtliche Regelung für diese Informationen zu bestimmen.

32. Die Antwort auf die Vorlagefragen kann für das belgische Gericht nur dann zweckdienlich sein, wenn die Art der Informationen genau bekannt ist, bei denen es sich nach Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990 weiterhin um Insiderinformationen" handelt. Das Vorlageurteil enthält hierzu jedoch keine Angaben. Die belgische Regierung erklärt dagegen Folgendes: Zum Zeitpunkt des den Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts waren die Gesellschaften, deren Anteilsscheine zur offiziellen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen waren, verpflichtet, ,unverzüglich jede Tatsache oder Entscheidung zu veröffentlichen, von der sie Kenntnis haben und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs der Aktien an der Börse beträchtlich zu beeinflussen".

33. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Informationen im Sinne von Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtungen, die sich aus der Zulassung von Wertpapieren zur offiziellen Notierung an einer Wertpapierbörse ergeben, zu veröffentlichen sind, um diejenigen handelt, deren Verbreitung geeignet wäre, den Kurs der betroffenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Nach nationalem Recht handelt es sich bei diesen Informationen um Insiderinformationen".

34. Demgemäß können die Fragen genauer formuliert werden. Sie sind so zu verstehen, dass sie dahin gehen, ob Artikel 6 der Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die strengere Voraussetzungen festlegt, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind, dabei jedoch von ihrem Geltungsbereich die Informationen, über die die Holdinggesellschaften aufgrund ihrer Rolle bei der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften verfügen, ausschließt, da diese Informationen den Kurs der Wertpapiere nicht beeinflussen können.

35. Bei der Betrachtung von Artikel 181 des Gesetzes von 1990 wird deutlich, dass die Ausnahme für Holdinggesellschaften diese Gesellschaften nicht speziell von dem strengeren Verbot des Gesetzes von 1990 ausnimmt, sondern allgemeiner von dem Verbot aufgrund der Richtlinie, eine Insiderinformation in Kenntnis der Sache auszunutzen. Das Gesetz von 1990 behält diesen Gesellschaften nicht nur eine Regelung vor, die sich durch eine weniger strenge Abgrenzung des Geltungsbereichs des Verbotes auszeichnet. Es nimmt ganz einfach bestimmte Informationen, die sich im Besitz der Holdinggesellschaften befinden, von seiner Definition der Insiderinformationen" aus, deren Ausnutzung die Richtlinie verbietet. Damit begründet das Gesetz von 1990 eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbotes dieser Geschäfte unabhängig von der Art und Weise, auf die sie der nationale Gesetzgeber in sein Recht umzusetzen entschieden hat. Es unterscheidet somit nicht zwischen einer strengeren grundsätzlichen Bestimmung, die durch Sanktionen gekennzeichnet ist, deren Verhängung nicht vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs abhängt, und einer Ausnahme für Holdinggesellschaften, mit der diese den gleichen Sanktionen ausgesetzt werden, sofern dieser Zusammenhang dargetan ist.

36. Will man sich daher dessen vergewissern, dass gemäß Artikel 6 der Richtlinie keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern vorgenommen wird, so ist zuvor zu prüfen, ob es dieser Artikel erlaubt, von seinem Geltungsbereich eine Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern wie die Holdinggesellschaften auszunehmen.

37. Wenn dem so sein sollte, würden die Mitgliedstaaten, die strengere Vorschriften erlassen, nicht im Widerspruch zu der Voraussetzung der allgemeinen Anwendbarkeit der Umsetzungsnorm handeln, denn die Gemeinschaftsregelung würde es von Anfang an erlauben, bestimmte Gesellschaften von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Die strengeren Vorschriften des nationalen Rechts müssten als allgemein anwendbar im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie betrachtet werden.

38. Wäre dies jedoch nicht der Fall, so würde die Zulässigkeit der Ausnahme von der engeren Definition, die das nationale Recht den Insidergeschäften gibt, in Frage gestellt. Wahrscheinlich würde Artikel 6 der Richtlinie einer strengeren Regelung entgegenstehen, die in ihren Geltungsbereich nicht die selbst der Richtlinie unterfallenden Wirtschaftsteilnehmer einbezöge, und auf diese Weise den diskriminierenden Charakter der anwendbaren Regelung enthüllen.

Zum Geltungsbereich der Richtlinie: das Recht der Holdinggesellschaften, bestimmte Informationen auf einem Wertpapiermarkt auszunutzen

39. Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie der Begriff Insiderinformation" drei Merkmale umfasst. Eine Information ist dann eine Insiderinformation, wenn sie präzise, nicht öffentlich bekannt und ferner geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere, auf die sie sich bezieht, beträchtlich zu beeinflussen.

40. Eine bloße Vermutung kann wegen ihres vagen und unbestimmten Charakters noch keine Insiderinformation darstellen. Ebenso ist, wenn die Information den Anlegern bereits bekannt ist, das Verbot ihrer Ausnutzung auf dem Markt zwecklos geworden, da ihr Bekanntwerden ihr jeden Insidercharakter nimmt. Die Gleichheit der Anleger, deren Beachtung zum Zweck der Wahrung des guten Funktionieren des Marktes mit der Richtlinie gerade angestrebt wird, ist gewährleistet, wenn jeder in der Lage ist, aufgrund der gleichen Informationen Wertpapiere zu erwerben oder zu veräußern.

41. Verfügt schließlich ein Wirtschaftsteilnehmer über eine sowohl präzise als auch vertrauliche Information, so kann diese nur dann als Insiderinformation" eingestuft werden, wenn ihre Ausnutzung ihm irgendeinen Vorteil verschaffen kann. Auch dann kann das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch die Ausnutzung einer Information nicht beeinflusst werden, wenn ihre Verbreitung die Kurse nicht beträchtlich beeinflusst. Die Vertraulichkeit einer präzisen Angabe in Bezug auf das Leben einer Gesellschaft macht aus dieser Angabe noch keine Waffe in der Hand des Anlegers, der über sie verfügt. Die Entscheidungen über die wirtschaftlichen Strategie, die ein an der Börse notiertes Unternehmen trifft, sind beispielsweise nicht notwendigerweise mit Bewegungen auf dem Wertpapiermarkt verbunden.

42. Somit zieht die Richtlinie eine Grenze zwischen den Informationen, die als neutral bezeichnet werden können, und denjenigen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie für die Bewertung eines Unternehmens durch die Anleger und somit für den Kurs seiner Wertpapiere von Gewicht sind. Nur die letztgenannten stellen Insiderinformationen" im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie dar, deren Ausnutzung nach Artikel 2 der Richtlinie verboten ist.

43. Der Vergleich von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie mit Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990, im Licht von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Königlichen Verordnung vom 18. September 1990 ausgelegt, ergibt eine große Ähnlichkeit der Bestimmungen, die beide Regelungen treffen.

44. Wie ich bereits ausgeführt habe, handelt es sich bei den Informationen, die nach Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990 weiterhin Insiderinformationen sind, auch wenn sie sich im Besitz einer Holdinggesellschaft befinden, um diejenigen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtungen aufgrund der Zulassung von Wertpapieren zur offiziellen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen sind. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Königlichen Verordnung vom 18. September 1990 handelt es sich bei diesen Informationen um solche über die Tatsachen oder Entscheidungen, von denen die Gesellschaften, die an der Börse notiert werden, Kenntnis haben und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Börsenkurs der Aktien beträchtlich zu beeinflussen.

45. Die Voraussetzung in Bezug auf die Auswirkungen der Informationen auf den Markt ist in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie und Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990 nicht unterschiedlich formuliert. In beiden Regelungen bestimmt sie den Insidercharakter der Informationen, auch wenn sich diese im Besitz einer Holdinggesellschaft befinden.

46. Aus dem Gesetz von 1990 in Verbindung mit der Königlichen Verordnung von 1990 geht hervor, dass Insiderinformationen entweder als die Informationen im Besitz von an der Börse notierten Gesellschaften selbst oder als Informationen über diese Gesellschaften definiert werden, über die die Holdinggesellschaften wegen ihrer Rolle bei deren Verwaltung verfügen. Die belgische Regierung führt aus, dass die Informationen, die eine Holdinggesellschaft über die an der Börse notierten Gesellschaften besitze, wegen ihrer Rolle bei der Verwaltung dieser Gesellschaft erst von dem Zeitpunkt an als Insiderinformationen zu betrachten seien, zu dem diese Informationen bei der börsennotierten Gesellschaft zu Insiderinformationen würden.

Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie steht einer derartigen Auslegung nicht entgegen, da die in dieser Bestimmung enthaltene Definition der Insiderinformationen nicht auf die Eigenschaft ihres Inhabers abstellt. Vielmehr benennt Artikel 2 der Richtlinie ausdrücklich, welche natürlichen oder juristischen Person aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten über Insiderinformationen verfügen. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass die Holdinggesellschaften von dieser Definition erfasst werden und dass das Verbot der Tätigung von Insidergeschäften nicht auf die emittierende Gesellschaft selbst oder ihr Personal beschränkt ist.

47. Zweifel könnte jedoch die Art und Weise hervorrufen, in der Artikel 1 der Richtlinie im nationalen Recht ausgelegt und in das nationale Recht umgesetzt worden ist. Aus den von der belgischen Regierung beschriebenen Umständen dürfte hervorgehen, dass nach dem nationalen Recht nur Aktien Wertpapiere sind, die Gegenstand von als Insiderinformationen einzustufenden Informationen sein können. Diese Beschränkung dürfte in der Richtlinie keine Rechtfertigung finden, die Wertpapiere im Allgemeinen erwähnt und diese im Übrigen sehr weit definiert.

48. Eine vollständigere Betrachtung des nationalen Rechts ergibt jedoch, dass die Königliche Verordnung von 1990 für Schuldverschreibungen eine Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 gleichende Bestimmung, nämlich Artikel 12 Nummer 1, enthält.

49. Auf alle Fälle ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung seines nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob nach der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden nationalen Regelung die Kategorie der Informationen, über die Holdinggesellschaften verfügen und gemäß Artikel 181 Absatz 2 des Gesetzes von 1990 bekannt zu machen haben, die Informationen umfasst, die geeignet sind, den Börsenkurs sämtlicher Wertpapiere, wie sie in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie definiert sind, beträchtlich zu beeinflussen.

50. Nach allem gelange ich zu dem Ergebnis, dass der Begriff Insiderinformationen" im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie nicht für Informationen der in Artikel 181 des Gesetzes von 1990 beschriebenen Art gilt. So können Informationen dann nicht als Insiderinformationen" betrachtet werden, über die Holdinggesellschaften aufgrund ihrer Rolle bei der Verwaltung von Gesellschaften verfügen, an denen sie eine Beteiligung besitzen, wenn es sich bei ihnen nicht um diejenigen handelt, die bekannt zu machen sind, da sie geeignet sind, den Kurs der Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen.

Zu Artikel 6 der Richtlinie: Allgemeine Geltung der strengeren Vorschriften

51. Die Gründe, aus denen die Richtlinie einer derartigen Regelung nicht entgegensteht, lassen sich leicht von den bisherigen Ausführungen herleiten. Diese haben es ermöglicht, den Geltungsbereich der Richtlinie zu klären. So kann die Verwendung von Informationen, die keinen Einfluss auf den Kurs der Wertpapiere haben, durch Holdinggesellschaften vom Verbot der Insidergeschäfte ausgenommen werden.

52. Da die mit dieser Art von Informationen verbundenen Transaktionen nicht von der Richtlinie erfasst werden, unterliegen sie nicht nur nicht der Regelung, die die Mitgliedstaaten einzuführen haben, sondern auch nicht der strengeren Umsetzung, die vorzunehmen sie nach der Richtlinie ermächtigt sind.

53. Im vorliegenden Fall fallen die Holdinggesellschaften wie die anderen Gesellschaften unter die Regelung für Insidergeschäfte in der Form, wie sie im nationalen Recht in strengerer Weise festgelegt worden ist: Werden Informationen, die sich im Besitz der Holdinggesellschaften befinden, als Insiderinformationen" im Sinne des nationalen Rechts eingestuft, so unterliegen sie der Verbotsregelung des Artikels 182 Absatz 1 des Gesetzes von 1990. Allein aus dem Gebrauchmachen von Information durch eine Holdinggesellschaft ergibt sich daher noch keine Diskriminierung.

54. Informationen, über die derartige Gesellschaften verfügen und die das Gesetz von 1990 nicht als Insiderinformationen" betrachtet, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen und werden daher weder von der Regelung des Verbotes von Insidergeschäften im Sinne der Richtlinie noch gar von den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie erlassenen strengeren Vorschriften erfasst.

55. Daher ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass es das in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehene Recht, strengere Vorschriften zu erlassen, sofern diese allgemein gelten, zulässt, dass eine nationale Regelung von ihrem Geltungsbereich die Informationen, über die Holdinggesellschaften verfügen, ausnimmt, sofern diese Informationen nicht geeignet sind, den Kurs der Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen.

56. Nach allem braucht die dritte Vorlagefrage bei dem Stand der Informationen, über die ich in Bezug auf das geltende nationale Recht verfüge, nicht beantwortet zu werden.

Vorschlag

57. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die Fragen der Rechtbank van eerste aanleg Gent wie folgt zu antworten:

Artikel 6 der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte steht einer nationalen Regelung von der Art der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die in Bezug auf die Definition des Verbotes von Insidergeschäften strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen enthält, dabei aber von ihrem Geltungsbereich die Informationen, über die die Holdinggesellschaften aufgrund ihrer Rolle bei der Verwaltung der Gesellschaften verfügen, an denen sie eine Beteiligung besitzen, ausnimmt, wenn diese Informationen nicht geeignet sind, den Kurs der Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen.

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