Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-321/12

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. Oktober 2013 ( *1 )

„Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 28 Abs. 2 Buchst. b — Leistungen der Krankenversicherung — Bezieher von Altersrenten in mehreren Mitgliedstaaten — Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat — Gewährung von Sachleistungen im Wohnstaat — Übernahme von Leistungen — Mitgliedstaat, dessen ‚Rechtsvorschriften‘ die längste Zeit für den Rentenberechtigen gegolten haben — Begriff“

In der Rechtssache C‑321/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2012, in dem Verfahren

F. van der Helder,

D. Farrington

gegen

College voor zorgverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn van der Helder und W. Wehmeijer, advocaat, als dessen Vertreter,

von Herrn Farrington,

des College voor zorgverzekeringen, vertreten durch M. Mulder und K. Siemeling, advocaat,

der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,

der schwedischen Regierung, vertreten durch S. Johannesson und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer und J. Coppel, Barristers,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van der Helder und Herrn Ferrington einerseits und dem College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger, im Folgenden: CVZ) andererseits wegen der Zahlung von Beiträgen für das in den Niederlanden geltende gesetzliche Pflichtkrankenversicherungssystem.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

j)

‚Rechtsvorschriften‘: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

r)

‚Versicherungszeiten‘: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; …“

4

Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a)

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b)

Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c)

Leistungen bei Alter,

d)

Leistungen an Hinterbliebene,

e)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f)

Sterbegeld,

g)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h)

Familienleistungen.“

5

Titel III der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für diese einzelnen Leistungsarten. Titel III Kapitel I der Verordnung betrifft die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Abschnitt 5 („Rentenberechtigte und deren Familienangehörige“) dieses Kapitels umfasst die Art. 27 bis 34 der Verordnung Nr. 1408/71.

6

Art. 27 („Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht“) dieser Verordnung lautet:

„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI – nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre.“

7

Art. 28 („Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht“) der genannten Verordnung bestimmt:

„(1)   Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern ‐ gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI ‐ nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die [Rente] geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:

a)

Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte;

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:

b)

hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, dass die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben.“

8

Art. 28a („Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht“) der Verordnung sieht vor:

„Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet.“

9

Art. 33 („Beiträge der Rentenberechtigten“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„(1)   Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2)   Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfassten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.“

10

Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung sind Aufwendungen für Sachleistungen, die insbesondere aufgrund der Art. 28, 28a und 33 der Verordnung vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, in voller Höhe zu erstatten.

11

Art. 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168, S. 1) geänderten Fassung sieht vor, dass die zuständigen Träger den Trägern, die die Sachleistungen gemäß den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt und dessen Berechnungsfaktoren in dieser Bestimmung festgelegt werden, erstatten.

Niederländisches Recht

12

Vor dem 1. Januar 2006 sah die Ziekenfondswet (Krankenkassengesetz, im Folgenden: ZFW) nur für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb einer bestimmten Schwelle ein gesetzliches Pflichtkrankenversicherungssystem vor. Personen, die nicht unter dieses System fielen, mussten hingegen einen privaten Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abschließen, um einen Krankenversicherungsschutz zu haben.

13

Dieses gesetzliche Pflichtsystem konnte unter bestimmten Voraussetzungen auch auf nicht in den Niederlanden ansässige Rentner Anwendung finden, die nach der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Altersrentengesetz, im Folgenden: AOW) oder nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Versicherung wegen Arbeitsunfähigkeit) zum Bezug einer Rente berechtigt waren.

14

Seit dem 1. Januar 2006 ist durch die Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz, im Folgenden: ZVW, die im vorliegenden Fall in der Fassung vom 1. August 2008 anwendbar ist) für alle Personen, die in den Niederlanden wohnen oder arbeiten, ein gesetzliches Pflichtkrankenversicherungssystem eingeführt.

15

In § 69 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)   Im Ausland wohnhafte Personen, die nach einer Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder nach einer entsprechenden Verordnung gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Übereinkunft über die soziale Sicherheit im Krankheitsfall Anspruch auf Krankheitsfürsorge oder Erstattung der Kosten hierfür gemäß der Regelung ihres Wohnlands über die Krankenversicherung haben, melden sich, sofern sie nicht aufgrund dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind, beim [CVZ] an.

(2)   Die Personen im Sinne von [Abs. 1] haben einen durch Ministerialverordnung zu bestimmenden Beitrag zu entrichten, der zu einem durch diese Ministerialverordnung zu bestimmenden Teil für die Zwecke der Wet op de zorgtoeslag [Gesetz über die Beihilfe zur Krankenversicherung] als Beitrag zur Krankenversicherung betrachtet wird.

(4)   Das [CVZ] ist zuständig für die Verwaltung, die sich aus Abs. 1 und den dort genannten internationalen Regelungen ergibt, sowie für die Entscheidungen über die Erhebung und Einziehung der Beiträge im Sinne von [Abs. 2] …“

16

Darüber hinaus stellt die Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2006 sicher, dass die gesamte Bevölkerung gegen das Risiko außergewöhnlicher Krankheitskosten wie vor allem Risiken, die von der ZFW und der ZVW oder einer privaten Versicherung nicht gedeckt sind, geschützt ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Herr van der Helder ist niederländischer Staatsangehöriger, Rentner und seit 1991 in Frankreich wohnhaft. Im Laufe seines Berufslebens hat er in verschiedenen Mitgliedstaaten gewohnt und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er erhält seit August 1997 nach den niederländischen Rechtsvorschriften eine AOW-Rente. Der Betrag dieser Rente entspricht demjenigen, der für 43 in diesem Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungsjahre gewährt wird. Diese Ansprüche wurden zum einen aufgrund von Gebietsansässigkeit und zum anderen aufgrund freiwilliger Versicherung erworben. Außerdem bezieht Herr van der Helder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Republik Finnland, wo er von 1980 bis 1987 versichert war. Er erhält darüber hinaus eine Altersrente gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.

18

Herr Farrington ist britischer Staatsangehöriger und seit Mai 2004 in Spanien wohnhaft. Er hat im Laufe seines Berufslebens in mehreren Mitgliedstaaten, und zwar im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, gewohnt und gearbeitet. Seit April 2006 bezieht er nach den niederländischen Rechtsvorschriften eine AOW-Rente. Der Betrag dieser Rente entspricht demjenigen, der für 35 in diesem Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungsjahre gewährt wird. Daneben erhält Herr Farrington auch eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wo er von 1957 bis 1972 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.

19

Bis zum 1. Januar 2006 waren weder Herr van der Helder noch Herr Farrington nach dem niederländischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem pflichtversichert. Sie waren privat krankenversichert. Herr van der Helder wie auch Herr Farrington waren jedoch gemäß dem Allgemeinen Gesetz über besondere Krankheitskosten versichert, während sie in den Niederlanden wohnhaft waren.

20

Aufgrund des Inkrafttretens der ZVW am 1. Januar 2006 vertrat das CVZ die Ansicht, dass Herr van der Helder und Herr Farrington in Anbetracht dessen, dass sie, wenn sie in den Niederlanden wohnten, unter die von der ZVW vorgesehene gesetzliche Pflichtkrankenversicherung fielen, dass sie im Wohnmitgliedstaat keinen Anspruch auf eine Altersrente hätten und dass sie im Laufe ihres Berufslebens die längste Zeit nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit versichert gewesen seien, gemäß den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 im Wohnmitgliedstaat Sachleistungen zulasten der Niederlande erhielten.

21

Das CVZ beschloss daher, von den an Herrn van der Helder und an Herrn Farrington gezahlten Renten den in Art. 69 ZVW vorgesehenen Beitrag zu dem durch dieses Gesetz eingeführten gesetzlichen Pflichtkrankenversicherungssystem einzubehalten.

22

Der Centrale Raad van Beroep, der mit der von Herrn van der Helder und von Herrn Farrington gegen die erstinstanzlichen Urteile der Rechtbank Amsterdam eingelegten Berufung befasst ist, stellt fest, dass die Sachleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats gingen, dessen „Rechtsvorschriften“ die längste Zeit für sie als Rentenberechtigte gegolten hätten, da die Kläger des Ausgangsverfahrens in mindestens zwei Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Renten hätten.

23

Nach Auffassung dieses Gerichts sind wenigstens drei unterschiedliche Auslegungen des Begriffs „Rechtsvorschriften“ möglich.

24

Nach der ersten Auslegung, die von Herrn van der Helder und von Herrn Farrington vertreten werde, umfasse dieser Begriff die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Herr van der Helder und Herr Farrington bestritten zwar nicht, dass sie die längste Zeit in den Niederlanden gearbeitet hätten und die niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit die längste Zeit für sie gegolten hätten, doch sie seien zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gesetzlich krankenversichert gewesen, jedenfalls aber kürzer, als sie in anderen Mitgliedstaaten krankenversichert gewesen seien. Im vorliegenden Fall gingen die Sachleistungen im Wohnstaat deshalb zulasten Finnlands bzw. des Vereinigten Königreichs. Diese Auslegung habe der Regeringsrätten (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) im Urteil Nr. 4381‑10 vom 14. Dezember 2011, Wehmeyer, vertreten. Sollte dieser Argumentation gefolgt werden, komme es darauf an, ob zur Bestimmung der „Rechtsvorschriften“ des Mitgliedstaats, die die längste Zeit für die Kläger des Ausgangsverfahrens gegolten hätten, allein die gesetzliche Krankenversicherung oder auch die Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft insgesamt zu berücksichtigen sei.

25

Nach der zweiten Auslegung, die von der Rechtbank Amsterdam vertreten und vom vorlegenden Gericht favorisiert werde, sei mit dem Begriff „Rechtsvorschriften“ die dem aktuellen Renteneinkommen der Betroffenen zugrunde liegende Rentenversicherung gemeint. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Urteil vom 10. Mai 2001, Rundgren (C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnrn. 44 bis 49). Sie stehe darüber hinaus im Einklang damit, dass Krankenversicherungssysteme durch einkommensabhängige Beiträge finanziert würden, was bei Rentenberechtigten durch einen Einbehalt von der Rente geschehe. Sollte dieser Auslegung gefolgt werden, komme es noch darauf an, ob ‐ ungeachtet der Grundlage der Versicherung und ungeachtet dessen, ob tatsächlich Prämien gezahlt worden seien – der gesamte Rentenversicherungszeitraum zu berücksichtigen sei. Ferner komme es auf die Frage an, ob dabei Zeiten der freiwilligen Versicherung berücksichtigt werden könnten.

26

Schließlich beziehe sich der Begriff „Rechtsvorschriften“ nach der dritten Auslegung, die vom CVZ vertreten werde, auf die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit als Ganzes. Nach Ansicht des CVZ solle nach dem Zweck von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Mitgliedstaat die Kosten der Krankheitsfürsorge im Ruhestand tragen, zu dessen System der sozialen Sicherheit die längste Zeit Beiträge entrichtet worden seien. Diese Auslegung beruhe auf Art. 1 Buchst. j der Verordnung, der den Begriff „Rechtsvorschriften“ unter Verweis auf Art. 4 der Verordnung definiere. Sollte dieser Argumentation gefolgt werden, stelle sich die Frage, ob Zeiten der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen seien.

27

Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind mit den „Rechtsvorschriften[, die] die längste Zeit für [den Rentenberechtigten] gegolten haben“ in Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter oder sämtliche Rechtsvorschriften über die in Art. 4 dieser Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit gemeint, die aufgrund von Titel II der Verordnung Anwendung gefunden haben?

28

Auf Antrag des vorlegenden Gerichts hat der Präsident des Gerichtshofs angeordnet, dass diese Rechtssache nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu entscheiden ist.

Zur Vorlagefrage

29

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass mit den „Rechtsvorschriften“, die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Rechtsvorschriften über Renten oder sämtliche Rechtsvorschriften über die in Art. 4 dieser Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit gemeint sind, die Anwendung gefunden haben.

30

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der niederländischen Behörden gestellt wird, von den Renten, die sie an einen niederländischen und einen britischen Staatsangehörigen zahlen, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Französischen Republik und des Königreichs Spanien, wo sie wohnen, Renten beziehen, Beiträge einzubehalten für Sachleistungen bei Krankheit, die gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 im Wohnmitgliedstaat gewährt werden, in dem sie keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Diese Entscheidungen ergehen nach dem Inkrafttreten des durch die ZVW eingeführten neuen Pflichtkrankenversicherungssystems in den Niederlanden, das das zuvor in der ZFW vorgesehene System, das nur für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb einer bestimmten Schwelle galt, ersetzt hat und auf alle Personen Anwendung findet, die in diesem Mitgliedstaat wohnen oder arbeiten.

31

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 eine „Kollisionsnorm“ enthält, anhand deren insbesondere für Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt sind und die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft haben, bestimmt werden kann, welcher Träger diese Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters, 69/79, Slg. 1980, 75, Randnr. 12, Rundgren, Randnrn. 43 und 44, vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2004, I-7045, Randnr. 39, sowie vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 38).

32

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung erhalten diese Rentner solche Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn. 40, 47 und 53, sowie van Delft u. a., Randnr. 39).

33

Nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, wenn mehrere Mitgliedstaaten für Renten zuständig sind, entsprechend der Zeit, die die Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten für den Rentenberechtigten gegolten haben, von einem von ihnen zu übernehmen, wobei diese Kosten zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats gehen, „dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben“.

34

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das CVZ sich für zuständig hält, von den Klägern des Ausgangsverfahrens die Entrichtung von Beiträgen für gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 im Wohnmitgliedstaat gewährte Sachleistungen bei Krankheit zu fordern, da das niederländische System der sozialen Sicherheit nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b die längste Zeit für sie gegolten habe. Die niederländische und die schwedische Regierung teilen im vorliegenden Verfahren diese Auffassung.

35

Die Kläger des Ausgangsverfahrens wiederholen hingegen in ihren Ausführungen, die genannte Bestimmung beziehe sich auf die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Die estnische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission sind der Ansicht, es sei auf die nationalen Rechtsvorschriften über Renten abzustellen.

36

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil Rundgren, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Was den Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 anbelangt, verweist diese Bestimmung zwar, wie Herr van der Helder geltend gemacht hat, im ersten Teil des ersten Satzes auf die Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

38

Dieser Umstand muss jedoch nicht zwangsläufig für die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort entscheidend sein. Dieser Teil des ersten Satzes soll nämlich lediglich die Art der Leistungen in Erinnerung rufen, die Gegenstand des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 sind, wohingegen der Begriff „Rechtsvorschriften“ im zweiten Teil dieses Satzes, um den es bei der vorliegenden Frage geht, die Bestimmung des Mitgliedstaats betrifft, der die Kosten für diese Leistungen im Sonderfall von Rentnern zu übernehmen hat, die nach den „Rechtsvorschriften“ eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt sind.

39

Darüber hinaus wird der Begriff „Rechtsvorschriften“ zwar in Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71 im Wesentlichen definiert als nationale Regelungen in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit sowie die in Art. 4 Abs. 2a der Verordnung erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Verwendung dieses Begriffs in anderen Vorschriften der genannten Verordnung systematisch auf sämtliche Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit verweist.

40

Wie die finnische Regierung zu Recht geltend gemacht hat, sollen Art. 1 Buchst. j und Art. 4 Abs. 1 bis 2a der Verordnung Nr. 1408/71 nämlich lediglich den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung insbesondere unter Ausschluss tarifvertraglicher Bestimmungen eingrenzen. Diese Vorschriften sollen dagegen keinesfalls für die einzelnen Leistungsarten in Titel III der Verordnung geltende besondere Regeln festlegen.

41

Deshalb ist zur Bestimmung der Reichweite des Begriffs „Rechtsvorschriften“, die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Kontext und den Zweck dieser Bestimmung abzustellen.

42

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 wie die Art. 27 und 28a zu Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 dieser Verordnung über Ansprüche von Rentenberechtigten auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gehört.

43

Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft den Fall des Rentners, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, darunter denen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und in dem letztgenannten Staat Anspruch auf Leistungen hat. Art. 28 dieser Verordnung betrifft, wie sich bereits aus den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils ergibt, den Fall des Rentners, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnsitzstaats zum Bezug von Renten berechtigt ist und in dem letztgenannten Staat keinen Anspruch auf Leistungen hat. Art. 28a der genannten Verordnung regelt einen dem Fall des Art. 28 vergleichbaren Fall, aber mit dem Unterschied, dass im Wohnsitzstaat ein Anspruch auf Sachleistungen besteht (Urteil Rundgren, Randnr. 43).

44

In diesem System der Art. 27, 28 und 28a werden die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft stets von einem Träger eines für Renten zuständigen Mitgliedstaats übernommen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn er im Gebiet dieses Staates wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 46).

45

Insoweit sieht Art. 28a der Verordnung Nr. 1408/71, der den Fall betrifft, dass der Wohnstaat des Rentners den Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig macht, übrigens ausdrücklich vor, dass „[diese Leistungen] von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen [werden]“, so dass die Kosten nicht allein aufgrund des Wohnsitzes des Rentners zulasten des Mitgliedstaats gehen, in dessen Gebiet der Rentner wohnt. Durch diese Bestimmung soll somit eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen, vermieden werden, indem der Träger, zu dessen Lasten die Kosten der in diesen Staaten gewährten Sachleistungen gehen, nach den gleichen Regeln bestimmt wird, wie sie nach Art. 28 der Verordnung im Fall von Mitgliedstaaten gelten, die einen solchen Anspruch nicht gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 45).

46

Nach diesen Regeln gewährt der Träger des Wohnorts, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Rentnern die Sachleistungen für Rechnung und zulasten des Trägers eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten (vgl. Urteile Rundgren, Randnr. 45, sowie van Delft u. a., Randnr. 39).

47

Daraus ergibt sich, dass durch das System der Art. 27, 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 eine Verknüpfung hergestellt wird zwischen der Zuständigkeit für die Gewährung der Renten und der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, wobei diese Verpflichtung von der tatsächlichen Zuständigkeit für Renten abhängig ist (vgl. Urteil Rundgren, Randnr. 47).

48

Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 48 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann durch ein solches System entsprechend dem von Art. 28a der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgten Ziel, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Benachteiligung der Mitgliedstaaten vermieden werden, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen.

49

Daraus folgt, dass mit den „Rechtsvorschriften“, die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften über Renten gemeint sind.

50

Deshalb sind nach dieser Bestimmung die Kosten der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, wenn die Berechtigten, wie im Ausgangsverfahren Rentner sind, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als dem, in dem sie Anspruch auf diese Leistungen haben, von dem für Renten zuständigen Mitgliedstaat zu übernehmen, dessen Rechtsvorschriften insoweit die längste Zeit für sie gegolten haben.

51

Diese Auslegung wird durch Art. 33 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, da gemäß dieser Bestimmung gerade der Mitgliedstaat, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente einbehalten darf, soweit diese Leistungen nach den Art. 27, 28 und 28a der Verordnung im Wohnstaat des Rentenberechtigten zulasten dieses Mitgliedstaats gewährt werden.

52

Sie wird auch bestätigt durch Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 1223/98 geänderten Fassung, wonach gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentenberechtigten im Wohnstaat gewährte Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf jeden Fall durch einen zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaat erstattet werden, der somit den wesentlichen Teil des Risikos der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentner wohnt, trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44, sowie van Delft u. a., Randnr. 79).

53

In der Begründung seiner Entscheidung stellt sich das vorlegende Gericht außerdem die Frage, ob bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 allein die Zeiten der Pflichtversicherung und die Zeiträume, in denen Beiträge entrichtet wurden, also unter Ausschluss der Zeiten freiwilliger Versicherung und der Zeiträume, in denen keine Beiträge entrichtet wurden, zu berücksichtigen sind.

54

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass sich die Antwort auf diese Frage, wie sowohl Herr van der Helder als auch die niederländische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs geltend gemacht haben, im Ausgangsverfahren auf die Bestimmung des Mitgliedstaats auswirken kann, der die Kosten der in Rede stehenden Leistungen zu übernehmen hat, weil die Rechtsvorschriften über Renten, die die längste Zeit für die Kläger des Ausgangsverfahrens gegolten haben, auf jeden Fall die niederländischen Rechtsvorschriften sind.

55

Da diese Frage demnach hypothetischer Natur ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27).

56

Auf die Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, dass Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass mit den „Rechtsvorschriften“, die für den Rentenberechtigten die längste Zeit gegolten haben, in dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften über Renten gemeint sind.

Kosten

57

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit den „Rechtsvorschriften“, die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften über Renten gemeint sind.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Niederländisch.

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