Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-652/11

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

11. April 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Zahlung der Geldbuße durch den Gesamtschuldner — Rechtsschutzinteresse — Beweislast“

In der Rechtssache C-652/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Dezember 2011,

Mindo Srl, in Liquidation, mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. Mastrantonio, C. Osti und A. Prastaro, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und L. Malferrari als Bevollmächtigte im Beistand von F. Ruggeri Laderchi und R. Nazzini, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2012,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mindo Srl (im Folgenden: Mindo) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2011, Mindo/Kommission (T-19/06, Slg. 2011, II-6795), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung oder, hilfsweise, auf Abänderung der Entscheidung K(2005) 4012 endgültig der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) (ABl. 2006, L 353, S. 45, im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie, ebenfalls hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

2

Mindo ist eine gegenwärtig in Liquidation befindliche italienische Gesellschaft. Ihre Haupttätigkeit lag in der Erstverarbeitung von Rohtabak. Sie war ursprünglich ein Familienunternehmen. Dieses wurde 1995 von einer Tochtergesellschaft der Dimon Inc. übernommen. Infolge dieser Übernahme wurde sie in Dimon Italia Srl umbenannt. Am 30. September 2004 wurden ihre Geschäftsanteile an vier Einzelpersonen verkauft, die mit der Dimon-Gruppe nichts zu tun haben, und sie wurde in Mindo umbenannt. Im Mai 2005 fusionierte die Dimon Inc. mit der Standard Commercial Corporation zu einer neuen Einheit unter dem Namen Alliance One International, Inc. (im Folgenden: AOI).

3

Am 19. Februar 2002 erhielt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der Deltafina SpA, einem der Rohtabak verarbeitenden Unternehmen in Italien, einen Antrag auf Geldbußenerlass.

4

Am 4. April 2002 beantragte Mindo, die seinerzeit noch den Namen Dimon Italia Srl trug, bei der Kommission, ihr eine Geldbuße zu erlassen, hilfsweise die gesamte Geldbuße herabzusetzen. Am 8. April 2002 legte Mindo der Kommission dazu verschiedene Beweise vor.

5

Am 9. April 2002 bestätigte die Kommission den Eingang sowohl des von Mindo gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße als auch des Antrags auf Herabsetzung der gesamten Geldbuße. Sie teilte dem Unternehmen mit, dass sein Antrag auf Erlass der Geldbuße nicht die in ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) genannten Voraussetzungen erfülle.

6

Am 20. Oktober 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass die von der streitigen Entscheidung betroffenen italienischen Rohtabakverarbeiter, darunter Mindo, in der Zeit von 1995 bis Anfang 2002 mehrere Verhaltensweisen praktiziert hätten, die einen einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellten.

7

Die Kommission hob insbesondere hervor, dass, nachdem die Unternehmensgruppe, der Mindo während der Dauer der Zuwiderhandlung angehört habe, infolge ihres Zusammenschlusses mit der Gruppe Standard Commercial Corporation nicht mehr existiere, als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gruppen nunmehr AOI Adressatin der angefochtenen Entscheidung sei. Mindo sei als Rechtsnachfolgerin der Dimon Italia Srl ebenfalls Adressatin dieser Entscheidung.

8

Die Kommission setzte für Mindo den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 12,5 Mio. Euro fest. Aufgrund der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung erhöhte sie diesen Betrag um 25 % und wegen der Dauer der Zuwiderhandlung von sechs Jahren und vier Monaten um 60 %. Sie begrenzte die Haftung dieser Gesellschaft auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr. Die Kommission gab Mindos Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße statt und verringerte diese wegen der Zusammenarbeit um 50 %. Somit setzte sie die gesamte Mindo und AOI aufzuerlegende Geldbuße auf 10 Mio. Euro fest, wobei AOI für den Gesamtbetrag und Mindo lediglich für 3,99 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftete.

9

Am 14. Februar 2006 bezahlte AOI die von der Kommission gegen sie und Mindo verhängte Geldbuße in voller Höhe.

10

Am 4. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren über Mindo eröffnet, was diese dem Gericht niemals mitteilte.

11

Mindo stellte am 5. März 2007 gemäß Art. 161 des geänderten Regio decreto 16 marzo 1942, n. 267, recante disciplina del fallimento, del concordato preventivo, dell’amministrazione controllata e della liquidazione coatta amministrativa (Königliches Dekret Nr. 267 vom 16. März 1942 zur Regelung des Konkurses, des gerichtlichen Vergleichs, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses und der behördlichen Zwangsabwicklung) (Supplemento ordinario Nr. 81 zur GURI vom 6. April 1942) beim Tribunale ordinario di Roma, sezione fallimentare (Insolvenzgericht Rom), einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren mit Vermögensabtretung. Mit Urteil vom 27. November 2007 billigte dieses Gericht den von Mindo vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mindo beantragte mit Klageschrift, die am 20. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen Mindo und gegen AOI als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße herabzusetzen.

13

Die Kommission, die einige Tage zuvor erfahren hatte, dass sich die Klägerin seit Juli 2006 in Liquidation befand, machte am 29. November 2010 in der mündlichen Verhandlung geltend, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen sei. Daraufhin forderte das Gericht Mindo auf, ihm alle Informationen und alle einschlägigen Schriftstücke über eine etwaige Vereinbarung mit AOI vorzulegen, wonach diese die Geldbuße bezahlen würde und die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße verlangen könnte. Mindo kam dieser Aufforderung nach.

14

Mit Schreiben vom 30. März 2011 antwortete AOI auf Fragen des Gerichts, dass sie gegen Mindo noch keine Klage auf Rückzahlung erhoben habe, weil sie den Ausgang des Verfahrens vor dem Gericht abwarten wolle.

15

Zur Erläuterung führte AOI aus, sie hätte zur Einleitung eines solchen Verfahrens wahrscheinlich ein Urteil sowie einen auf dieses gestützten Zahlungsbefehl erwirken und Mindo im Fall eines vollständigen oder teilweisen Erlasses der Geldbuße die erstattete Summe mit Zinsen zurückzahlen müssen. Dadurch wäre das gesamte Verfahren umständlich, teuer und langwierig geworden. Zudem sei ihr Anspruch nicht verjährt und werde vor Abschluss des beim Gericht anhängigen Verfahrens auch nicht verjähren. Auch das anhängige Vergleichsverfahren hindere einen Gläubiger nicht daran, die zuständigen Gerichte anzurufen, um gegen den Schuldner, den das genannte Verfahren betreffe, ein streitiges Urteil und unmittelbar nach dessen Verkündung einen Zahlungsbefehl zu erwirken.

16

Das Gericht hat nach Prüfung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und insbesondere des Klagegegenstands festgestellt, dass Mindo kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens nachgewiesen habe, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.

Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens

17

Mindo beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

18

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Mindo die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

19

Mindo stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten macht sie geltend, das Gericht habe ihre Situation in rechtsfehlerhafter Weise unzutreffend beurteilt und infolgedessen ihr Rechtsschutzinteresse verneint. Mit dem zweiten, hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass der Anspruch von AOI und ihr eigener Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.

20

Die Kommission trägt vor, der erste Rechtsmittelgrund sei offensichtlich unzulässig und der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.

Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

21

Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C-646/11 P, Randnr. 51).

22

Mindo hat Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht und hierfür zum einen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils, insbesondere dessen Randnr. 87, hinreichend deutlich bezeichnet und zum anderen die Gründe angegeben, weshalb diese Teile ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft sind.

23

Die von der Kommission in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund erhobene Unzulässigkeitsrüge greift daher nicht durch.

Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24

Mindo trägt erstens vor, dass AOI durch die Zahlung der gesamten Geldbuße gemäß den Art. 2055 Abs. 2 und 1299 des italienischen Codice civile ihre Gläubigerin geworden sei. Das Recht von AOI, von ihr die Rückzahlung zu verlangen, unterliege gemäß Art. 2946 des Codice civile der normalen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das Gericht habe deshalb mit seiner in den Randnrn. 85 ff. des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass die Nichtigerklärung oder Abänderung der streitigen Entscheidung ihr keinen Vorteil bringen würde, einen Fehler begangen, denn der Anspruch von AOI auf Rückzahlung der Forderung sei am Tag der Zahlung der Geldbuße entstanden und verjähre nach Ablauf von zehn Jahren.

25

Zweitens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass es weder Beweise dafür gebe, dass AOI ihr gegenüber eine Forderung habe, noch dafür, dass AOI in der Lage oder willens sei, diese Forderung einzuklagen. Zum einen habe sie in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Kommission, die diese zu den von ihr auf Wunsch des Gerichts vorgelegten Unterlagen abgegeben habe, das Bestehen ihrer Schulden gegenüber AOI nachgewiesen, und zwar durch Beweise im Zusammenhang mit dem Königlichen Dekret Nr. 267 vom 16. März 1942 und mit dem tatsächlichen Regressanspruch von AOI. Zum anderen sei sie nicht verpflichtet gewesen, zu beweisen, dass AOI willens gewesen sei, die Forderung geltend zu machen, sondern lediglich, dass AOI tatsächlich berechtigt gewesen sei, diese Forderung einzuklagen.

26

Drittens habe das Gericht in seiner Urteilsbegründung die Beweislast unzutreffend beurteilt, soweit es festgestellt habe, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass AOI die Zahlung des auf Mindo entfallenden Teils der Geldbuße übernommen habe. Mindo hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese Feststellung des Gerichts bedeute, dass sie keine Möglichkeit habe, sich zu verteidigen, und stelle eine Umkehr der Beweislast dar. Die Gesamtbeurteilung durch das Gericht, wonach sie kein Rechtsschutzinteresse habe, beruhe auf spekulativen Mutmaßungen über die Absicht von AOI und anderen unerheblichen Zufälligkeiten.

27

Die Kommission trägt dagegen vor, der auf Mindo entfallende Teil der Geldbuße sei von AOI in vollem Umfang bezahlt worden. Diese habe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch immer keine Klage erhoben, um die Rückzahlung der Geldbuße zu erwirken, und es gebe zwischen diesen beiden Gesellschaften eine geheime Absprache, wonach AOI die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von Mindo übernehme.

28

Das Gericht habe seine Argumentation nicht auf Gesichtspunkte des italienischen Rechts, sondern auf eine Reihe von Tatsachenfeststellungen gestützt, die die Annahme widerlegten, dass AOI berechtigt sei, Mindo auf Rückzahlung zu verklagen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dies dahin erläutert, dass zwar „in einem normalen Fall“ bei Fehlen sonstiger Absprachen die Zahlung der Mindo auferlegten Geldbuße durch AOI nach geltendem italienischem Recht bewirke, dass AOI gegen Mindo auf Rückzahlung dieses Betrags klagen könne. Hier aber habe das Gericht aufgrund der vorgelegten Beweise den Schluss für zwingend gehalten, dass AOI und Mindo eine Vereinbarung über den Ausschluss eines Rückgriffs von AOI gegenüber Mindo getroffen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Die Pflicht zur Begründung von Urteilen ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Dabei fällt eine fehlende oder unzureichende Begründung unter die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114, und Beschluss vom 7. Dezember 2011, Deutsche Bahn/HABM, C-45/11 P, Randnr. 57).

31

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass mehrere der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen einen derartigen Begründungsmangel aufweisen.

32

Erstens ist daran zu erinnern, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung AOI und Mindo eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro auferlegte und dabei hervorhob, dass Mindo für 3,99 Mio. Euro gesamtschuldnerisch hafte. Wie das Gericht in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wurde diese Geldbuße von AOI am 14. Februar 2006 in voller Höhe bezahlt.

33

Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass gemäß Art. 2 der streitigen Entscheidung Mindo einer der Adressaten der streitigen Entscheidung ist und gesamtschuldnerisch für 3,99 Mio. Euro haftet.

34

In Randnr. 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „die von [Mindo] beantragte Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr keinen Vorteil bringen würde, da die ihr auferlegte Geldbuße bereits vollständig durch [AOI], ihre Mitschuldnerin, gezahlt [worden sei] und Letztere … nicht gegen sie auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße vorgegangen [sei], obwohl bereits fünf Jahre seit dieser Zahlung vergangen [seien]“. In Randnr. 87 des angefochtenen Urteils heißt es weiter, Mindo habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass AOI eine Forderung gegen sie habe.

35

Mindo hatte dazu jedoch vor dem Gericht geltend gemacht, AOI habe durch die Zahlung der gesamten Geldbuße ihr gegenüber eine Forderung erlangt, die sie als Gesamtschuldnerin eines Teils der Geldbuße, die die Kommission diesen beiden Unternehmen auferlegt habe, möglicherweise werde begleichen müssen.

36

Außerdem ging aus den Antworten, die Mindo am 6. Januar 2011 auf Fragen des Gerichts gegeben hatte, hervor, „dass eine durch eine gesamtschuldnerische Haftung gebundene Partei, nachdem sie dem Gläubiger die Schulden in voller Höhe bezahlt hat, von den anderen Gesamtschuldnern die Rückzahlung des in ihrem Namen gezahlten Schuldenbetrags verlangen kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme der Kommission zu den am 21. Februar 2011 gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Dokumenten, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass AOI von Mindo nach den italienischen Rechtsvorschriften über die Anteile von für eine Forderung gesamtschuldnerisch haftenden Parteien verlangen kann, dass sie zur Zahlung der Geldbuße beiträgt.

37

Trotz dieses Vorbringens hat das Gericht festgestellt, dass die Zahlung der gesamten Geldbuße durch AOI nicht ausreiche, um auf deren Seite eine Forderung zu begründen, für die Mindo als Gesamtschuldnerin der Geldbuße haften könnte. Diese Beurteilung hat das Gericht rechtlich nicht hinreichend begründet.

38

Im Übrigen hatte Mindo, wie sich aus Randnr. 72 des angefochtenen Urteils und den Akten ergibt, mehrfach die Frage der Verjährung der Forderung von AOI vor dem Gericht aufgeworfen und dabei insbesondere vorgetragen, dass AOI seit dem Zeitpunkt ihrer vollständigen Zahlung der Geldbuße, die die Kommission den beiden Unternehmen auferlegt habe, Mindo auf Begleichung ihres Anteils an der Geldbuße verklagen könne. Mindo machte geltend, dass dieser Anspruch erst am 14. Februar 2016 verjähre.

39

Hierzu hat das Gericht indessen lediglich festgestellt, es seien seit der Zahlung durch AOI bereits mehr als „fünf Jahre … vergangen“ und Mindo habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass AOI „in der Lage wäre“, diese Forderung geltend zu machen. Es hat jedoch die Frage, ob die fragliche Forderung von AOI verjährt war, nicht geprüft, obwohl sich Mindo vor dem Gericht auf italienische Rechtsvorschriften berufen hatte, nach denen die Forderung des gesamtschuldnerischen Mitschuldners nach zehn Jahren verjährt, und obwohl das diesbezügliche Vorbringen hinreichend klar und präzise war, um dem Gericht seine Beurteilung zu ermöglichen.

40

Unter diesen Umständen konnte das Gericht nicht mit der Begründung, dass AOI die Schulden von Mindo bezahlt habe, ohne jedoch zu erläutern, weshalb diese Zahlung nicht ausreiche, um auf Seiten von AOI eine Forderung entstehen zu lassen, die in den Randnrn. 85 und 87 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung treffen, dass die Nichtigerklärung oder Abänderung der streitigen Entscheidung Mindo keinen Vorteil bringen würde und dass dieses Unternehmen nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass AOI ihr gegenüber eine Forderung habe.

41

Demzufolge hat das Gericht dadurch, dass es auf einen zentralen Punkt der Argumentation von Mindo nicht eingegangen ist, gegen seine Begründungspflicht verstoßen, die ihm nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor dem Gericht gilt, obliegt.

42

Zweitens hat das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, Mindo habe, selbst wenn AOI ihr gegenüber eine Forderung besessen haben sollte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass AOI „in der Lage“ sei, ihre Forderung geltend zu machen.

43

Laut Randnr. 71 des angefochtenen Urteils hatte Mindo vor dem Gericht geltend gemacht, dass sie nach geltendem italienischem Recht von AOI zu einem späteren Zeitpunkt in Regress genommen werden könne. In ihrer Antwort vom 20. Mai 2011 auf Fragen des Gerichts legte Mindo insbesondere dar, dass „Inhaber von vor Erlass des Urteils entstandenen Forderungen“ wie AOI auch noch nach Abschluss des Vergleichsverfahrens vor Gericht beantragen könnten, gegen Mindo unter Beachtung der im Vergleich festgelegten Entschädigungsquoten und Fristen einen Zahlungsbefehl zu erlassen.

44

Um auf dieses Vorbringen einzugehen, durfte sich das Gericht nicht, wie in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils geschehen, auf die Feststellung beschränken, Mindo habe keine Erklärung dafür geliefert, dass sie AOI als „frühere Gläubigerin“ bezeichnet habe oder weshalb AOI nicht versucht habe, ihre Forderung geltend zu machen.

45

Außerdem hat das Gericht im Hinblick auf das Vorbringen von Mindo, AOI sei ihr gegenüber noch immer in der Lage, ihre Forderung geltend zu machen, das für Mindo in diesem Zusammenhang entscheidende Argument nicht berücksichtigt, wonach der Vergleich, wie sich aus einer Antwort auf Fragen ergibt, die das Gericht am 8. Juli 2011 gestellt hatte, dem zahlungsunfähigen Unternehmen gegenüber allen seinen Gläubigern eine Umschuldung ermöglicht, so dass es seine Tätigkeiten fortsetzen kann.

46

Demnach bringt die Begründung, die das Gericht im angefochtenen Urteil gegeben hat, nicht so klar und eindeutig, dass insbesondere der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könnte, zum Ausdruck, aus welchen Gründen Mindo nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend substantiiert dargetan hatte, dass AOI in der Lage sei, ihre Forderung geltend zu machen. Deshalb genügt diese Begründung nicht den Anforderungen, die sich aus der in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben.

47

Drittens hat das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, Mindo habe, selbst wenn AOI eine Forderung ihr gegenüber besessen haben sollte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass AOI „willens“ sei, ihre Forderung geltend zu machen.

48

Das Gericht hat damit von Mindo die Erbringung des Nachweises verlangt, dass AOI die Absicht hatte, ihre Forderung geltend zu machen. Dieses Verlangen ergibt sich auch aus Randnr. 91 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass Mindo keine Erklärung zu den Gründen geliefert habe, aus denen AOI nicht einmal versucht habe, ihre Forderung im Vergleichsverfahren geltend zu machen, und diesem Verfahren nicht widersprochen habe, obwohl diese Forderung möglicherweise die Entscheidung der übrigen Gläubiger beeinflusst hätte, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen.

49

Ausweislich des angefochtenen Urteils hatte AOI mit Schreiben vom 30. März 2011 auf schriftliche Fragen des Gerichts hin erklärt, dass sie beabsichtige, ihre Forderung gegenüber Mindo geltend zu machen, dass ihr Anspruch noch nicht verjährt sei und dass sie insoweit darauf warte, dass über den Rechtsstreit in der Sache entschieden werde. Es ist daher festzustellen, dass das Gericht dieses Schriftstück nicht gewürdigt hat.

50

Das Gericht hat somit ein Rechtsschutzinteresse Mindos von der Bedingung abhängig gemacht, dass diese die Absicht eines Dritten nachweise, seine Forderung geltend zu machen. Folglich hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Mindo für den Nachweis ihres Rechtsschutzinteresses eine Beweislast auferlegte, der Mindo unmöglich nachkommen konnte.

51

Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung auf einer Reihe von in den Randnrn. 85 und 88 bis 92 jenes Urteils genannten Gesichtspunkten beruht, die das Gericht in Randnr. 93 des Urteils zu der Feststellung geführt haben, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass AOI die Zahlung des auf Mindo entfallenden Teils der Geldbuße übernommen oder auf die Rückzahlung dieses Teils verzichtet habe.

52

Außerdem ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass das Gericht Mindo aufgefordert hat, ihm alle Informationen und einschlägigen Schriftstücke über eine etwaige Vereinbarung mit AOI vorzulegen, wonach diese die Geldbuße bezahlen würde und die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Geldbuße verlangen könnte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Gericht in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat, dass die Schriftstücke, die Mindo auf diese Aufforderung hin vorgelegt hatte, keine Garantie oder Entschädigung zu ihren Gunsten in Bezug auf eine ihr von der Kommission möglicherweise auferlegte Geldbuße vorsahen.

53

Die in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils verwendete Wendung zeigt, dass die genannten Gesichtspunkte nicht schlüssig waren und dass lediglich eine bloße Wahrscheinlichkeit angenommen wurde. Die Feststellung, dass der Adressat einer Entscheidung der Kommission, mit der diesem eine Geldbuße auferlegt wird, kein Rechtsschutzinteresse hat, darf jedoch nicht auf bloßen Annahmen beruhen, insbesondere wenn das Gesicht es versäumt hat, eine Reihe von Umständen hinreichend zu berücksichtigen, die Mindo geltend gemacht hatte, um den vorliegenden Sachverhalt in ein anderes Licht zu rücken oder um nachzuweisen, dass AOI noch immer eine Rückzahlung verlangen und zumindest einen Teil ihrer Forderung geltend machen könnte.

54

Nach alledem macht Mindo zu Recht geltend, dass das Gericht das Bestehen ihres Rechtsschutzinteresses in rechtsfehlerhafter Weise verneint hat, da zum einen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung mit einem Begründungsmangel behaftet ist und zum anderen das Gericht Mindo eine für diese unerfüllbare Beweislast auferlegt hat.

55

Deshalb ist, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.

56

Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

57

Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2011, Mindo/Kommission (T-19/06), wird aufgehoben.

 

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.

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