Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-443/11

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. September 2014 ( *1 )

„Dumping — Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in China — Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätiges Unternehmen — Frist für den Erlass der Entscheidung über diese Behandlung — Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung — Verteidigungsrechte — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Beweislast — Schaden — Bestimmung der Gewinnspanne — Definition der betroffenen Ware — Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — Kausalitätszusammenhang“

In der Rechtssache T‑443/11

Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd mit Sitz in Jiangsu (China),

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd mit Sitz in Jiangsu,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis, Y. Melin und F. Crespo,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn sowie von Barrister N. Chesaites, dann von Solicitor B. O’Connor und Rechtsanwalt S. Gubel,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

und durch

Cepifine AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Sappi Europe SA mit Sitz in Brüssel,

Burgo Group SpA mit Sitz in Altavilla Vicentina (Italien),

Lecta SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und W. Berg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2013

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1. Recht der WTO

1

Nach Art. VI Abs. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) „[erkennen d]ie Vertragsparteien [an], dass ein Dumping, durch das Waren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es eine bedeutende Schädigung eines im Gebiet einer Vertragspartei bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert“.

2

Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) ist in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) aufgeführt.

3

Art. 6 Abs. 8 des Antidumping-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten.“

4

Anhang II („Beste verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 8“) des Antidumping-Übereinkommens bestimmt in seinem Abs. 7:

„Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschließlich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben in dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden maßgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

5

Art. 32 Abs. 1 des WTO-Übereinkommens mit dem Titel „Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“ (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: WTO-Subventionsübereinkommen) bestimmt: „Spezifische Maßnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.“

2. Recht der Europäischen Union

6

Die Antidumping-Grundverordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung), die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung getreten ist.

7

In Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung heißt es: „In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“

8

Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung sieht vor:

„Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

9

Art. 3 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist, und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

(8)   Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“

10

Art. 4 der Grundverordnung zur Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ sieht in Abs. 1 vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Gemeinschaft für die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben. Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.“

11

Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

12

Art. 9 („Abschluss ohne Maßnahmen“) Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

13

Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

14

Bei den Klägerinnen, der Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd (im Folgenden: GE) und der Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd (im Folgenden: GHS), handelt es sich um verbundene Gesellschaften der Asia Pulp and Paper China-Gruppe (im Folgenden: APP-Gruppe), die in China gestrichenes Feinpapier herstellen, das sie in die Europäische Union ausführen.

1. Untersuchung

15

Gestrichenes Feinpapier war Gegenstand zweier gesonderter, parallel durchgeführter Untersuchungen. Erstens hat eine Antidumpinguntersuchung zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) geführt. Zweitens hat eine Antisubventionsuntersuchung zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 18) geführt.

16

Am 18. Februar 2010 wurde eine Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 41, S. 6) veröffentlicht.

17

Der ursprüngliche Stichtag für die Einreichung der Stellungnahme der interessierten Parteien zur Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) war auf den 30. März 2010 festgesetzt worden. Am 22. März 2010 verlängerte die Kommission diese Frist auf Antrag der APP-Gruppe bis zum 12. April 2010.

18

Am 12. April 2010 reichten die Klägerinnen MWB-Anträge für sich selbst und für alle mit ihnen verbundenen Gesellschaften ein, die von der Produktion und dem Verkauf von gestrichenem Feinpapier oder der Herstellung von Rohstoffen betroffen waren, wie die Kommission es seinerzeit gefordert hatte.

19

Am 16. April 2010 reichten die Klägerinnen eine Stellungnahme zu bestimmten Aspekten der Untersuchung und zum Antrag der Cepifine AISBL – dem europäischen Verband der Feinpapierhersteller – ein, die diese Untersuchung beantragt hatte.

20

Die Kommission übersandte der APP-Gruppe vier Schreiben, um die relevanten Daten zur Stützung des MWB-Antrags zu erhalten:

In ihrem Schreiben vom 19. Mai 2010 forderte sie GE auf, das Formular bis spätestens 21. Mai 2010 auszufüllen;

in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2010 forderte sie GE auf, ihr die Anhänge und angemessene Übersetzungen bis spätestens 1. Juni 2010 – an diesem Tag beantragte GE eine Fristverlängerung, die die Kommission ihr unter Festsetzung des 4. Juni 2010 als neuem Stichtag gewährte – zu übermitteln;

in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2010 forderte sie GHS auf, den Bediensteten der Kommission die relevanten Anhänge am ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort zur Verfügung zu stellen;

in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte sie die APP-Gruppe auf, bestimmte Abschnitte des MWB-Antragsformulars auszufüllen und zu präzisieren.

21

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 nahmen die Klägerinnen zu den Folgen der Eröffnung einer parallelen Antisubventionsuntersuchung für die Bewertung ihrer MWB-Anträge Stellung.

22

Die Kommission nahm zwischen dem 8. und 18. Juni 2010 eine erste Vor-Ort-Kontrolle in den Geschäftsräumen von vier ausführenden, mit der APP-Gruppe verbundenen Herstellern vor, darunter die Klägerinnen.

23

Die Kommission nahm zwischen dem 23. Juni und 12. Juli 2010 eine zweite Vor-Ort-Kontrolle in den Geschäftsräumen der Klägerinnen vor, um deren Antworten auf den Fragebogen zu überprüfen. Am 9., 10. und 13. September 2010 nahm die Kommission eine dritte Vor-Ort-Kontrolle in den Geschäftsräumen von APP Italy, dem mit den Klägerinnen verbundenen Händler in der Union, vor.

24

Am 2. September 2010 übersandte die Kommission ein Dokument zur Unterrichtung über die MWB-Anträge, in dem sie zu dem vorläufigen Schluss kam, dass keiner der vier mit der APP-Gruppe verbundenen ausführenden Hersteller das erste, zweite und dritte für die Gewährung der MWB erforderliche Kriterium erfülle. Die den Klägerinnen von der Kommission für die Einreichung ihrer Stellungnahme gesetzte Frist wurde auf den 12. September 2010 festgesetzt.

25

Noch am selben Tag übersandte die Kommission dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren eine Kopie des Arbeitsdokuments zu ihrem Vorschlag über die Ablehnung der MWB-Anträge der Klägerinnen.

26

Am 9. September 2010 beantragten die Klägerinnen die Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahme zum Informationsdokument der Kommission über die MWB bis zum 28. September 2010. Die Kommission gewährte nur eine Fristverlängerung bis zum 16. September 2010. Darüber hinaus schlug sie vor, am 17. September 2010 eine Anhörung zu veranstalten, und forderte die Klägerinnen auf, ihr diesen Termin zu bestätigen, falls er ihnen passe.

27

Am 14. September 2010 wurde der Vorschlag über den MWB-Antrag der Klägerinnen auf dem geplanten Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren geprüft.

28

Mit E-Mail vom 17. September 2010 reichten die Klägerinnen ihre vorläufige Stellungnahme zum Dokument zur Unterrichtung über ihre MWB-Anträge ein und stellten klar, dass sie bis zum 27. September 2010 ein ergänztes und überarbeitetes Schreiben vorlegen würden.

29

Noch am selben Tag fand eine Anhörung bei der Kommission statt.

30

Am 21. September 2010 übersandte die Kommission dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren eine Zusammenfassung der Stellungnahme der Klägerinnen zum Dokument zur Unterrichtung über die MWB und setzte den Stichtag für die Abgabe seiner Stellungnahme auf den 24. September 2010 fest.

31

Am 12. Oktober 2010 erließ die Kommission ihre Entscheidung über die MWB-Anträge der Klägerinnen (im Folgenden: Entscheidung über die MWB), in der sie die Ablehnung dieser Anträge bestätigte.

32

Noch am selben Tag schrieben die Klägerinnen der Kommission einen Brief und beanstandeten, dass diese ihre Entscheidung über die MWB erlassen habe, bevor die Anhörung in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten habe stattfinden können. Darüber hinaus legten sie eine zusätzliche Stellungnahme zum Schaden vor.

33

Am 13. Oktober 2010 legten die Klägerinnen eine Zusammenfassung der Fragen vor, deren Beantwortung durch die Kommission sie begehrten.

34

Am 15. Oktober 2010 führte die Kommission eine Anhörung in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten durch. Am 19. Oktober 2010 übersandten die Klägerinnen der Kommission eine Stellungnahme, die die in der Anhörung vorgebrachten Argumente zusammenfasste. Am 28. Oktober 2010 legten die Klägerinnen eine weitere Stellungnahme zum Dokument zur Unterrichtung über die MWB vor.

35

Am 17. November 2010 übersandte die Kommission den Klägerinnen ein Schreiben mit einer Kopie der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 299, S. 7, im Folgenden: vorläufige Verordnung), einer Zusammenfassung der zur Berechnung des Dumpings und der Schadensspannen angewandten Methoden sowie einer Antwort auf die von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente.

36

Am 13. und 17. Dezember 2010 nahmen die Klägerinnen in drei Schreiben Stellung zu den vorläufigen Maßnahmen.

37

Am 16. März 2011 übersandte die Kommission den Klägerinnen ein Informationsdokument, in dem sie erläuterte, dass sie beabsichtige, dem Rat der Europäischen Union die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der Klägerinnen in die EU vorzuschlagen. Die Klägerinnen legten ihre Stellungnahme am 28. März 2011 vor.

38

Am 29. März 2011 übersandte die Kommission den Klägerinnen auf Ersuchen des Anhörungsbeauftragten eine aktualisierte Aktennotiz, in der sie die Methodik für die Berechnung der Zielgewinnspanne ohne gedumpte Einfuhren erläuterte.

39

Am 11. April 2011 legten die Klägerinnen ihre Stellungnahme zu der von der Kommission für die Ermittlung der Zielgewinnspanne verwendeten Methodik vor.

2. Angefochtene Verordnung

40

Am 6. Mai 2011 erließ der Rat die angefochtene Verordnung.

41

In der angefochtenen Verordnung wurde den Klägerinnen die MWB erstens deshalb versagt, weil u. a. nicht festzustellen sei, ob für die Übertragung der Aktien der Unternehmen und für die Kosten wichtiger Rohstoffinputs Zahlungen erfolgt seien, zweitens, weil die grundlegenden Prinzipien der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze weder in den Abschlüssen noch in deren Prüfungen beachtet worden seien, was die Zuverlässigkeit der Abschlüsse der Unternehmen in Frage stelle, und drittens, weil erhebliche Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf die Rechte zur Nutzung des den Klägerinnen gehörenden Grund und Bodens bestünden.

42

Darüber hinaus wurden Papierrollen für den Rotationsdruck nicht in die Definition der betroffenen Ware einbezogen (Rn. 17 und 41 der angefochtenen Verordnung). Die Zielgewinnspanne von 8 % wird als das Gewinnniveau erachtet, das die Branche ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte (Rn. 158 der angefochtenen Verordnung).

43

Mit Art. 1 der angefochtenen Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 8 % auf die Einfuhren des von den Klägerinnen hergestellten gestrichenen Feinpapiers in die Union eingeführt. Gemäß Abs. 3 dieses Artikels unterbleibt die Erhebung der endgültigen Antidumpingzölle von 20 % nach Abs. 2 des genannten Artikels in Höhe von 12 % bei den Klägerinnen, soweit der entsprechende Betrag nach der Durchführungsverordnung Nr. 452/2011 vereinnahmt wird (siehe oben, Rn. 15).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

44

Mit Klageschrift, die am 8. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

45

Mit am 24. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

46

Mit am 1. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben Cepifine, die Sappi Europe SA, die Burgo Group SpA und die Lecta SA (im Folgenden: private Streithelferinnen) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. In seiner am 24. Januar 2012 eingereichten Stellungnahme hat der Rat keine Einwände gegen diese Streithilfe erhoben.

47

Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Streithilfe der Kommission zugelassen. Diese hat ihren Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht.

48

Die Klägerinnen haben am 8. Februar 2012 die vertrauliche Behandlung bestimmter in den Schriftsätzen und den Anlagen enthaltener Gesichtspunkte gegenüber den privaten Streithelferinnen beantragt. Sie haben eine nicht vertrauliche Fassung dieser verschiedenen Verfahrensunterlagen vorgelegt.

49

Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die privaten Streithelferinnen als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates in der mündlichen Verhandlung zugelassen. In demselben Beschluss hat sich der Präsident der Dritten Kammer zum einen die Entscheidung darüber, ob die Klägerinnen den Sitzungsbericht erhalten sollen, um die Angaben zu bezeichnen, die als vertraulich anzusehen sind, und zum anderen darüber vorbehalten, ob die privaten Streithelferinnen eine vorläufige nicht vertrauliche Fassung erhalten sollen, um gegebenenfalls zum Antrag auf vertrauliche Behandlung Stellung nehmen zu können.

50

Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es den Rat zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert. Dieser ist der Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

51

Die Parteien des Rechtsstreits und die Streithelferinnen haben in der Sitzung vom 12. November 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

52

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

53

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

54

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

55

Die privaten Streithelferinnen unterstützen die Anträge des Rates.

Rechtliche Würdigung

56

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen.

57

Die zur ersten Gruppe gehörenden Klagegründe beziehen sich auf die MWB-Anträge der Klägerinnen und werden hergeleitet:

der erste aus einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, den Klägerinnen keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen auswirke;

der zweite aus einem Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und einer Verletzung der Verteidigungsrechte;

der dritte aus dem Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung und einem Begründungsmangel;

der vierte aus einem unfairen und voreingenommenen Ablauf der Untersuchung sowie aus einer übermäßigen Beweislast.

58

Die zur zweiten Gruppe gehörenden Klagegründe beziehen sich auf die Bewertung der Schädigung und werden hergeleitet:

der fünfte aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung;

der sechste aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung;

der siebte aus einem Verstoß gegen Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung;

der achte aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 7 der Grundverordnung.

1. Zum Umfang des Nichtigkeitsantrags

59

Vorab ist festzustellen, dass mit der angefochtenen Verordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in China eingeführt wird.

60

Die Klägerinnen beantragen im Rahmen mehrerer Klagegründe, die angefochtene Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Bei der Bezeichnung des Klagegegenstands und in ihren Anträgen beschränken sie sich jedoch darauf, die Rechtmäßigkeit des Antidumpingzolls anzufechten, soweit dieser ihnen auferlegt wird und sie betrifft.

61

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die mögliche Rechtswidrigkeit dieses Zolls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nur insoweit beeinträchtigen würde, als den Klägerinnen mit ihr ein Antidumpingzoll auferlegt wird. Dagegen hätte sie keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der übrigen Teile der angefochtenen Verordnung, insbesondere auf die Antidumpingzölle, die den anderen Unternehmen, die Adressaten der Verordnung sind, auferlegt werden.

62

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass, wenn eine Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls mehreren Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt, ein Unternehmen nur von den Bestimmungen individuell betroffen ist, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden. Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich dieses Unternehmen betreffen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Unter diesen Umständen ist die vorliegende Nichtigkeitsklage dahin auszulegen, dass sie nur die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung betrifft, soweit den Klägerinnen mit dieser ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wird.

2. Zu den Klagegründen, die sich auf die MWB-Anträge der Klägerinnen beziehen

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, den Klägerinnen keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen auswirke

64

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Entscheidung, ihnen keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen auswirke, und damit gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung verstoßen, wie er vom Gericht in den Urteilen vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Rn. 44), und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, Slg. 2009, II-565, Rn. 127 und 138), ausgelegt wird.

65

Die Klägerinnen machen darüber hinaus eine „eklatante Verletzung der Verteidigungsrechte“ geltend, da die Kommission „alles daran gesetzt [hat], [ihr] gesamtes Vorbringen während der Untersuchung, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass sie die Kriterien für die Gewährung der MWB erfüllten, in Bausch und Bogen zurückzuweisen“.

66

In Bezug auf die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Rn. 68, vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Rn. 333, und vom 12. Oktober 2011, Association belge des consommateurs test-achats/Kommission, T-224/10, Slg. 2011, II-7177, Rn. 71). Da die Klägerinnen die Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht näher erläutert und dem Gericht nicht einmal ermöglicht haben, ihren Gegenstand zu ermitteln, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

67

In Bezug auf den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zum Zeitpunkt des Vorschlags zur MWB über alle detaillierten Informationen verfügt, aufgrund deren sie die Dumpingspanne der Klägerinnen – sei es mit oder ohne MWB – in China und im Vergleichsland habe berechnen können.

68

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, sie mäßen der Dreimonatsfrist als solcher keine wirkliche Bedeutung bei, sondern vielmehr dem Schutz der Rechte der ausführenden Hersteller.

69

Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung sieht vor, dass eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, „innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft [erfolgt]“ und „[d]iese Entscheidung … sodann während der gesamten Untersuchung gültig [bleibt]“.

70

Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat das Gericht in den Urteilen Nanjing Metalink/Rat, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (oben in Rn. 64 angeführt) sowie vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (T‑274/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung immer dann, wenn die Kommission Kenntnis von der Wirkung einer Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne eines Unternehmens hätte haben können, aufgrund der bloßen Tatsache einer solchen Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung die Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle in Bezug auf dieses Unternehmen rechtfertigt. Mit dem Rat ist festzustellen, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dreimonatsfrist von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und der möglichen Kenntnis der Kommission darüber gibt, wie sich eine Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt.

71

Außerdem schreibt die Grundverordnung nicht vor, dass die Entscheidung über die MWB zu einem Zeitpunkt erlassen wird, zu dem die Kommission keine Kenntnis von Umständen hat, die ihr einen Einblick ermöglichen, wie sich eine solche Entscheidung auf die Dumpingspanne eines Unternehmens auswirkt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission auch ohne jegliche Überschreitung der in Rede stehenden Frist die Entscheidung über die MWB trifft, obwohl sie bereits im Besitz der Informationen war, die es ihr ermöglichten, die Auswirkung dieser Entscheidung auf die Dumpingspanne des betroffenen Unternehmens zu berechnen.

72

Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147), ergibt sich jedenfalls, dass der Gerichtshof, der sich auf die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung stützt, vorbehaltlich der Beachtung der nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien eher der korrekten Anwendung der materiellen Kriterien von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung als dem Erfordernis einer unabänderlichen Entscheidung über die MWB oder der fehlenden Kenntnis von der Wirkung einer solchen Entscheidung auf die Dumpingspanne eines Unternehmens zum Zeitpunkt ihres Erlasses Vorrang einräumen will.

73

Wie das Gericht im Urteil Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 39) ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (oben in Rn. 72 angeführt) nämlich die Auffassung vertreten, in Anbetracht der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dürfe Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht so ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der materiellen Kriterien dieser Vorschrift begangenen Fehler aufrechterhalten würden. Stelle also die Kommission im Laufe der Untersuchung fest, dass ein Unternehmen entgegen ihrer ersten Beurteilung die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfülle, so habe sie daraus die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen und dabei dafür zu sorgen, dass die nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet würden (Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 111 und 112).

74

Nach alledem ist davon auszugehen, dass zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung grundsätzlich jede Entscheidung über die MWB innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen und diese Entscheidung während der gesamten Untersuchung gültig bleiben muss, jedoch führt beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach der oben in den Rn. 70 und 73 erwähnten Auslegung dieser Bestimmung durch den Unionsrichter zum einen der Erlass einer Entscheidung außerhalb dieser Frist nicht allein aus diesem Grund zur Nichtigerklärung der Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll verhängt wird, und zum anderen könnte eine solche Entscheidung im Laufe des Verfahrens abgeändert werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen sollte.

75

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die endgültige Entscheidung, die Anträge der Klägerinnen auf MWB abzulehnen, nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung erlassen worden ist. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens ist nämlich am 18. Februar 2010 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die endgültige Entscheidung, den MWB-Antrag abzulehnen, ist jedoch am 2. September 2010 vorgeschlagen und am 12. Oktober 2010 bestätigt worden.

76

Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass die Antworten der Klägerinnen auf den Antidumping-Fragebogen der Kommission am 7. bzw. 10. Mai 2010 vorgelegt worden sind und die Antidumping-Kontrollbesuche zwischen dem 23. Juni und dem 12. Juli 2010 stattgefunden haben. Die Kontrollbesuche im Vergleichsland sind während der letzten Augustwoche 2010 durchgeführt worden. Nur die Besuche, die die Ausfuhrverkäufe der Klägerinnen über ihre verbundene Gesellschaft mit Sitz in der Union betrafen, hatten noch nicht stattgefunden. Nach Auffassung der Klägerinnen geht aus der Chronologie des dargelegten Sachverhalts hervor, dass die Kommission bei Bekanntgabe ihres Vorschlags, die MWB-Anträge der Klägerinnen abzulehnen, sowohl im Fall der Gewährung als auch im Fall der Nichtgewährung der MWB im Besitz sämtlicher Dokumente und Angaben war, die es ihr ermöglichten, die Dumpingspanne der Klägerinnen zu berechnen.

77

Das – von der Kommission unterstützte – Argument des Rates, wonach die Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung des Dokuments zur Unterrichtung über die MWB an die Klägerinnen die Wirkung der Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne nicht habe bestimmen können, kann daher keinen Erfolg haben.

78

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine mögliche Entscheidung über die Gewährung der MWB nach Maßgabe ihrer Wirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne nicht die Kenntnis der genauen Dumpingspanne voraussetzt, die auf der Grundlage von Informationen über den Normalwert der Klägerinnen berechnet wird, sondern lediglich die Kenntnis von Informationen über die Wirkung, die die Gewährung der MWB nach den beiden möglichen Berechnungsmethoden auf diese Spanne haben kann.

79

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wäre, selbst wenn unterstellt wird, dass die Tatsache, dass die Kommission aufgrund der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung die Wirkung der Entscheidung über die MWB der Klägerinnen auf deren Dumpingspanne hätte kennen müssen, insoweit erheblich sein kann, als davon ausgegangen wird, dass die Kommission beim Erlass einer solchen Entscheidung von dieser Kenntnis hätte beeinflusst werden können, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die angefochtene Verordnung ohne die angebliche Unregelmäßigkeit beim Erlass der Entscheidung über die MWB einen anderen Inhalt hätte haben können.

80

Dem Argument der Klägerinnen, wonach die Kommission die Entscheidung, ihren Antrag auf MWB abzulehnen, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich diese Entscheidung auf ihre Dumpingspanne auswirke, so dass diese Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Kommission nicht über diese Information verfügt hätte, kann nicht gefolgt werden.

81

Das bloße Wissen um die Auswirkung einer Entscheidung über die MWB auf die Dumpingspanne eines Unternehmens impliziert nämlich nicht zwingend, dass eine solche Entscheidung – und damit die Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls – einen anderen Inhalt hätte haben können, wenn sie innerhalb der Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung erlassen worden wäre.

82

Selbst in dem Fall, dass die Kommission über Informationen verfügt, die es ihr ermöglichen, die Dumpingspanne eines Herstellers zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die MWB dieses Herstellers zu ermitteln, bleibt immer noch die Möglichkeit, dass diese Entscheidung und die Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden, nicht anders ausgefallen wären.

83

Dies könnte der Fall sein, wenn einem solchen Hersteller offensichtlich keine MWB gewährt werden konnte, weil die Kommission zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende Hersteller die Kriterien für die Gewährung der MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllte und die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen vorlagen.

84

Die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die Kriterien für die Gewährung der MWB vorliegend erfüllt waren, soll im Rahmen des dritten Klagegrundes untersucht werden.

85

Im vorliegenden Fall beschränken sich die Klägerinnen zum einen auf das Vorbringen, wonach die Tatsache, dass die Kommission über sämtliche Dokumente und Informationen verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, ihre Dumpingspanne zu berechnen, „die Unparteilichkeit der daraufhin ergangenen Entscheidung der Kommission über die MWB-Anträge in Frage [stellt]“ und „[d]ies … zumindest den begründeten Verdacht aufkommen [lässt], dass die Kommission die Entscheidung, die MWB-Anträge der Klägerinnen abzulehnen, möglicherweise nicht auf der Grundlage einer objektiven Prüfung dieser Anträge in der Sache, sondern deshalb getroffen hat, weil sie Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Klägerinnen einführen wollte“.

86

Zum anderen machen die Klägerinnen keine Angaben dazu, welche Elemente der Entscheidung über die MWB hätten anders beurteilt werden können, wenn insoweit die Entscheidung der Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist oder in völliger Unkenntnis der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Dumpingspanne getroffen worden wäre.

87

Die Klägerinnen machen lediglich geltend, dass „ihre – auf einem Vergleich der Ausfuhrverkäufe mit den gewinnbringenden Inlandsverkäufen in China basierende – Dumpingspanne, wenn [ihnen] die MWB gewährt worden wäre …, 0,01 % betragen, also innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % gelegen hätte“, und „sich die Kommission der Wirkung ihrer Entscheidung über die MWB-Anträge auf das Untersuchungsergebnis [daher] voll bewusst [war], da die Gewährung der MWB zur Einstellung der Untersuchung geführt hätte, soweit sie die Klägerinnen betraf“.

88

Die Klägerinnen fügen hinzu, dass, „[w]enn die Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung über die MWB-Anträge den ‚De-minimis‘-Charakter der Dumpingspanne (bei Gewährung der MWB) oder das aufgrund des Rückgriffs auf den Normalwert des Vergleichslandes sehr hohe Niveau dieser Spanne (bei Verweigerung der MWB) außer Betracht gelassen hätte, … nicht auszuschließen [wäre], dass [die Kommission] ihr Ermessen insoweit anders ausgeübt hätte, als sie es in der Untersuchung getan hat“.

89

Die Klägerinnen schließen daraus, dass „die Entscheidung, ihre MWB-Anträge abzulehnen, … im vorliegenden Fall wahrscheinlich ‚aufgrund der Wirkung dieser Entscheidung auf die Berechnung der Dumpingspanne‘ getroffen worden [ist]“.

90

In diesem Zusammenhang wäre das Vorbringen der Klägerinnen, selbst wenn unterstellt wird, dass mit ihm ein Ermessensmissbrauch der Kommission nachgewiesen werden soll, zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder eine Handlung der Union nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Sermes, C-323/88, Slg. 1990, I-3027, Rn. 33; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Rn. 66, sowie vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Rn. 376). Die Klägerinnen haben solche Indizien jedoch nicht vorgelegt.

91

Im Übrigen sind die Klägerinnen der Ansicht, ihr eigenes Verhalten habe nicht zu einer Verzögerung beim Erlass der Entscheidung der Kommission über ihre MWB-Anträge geführt, wie der Rat und die Kommission geltend machen, da die Kommission auf die Erteilung der Informationen über das Dumping zum Zeitpunkt der Prüfung der MWB-Anträge bestanden und zusätzliche Informationen angefordert habe.

92

Die Frage der Zurechnung der Verzögerung ist im vorliegenden Fall jedoch offenbar unerheblich und wird daher nicht geprüft.

93

Demzufolge ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte

94

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die die wirksame Anhörung des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren bzw. eine Verletzung der Verteidigungsrechte betreffen.

Zum ersten Teil: wirksame Anhörung des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren

95

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe „dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren bestimmte wesentliche Elemente“ nicht übermittelt und „[ihn] irregeführt“, indem sie ihm einen Vorschlag über die MWB mit „großen Ungenauigkeiten und schwer wiegenden Unterlassungen“ unterbreitet und falsche Angaben zu den Erklärungen der Klägerinnen zum Vorschlag der Kommission gemacht habe, was den Ausschuss daran gehindert habe, eine Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage abzugeben.

96

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069, Rn. 48 bis 51), entschieden hat, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren, wie solche über die Einhaltung der für die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung einer Tagung des Rates vorgesehenen Frist oder die Verfügbarkeit aller sprachlichen Fassungen einer Verordnung am Tag ihres Erlasses.

97

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Einzelne niemals mit Erfolg auf die Verletzung einer Regel für den Entscheidungsprozess berufen kann, der zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt. Es ist nämlich zwischen Vorschriften über organinterne Verfahren, deren Verletzung von natürlichen und juristischen Personen nicht geltend gemacht werden kann, weil sie lediglich die Modalitäten der internen Arbeitsweise des Organs betreffen, die nicht geeignet sind, ihre rechtliche Situation zu beeinträchtigen, und solchen zu unterscheiden, deren Verletzung im Gegenteil geltend gemacht werden kann, weil sie Rechte begründen und einen Faktor der Rechtssicherheit für diese Personen darstellen.

98

Daher kann ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die Anhörung eines Ausschusses nur dann zur Rechtswidrigkeit der Endentscheidung des betreffenden Organs führen, wenn er bedeutend genug ist und die rechtliche und materielle Situation der Partei, die einen Verfahrensfehler geltend macht, nachteilig beeinträchtigt.

99

Die Anhörung eines Ausschusses stellt nämlich ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Verletzung die Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die Anhörung erlassenen Rechtsakts beeinträchtigt, wenn nachgewiesen wird, dass die fehlende Übermittlung bestimmter wesentlicher Elemente es dem Ausschuss nicht ermöglicht hat, seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage, d. h. ohne in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Unterlassungen in die Irre geführt worden zu sein, abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Dies ist nicht der Fall, wenn die dem Ausschuss nicht oder verspätet übermittelten Unterlagen keine wichtigen oder – im Verhältnis zu den sich bereits in der dem Ausschuss mit der Ladung übermittelten Akte befindlichen Elementen – neuen Beurteilungselemente enthalten. In diesem Fall wirkt sich die fehlende oder verzögerte Übermittlung eines Dokuments durch die Kommission nämlich nicht auf den Ausgang des Anhörungsverfahrens aus.

101

Daher ist eine solche Unterlassung nicht geeignet, das gesamte Verwaltungsverfahren fehlerhaft zu machen und damit die Rechtmäßigkeit des endgültigen Rechtsakts in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Darüber hinaus wird die Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Anhörung eines Ausschusses möglicherweise die Rechtmäßigkeit des schließlich erlassenen Rechtsakts beeinträchtigt, durch den nicht verbindlichen Charakter der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Frage gestellt.

103

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Klägerinnen und dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren ihr Dokument zur vorläufigen Unterrichtung über die MWB-Anträge gleichzeitig – am 2. September 2010 – übermittelt hat. Die den Klägerinnen von der Kommission für die Abgabe ihrer Stellungnahme gesetzte Frist ist auf den 12. September 2010 festgesetzt worden. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen hat die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 16. September 2010 gewährt. Das Treffen des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren hat am 14. September 2010 stattgefunden. Am 17. September 2010 haben die Klägerinnen ihre ersten Bemerkungen zum vorläufigen Informationsdokument abgegeben. Die Anhörung hat am selben Tag stattgefunden. Am 21. September 2010 hat die Kommission dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren, nachdem sie mit einer Prüfung und einer vollständigen Bewertung des Antrags auf MWB begonnen hatte, eine Zusammenfassung der Erklärungen übermittelt, die die Klägerinnen zum Dokument zur Unterrichtung über die MWB und in der Anhörung abgegeben hatten. Darüber hinaus hat sie den Stichtag für die Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren auf den 24. September 2010 festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat der Rat in Beantwortung einer ihm zu diesem Punkt gestellten Frage ausgeführt, die Mitglieder des genannten Ausschusses hätten Zugang zur Akte und könnten die Kommission um Vorlage bestimmter während der Untersuchung zusammengetragener Unterlagen ersuchen. Den Klägerinnen zufolge erhalten die Ausschussmitglieder nur die Zusammenfassung. Die Klägerinnen haben daher die Bedeutung dieser Zusammenfassung hervorgehoben.

104

Mit dem Rat ist festzustellen, dass die Klägerinnen erstens keinen Beweis dafür vorlegen, inwiefern die Kommission den Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren in die Irre geführt haben soll, zweitens nicht die „großen Ungenauigkeiten und schwer wiegenden Unterlassungen“ bezeichnen, auf die sie sich beziehen, drittens nicht ausführen, weshalb die Darstellung der Erklärungen der Klägerinnen im Vorschlag für eine MWB falsch sein soll, und viertens nicht erläutern, inwiefern die Kommission „in ihrer Fähigkeit, den Vorschlag im Licht ihrer Erklärungen abzuändern, behindert worden sein soll“.

105

Aus den Akten geht zunächst hervor, dass die Klägerinnen die – bis zum 16. September 2010 verlängerte – Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zum Dokument zur Unterrichtung über die MWB nicht eingehalten haben (siehe oben, Rn. 103). Sodann haben die Klägerinnen in ihren per E-Mail vom 17. September 2010 abgegebenen Erklärungen ausgeführt, sie prüften in diesen Erklärungen das gesamte Vorbringen der Kommission und hätten, „[w]enn die zur Feststellung der Stichhaltigkeit der von [der] APP[-Gruppe] gegebenen Erläuterungen erforderlichen Informationen zu dem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden hätten, zu dem [die] APP[-Gruppe] verpflichtet war, ihre Stellungnahme zu übermitteln, [hierauf hingewiesen]“; zudem „[werde] ein weiteres ergänztes und überarbeitetes Schreiben … spätestens am 27. September 2010 vorgelegt, wenn [sie] über alle erforderlichen Unterlagen [verfügten]“. Letztlich haben die Klägerinnen die ergänzte und überarbeitete Stellungnahme erst am 28. Oktober 2010 übermittelt.

106

Daher könnten sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen, dass die Kommission vor Befassung des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren nicht ihre Stellungnahme zum Dokument zur vorläufigen Unterrichtung abgewartet oder jedenfalls die Erörterung des Vorschlags nicht auf ein späteres Treffen des Ausschusses – nach Eingang und Prüfung der genannten Stellungnahme – verschoben hat, um damit einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, der die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt, geltend zu machen.

107

Überdies geht aus einer Prüfung der Stellungnahme der Klägerinnen zum Informationsdokument vom 2. September 2010 und des den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren von der Kommission am 21. September 2010 übermittelten, diese Stellungnahme betreffenden Dokuments hervor, dass die Kommission dem Ausschuss keinen Vorschlag über die MWB mit „großen Ungenauigkeiten und schwer wiegenden Unterlassungen“ unterbreitet hat. Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission eine Zusammenfassung der Erklärungen der Klägerinnen zu den ersten drei Voraussetzungen für die Gewährung der MWB erstellt und darin die Gesichtspunkte aufgenommen hat, die im Verhältnis zu den im Dokument zur vorläufigen Unterrichtung vom 2. September 2010 wiedergegebenen Gesichtspunkten neu sind.

108

Daher ist festzuhalten, dass der Beratende Ausschuss für Antidumpingverfahren nicht in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Unterlassungen in die Irre geführt worden ist und seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage hat abgeben können.

109

Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte

110

Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geltend, da die Kommission gleichzeitig – am 2. September 2010 – dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren eine Kopie des Arbeitsdokuments zu ihrem Vorschlag und den Klägerinnen das Dokument zur Unterrichtung über die MWB übermittelt hat.

111

In diesem Zusammenhang machen sie geltend, die Kommission habe bereits am 2. September 2010 beschlossen, ihren Antrag auf MWB abzulehnen, und habe vor Erstellung eines endgültigen, dem Beratenden Ausschuss für Antidumpingverfahren zur Stellungnahme vorzulegenden Vorschlags überhaupt nicht die Absicht gehabt, ihre Erklärungen zu prüfen. Darüber hinaus habe sie es „abgelehnt, das Dokument zur [vorläufigen] Unterrichtung über die MWB“ auf ihre Stellungnahme vom 16. September 2010 hin „zu berichtigen“.

112

Dieser Umstand, so die Klägerinnen, habe „wahrscheinlich einen Einfluss auf die Schlussfolgerungen ausgeübt, die [die Kommission] aus dieser Stellungnahme hätte ziehen können“.

113

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte – sofern sie vorliegt – einen Verfahrensverstoß im Verwaltungsverfahren darstellen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensverstoß jedoch nur dann zur teilweisen oder vollständigen Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen und die Entscheidung über die MWB-Anträge daher einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-345/03, Slg. 2008, II-341, Rn. 147, und European Service Network/Kommission, T‑332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerinnen tragen jedoch nichts vor, was zum Nachweis dafür dienen könnte, dass der behauptete Verfahrensverstoß einen Einfluss auf die fragliche Entscheidung gehabt hätte.

114

Damit ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

115

Folglich ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung und Begründungsmangel

Vorbemerkungen

116

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Darüber hinaus ist, wenn die grammatische und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Rn. 168, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Rn. 148).

118

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Rn. 21).

119

In Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung heißt es:

„In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus [China] wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“

120

In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung heißt es: „Ein Antrag im Sinne [von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b] muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn [u. a.] folgende Kriterien erfüllt sind: Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen[.]“

121

Aus den vorerwähnten Vorschriften geht hervor, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der die Gewährung der MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung begehrt. Die Unionsorgane brauchen daher nicht zu beweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache dieser Organe, zu beurteilen, ob das von dem betreffenden Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Kriterien von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm die MWB gewährt werden kann, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Der Rechtsprechung ist außerdem zu entnehmen, dass die Unionsorgane im Rahmen der Beurteilung der rechtlichen und politischen Lage in dem betreffenden Land für die Feststellung, ob einem Ausführer die MWB gewährt werden kann, über ein weites Ermessen verfügen. Die Nachprüfung solcher Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Es ist jedoch ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass, wenn die Unionsorgane über eine solche Befugnis verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Rn. 14, sowie Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, Rn. 73).

124

Im vorliegenden Fall ist den Klägerinnen die MWB deshalb verweigert worden, weil sie nicht nachgewiesen hatten, dass sie die ersten drei in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfüllten (siehe oben, Rn. 41), nämlich diejenigen, mit denen sichergestellt werden soll, dass

die Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe treffen; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt sind, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich.

Zum angeblichen Begründungsmangel

125

Aus der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes geht hervor, dass die Klägerinnen auch einen Begründungsmangel geltend machen, den sie im Stadium der Erwiderung im Übrigen nicht erwähnt haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die kurze Darstellung der Klagegründe im Sinne von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung keine besondere Formulierung dieser Klagegründe voraussetzt. Nach der Rechtsprechung sind die Klagegründe eher ihrem Inhalt als ihrer Bezeichnung nach auszulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Société Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613). Allerdings ist festzustellen, dass die Klägerinnen offensichtlich kein Argument vorbringen, das sich auf den behaupteten Begründungsmangel bezieht, so dass in diesem Rahmen keine Prüfung vorgenommen zu werden braucht. Daher ist nur das Vorbringen zu prüfen, mit dem das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung geltend gemacht wird.

126

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen kumulativen Charakter haben, so dass, wenn ein Hersteller eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sein Antrag auf Gewährung der MWB abzulehnen ist (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 54).

127

Zunächst ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes, der das dritte Kriterium für die Gewährung der MWB betrifft, zu prüfen.

Zum dritten Teil: drittes Kriterium für die Gewährung der MWB

128

In Rn. 39 der vorläufigen Verordnung heißt es:

„[D]ie Untersuchung [förderte] erhebliche Verzerrungen in Zusammenhang mit den Landnutzungsrechten der vier verbundenen ausführenden Hersteller zutage. Diese Verzerrungen ließen den Schluss zu, dass die Landnutzungsrechte nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eingeräumt und aufrechterhalten wurden. Zudem wurden vor Ort erhebliche Verzerrungen in der Zuteilung von Krediten an die vier verbundenen ausführenden Hersteller durch den chinesischen Banken- und Finanzsektor festgestellt. Die meisten Kredite wurden von Banken gewährt, an denen der Staat beträchtliche Anteile hielt, wobei es deutliche Hinweise darauf gab, dass sich die Finanzinstitute bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Gruppe an der allgemeinen staatlichen Industriepolitik orientierten, was zur Kreditvergabe an Unternehmen führte, die sich in einer schlechten finanziellen Lage befanden. Aus den obengenannten Gründen zog die Kommission den Schluss, dass die vier verbundenen ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass sie das dritte Kriterium erfüllten.“

– Zu den Landnutzungsrechten

129

Die Kommission ist in ihrem Dokument zur Unterrichtung über die MWB davon ausgegangen, dass

die Einräumung der Landnutzungsrechte mit einem ausdrücklichen Investitionsversprechen der Partei verbunden ist, der diese Rechte eingeräumt werden; wird die Investition nicht innerhalb einer bestimmten Frist getätigt, kann der Staat das Land ohne Zahlung eines wie auch immer gearteten Ausgleichs zurücknehmen;

zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung des Vertrags über die Landnutzungsrechte kein Ausgleich für den Investor/das Unternehmen vorgesehen ist; mit anderen Worten rechnet der Staat in diesen Fällen damit, dass der private Investor seine Investitionen tätigt, d. h. die Fabrik baut, und überlässt ihm am Ende der Pachtzeit unentgeltlich sämtliche Anlagewerte (Gebäude, Maschinen usw.);

der Nationalen Planungskommission/dem Handelsministerium die endgültige Verantwortung für die Genehmigung der Einräumung von Landnutzungsrechten oblag;

der Suzhou Industrial Park den Preis für die Landnutzungsrechte im Einklang mit klaren Anleitungen des Staatsrates der Volksrepublik China für Methoden zur Festlegung des Bodenpreises festgesetzt hat;

diese Verzerrungen den Schluss zulassen, dass die betreffenden Unternehmen die Landnutzungsrechte nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erhalten haben.

130

Aus Rn. 46 der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass die APP-Gruppe, der die Klägerinnen angehören, geltend gemacht hat, „Verzerrungen bei der Gewährung von Landnutzungsrechten seien kein spezifisches Problem [von] China, sondern auch in Europa anzutreffen, da diese Beschränkungen von Behörden auferlegt würden, deren Aufgabe es sei, Investoren anzulocken und dafür zu sorgen, dass die Investitionen den geltenden Bestimmungen entsprächen“.

131

Im Rahmen der vorliegenden Klage tragen die Klägerinnen erstens vor, die in Rede stehenden angeblichen Verzerrungen seien in Ländern mit marktwirtschaftlichem System durchaus üblich. Zweitens sind sie der Ansicht, die Preise für Grundstücke in Industriegebieten würden in allen Ländern stets von den Behörden festgelegt; diese Behörden erlegten überall Beschränkungen auf, bevor sie Industrievorhaben genehmigten.

132

Zur Stützung ihrer Argumentation verweisen die Klägerinnen lediglich auf die mit der Stellungnahme zu ihren MWB-Anträgen vom 28. Oktober 2010 gelieferten Beweise und die ihrer Erwiderung als Anlage beigefügten Schriftstücke.

133

Mit dem Rat ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht die Schlussfolgerungen der Kommission bestreiten, wonach ihnen zum einen Landnutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt worden seien, die nicht dem Marktwert entsprächen, und zum anderen der Staat in die Festlegung der Preise für diese Rechte eingreife.

134

Darüber hinaus erkennen sie ausdrücklich an, dass der Zweck einer Untersuchung zur MWB, worauf die Kommission in Rn. 46 der vorläufigen Verordnung hingewiesen hat, nicht darin besteht, festzustellen, ob auch in der Union Verzerrungen auftreten können.

135

Es sei daran erinnert, dass die Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach den genannten Vorschriften erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu spezifischen Punkten durch Bezugnahme auf beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Rn. 28, und vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Rn. 17 bis 19). Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Klägerinnen die vorliegende Rüge stützen, gehen jedoch nicht in verständlicher Form aus ihren Schriftsätzen hervor. Da sich die Klägerinnen damit begnügen, mittels Anlagen vorzutragen, ist die vorliegende Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

– Zu den Krediten

136

Aus dem Dokument zur Unterrichtung über die MWB geht hervor, dass die Kommission nach Prüfung der Kreditwürdigkeit der Klägerinnen und der APP-Gruppe die Auffassung vertreten hat, es lasse sich nur schwer feststellen, auf welcher Grundlage die in Staatsbesitz befindlichen chinesischen Banken die Kreditwürdigkeit der APP-Gruppe bewertet hätten, da die Konzerngesellschaften ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätten, ihre Kredite zurückzuzahlen, und nicht in der Lage gewesen seien, einen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber den genannten Banken zu erfüllen, diese jedoch nicht reagierten. Die Kommission hat weiter festgestellt, dass die Banken trotz erheblicher Liquiditäts- und Finanzierungsprobleme sowie Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung Kredite gewährten. Ganz allgemein sähen die in Staatsbesitz befindlichen chinesischen Banken, die der APP-Gruppe Mittel bereitstellten, die kritische Finanzlage der Gruppe nicht als problematisch an.

137

Die Kommission hat daraufhin den Schluss gezogen:

„Nach alledem bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Verzerrungen in der Zuteilung von Krediten durch den chinesischen Banken- und Finanzsektor. Darüber hinaus haben die auf nichtkommerzieller Basis gewährten Kredite weitreichende Auswirkungen. Es erscheint nämlich zweifelhaft, dass das Unternehmen ohne diese Kredite existieren würde. Die meisten Kredite sind von Banken vergeben worden, an denen der Staat mehrheitlich beteiligt war. Diese Art von Verzerrungen ist symptomatisch für ein Verhalten, das nicht dem einer Marktwirtschaft entspricht; zudem ergibt sich daraus eindeutig, dass das Unternehmen die Kredite nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, sondern unter Berücksichtigung der allgemeinen staatlichen Industriepolitik erhält.“

138

In Rn. 39 der vorläufigen Verordnung heißt es, dass „[d]ie meisten Kredite … von Banken gewährt [wurden], an denen der Staat beträchtliche Anteile hielt, wobei es deutliche Hinweise darauf gab, dass sich die Finanzinstitute bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Gruppe an der allgemeinen staatlichen Industriepolitik orientierten, was zur Kreditvergabe an Unternehmen führte, die sich in einer schlechten finanziellen Lage befanden“.

139

Aus Rn. 47 der vorläufigen Verordnung geht darüber hinaus hervor, dass die APP-Gruppe zum einen „vor[brachte], bei den Ergebnissen der Kommission handle es sich um Vermutungen“. Zum anderen „wandte [sie] ein, dass es sich bei den von der Kommission festgestellten Verzerrungen allenfalls um Subventionen handeln könne“, und „[d]iese mutmaßlichen Subventionen könnten somit kein Grund für die Verweigerung der MWB sein, da parallel ein Antisubventionsverfahren laufe“.

140

Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen das Bestehen der von der Kommission festgestellten Verzerrungen nicht bestreiten und ihre Behauptung, dass die Ergebnisse der Kommission rein spekulativen Charakter hätten, durch keinen Beweis stützen.

141

Zweitens heißt es in Bezug auf das Argument, wonach diese Verzerrungen „offensichtlich Subventionen“ seien, die nur durch Ausgleichszölle ausgeglichen werden könnten, in Rn. 47 der vorläufigen Verordnung, dass, worauf die Kommission hingewiesen habe, „bei der … Bewertung [des MWB-Antrags] Verzerrungen bei der Gewährung von Krediten durch den chinesischen Banken- und Finanzsektor festgestellt wurden“. Die Kommission hat daher die Auffassung vertreten, dass „es sich [dabei] um eine Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems [handelt], unabhängig davon, ob die Folgen solcher Vorgehensweisen als Subventionen betrachtet werden könnten, die Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigen“.

142

Im vorliegenden Fall nehmen die Klägerinnen allgemein auf ihr Schreiben vom 8. Juni 2010 Bezug, in dem sie ohne weitere Erläuterungen geltend gemacht haben, eine Subvention könne keinen Grund für die Ablehnung der MWB-Anträge darstellen.

143

In der in diesem Schreiben wiedergegebenen und in Rn. 48 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Stellungnahme der APP-Gruppe heißt es, dass „der chinesischen ausführenden Herstellergruppe eine MWB gewährt werden müsse, um eine Überschneidung mit dem parallelen Antisubventionsverfahren zu vermeiden“. Die Argumentation lautete, „staatliche Subventionen seien Bestandteil der MWB-Bewertung, wirkten sich auf die MWB-Ergebnisse aus und würden daher im parallelen Antisubventionsverfahren behandelt“. Die APP-Gruppe verwies auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung.

144

Die Kommission hat dieses Vorbringen in Rn. 49 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen und dies erstens damit begründet, dass „[d]ie Tatsache, dass gegenwärtig ein Antisubventionsverfahren läuft, … die für die Untersuchung zuständige Behörde nicht ihrer Verpflichtung zur Feststellung [enthebt], ob die Bedingungen für die Gewährung der MWB erfüllt sind“. Zweitens „wird die Frage der ‚Überschneidung‘ von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen durch die Bestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften geregelt, insbesondere durch Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung sowie durch Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur [Union] gehörenden Ländern …; dabei ist unerheblich, ob dem fraglichen Ausführer MWB gewährt wird oder nicht. Abgesehen davon ist jede Behauptung bezüglich der Überschneidung unbegründet, da der vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzoll für alle mitarbeitenden chinesischen Parteien nicht auf der Dumpingspanne, sondern auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruht.“

145

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Klägerinnen diese Erwägungen nicht gerügt haben.

146

Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass nach dem Recht der WTO, konkret Art. 32 Abs. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens, wie sie auch in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2010 erläutert hätten, nur zwei Korrekturmaßnahmen zur Regelung von Subventionen bestünden, nämlich zum einen der Rückgriff auf das WTO-Streitbeilegungssystem und zum anderen Ausgleichszölle, die erst verhängt werden könnten, nachdem eine Subventionsuntersuchung durchgeführt worden sei. Daher könnten die Unionsorgane Unternehmen, die Subventionen erhielten, nicht einseitig bestrafen, indem sie deren Antrag auf MWB in einer Antidumpinguntersuchung ablehnten, ohne zu prüfen, ob diese Subventionen rechtswidrig oder anfechtbar seien.

147

Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Unionsrichter gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Rn. 47, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Rn. 53).

148

Wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung jedoch an den WTO-Regeln zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Portugal/Rat, oben in Rn. 147 angeführt, Rn. 49, Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 147 angeführt, Rn. 54, sowie vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 30).

149

Daher ist zu prüfen, ob dies hier der Fall ist.

150

Diese Frage muss jedoch verneint werden.

151

Erstens wird mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht Art. 32 Abs. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens umgesetzt.

152

Zweitens verweist die Entscheidung über die MWB auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, einschließlich des WTO-Subventionsübereinkommens.

153

Drittens werden MWB-Entscheidungen getroffen, nachdem festgestellt worden ist, ob die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien, die sich auf die Gewährung der MWB beziehen, erfüllt sind. Sie werden nicht nach Feststellung eines Dumpings oder einer Subventionierung getroffen. Auch sind sie nicht untrennbar mit den Tatbestandsmerkmalen für ein Dumping oder eine Subvention verknüpft. Daher ist eine Entscheidung über die MWB keine spezifische Maßnahme für die Zwecke von Art. 32 Abs. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens.

154

Nach alledem können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidung über die MWB sei unter Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens getroffen worden.

155

Folglich haben die Unionsorgane im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Klägerinnen das dritte Kriterium für die Gewährung der MWB nicht erfüllten.

156

In Anbetracht dessen, dass die in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind, brauchen das erste und das zweite Kriterium für die Gewährung der MWB nicht geprüft zu werden, da hier das dritte Kriterium nicht erfüllt ist.

157

Demnach ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: unfairer und voreingenommener Ablauf der Untersuchung sowie übermäßige Beweislast

158

Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen, wobei der erste einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der zweite einen angeblichen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Grundverordnung betrifft.

Zum ersten Teil: angeblicher Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

159

Im Rahmen des vorliegenden Teils tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zum einen dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie ihnen bei der Beurteilung der Anträge auf MWB eine übermäßige Beweislast auferlegt habe, und zum anderen dadurch, dass sie ihre Begründung hinsichtlich der Verpflichtung eines Unternehmens, seine Buchführung mit seinen Geschäften in Übereinstimmung zu bringen, geändert habe, als die Klägerinnen diesen Vorwurf widerlegt hätten. Überdies seien die Anträge auf MWB nicht unvoreingenommen und fair beurteilt worden.

160

Was das Argument angeht, wonach die Anträge auf MWB nicht unvoreingenommen und fair beurteilt worden seien, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ihre Rüge in keiner Weise erläutert haben, so dass diese in Anwendung von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist. Darüber hinaus beweist der Umstand, dass die Klägerinnen die Erläuterungen der Unionsorgane für unzureichend halten, keineswegs, dass diese ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben.

161

Im vorliegenden Fall habe die Kommission von den Klägerinnen sowohl im Dokument zur Unterrichtung über die Anträge auf MWB vom 2. September 2010 als auch in der Anhörung vom 17. September 2010 verlangt, dass sie den Nachweis darüber erbrächten, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien, ohne dass sie selbst verpflichtet sei, zu beweisen, dass die Klägerinnen die Kriterien, die sich auf die Gewährung der MWB bezögen, nicht erfüllten.

162

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs Ikea Wholesale, oben in Rn. 148 angeführt, Rn. 40 und 41, sowie vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Rn. 63).

163

Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt werden kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat, T-155/94, Slg. 1996, II-873, Rn. 98, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 49, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 81).

164

Allerdings darf der Unionsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T-413/03, Slg. 2006, II-2243, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dem Hersteller obliegt, der den Status beantragt, der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung muss nämlich der Antrag nach Buchst. b dieser Bestimmung schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dafür enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Gewährung der MWB nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache dieser Organe, zu beurteilen, ob das vom Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C‑249/10 P, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 53, sowie Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 83).

166

Aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, ergibt sich jedoch, dass die Beweislast, die die Organe den die MWB beantragenden ausführenden Herstellern auferlegen, nicht unzumutbar sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 77).

167

Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, beanstanden die Klägerinnen lediglich, dass es ihnen oblag, Beweismittel beizubringen, die belegen, dass ihre Buchführung ihre Geschäfte widerspiegelte, und dies im Rahmen der zweiten Voraussetzung für die Gewährung der MWB. In diesem Rahmen sollten die Klägerinnen einen Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Einträgen in ihrer Buchführung für, erstens, die Ausfuhrgeschäfte, zweitens, die mit verbundenen Parteien getätigten Inlandsverkäufe und, drittens, die bei nicht verbundenenen Lieferanten getätigten Ankäufe von Rohstoffen nachweisen.

168

Eine solche Beweislast kann nicht als unzumutbar angesehen werden.

169

Darüber hinaus geht aus den Akten nicht hervor, dass die Kommission ihre Begründung hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerinnen, ihre Buchführung mit ihren Geschäften in Übereinstimmung zu bringen, geändert hatte, wie die Klägerinnen behaupten.

170

Folglich ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: angeblicher Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Grundverordnung

171

Die Klägerinnen sind der Ansicht, aus ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen des ersten Teils ergebe sich, dass die Kommission im Hinblick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Feststellung, ob die von ihnen in ihren MWB-Anträgen vorgelegten Informationen zutreffend gewesen seien, nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe, wie es in Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Grundverordnung, ausgelegt im Licht der Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums vom 24. Juli 2001 in der Sache „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan“ (WT/DS184/AB/R, § 99) vorgesehen sei. Aus diesen Schlussfolgerungen gehe hervor, dass die Kommission immer dann gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoße, wenn sie nicht mit den Parteien zusammenarbeite, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels von einer Untersuchung betroffen seien.

172

Vor der Prüfung des zweiten Teils ist der Sachverhalt zu ermitteln, den die Klägerinnen im Rahmen des in Bezug genommenen ersten Teils vorgetragen haben. Festzustellen ist, dass die Klägerinnen in Rn. 201 der Klageschrift erstens behaupten, dass die Kommission, anstatt sich zu einem Prozess der Zusammenarbeit mit ihnen zu verpflichten, „während der Kontrolle ungünstige Fakten zusammengetragen und [ihnen] erst in den Dokumenten zur Unterrichtung über ihre MWB-Anträge übermittelt [habe]“. Zweitens tragen die Klägerinnen in Rn. 204 der Klageschrift vor, der Kommission „sei es [bei den Kontrollbesuchen] einzig und allein darum gegangen, die auf offenen Konten eingezahlten Pauschalbeträge auf der Grundlage von Dokumenten in den Buchführungsunterlagen bestimmten Rechnungen zuzuordnen“.

173

Allerdings ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Beweis zur Stützung ihres Vorbringens vorlegen. Sie begnügen sich damit, bloße Behauptungen aufzustellen.

174

Da die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Grundverordnung nicht mit einer kurzen Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens versehen ist, auf das sie sich stützt, ist sie nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

175

Jedenfalls steht das Vorbringen der Klägerinnen im Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall während der gesamten Untersuchung kooperativ gezeigt hat. Erstens hat sie die den Klägerinnen gesetzten Fristen auf deren ausdrücklichen Wunsch mehrfach verlängert, was von den Klägerinnen nicht bestritten wird. Zweitens hat sie wenige Stunden nach Eingang eines entsprechenden Antrags der Klägerinnen eine Anhörung gewährt, was von diesen ebenfalls nicht bestritten wird. Drittens hat sie die Erklärungen der Klägerinnen zum Dokument zur Unterrichtung über die MWB berücksichtigt.

176

Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

177

Demzufolge ist der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

3. Zu den Klagegründen, die sich auf die Bewertung der Schädigung beziehen

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung

178

Der fünfte Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

179

Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung geltend gemacht, weil die Kommission einen der fünf bei der Untersuchung kooperierenden Unionshersteller von der Bewertung der Schädigung ausgenommen habe, ohne dies zu begründen.

180

Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung geltend gemacht, weil die Kommission bei der Bewertung der sogenannten mikroökonomischen Indikatoren die von vier repräsentativen Herstellern übermittelten Daten herangezogen habe und nicht die Daten, die den Wirtschaftszweig der Union insgesamt beträfen.

181

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung „[d]ie Feststellung einer Schädigung … auf eindeutige Beweise [stützt] und … eine objektive Prüfung [zum einen] des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und [zum anderen] der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft [erfordert]“.

182

Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Rn. 26, Ikea Wholesale, oben in Rn. 148 angeführt, Rn. 40, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Rn. 85, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, Rn. 134).

183

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus. Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 135).

184

Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 136).

185

Es obliegt außerdem den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, Slg. 2006, II-3911, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

Zum ersten Teil: angeblich fehlende Begründung des Ausschlusses eines finnischen Herstellers bei der Bewertung der Schädigung

186

Die Klägerinnen tragen erstens vor, die Kommission habe, obwohl sie keine Stichprobenauswahl getroffen habe, die Prüfung mehrerer als mikroökonomisch eingestufter Schadensindikatoren eingeschränkt, da nur die vier Antragsteller kontrolliert und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen worden seien. In dieser Hinsicht habe die Kommission den Ausschluss eines finnischen Herstellers nicht begründet.

187

Die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Bewertung der Schädigung einen der Unionshersteller mit positiven Tendenzen nicht berücksichtigt und nur die vier antragstellenden Hersteller als repräsentativ angesehen habe, keine „objektive Prüfung“ der ihr vorgelegten Tatsachen in dem vom WTO-Berufungsgremium beschriebenen Sinne vorgenommen.

188

Der Rat trägt vor, die Kommission habe die Mitarbeit des betreffenden finnischen Herstellers nicht vernachlässigt, da dieser, was die Prüfung der mikroökonomischen Schadensindikatoren angehe, nie die erforderlichen Daten übermittelt habe und die den genannten Hersteller betreffenden Daten, was die Prüfung der makroökonomischen Schadensindikatoren angehe, von den Informationen erfasst seien, die Cepifine übermittelt habe.

189

Die Produktion des betreffenden finnischen Herstellers mache allenfalls 1,4 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union aus, und die übermittelten Zahlen könnten, auch wenn sie eine gewisse positive Tendenz erkennen ließen, die Analyse der Schädigung sämtlicher Unionshersteller nicht umstoßen.

190

Der Rat hebt hervor, dass eine Stichprobenauswahl nur erfolgen könne, wenn sich so viele Unternehmen zur Kooperation entschlossen hätten, dass eine Untersuchung bei jedem einzelnen Unternehmen unmöglich durchgeführt werden könne. Jedenfalls seien die kooperierenden Unternehmen repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

191

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, ob die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, die Frage der Bewertung der Schädigung tatsächlich nicht auf der Grundlage objektiver Beweise geprüft hat, indem sie einen finnischen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union mit positiven Daten von dieser Prüfung ausgenommen hat.

192

In diesem Zusammenhang legen die Klägerinnen ein am 18. März 2010 versandtes Schreiben vor, in dem die Kommission den betreffenden finnischen Hersteller zur Stellungnahme aufgefordert hat und auf das dieser mit einem Schreiben vom 30. April 2010, aus dem hervorgeht, dass ihm kein Schaden entstanden ist, geantwortet hat. Die Klägerinnen haben während der Untersuchung geltend gemacht, die Kommission könne die Zusammenarbeit dieses Herstellers nicht ohne vernünftigen Grund vernachlässigen.

193

Zu beachten ist, dass der Rat und die Kommission in Antidumpingverfahren darauf angewiesen sind, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 71).

194

Wie die Klägerinnen feststellen, heißt es in Rn. 10 der vorläufigen Verordnung: „Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen und andere Beiträge von zwei Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, [Cepifine], den vier antragstellenden Unionsherstellern und einem zusätzlichen Unionshersteller, 16 unabhängigen Einführern und Händlern, 17 Verwendern und 3 Druck- und Papierverbänden und einem Hersteller in den USA, die als Vergleichsland in Betracht gezogen wurden.“

195

Aus Rn. 29 der vorläufigen Verordnung geht jedoch hervor, dass nur vier Unionshersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist reagierten.

196

In Rn. 90 der vorläufigen Verordnung heißt es: „In der vorliegenden Untersuchung wurden die Unionshersteller als diejenigen Hersteller in der Union definiert, auf die die Gesamtproduktion der Union entfiel …, ungeachtet dessen, ob die Hersteller den Antrag unterstützten oder bei der Untersuchung kooperierten.“

197

In Rn. 77 der vorläufigen Verordnung heißt es: „Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware in der Union von 14 bekannten sowie von einigen sehr kleinen Herstellern erzeugt. Die von [Cepifine] bereitgestellten Daten entsprechen schätzungsweise 98 % der Produktion der Unionshersteller.“

198

In Anbetracht dessen ist die Situation des betreffenden finnischen Herstellers in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt worden, da die von Cepifine übermittelten Daten 98 % der Produktion der ausführenden Unionshersteller ausmachten.

199

In Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren, die nur beurteilt werden können, wenn die einzelnen Unternehmen die Daten übermitteln, ist jedoch festzustellen, dass der betreffende finnische Hersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nicht geantwortet hat.

200

Daher kann der Umstand, dass der finnische Hersteller nicht geantwortet hat, im Rahmen einer konkreten, auf objektive Beweise gestützten Prüfung der Frage der Bewertung der Schädigung kein Unterlassen darstellen.

201

Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

202

Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Organe hätten den Begründungserfordernissen im Hinblick auf Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht genügt.

203

Der Rat vertritt die Auffassung, die Klägerinnen legten keinen Beweis für die unzulängliche Begründung der angefochtenen Verordnung vor.

204

Im Hinblick auf die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils durchgeführte Prüfung ist der Schluss zu ziehen, dass auch kein Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte vorliegt.

205

Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

206

Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Modalitäten der angeblich auf vier repräsentativen Unionsherstellern beruhenden Bewertung der mikroökonomischen Schadensindikatoren

207

Die Klägerinnen tragen erstens vor, der Rat habe den Wirtschaftszweig der Union als aus den 14 Mitgliedern von Cepifine bestehend definiert, während die Prüfung der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung in Bezug auf bestimmte Schadensindikatoren auf die Beurteilung der Situation der vier repräsentativen Hersteller beschränkt gewesen sei.

208

Bestimmte Schadensindikatoren, nämlich die mikroökonomischen Indikatoren, beträfen eine begrenzte Anzahl von Herstellern, d. h. die vier Antragsteller und den betreffenden finnischen Hersteller, die die Einzigen seien, die den Fragebogen beantwortet hätten.

209

Durch diese Methodik sei ein verzerrtes Bild von der Schädigung entstanden, da sie weder der Situation einer Untergruppe von Herstellern noch der Situation der 14 Mitglieder von Cepifine entspreche. Die Kommission könne nämlich nicht einerseits in Bezug auf bestimmte Indikatoren eine Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vornehmen und sich andererseits in Bezug auf andere Indikatoren auf eine Bewertung der Schädigung nur eines repräsentativen Teils der Hersteller beschränken.

210

Die von der Kommission zur Einstufung der Schadensindikatoren in die Kategorien „makroökonomisch“ und „mikroökonomisch“ verwendeten Kriterien seien nicht logisch. Darüber hinaus finde sich in der angefochtenen Verordnung insoweit weder eine Begründung noch eine Erklärung.

211

Der Rat trägt vor, der Wirtschaftszweig der Union sei als die Gesamtheit der Unionshersteller definiert worden, auf die die Gesamtproduktion der Union entfalle und zu denen die 14 Mitglieder von Cepifine gehörten.

212

Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verbiete es nicht, verschiedene Indikatoren für eine Schädigung verschiedener Untergruppen von Unionsherstellern zu prüfen.

213

Die Prüfung genüge den in Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung genannten Kriterien sowohl in Bezug auf die mikroökonomischen Schadensindikatoren als auch in Bezug auf die makroökonomischen Schadensindikatoren.

214

Die zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadenskriterien vorgenommene Unterscheidung sei logisch und beruhe auf praktischen Erwägungen, insbesondere der Verfügbarkeit der Daten.

215

Festzustellen ist, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes weder die Relevanz der Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die von den Organen bei der Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt worden sind, noch die Prüfung dieser Faktoren und Indizes durch die Kommission, die sich aus den Rn. 90 und 91 der angefochtenen Verordnung ergibt, beanstanden.

216

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die Einstufung der Indikatoren und die von der Kommission angewandte Methodik beanstanden.

217

Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung sieht vor:

„Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

218

In Bezug auf die makroökonomischen Faktoren heißt es in Rn. 90 der angefochtenen Verordnung, dass es „gängige Praxis der Kommission [ist], makroökonomische Faktoren als Hinweise für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu prüfen, [und] die Unionshersteller als diejenigen Hersteller in der Union definiert [wurden], auf die die Gesamtproduktion der Union entfiel …, ungeachtet dessen, ob die Hersteller … bei der Untersuchung kooperierten.“

219

In diesem Zusammenhang heißt es in Rn. 89 der vorläufigen Verordnung: „Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Wachstum und Ausmaß der Dumpingspannen) wurden auf Ebene der gesamten Unionsproduktion beurteilt, auf der Grundlage der von [Cepifine] bereitgestellten Informationen.“

220

In Bezug auf die mikroökonomischen Faktoren heißt es in Rn. 91 der angefochtenen Verordnung, dass diese Faktoren „auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller analysiert [werden], unabhängig davon, ob diese den Antrag unterstützen oder nicht“.

221

In diesem Zusammenhang heißt es in Rn. 90 der vorläufigen Verordnung: „Die Analyse der mikroökonomischen Elemente (durchschnittliche Einheitspreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung) wurde auf Ebene der Unionshersteller durchgeführt, anhand der von ihnen bereitgestellten und sorgfältig geprüften Informationen.“

222

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission in Antidumpingverfahren darauf angewiesen sind, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (siehe oben, Rn. 193).

223

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission im Einklang mit Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren eine Prüfung der verschiedenen Kriterien im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Union und in Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren im Hinblick auf die einzelnen Unternehmen vorgenommen hat.

224

Die makroökonomischen Indikatoren sind nämlich auf der Grundlage der Informationen beurteilt worden, die Cepifine, die 98 % der Produktion der Unionshersteller abdeckt, übermittelt hat.

225

Darüber hinaus sind die mikroökonomischen Indikatoren, die auf der Verfügbarkeit der von den einzelnen Unternehmen übermittelten Informationen beruhen, auf der Grundlage der Daten bewertet worden, die von den vier repräsentativen antragstellenden Herstellern mit Ausnahme des betreffenden finnischen Herstellers, der innerhalb der festgesetzten Frist nicht reagiert hat, bereitgestellt worden sind.

226

Keine sich aus der Grundverordnung ergebende Verpflichtung schreibt den Unionsorganen im Rahmen ihres Ermessens eine Klassifikation der makroökonomischen und mikroökonomischen Kriterien vor oder erlegt ihnen ein Verbot auf, Untergruppen von Herstellern zu bilden, sofern die Kommission eine objektive Prüfung auf der Grundlage von Beweisen vornimmt, die ihrerseits objektiv sind, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist.

227

Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen zur Stützung ihrer Rüge nichts vortragen, was zum Nachweis dafür dienen könnte, dass die Klassifikation der Schadensindikatoren und die Methodik der Kommission es nicht ermöglicht haben, eine konkrete Prüfung auf der Grundlage objektiver Beweise vorzunehmen.

228

Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

229

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte eine Stichprobenauswahl treffen müssen.

230

Im 27. Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt es: „Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der betroffenen Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.“

231

Wie der Rat feststellt, war die Kommission im vorliegenden Fall jedoch nicht verpflichtet, auf die Stichprobenmethode zurückzugreifen (siehe oben, Rn. 190).

232

Aufgrund des Wertungsspielraums der Unionsorgane, wie er in der Rechtsprechung anerkannt ist, hat die Kommission nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da lediglich vier repräsentative Hersteller einen Beitrag zur Untersuchung geleistet haben.

233

Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

234

Drittens ist festzustellen, dass die Klägerinnen lediglich geltend machen, dass die angefochtene Verordnung an einem Begründungsmangel leide, ohne einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV substantiiert vorzutragen.

235

Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

236

Daher ist der zweite Teil zurückzuweisen.

237

Demzufolge ist der fünfte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

238

Die Klägerinnen weisen das Gericht erstens darauf hin, dass sie „erst sehr spät während des Verfahrens von der Methodik erfahren haben, die die Kommission angewandt hatte und mit der sie zu einer Zielgewinnspanne von 8 % gelangt ist“.

239

In Rn. 156 der angefochtenen Verordnung heißt es: „Eine Gruppe ausführender Hersteller aus China verlangte weitere Einzelheiten zur Methode für die Berechnung der Zielgewinnspanne von 8 %, mit welcher der nicht schädigende Preis berechnet wurde[, und] bezog sich [dabei] auf den Antrag, in dem die Zielgewinnspanne als niedriger angegeben wurde“.

240

Falls es sich hierbei um ein Argument handeln sollte, weisen die Klägerinnen nicht nach, dass die angebliche Verspätung sie daran gehindert hat, ihren Standpunkt gebührend darzulegen, und ihre Verteidigungsrechte verletzt hat.

241

Damit ist diese Rüge, soweit die Klägerinnen im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen wollen, zurückzuweisen.

242

Die Klägerinnen tragen zweitens vor, die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, da sie von einer Zielgewinnspanne von 8 % ausgegangen sei.

243

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung „der Begriff ‚Schädigung‘[, sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet,] dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird“.

244

Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt: „Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

245

Aus der Zusammenschau dieser Artikel ergibt sich, dass der Rat für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen darf, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erzielen könnte. Es stünde nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Union eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch ohne Dumping nicht hätte erzielen können (Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 60).

246

Die Klägerinnen machen geltend, die Zielgewinnspanne sei eher auf der Grundlage dessen berechnet worden, was als angemessene Rendite des (investierten) Kapitals für die Papierindustrie der Union angesehen worden sei, als auf der Grundlage der ohne gedumpte Einfuhren tatsächlich erzielbaren Spanne; diese sei auf die Gewinnspanne zu begrenzen, die im Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen vernünftigerweise erwirtschaftet werden könnte.

247

Die Frage sei nicht, ob eine Zielgewinnspanne von 8 % ausreiche, um die Investitionen und die eingegangenen Risiken abzudecken, sondern ob eine solche Gewinnspanne ohne gedumpte Einfuhren erzielbar sei. Dieses Argument ist so zu verstehen, dass es sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Gewinnspanne bezieht.

248

Der Rat trägt vor, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der angemessenen Kapitalrendite eines bestimmten Wirtschaftszweigs und den Gewinnen, die unter normalen und unverfälschten Marktbedingungen erzielt werden könnten, da kapitalintensive Industriesektoren, die hohe Anfangsinvestitionen erforderten, nur investierten, wenn sie einen ausreichenden Rücklauf erwirtschaften könnten.

249

Da hier ein komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt zu beurteilen war, verfügte der Rat bei der Festlegung der angemessenen Gewinnspanne nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen. Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 57, und Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67).

250

In Anbetracht dessen ist zu prüfen, ob der Rat bei der Berechnung der Gewinnspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

251

Es ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägerinnen obliegt, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler im Sinne der Rechtsprechung unterlaufen ist (siehe oben, Rn. 185).

252

In Rn. 158 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Es ist klarzustellen, dass die im Antrag angegebene Zielgewinnspanne anhand der Fragenbogenantworten und von Kontrollbesuchen bei den repräsentativen Unionsherstellern geprüft wurde. Konkret wurden die Kosten für Investitionen in Anlagen berücksichtigt. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die auf dieser Grundlage festgelegte Zielgewinnspanne die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie widerspiegelt, die ohne gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren gegeben sind. Daher wird eine Zielgewinnspanne von 8 % als das Gewinnniveau erachtet, das die Branche ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Wie unter Randnummer 86 dargelegt, wurde, damit das Dumping, die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung einheitlich berechnet werden, und aus den unter den Randnummern 68 bis 71 ausgeführten Gründen die Schadensbeseitigungsschwelle so korrigiert, dass die Ausfuhrgeschäfte eines Unternehmens aus der Gruppe de[s] kooperierenden ausführenden Herstellers ausgeschlossen wurden.“

253

Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nur die Tatsache beanstanden, dass die Kommission bei der Berechnung der Gewinnspanne Erwägungen im Zusammenhang mit der Deckung der Investitionen und der eingegangenen Risiken berücksichtigt hat.

254

Zu beachten ist, dass die Organe, wenn sie von dem ihnen durch die Grundverordnung eingeräumten Wertungsspielraum Gebrauch machen, nicht verpflichtet sind, im Voraus die Kriterien im Einzelnen darzulegen, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenken, selbst wenn sie neue grundsätzliche Optionen aufstellen (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Rn. 28 und 29, sowie Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 118).

255

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kommission mehrere Kriterien wie die Antworten auf den Fragenbogen, die Investitionskosten, die eingegangenen Risiken, den Umstand, dass der Wirtschaftszweig kapitalintensiv ist, und den Ausschluss der Ausfuhrverkäufe eines zu einem kooperierenden ausführenden Hersteller gehörenden Unternehmens berücksichtigt hat.

256

Wie der Rat bemerkt, „tragen [die Klägerinnen] nicht vor, irgendeiner dieser Faktoren sei fehlerhaft oder nicht verlässlich“.

257

Festzustellen ist, dass die Klägerinnen dem Vorbringen des Rates, wonach „offensichtlich ein Zusammenhang zwischen der angemessenen Kapitalrendite eines bestimmten Wirtschaftszweigs und den Gewinnen [besteht], die unter normalen und unverfälschten Marktbedingungen erzielt werden können“, nicht entgegentreten.

258

Sie machen jedoch geltend, dass „das Ziel der Verhängung von Antidumpingzöllen … nicht darin [besteht], einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen, sondern darin, ihn auf das Niveau zu bringen, das ohne die gedumpten Einfuhren hätte erreicht werden können“.

259

Zur Stützung ihrer Argumentation verweisen die Klägerinnen auf Anlage A.28 zur Klageschrift, die aus einer Notiz der Kommission vom 29. März 2001 besteht, die mit „Subject: Profitability in the absence of injurious dumping“ (Betreff: Gewinn ohne schädigendes Dumping) überschrieben ist und in der es um die Methodik der Kommission bei der Wahl der Zielgewinnspanne von 8 % geht.

260

Nichts deutet darauf hin, dass die Kommission das Ziel der Verhängung von Antidumpingzöllen verfolgt hätte, um einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

261

Die Klägerinnen machen geltend, Cepifine behaupte in Rn. 356 des Antisubventionsantrags, dass die europäischen Hersteller innerhalb der Vereinigung ohne gedumpte Einfuhren einen Gewinn von 5 % hätten erwirtschaften können.

262

Auch aus diesem Antrag geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission Antidumpingzölle verhängt hat mit dem Ziel, einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

263

Im Rahmen ihres Ermessens haben die Unionsorgane angenommen, dass die Gewinnspanne in Höhe von 8 % ohne die gedumpten Einfuhren habe erreicht werden können.

264

Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission klar dargelegt hat, dass die Zielgewinnspanne von 8 % als das Niveau angesehen wurde, das der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren erreichen könnte (siehe oben, Rn. 252).

265

Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen damit begnügen, auf Beweise Bezug zu nehmen, die in der Verwaltungsakte der Rechtssache enthalten sind, und nichts substantiiert vortragen für einen wie auch immer gearteten offensichtlichen Beurteilungsfehler der Unionsorgane, der darin bestehen soll, dass sie Antidumpingzölle mit dem alleinigen Ziel verhängt haben, einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

266

Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

267

Drittens stützen die Klägerinnen ihre Argumentation darauf, die durchschnittliche Gewinnspanne der Antragsteller habe sich 2005, also vor dem Untersuchungszeitraum, auf 2 % belaufen, während sich die Spanne zur Berechnung des Zielgewinns 2009, also während des Untersuchungszeitraums, auf 2,88 % belaufen habe.

268

Der Rat macht geltend, die Unionsorgane hätten sich nicht auf die vom Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums erzielten Gewinne stützen können, da der betreffende Sektor außergewöhnliche Verluste verzeichnet habe, die auf strukturelle Probleme zurückzuführen seien. Aus der Akte geht hervor, dass die Klägerinnen dem nicht entgegengetreten sind.

269

In Rn. 116 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die repräsentativen Unionshersteller mussten in den Jahren 2006 bis 2008 Verluste hinnehmen; ihre finanzielle Situation besserte sich erst im Jahr 2009 wieder, als der Weltmarktpreis für den wichtigsten Rohstoff Zellstoff infolge des Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise deutlich sank. Der Zellstoffpreis ging um 19 % zurück, was als anormal starker Rückgang betrachtet wurde, der direkt zur Besserung der finanziellen Lage der Hersteller im [Untersuchungszeitraum] beitrug. Bemerkenswerterweise sind die Zellstoffpreise seit dem [Untersuchungszeitraum] wieder auf den Stand vor dem [Untersuchungszeitraum] angestiegen.“

270

In Rn. 128 der vorläufigen Verordnung heißt es:

„Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2008 trotz der Umstrukturierungen Verluste hinnehmen musste, da er … weiterhin nicht imstande war, die Preise über die Kosten hinaus anzuheben. In diese Lage war der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie aufgrund des Preisdrucks geraten, der von den gedumpten Einfuhren ausgeübt wurde, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten.“

271

In Rn. 117 der vorläufigen Verordnung heißt es: „[Es] wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus … China beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unionshersteller hatte.“

272

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Höhe der durchschnittlichen Gewinnspanne der Antragsteller im Jahr 2005, wie sie von den Klägerinnen geltend gemacht wird, allein noch nicht belegt, dass der Rat bei der Bestimmung der Gewinnspanne, die ohne die gedumpten Einfuhren vor dem Untersuchungszeitraum erzielt worden wäre, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 89).

273

Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

274

Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung

275

Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass in Bogendruckmaschinen verwendetes gestrichenes Feinpapier und Rollenware für den Rotationsdruck nicht austauschbar sind.

276

Weiter ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass in Rotationsdruckmaschinen verwendete Rollenware und Rollenware für den Bogendruck nicht austauschbar sind.

277

Von den Klägerinnen wird auch nicht bestritten, dass Rollenware für den Rotationsdruck in mit der CutStar-Technologie ausgestatteten Bogendruckmaschinen zum Einsatz kommen kann.

278

Die Klägerinnen beanstanden die Definition der betroffenen Ware, soweit die Organe Rollenware für den Rotationsdruck ausgenommen haben und zu dem Schluss gelangt sind, dass sie nicht mit Schnittrollen austauschbar sei.

279

Der Rat trägt vor, Rollenware für den Rotationsdruck sei von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen, da die verschiedenen Papiertypen unterschiedliche physikalische Eigenschaften aufwiesen.

280

Die verschiedenen Papiertypen seien nicht austauschbar, und die Unionsorgane hätten die betroffene Ware als Papier für den Bogendruck definiert, unabhängig davon, ob es sich um in CutStar-Maschinen verwendbare Papierbögen oder Rollenware handle.

281

Zur Beurteilung der Austauschbarkeit der Ware ist daher zu prüfen, ob Rollenware für den Rotationsdruck in mit der CutStar-Technologie ausgestatteten Bogendruckmaschinen und Rollenware für den Bogendruck in Rotationsdruckpressen verwendet werden kann.

282

Aus Rn. 16 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Klägerinnen geltend gemacht haben, es gebe „keinen wesentlichen Unterschied zwischen den grundlegenden Merkmalen von [gestrichenem Feinpapier] in Bogen oder Rollen für die Verwendung in Bogendruckmaschinen … und Rollenware für den Rotationsdruck“.

283

In diesem Zusammenhang behaupten die Klägerinnen, sie hätten in der Anlage zur Klageschrift „schlüssige Beweise [vorgelegt], aus denen hervorgeht, dass in mit dem CutStar-System ausgestatteten Pressen beide Arten von Rollenware zum Einsatz kommen können“.

284

In Rn. 15 der vorläufigen Verordnung heißt es:

„[Gestrichenes Feinpapier] ist hochwertiges Papier und hochwertige Pappe, die im Allgemeinen beim Druck von Zeitschriften, Katalogen, Jahresberichten und Jahrbüchern zum Einsatz kommen. Die betroffene Ware umfasst sowohl Bogenpapier als auch Rollenpapier für die Verwendung in Bogendruckmaschinen (Cut Star). Rollenpapier für Bogendruckmaschinen (Schnittrollen) wird vor dem Druck in Stücke geschnitten und ist daher als Ersatzprodukt und direktes Konkurrenzerzeugnis für Bogenware zu betrachten.“

285

In Rn. 16 der vorläufigen Verordnung heißt es, dass Rollenware für Rotationsdruckmaschinen, die von der betroffenen Ware ausgenommen ist, „in der Regel direkt in die Druckmaschine eingespeist [wird], ohne dass die Papierbahn vorher zugeschnitten wird“.

286

Allerdings ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf die Behauptung beschränken, dass die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition der betroffenen Ware begangen hätten, und keinen Beweis für ihre Argumentation beibringen.

287

Die Klägerinnen legen nämlich keinerlei Beweis dafür vor, dass gestrichenes Feinpapier in Rollen in Rotationsdruckmaschinen verwendet werden könnte, sei es im Hinblick auf die physikalischen oder technischen Eigenschaften wie die Rupffestigkeit oder im Hinblick auf die Austauschbarkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

288

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Definition der betroffenen Ware im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung dazu, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls Antidumpingzölle erhoben werden. Die Unionsorgane können dabei mehrere Kriterien berücksichtigen, darunter insbesondere physikalische, technische und chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (Urteile des Gerichts vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T-314/06, Slg. 2010, II-5005, Rn. 138, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T-369/08, Slg. 2010, II-6283, Rn. 82, sowie vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

289

In Rn. 18 der vorläufigen Verordnung heißt es:

„Die Untersuchung bestätigte, dass Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck durchaus unterschiedliche technische und [physikalische] Eigenschaften aufweisen, darunter Feuchtigkeit und Steifigkeit. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass die unter Randnummer 16 angeführten technischen Merkmale ausschließlich bei Rollen anzutreffen sind, die für den Einsatz in Rotationsdruckmaschinen geeignet sind. Aufgrund dieser Unterschiede kann Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck nicht in denselben Druckmaschinen eingesetzt werden, weshalb diese Papiere nicht austauschbar sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Parteien die beiden Papiertypen einvernehmlich als unterschiedlich in Bezug auf ihre Oberflächenfestigkeit und Zugfestigkeit einstuften.“

290

In Rn. 29 der angefochtenen Verordnung heißt es jedoch: „Unter den Randnummern 16 und 18 der vorläufigen Verordnung werden weitere Kriterien aufgeführt, die … nicht angefochten wurden.“

291

Darüber hinaus ist festzustellen, wie aus Rn. 42 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, dass zur Bestimmung der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen.

292

Daher liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundverordnung über die Definition der betroffenen Ware vor, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

293

In Bezug auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und die Befugnis, als Antragsteller im Antidumpingverfahren tätig zu werden, machen die Klägerinnen geltend, die falsche Definition der betroffenen Ware sei bei der Definition des die gleichartige Ware herstellenden Wirtschaftszweigs der Union und bei der Bewertung der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs herangezogen worden.

294

In Rn. 83 der angefochtenen Verordnung heißt es: „Da zur Produktion in der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, [sind] die Randnummern 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt [worden].“

295

In Rn. 79 der vorläufigen Verordnung heißt es:

„Wie bereits in Randnummer 17 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass [gestrichenes Feinpapier] für Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Entsprechend argumentierte die Partei, dass [der EU-Wirtschaftszweig in diesem Verfahren nicht ausreichend befugt sei, als Antragsteller tätig zu werden]. Aufgrund der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 20 und 22 gelten [gestrichenes Feinpapier] für Rotationsdruck und [solches] für Bogendruck indessen als zwei unterschiedliche Waren, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen werden musste.“

296

Wie der Rat bemerkt, würde der Klagegrund es nur verdienen, geprüft zu werden, wenn die Definition der betroffenen Ware falsch war.

297

Aus dem Vorstehenden geht jedoch hervor, dass die Unionsorgane bei der Definition der betroffenen Ware keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

298

Somit entfällt die Prämisse der vorliegenden Rüge.

299

Zudem ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf das Vorbringen beschränken, dass die Unionsorgane gegen Art. 4 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen hätten, und keinen Beweis für ihre Argumentation beibringen.

300

Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

301

Was den Verstoß gegen Art. 296 AEUV angeht, machen die Klägerinnen geltend, die Unionsorgane hätten ihrer Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verordnung nicht genügt, da ihr Schweigen in Bezug auf die Austauschbarkeit der beiden in Rede stehenden Waren bei Verwendung in Maschinen mit einer Einrichtung des Typs CutStar die Klägerinnen daran gehindert habe, ihre Behauptung, dass das CutStar-System zur Austauschbarkeit von Rollenware für den Rotationsdruck und Schnittrollen führe, vor dem Gericht wirksam zu verteidigen und eine wichtige Entscheidung anzufechten, die erhebliche Auswirkungen auf die Befugnis zur Antragstellung und die Bewertung der Schädigung sowie auf das Ergebnis der Untersuchung habe.

302

Zu beachten ist, dass die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

303

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 302 angeführt, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

304

Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 302 angeführt, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

305

Es ist davon auszugehen, dass die Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung nicht oder nicht hinreichend begründet sei, weil sich die Unionsorgane nicht zur Austauschbarkeit der fraglichen Waren geäußert hätten, unbegründet ist.

306

Die Unionsorgane haben nämlich den Umstand geprüft, dass gestrichenes Feinpapier in Bogen oder Rollen für den Einsatz in Bogendruckmaschinen und Rollenware für den Rotationsdruck unterschiedliche Gruppen darstellten und nicht austauschbar waren (Rn. 17 der angefochtenen Verordnung), sowohl im Hinblick auf die physikalischen und technischen Eigenschaften – wobei Rn. 17 der angefochtenen Verordnung Rn. 18 der vorläufigen Verordnung, die selbst auf deren Rn. 16 verweist, insbesondere in Bezug auf Rupffestigkeit und Steifigkeit als relevante Unterscheidungskriterien (Rn. 16 und 29 der angefochtenen Verordnung) bestätigt – als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wobei Rn. 17 der angefochtenen Verordnung Rn. 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

307

Folglich haben die Unionsorgane nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da die Klägerinnen die in der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Gesichtspunkte, aufgrund deren auf die Nichtaustauschbarkeit von Schnittrollen für den Bogendruck und Rollenware für den Rotationsdruck geschlossen worden ist, eindeutig identifizieren konnten.

308

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

309

Infolgedessen ist nach alledem der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 7 der Grundverordnung

310

Die Klägerinnen machen erstens geltend, nach dem Grundsatz der Nichtzurechnung leide die angefochtene Verordnung an einem Begründungsmangel, da die Unionsorgane weder einschlägige Erläuterungen gegeben noch eine hinreichende Begründung dafür geliefert hätten, dass der nicht schädigende Preis nicht über das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erforderliche Maß hinausgegangen sei.

311

Allerdings ist festzustellen, dass die Unionsorgane das Ergebnis der Nichtzurechnungsprüfung klar begründet haben, da sie eine Bewertung dahin gehend vorgenommen haben, inwieweit sich andere Faktoren wie die Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt (Rn. 137 und 138 der angefochtenen Verordnung sowie Rn. 118 und 119 der vorläufigen Verordnung), der Rohstoffpreise (Rn. 139 der angefochtenen Verordnung und Rn. 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung), der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union (Rn. 140 bis 142 der angefochtenen Verordnung sowie Rn. 123 und 124 der vorläufigen Verordnung) und der Einfuhren aus anderen Drittländern (Rn. 143 der angefochtenen Verordnung und Rn. 125 bis 127 der vorläufigen Verordnung) sowie die strukturelle Überkapazität (Rn. 144 und 145 der angefochtenen Verordnung sowie Rn. 128 der vorläufigen Verordnung) auf die Schädigung ausgewirkt haben.

312

Daher ist davon auszugehen, dass die Unionsorgane die Tatsache, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nicht den anderen Faktoren zugerechnet werden konnte, klar begründet haben und dass der nicht schädigende Preis demzufolge so festgelegt worden war, dass er nicht über das zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung erforderliche Maß hinausging.

313

Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, die Unionsorgane hätten sich nicht vergewissert, dass die Schädigung, die anderen Faktoren als dem Dumping zuzurechnen sei, bei der Festsetzung der Höhe des Zolls auf ihre Einfuhren nicht berücksichtigt worden sei, obwohl ihnen die Beweislast dafür oblegen habe, dass sie eine Nichtzurechnungsprüfung vorgenommen hätten.

314

Festzustellen ist, dass die Klägerinnen lediglich darauf hinweisen, dass sich die Höhe der eingeführten Zölle auf 20 % belaufe und der nicht schädigende Preis, auf dessen Grundlage dieser Satz berechnet worden sei, durch Hinzufügen einer Gewinnspanne von 8 % zu den Produktionskosten erzielt worden sei.

315

Wie der Rat bemerkt, beanstanden die Klägerinnen weder grundsätzlich den Ansatz der Unionsorgane bezüglich der Zielgewinnspanne noch rügen sie, dass diese Spanne in der Höhe festgesetzt wird, die der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren erreichen könnte.

316

Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerinnen die Zuverlässigkeit dieser Elemente nicht in Frage stellen.

317

Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen die Höhe der eingeführten Zölle nicht beanstanden, da sie lediglich auf die Berechnung der Schadensspanne hinweisen, von der in Rn. 165 der angefochtenen Verordnung die Rede ist.

318

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane gemäß Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung die Auswirkungen der übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Union Schaden verursacht haben könnten, geprüft und festgestellt haben, dass keiner von ihnen geeignet sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben (Rn. 137 bis 145 der angefochtenen Verordnung und Rn. 118 bis 128 der vorläufigen Verordnung). Somit haben die Unionsorgane die für den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

319

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

320

Die Klägerinnen tragen zweitens vor, die Unionsorgane hätten alle Schadensursachen, die ihnen gegenüber während der Untersuchung vorgebracht worden seien, mit Ausnahme der gedumpten Einfuhren in Bausch und Bogen zurückgewiesen.

321

In diesem Zusammenhang begnügen sich die Klägerinnen damit, beispielsweise geltend zu machen, die Schädigung könne nicht in vollem Umfang den Einfuhren aus China zugerechnet werden, da sich bei einer Marktanteileinbuße von 5 % während des Untersuchungszeitraums die chinesischen Einfuhren nur um 3 % erhöht hätten, was bedeute, dass ein anderer Wettbewerber den vom Wirtschaftszweig der Union verlorenen Marktanteil in Höhe von 2 % hinzugewonnen habe. Daher seien die Klägerinnen für die Marktanteileinbußen und die sich daraus ergebende Schädigung nicht allein verantwortlich.

322

Soweit es sich hierbei um ein Argument der Klägerinnen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat und die Kommission prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-3813, Rn. 16, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, Slg. 2011, II-7359, Rn. 188).

323

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt, bei der die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügen, was impliziert, dass der Unionsrichter hinsichtlich dieser Beurteilung nur eine beschränkte Kontrolle ausüben kann (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 322 angeführt, Rn. 189).

324

Darüber hinaus obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 185 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

325

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Bewertung der Schädigung alle Voraussetzungen für deren Ermittlung, einschließlich des Kausalitätszusammenhangs, einschließt.

326

Die Klägerinnen beschränken sich jedoch darauf, bloße Behauptungen aufzustellen, die sie überdies als Beispiel anführen.

327

Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments keinen Beweis dafür vorlegen, dass die Unionsorgane bei der Ermittlung des Kausalitätszusammenhangs einen Beurteilungsfehler begangen hätten.

328

Ergänzend ist, worauf der Rat hinweist, festzustellen, dass die Klägerinnen die aus den Rn. 125 bis 127 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, nicht in Frage stellen.

329

In Bezug auf den Rückgang der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ziehen die Klägerinnen drittens die Aussage der Unionsorgane in Zweifel, dass dieser Rückgang nicht die Hauptursache für die Schädigung der Hersteller sei und den ursächlichen Zusammenhang daher nicht aufhebe.

330

Wie der Rat feststellt, hat die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgeschwächt.

331

In Rn. 123 der vorläufigen Verordnung, die durch Rn. 141 der angefochtenen Verordnung bestätigt wird, heißt es nämlich u. a.:

„Da die Ausfuhren wesentlich dazu beitragen, die Kapazitätsauslastung hoch zu halten, um die hohen Fixkosten aufgrund von Investitionen in Maschinen zu decken, wirkten sie sich nach Ansicht der Kommission trotz des Rückgangs der Ausfuhrleistung insgesamt vorteilhaft aus. Selbst wenn die rückläufigen Ausfuhraktivitäten möglicherweise zur globalen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, glichen die Ausfuhren auf der anderen Seite teilweise die Verluste auf dem Unionsmarkt aus und heben den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus … China und dem vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schaden somit nicht auf.“

332

Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Beweis dafür vorlegen, dass die Unionsorgane bei der Ermittlung des Kausalitätszusammenhangs einen Beurteilungsfehler begangen hätten.

333

Nach alledem ist der achte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

334

Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

335

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen des Rates sowie von Cepifine, Sappi Europe, Burgo Group und Lecta deren Kosten aufzuerlegen.

336

Die Kommission trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd und die Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Cepifine AISBL, der Sappi Europe SA, der Burgo Group SpA und der Lecta SA.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtlicher Rahmen

 

1. Recht der WTO

 

2. Recht der Europäischen Union

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

1. Untersuchung

 

2. Angefochtene Verordnung

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zum Umfang des Nichtigkeitsantrags

 

2. Zu den Klagegründen, die sich auf die MWB-Anträge der Klägerinnen beziehen

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, da die Kommission die Entscheidung, den Klägerinnen keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen auswirke

 

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum ersten Teil: wirksame Anhörung des Beratenden Ausschusses für Antidumpingverfahren

 

Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung und Begründungsmangel

 

Vorbemerkungen

 

Zum angeblichen Begründungsmangel

 

Zum dritten Teil: drittes Kriterium für die Gewährung der MWB

 

– Zu den Landnutzungsrechten

 

– Zu den Krediten

 

Zum vierten Klagegrund: unfairer und voreingenommener Ablauf der Untersuchung sowie übermäßige Beweislast

 

Zum ersten Teil: angeblicher Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

 

Zum zweiten Teil: angeblicher Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Grundverordnung

 

3. Zu den Klagegründen, die sich auf die Bewertung der Schädigung beziehen

 

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung

 

Zum ersten Teil: angeblich fehlende Begründung des Ausschlusses eines finnischen Herstellers bei der Bewertung der Schädigung

 

Zum zweiten Teil: Modalitäten der angeblich auf vier repräsentativen Unionsherstellern beruhenden Bewertung der mikroökonomischen Schadensindikatoren

 

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

 

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung

 

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 7 der Grundverordnung

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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