Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-258/11

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. April 2013 ( *1 )

„Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 6 — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Besondere Schutzgebiete — Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet — Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt — Gebiet von Lough Corrib — Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway“

In der Rechtssache C-258/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2011, in dem Verfahren

Peter Sweetman,

Ireland,

Attorney General,

Minister for the Environment, Heritage and Local Government

gegen

An Bord Pleanála,

Beteiligte:

Galway County Council,

Galway City Council,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Sweetman, vertreten durch B. Harrington, Solicitor, und R. Lyons, SC,

von Irland, des Attorney General und des Minister for the Environment, Heritage and Local Government, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von G. Simons, SC, und M. Gray, BL,

von An Bord Pleanála, vertreten durch A. Doyle und O. Doyle, Solicitors, sowie N. Butler, SC,

des Galway County Council und des Galway City Council, vertreten durch V. Raine und A. Casey als Bevollmächtigte im Beistand von E. Keane, SC, und B. Kennedy, BL,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiades als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Petrova und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. November 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sweetman, Irland, dem Attorney General und dem Minister for the Environment, Heritage and Local Government (Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche Selbstverwaltung) einerseits und An Bord Pleanála (im Folgenden: An Bord), unterstützt durch den Galway County Council und den Galway City Council, andererseits über die Entscheidung von An Bord, das Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway zu genehmigen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der dritte Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie lautet:

„Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.“

4

In Art. 1 Buchst. d, e, k und l dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

d)

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen‘: die in dem in Artikel 2 genannten Gebiet vom Verschwinden bedrohten natürlichen Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Lebensraumtypen im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt; diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang I mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet;

e)

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums‘: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der ‚Erhaltungszustand‘ eines natürlichen Lebensraums wird als ‚günstig‘ erachtet, wenn

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen

und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden

und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.

k)

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung‘ [im Folgenden: GGB]: Gebiet, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes ‚Natura 2000‘ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann.

l)

Besonderes Schutzgebiet‘: ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.“

5

Art. 2 der Habitatrichtlinie lautet:

„(1)   Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

6

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz … muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 19)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.“

7

Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie lautet:

„(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)   Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

8

In Anhang I („Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“) der Habitatrichtlinie sind „Kalk-Felspflaster“ unter dem Code 8240 als prioritäre Lebensraumtypen aufgeführt.

Irisches Recht

9

Mit der Verordnung bezüglich der Europäischen Gemeinschaften (Natürliche Lebensräume) von 1997 (European Communities [Natural Habitats] Regulations 1997) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung von 1997) werden die Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie im irischen Recht umgesetzt.

10

Regulation 30 der Verordnung von 1997, mit der die Anforderungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie umgesetzt wurden, bestimmt:

„(1)   Steht ein vorgeschlagenes Straßenbauprojekt, für das ein Antrag auf Genehmigung durch [die zuständige Behörde] nach Section 51 des Roads Act 1993 gestellt worden ist, nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europäischen Gebiets in Verbindung oder ist es hierfür nicht notwendig, könnte es dieses aber für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben erheblich beeinträchtigen, so stellt [die zuständige Behörde] sicher, dass eine Prüfung der Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen durchgeführt wird.

(2)   Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie nach Section 51 Abs. 2 des Roads Act 1993 im Rahmen der in Abs. 1 genannten Straßenbauprojekte vorgeschrieben ist, stellt eine Prüfung im Sinne der vorliegenden Bestimmung dar.

(3)   [Die zuständige Behörde] stimmt dem vorgeschlagenen Straßenbauvorhaben unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nach Abs. 1 durchgeführten Prüfung nur zu, wenn [sie] festgestellt hat, dass das betreffende Europäische Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

(4)   Bei der Prüfung, ob das Straßenbauprojekt das betreffende Europäische Gebiet als solches beeinträchtigen wird, muss [die zuständige Behörde] die Art und Weise berücksichtigen, in der das Straßenbauprojekt durchgeführt wird, sowie die Bedingungen und Beschränkungen, unter denen die Zustimmung erteilt wurde.

(5)   [Die zuständige Behörde] kann dem vorgeschlagenen Straßenbauvorhaben trotz eines negativen Ergebnisses zustimmen, wenn [sie] davon überzeugt ist, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden und das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

a)

Vorbehaltlich Buchst. b gehören zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art.

b)

Schließt das betreffende Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraum oder eine prioritäre Art ein, kommen als Erwägungen des überwiegenden öffentlichen Interesses nur in Betracht:

(i)

solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit,

(ii)

solche im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

(iii)

nach Stellungnahme der Kommission andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Mit Entscheidung vom 20. November 2008 genehmigte An Bord das Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway. Es war vorgesehen, dass ein Teil der geplanten Straße das GGB von Lough Corrib durchqueren sollte. Nach einer Vergrößerung der Fläche des GGB schließt dieses insgesamt vierzehn im Anhang I der Habitatrichtlinie aufgeführte Lebensräume ein, von denen sechs prioritäre Lebensraumtypen sind, u. a. das karstische Kalk-Felspflaster, bei dem es sich speziell um den geschützten Lebensraum handelt, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist.

12

Das genannte Projekt wird zum endgültigen Verlust von etwa 1,47 Hektar dieses Kalk-Felspflasters im GGB von Lough Corrib führen. Diese Fläche von 1,47 Hektar wird in einem Gebiet verloren gehen, bei dem es sich nach der Beschreibung durch den Inspekteur von An Bord um „ein eigenständiges Untergebiet und ein Gebiet mit besonderer Prägung durch bedeutende Flächen prioritären Lebensraums“ handelt und das eine Gesamtfläche von 85 Hektar Kalk-Felspflaster umfasst. Diese Fläche ist ihrerseits Teil der im gesamten GGB gelegenen Gesamtfläche von 270 Hektar Kalk-Felspflaster, das einen in Anhang I der Habitatrichtlinie genannten prioritären Lebensraumtyp darstellt.

13

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung von An Bord erlassen wurde, war dieses Gebiet bereits als potenzielles GGB in eine Liste von Gebieten aufgenommen worden, die Irland der Kommission übermittelte. Das erweiterte Gebiet von Lough Corrib wurde durch eine Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 förmlich als GGB ausgewiesen. Obwohl die Kommission dieses Gebiet vor diesem Zeitpunkt nicht förmlich als GGB ausgewiesen hatte, war An Bord, so das vorlegende Gericht, nach dem nationalen Recht verpflichtet, für dieses Gebiet ab Dezember 2006 einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vergleichbar ist.

14

In seiner Entscheidung vom 20. November 2008 hat An Bord u. a. ausgeführt, dass „der genehmigte Abschnitt des Straßenbauvorhabens eine angemessene Lösung für die festgestellten Verkehrsbedürfnisse der Stadt und ihrer Umgebung … darstellt und er, obwohl er örtlich begrenzt schwerwiegende Auswirkungen auf das zur Ausweisung als besonderes Schutzgebiet vorgesehene Gebiet von Lough Corrib hat, dieses … Gebiet als solches nicht beeinträchtigt. Das hiermit genehmigte Bauvorhaben hat daher keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und steht im Einklang mit einer ordnungsgemäßen Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Gebiets.“

15

Herr Sweetman beantragte beim High Court die Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung insbesondere der Entscheidung von An Bord vom 20. November 2008. Er machte geltend, An Bord habe Art. 6 der Habitatrichtlinie fehlerhaft ausgelegt, so insbesondere durch die Feststellung, dass die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das geschützte Gebiet von Lough Corrib keine „Beeinträchtigung des Gebiets als solches“ darstellten.

16

Mit Urteil vom 9. Oktober 2009 wies der High Court den Antrag auf Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung zurück und bestätigte die Entscheidung von An Bord. Am 6. November 2009 ließ der Supreme Court das Rechtsmittel von Herrn Sweetman gegen dieses Urteil zu.

17

Der Supreme Court führt aus, ihm erscheine zweifelhaft, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Plan oder ein Projekt, dessen Verträglichkeit gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie geprüft wird, „das Gebiet als solches beeinträchtigt“. Diese Zweifel seien auch durch das Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, Slg. 2004, I-7405), nicht vollständig ausgeräumt worden.

18

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Welche rechtlichen Kriterien muss die zuständige Behörde anwenden, wenn sie prüft, ob ein Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie „das Gebiet als solches beeinträchtigen“ kann?

2.

Hat die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes zur Folge, dass ein solcher Plan oder ein solches Projekt nicht genehmigungsfähig ist, wenn der Plan oder das Projekt einen dauerhaften nicht rückgängig zu machenden Verlust des gesamten betreffenden Lebensraums oder eines Teils desselben nach sich zieht?

3.

In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie und die nach ihrem Art. 6 Abs. 3 getroffene Entscheidung, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, gegebenenfalls zueinander?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

19

Der Galway County Council und der Galway City Council machen geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig sei. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sei nämlich im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, weil die Entscheidung von An Bord über die Genehmigung des Straßenbauprojekts N6 einer Umgehung der Stadt Galway früher erlassen worden sei als die Entscheidung der Kommission, die von dem genannten Projekt betroffene Erweiterung des Gebiets von Lough Corrib als GGB auszuweisen.

20

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich in der Tat, dass am 20. November 2008, als An Bord seine fragliche Entscheidung erließ, die Erweiterung des Gebiets von Lough Corrib zwar bereits gemäß Regulation 4 der Verordnung von 1997 innerhalb Irlands mitgeteilt, aber noch nicht in die Liste der von der Kommission als GGB anerkannten Gebiete aufgenommen worden war. Die Kommission erließ eine entsprechende Entscheidung am 12. Dezember 2008, d. h. drei Wochen nach der Entscheidung von An Bord.

21

Wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, spiegelt Regulation 30 der Verordnung von 1997 im Ausgangsverfahren weitgehend den Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie wider. Aus dem Titel der genannten Verordnung ergibt sich zudem, dass der irische Gesetzgeber durch ihren Erlass die Habitatrichtlinie im innerstaatlichen Recht umsetzen wollte. Schließlich ist Irland ‐ wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat ‐ davon ausgegangen, es komme dadurch, dass es einem angemeldeten Gebiet schon vor dessen Aufnahme in die Liste der von der Kommission als GGB anerkannten Gebiete einen dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vergleichbaren Schutz gewährt, seiner Verpflichtung nach, bereits während des Zeitraums, in dem ein Verfahren zur Ausweisung eines Gebiets als GGB anhängig ist, geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

22

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zwar die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die von der Kommission festgelegte Liste der als GGB ausgewählten Gebiete aufgenommen worden sind, aber dass daraus nicht folgt, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Zeitpunkt an schützen müssen, zu dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als GGB ausgewiesen werden sollen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnrn. 25 und 26, sowie vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnrn. 36 und 37).

23

Folglich ist ein Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt, in dem er ein Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als ein Gebiet vorgeschlagen hat, das als GGB ausgewiesen werden soll, und zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kommission eine Entscheidung hierzu trifft, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dragaggi u. a., Randnr. 29, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., Randnr. 38). Ein Sachverhalt, in dem es um ein solches Gebiet geht, kann daher nicht als ein Sachverhalt eingestuft werden, der nicht unter das Unionsrecht fällt.

24

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen, die der Supreme Court ihm zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, zuständig ist.

Zur Begründetheit

25

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, dieses Gebiet als solches beeinträchtigen. Im Rahmen dieser Auslegung soll insbesondere geklärt werden, welche etwaigen Auswirkungen dem Vorsorgegrundsatz zukommen und in welchem Verhältnis Art. 6 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zueinander stehen.

26

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, das die Durchführung des Straßenbauprojekts N6 einer Umgehung der Stadt Galway zum dauerhaften und nicht wieder rückgängig zu machenden Verschwinden eines Teils des Kalk-Felspflasters des GGB von Lough Corrib führen würde, das ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp ist, der durch die Habitatrichtlinie besonders geschützt wird. Im Anschluss an die Prüfung der Verträglichkeit dieses Straßenbauprojekts mit dem GGB von Lough Corrib stellte An Bord fest, dass örtlich begrenzt negative Auswirkungen auf dieses Gebiet bestünden, entschied aber, dass diese Auswirkungen keine Beeinträchtigung des Gebiets als solchem darstellten.

27

Nach Auffassung von Herrn Sweetman, von Irland, des Attorney General, des Minister for the Environment, Heritage and Local Government und der Kommission bringen solche negativen Auswirkungen des Straßenbauprojekts auf das betroffene Gebiet notwendigerweise eine Beeinträchtigung des Gebiets als solchem mit sich. Dagegen meinen An Bord, der Galway County Council, der Galway City Council und die Regierung des Vereinigten Königreichs, auch der Befund, dass sich der Zustand des betreffenden Gebiets verschlechtere, sei nicht zwangsläufig damit unvereinbar, dass keine Beeinträchtigung des Gebiets als solchem gegeben sei.

28

Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 34, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a, C-182/10, Randnr. 66).

29

Diese Bestimmung sieht demgemäß zwei Phasen vor. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 41 und 43).

30

In diesem Rahmen steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden drohen. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 49).

31

In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich Art. 6 Abs. 4 nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

32

Um die Tragweite des Ausdrucks „das Gebiet als solches beeinträchtigt“ in seinem Gesamtkontext zu beurteilen, sind, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen. Denn mit Art. 6 Abs. 2 und 3 soll das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 142), während Art. 6 Abs. 4 lediglich eine Ausnahmevorschrift zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 darstellt.

33

Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Regelung des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie es erlaubt, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu entsprechen, und eine allgemeine Schutzpflicht festlegt, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81, und Solvay u. a, Randnr. 72).

35

Hierbei kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie analysiert wurden (vgl. Urteil Solvay u. a., Randnrn. 73 und 74).

36

Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreiben, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen.

37

Nach Art. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums u. a. dann als „günstig“ erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden.

38

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (vgl. Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-308/08, Slg. 2010, I-4281, Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).

39

Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was ‐ wie die Generalanwältin in den Nrn. 54 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat ‐ voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden.

40

Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf daher nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 99, und Solvay u. a., Randnr. 67).

41

Da die Behörde die Genehmigung des Plans oder des Projekts versagen muss, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten, schließt das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie vorgesehene Genehmigungskriterium den Vorsorgegrundsatz ein und erlaubt es, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten. Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in Rede stehende könnte die Verwirklichung des Zieles des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 57 und 58).

42

Diese Beurteilung gilt erst recht im Ausgangsverfahren, da der natürliche Lebensraum, der durch das geplante Straßenbauprojekt betroffen ist, zu den prioritären natürlichen Lebensraumtypen gehört, die in Art. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie als „vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensraumtypen“ definiert werden, für deren Erhaltung der Europäischen Union „besondere Verantwortung“ zukommt.

43

Die zuständigen nationalen Behörden dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale von Gebieten, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen einschließen, dauerhaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden oder zu einer teilweisen irreparablen Zerstörung eines im betreffenden Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraums führen könnte (vgl. zum Verschwinden prioritärer Arten Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, Randnr. 21, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 163).

44

Für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob die Prüfung der Verträglichkeit mit dem Gebiet diesen Anforderungen entspricht.

45

Im Ausgangsverfahren wurde das GGB von Lough Corrib insbesondere deshalb als ein Gebiet ausgewiesen, das einen prioritären Lebensraumtyp einschließt, weil dort Kalk-Felspflaster vorkommt, das eine natürliche Ressource bildet, die, wenn sie einmal zerstört ist, nicht mehr ersetzt werden kann. In Anbetracht der oben genannten Kriterien entspricht das Erhaltungsziel somit der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der grundlegenden Eigenschaften des genannten Gebiets, nämlich des Vorkommens von Kalk-Felspflaster.

46

Daher ist, wenn die zuständige nationale Behörde nach der auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchgeführten Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem Gebiet zu dem Schluss gelangt, dass dieser Plan oder dieses Projekt zu einem dauerhaften und nicht mehr rückgängig zu machenden vollständigen oder teilweisen Verlust eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps führt, dessen Erhaltung es rechtfertigte, das betreffende Gebiet als GGB auszuweisen, davon auszugehen, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigt.

47

Unter diesen Umständen könnte der genannte Plan oder das genannte Projekt auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht genehmigt werden. Jedoch könnte die betreffende Behörde dann gegebenenfalls nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung erteilen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 60).

48

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des betreffenden Gebiets, die mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie rechtfertigte, zunichtezumachen. Bei dieser Beurteilung ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des betreffenden Gebiets, die mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie rechtfertigte, zunichtezumachen. Bei dieser Beurteilung ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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