Schlußanträge des Generalanwalts
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995(1) über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. In seiner Klagebeantwortung bestreitet Irland den Verstoß nicht. Es führt lediglich aus, es werde weiterhin an Verordnungsentwürfen zur Umsetzung der Richtlinie gearbeitet und man hoffe, die Umsetzungsverordnungen in Kürze zu erlassen.
Ergebnis
3. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof nach meiner Ansicht
1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. Irland die Kosten aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 249, S. 35.