Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-303/06,T-337/06
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
25. November 2014 ( *1 )
„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management — Ältere nationale Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK und ältere nationale Bildmarke UNIZINS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Markenserie oder -familie — Gefahr der gedanklichen Verbindung — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) — Von der Streithelferin gestellte Anträge auf Aufhebung und Abänderung — Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung“
In den verbundenen Rechtssachen T‑303/06 RENV und T‑337/06 RENV
UniCredit SpA, vormals UniCredito Italiano SpA mit Sitz in Genua (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Floridia, Rechtsanwältin R. Floridia und Rechtsanwalt G. Sironi,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:
Union Investment Privatfonds GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbesvollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel,
betreffend Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) und 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der UniCredito Italiano SpA
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2014
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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1 |
Am 29. Mai und 7. August 2001 meldete die Klägerin, die UniCredit SpA, vormals UniCredito Italiano SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an. |
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2 |
Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um die Wortzeichen UNIWEB und UniCredit Wealth Management. |
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3 |
Die Marken wurden u. a. für folgende Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
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4 |
Die Anmeldungen der Gemeinschaftsmarken wurden im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 108/2001 vom 17. Dezember 2001 und Nr. 24/2002 vom 25. März 2002 veröffentlicht. |
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5 |
Am 6. März und 21. Juni 2002 erhob die Streithelferin, die Union Investment Privatfonds GmbH, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widersprüche gegen die Eintragung der angemeldeten Marken für die in Rn. 3 genannten Dienstleistungen. |
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6 |
Die beiden Widersprüche waren auf folgende ältere Rechte gestützt:
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Als Widerspruchsgrund wurde jeweils Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht. |
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8 |
Auf Antrag der Klägerin wurde die Streithelferin am 10. Januar und 24. April 2003 aufgefordert, Nachweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken vorzulegen. |
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Mit Entscheidungen vom 17. Dezember 2004 und 28. Februar 2005 gab die Widerspruchsabteilung den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marken hinsichtlich aller betreffenden Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ statt. Insoweit wurden die Widersprüche zurückgewiesen. |
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Hinsichtlich der beiden Anträge hat die Widerspruchsabteilung zunächst festgestellt, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der älteren Marken in Deutschland für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden waren, nachgewiesen habe. Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen seien den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“, ähnlich. Außerdem habe die Streithelferin auch nachgewiesen, dass sie Inhaberin von jeweils die Vorsilbe „Uni“ enthaltenden Marken sei, die eine Markenserie oder -familie darstellten. Sodann hat die Widerspruchsabteilung festgestellt, dass die Struktur der angemeldeten Marken der Struktur der älteren Marken ähnlich sei, die die Vorsilbe „Uni“ mit beschreibenden oder wenig kennzeichnungskräftigen Elementen kombinierten. Es bestehe die Gefahr, dass die deutschen Verbraucher glaubten, dass die angemeldeten Marken zur Markenfamilie der Streithelferin mit der Vorsilbe „Uni“ gehörten, die die Dienstleistungen „Investmentgeschäfte“ erfassten. Daher kam die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass für Verbraucher in Deutschland hinsichtlich der für ähnlich erachteten Dienstleistungen Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr der gedanklichen Verbindung bestehe. |
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Am 17. Februar und 21. April 2005 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung ein. |
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12 |
Am 11. Februar und 28. April 2005 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM ebenfalls Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung ein. |
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Mit Entscheidungen vom 5. und 25. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) hat die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung bestätigt und die Beschwerden der Klägerin und der Streithelferin zurückgewiesen. |
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Als Erstes hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung zu Recht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der älteren Marken in Deutschland für „Investmentgeschäfte“ nachgewiesen habe. |
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Als Zweites hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass wegen des Umstands, dass die älteren Marken in Deutschland für Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ eingetragen und benutzt worden seien, die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern dieses Staats bestünden, die einen relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad aufbrächten. |
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Als Drittes hat die Beschwerdekammer die Würdigung der Widerspruchsabteilung bestätigt, wonach die von den beantragten Marken erfassten Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“, den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ ähnlich seien. |
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Als Viertes hat die Beschwerdekammer zum einen festgestellt, dass die Streithelferin die Existenz einer ihr gehörenden Markenfamilie nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Vorsilbe „Uni“ mit der Streithelferin verbänden, wenn sie im Zusammenhang mit Investmentgeschäften benutzt werde. Außerdem wiesen die angemeldeten Marken Merkmale auf, die im Sinne des Urteils des Gerichts vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, Slg. 2006 II-445), geeignet seien, sie mit der Markenserie der Streithelferin in Verbindung zu bringen. Denn die angemeldeten Marken und die älteren Marken hätten die gleiche Struktur, und das ihnen gemeinsame Element „Uni“ besitze im Hinblick auf die deutschen Verkehrskreise und die betreffenden Dienstleistungen unter Berücksichtigung seiner originären Eigenschaften und seiner Verwendung Kennzeichnungskraft. Hinsichtlich der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management hat die Beschwerdekammer hervorgehoben, dass die Begriffe „wealth“ und „Management“ in Deutschland gemeinhin für Dienstleistungen im Finanz- und Investmentbereich verwendet würden und daher diese Wortverbindung in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen keine Kennzeichnungskraft besitze. Folglich bestünden die einander gegenüberstehenden Marken aus Zeichen, die insofern Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufwiesen, als sie in ihrem „herausstechenden Element“, das in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise auf die Streithelferin hindeute, identisch seien. |
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Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar für die angemeldete Marke UNIWEB hinsichtlich der von ihr erfassten Dienstleistungen „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten; Ausgabe von Kredit- und Debitkarten; Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet“ sowie für die angemeldete Marke UniCredit Wealth Management hinsichtlich der von ihr erfassten Dienstleistungen „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungen; Finanzauskünfte“, die als den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ ähnlich anzusehen seien. Hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“, die nach Ansicht der Beschwerdekammer Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ nicht ähnlich seien, bestehe eine solche Gefahr hingegen nicht. |
Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
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19 |
Mit Klageschriften, die am 6. und 28. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin Klagen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erhoben. Sie stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 15. September 2009 klar, dass ihre Klagen nur auf eine teilweise Aufhebung der streitigen Entscheidungen zielten, nämlich soweit darin den Widersprüchen gegen die angemeldeten Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management hinsichtlich der anderen Dienstleistungen der Klasse 36 des Nizzaer Abkommens als denen des „Immobilienwesens“ stattgegeben worden sei. |
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Mit Urteil vom 27. April 2010, UniCredito Italiano/HABM – Union Investment Privatfonds (UNIWEB und UniCredit Wealth Management) (T‑303/06 und T‑337/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil des Gerichts), hat das Gericht die Rechtssachen T‑303/06 und T‑337/06 gemäß Art. 50 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, soweit darin die Beschwerden der Klägerin zurückgewiesen worden waren und demgemäß dem Widerspruch gegen die Anmeldemarken hinsichtlich der anderen Dienstleistungen in Klasse 36 als denen im Bereich „Immobilienwesen“ stattgegeben worden war. Darüber hinaus hat es die von der Streithelferin gemäß Art. 134 § 3 seiner Verfahrensordnung gestellten Anträge auf teilweise Aufhebung und Abänderung zurückgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt. |
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Das Gericht hat so entschieden, weil es den einzigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – für stichhaltig erachtete. Hierzu hat das Gericht, das sich auf sein Urteil BAINBRIDGE (oben in Rn. 17 angeführt) bezogen hat, ausgeführt, dass die Beschwerdekammer die Voraussetzung einer Verbindung zwischen den angemeldeten Marken und der älteren Markenserie nicht eingehend geprüft habe. Die Vorsilbe „Uni“ sei von Haus aus nicht geeignet, die angemeldeten Marken mit der geltend gemachten Markenserie gedanklich in Verbindung zu bringen, und kein anderer Aspekt des Markenvergleichs lasse den Schluss zu, dass Verwechslungsgefahr bestehe. |
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22 |
Mit Rechtsmittelschrift, die am 1. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, legte die Streithelferin gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (oben in Rn. 20 angeführt) ein, mit dem sie beim Gerichtshof die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der von der Klägerin beim Gericht erhobenen Klagen beantragte. Außerdem beantragte sie beim Gerichtshof, die streitigen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie ihre Widersprüche gegen die Eintragung der Marken UNIWEB und UniCredit Wealth Management für Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ zurückgewiesen hatten, und diesen Widersprüchen stattzugeben. |
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Mit Urteil vom 16. Juni 2011, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano (C-317/10 P, Slg. 2011 I-5471, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts (oben in Rn. 20 angeführt) aufgehoben. |
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24 |
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hatte. |
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25 |
Als Erstes hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen verfälscht habe, soweit es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer die Verbindung der angemeldeten Marken mit der von der Streithelferin geltend gemachten Serie gleichsam automatisch und ohne eingehende Prüfung festgestellt habe. Das Gericht habe ferner sein Urteil unzureichend begründet, da es bestimmte Aspekte, die die Beschwerdekammer in ihre Beurteilung einbezogen habe, seinerseits nicht geprüft habe. Außerdem habe das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewendet, soweit es eine Verwechslungsgefahr verneint habe, ohne alle Umstände zu berücksichtigen, die für die konkrete Beurteilung der Frage relevant seien, ob die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass die angemeldeten Marken zu der von der Streithelferin angeführten Markenserie gehörten, und damit hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Dienstleistungen dem Irrtum erliegen könnten, dass Letztere aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. |
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26 |
Der Gerichtshof hat die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung über die beim Gericht erhobenen Klagen und über die von der Streithelferin gestellten Anträge auf teilweise Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidungen an das Gericht zurückverwiesen. |
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27 |
Nach dem Rechtsmittelurteil (oben in Rn. 23 angeführt) sind die Rechtssachen gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden. |
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Die Parteien sind gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Klägerin und die Streithelferin haben fristgemäß Schriftsätze eingereicht. Das HABM hat dem Gericht mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, Schriftsätze einzureichen. |
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Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. November 2013 sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufzufordern. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. |
Anträge der Parteien im Verfahren nach der Zurückverweisung
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Die Klägerin beantragt in ihrem Schriftsatz,
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Die Streithelferin beantragt in ihrem Schriftsatz,
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Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
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In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 hat die Klägerin bestätigt, dass sie mit ihrem im Schriftsatz nach der Zurückverweisung gestellten Antrag, das Gericht möge erneut über die Klagen entscheiden und diesen stattgeben, die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen – wie bereits im Rahmen ihrer Klagen beantragt – begehre, soweit darin den gegen die Eintragung der Marken UNIWEB und UniCredit Wealth Management gerichteten Widersprüchen hinsichtlich der anderen Dienstleistungen als denen im Bereich „Immobilienwesen“ stattgegeben worden sei. |
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Die Streithelferin hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 bestätigt, dass sie mit ihrem im Schriftsatz nach der Zurückverweisung gestellten Antrag, den gegen die Anmeldemarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management gerichteten Widersprüchen auch hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ stattzugeben, zum einen die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen begehre, soweit darin diese Widersprüche hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ zurückgewiesen worden seien, und zum anderen die Abänderung dieser Entscheidungen. |
2. Zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zu den Klageschriften
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Sowohl das HABM als auch die Streithelferin bestreiten die Zulässigkeit bestimmter Anlagen zu den Klageschriften mit der Begründung, dass diese Unterlagen erstmals beim Gericht eingereicht worden seien. |
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Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die in Rede stehenden Anlagen aus einem Ausdruck der Ergebnisse von Recherchen im deutschen Handelsregister über im Finanzsektor tätige Gesellschaften bestehen, deren Namensbezeichnungen das Wortelement „uni“ enthalten. Diese Unterlagen wurden von der Klägerin als Nachweis dafür eingereicht, dass dieses Wortelement aufgrund seiner häufigen Verwendung im Finanzdienstleistungssektor keine Kennzeichnungskraft aufweise. |
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37 |
Diese Unterlagen, die erstmals beim Gericht eingereicht wurden, können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005 II-4891, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
3. Zur Begründetheit
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Zur Stützung ihrer jeweiligen Anträge machen die Klägerin und die Streithelferin jeweils als einzigen Grund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. |
Zu dem von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
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39 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen sei, es bestehe eine Verwechslungsgefahr, die sich aus der gedanklichen Verbindung zwischen den angemeldeten Marken und den als Serie angesehenen älteren Marken ergebe. Die von der Rechtsprechung zum Zwecke eines erweiterten Schutzes von Serienmarken aufgestellten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. |
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40 |
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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41 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) unter „älteren Marken“ die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen. |
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42 |
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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43 |
Nach der Rechtsprechung ist außerdem in Fällen, in denen der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke auf mehrere ältere Marken gestützt wird und diese Marken Merkmale aufweisen, infolge deren sie als Teil ein und derselben Serie oder Familie betrachtet werden können – was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sie insgesamt ein und dasselbe Unterscheidungsmerkmal unter Hinzufügung eines Bild‑ oder Wortbestandteils wiedergeben, der sie voneinander unterscheidet, oder wenn sie durch die Wiederholung ein und desselben als Silbe vorangestellten oder angehängten Wortes aus einer Ursprungsmarke gekennzeichnet sind –, dies ein für die Beurteilung des Bestehens von Verwechslungsgefahr maßgeblicher Faktor (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 123). |
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44 |
Denn in solchen Fällen kann eine Verwechslungsgefahr durch die Möglichkeit der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Markenserie hervorgerufen werden, wenn die angemeldete Marke mit der Letztgenannten Ähnlichkeiten aufweist, die den Verbraucher glauben machen könnten, dass sie Teil dieser Serie sei und dass daher die durch sie gekennzeichneten Waren dieselbe betriebliche Herkunft wie die der älteren Marken oder eine verwandte Herkunft hätten. Eine solche Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Serienmarken, die Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren hervorrufen könnte, kann sogar dann vorliegen, wenn der Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, jeweils getrennt betrachtet, nicht die Feststellung erlaubt, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliege. In einem solchen Fall ergibt sich die Gefahr, dass sich der Verbraucher über die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen irren kann, nicht aus der Möglichkeit, dass er die angemeldete Marke mit der ein oder anderen älteren Serienmarke verwechselt, sondern aus der Möglichkeit, dass er glaubt, die angemeldete Marke gehöre zur selben Serie (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 124). |
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45 |
Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Umstand einer Markenserie oder ‑familie für die Beurteilung des Bestehens von Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit der Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und dieser Serie nur dann maßgeblich, wenn das gemeinsame Element der sich gegenüberstehenden Marken Kennzeichnungskraft aufweist. Wenn jedoch dieses Element beschreibenden Charakter hat, ist es nicht geeignet, Verwechslungsgefahr hervorzurufen (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM – Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T-117/02, Slg. 2004, II-2073, Rn. 59, und vom 13. Juli 2012, Caixa Geral de Depósitos/HABM – Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona [la Caixa], T‑255/09, Rn. 81). |
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46 |
Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu überprüfen. |
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
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47 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg. 2007, II-449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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48 |
Im vorliegenden Fall ist die im Übrigen von den Parteien nicht bestrittene Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die die Verwechslungsgefahr zu untersuchen ist, aus deutschen Verbrauchern bestehen, da die älteren Marken in Deutschland eingetragene und verwendete Marken darstellten. Außerdem ist davon auszugehen, dass dieser Verbraucher eine relativ hohe Aufmerksamkeit aufbringt, da die betreffenden Dienstleistungen solche finanzieller Art in Klasse 36 sind, die aufgrund ihres Bezugs zu seinem finanziellen und wirtschaftlichen Vermögen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für ihn haben (vgl. in diesem Sinne Urteil la Caixa, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zum Vergleich der Dienstleistungen
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49 |
Aus den angefochtenen Entscheidungen geht hervor, dass weder die Klägerin noch die Streithelferin vor der Beschwerdekammer die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung bestritten haben, wonach die von der angemeldeten Marke UNIWEB erfassten Dienstleistungen „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten; Ausgabe von Kredit- und Debitkarten; Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet“ und die von der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management erfassten Dienstleistungen „Bankgeschäfte; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungen; Finanzauskünfte“ den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ ähnlich seien. Durch die vollumfängliche Billigung der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung bestätigte die Beschwerdekammer diese Beurteilung, der zuzustimmen ist und die im Übrigen auch von den Parteien im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht nicht bestritten wurde. |
Zum Vergleich der Zeichen
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50 |
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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51 |
Die Beschwerdekammer stellte in Rn. 36 bzw. 40 der angefochtenen Entscheidungen fest, dass die einander gegenüberstehenden Marken dieselbe Struktur aufwiesen, da sie aus einer Kombination von zwei Wortelementen bestünden, nämlich aus der Vorsilbe „Uni“, auf die jeweils ein anderes Wort folge. In Rn. 43 bzw. 48 der angefochtenen Entscheidungen stellte sie außerdem fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufwiesen, da sie in ihrem „herausstechenden Element“ identisch seien. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht bestritten und ist zu bestätigen. |
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52 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher zwar eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Rn. 25), er aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortelemente aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, Vitakraft Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg. 2004, II-3445, Rn. 51). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beurteilung der Wahrnehmung eines Bildzeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise, wie im vorliegenden Fall des Zeichens UNIZINS, das nur aus einem grafisch gestalteten Wortbestandteil besteht, anwendbar. |
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53 |
Die einander gegenüberstehenden Marken bestehen aus der Vorsilbe „Uni“, an die ohne Zäsur beschreibende oder mit geringer Kennzeichnungskraft versehene Bezeichnungen der erfassten Dienstleistungen angefügt sind. So teilten die Klägerin und die Streithelferin in Beantwortung einer Frage des Gerichts mit, dass das Element „RAK“ der älteren Marke UNIRAK aus den Anfangsbuchstaben der deutschen Begriffe Renten, Aktien oder Renten, Aktien, Kapital zusammengesetzt sei, wodurch auf die Anlageziele und ‑politik des durch diese Marke bezeichneten Fonds Bezug genommen werde. Außerdem bezeichnen, wie die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestätigt hatte und ohne dass dies von der Streithelferin bestritten würde, die Begriffe „Fonds“ und „Zins“, die in den älteren Marken UNIFONDS und UNIZINS an die Vorsilbe „Uni“ angefügt sind, jeweils „Anlagefonds“ und „Zinsen“. Hinsichtlich der Marke UniCredit Wealth Management bezieht sich zum einen der direkt an die Vorsilbe „Uni“ angefügte Begriff auf ein gängiges Geschäft im Finanzsektor, mit dem eine Bank ihrem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Wegen des Umstands, dass „credit“ und „management“ Begriffe der englischen Sprache sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen Bedeutung zuerkennen. Zum einen ähneln vielmehr die Begriffe „credit“ und „management“ den deutschen Wörtern „Kredit“ und „Management“, die dieselbe Bedeutung haben. „Fonds“ ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ein Begriff der deutschen, nicht der englischen Sprache. Zum anderen ist die englische Sprache im betreffenden Umfeld, nämlich dem Bereich der Finanzdienstleistungen, weit verbreitet und geschäftsüblich. Was außerdem die Begriffe „wealth“ und „management“ anbelangt, so werden diese, wie die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung vom 25. September 2006 zu Recht ausgeführt hat, im Finanzsektor, auch in Deutschland, gemeinhin für Finanzdienstleistungen, wie Beratungsdienstleistungen im Investitionsbereich oder Dienstleistungen der Buchführung, verwendet. Was schließlich den Begriff „web“ der Marke UNIWEB betrifft, so hat die Widerspruchsabteilung, ohne dass ihr die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, festgestellt, dass er eine geläufige Abkürzung des englischen Ausdrucks „world wide web“ sei, der sich auf das weltweite Computernetz, das Internet, beziehe. Obwohl dies ein Begriff der englischen Sprache ist, ist er aufgrund der weltweiten Nutzung des Internets der internationalen Öffentlichkeit allgemein bekannt. Obwohl dieser Begriff nicht unmittelbar auf Finanzdienstleistungen verweist, kann er jedenfalls damit in Verbindung gebracht werden. So kann er beispielsweise auf Finanzdienstleistungen verweisen, die online angeboten werden, oder auf Investitionsdienstleistungen auf dem mit dem Internet zusammenhängenden Sektor. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken in das Element „Uni“ und andere, diesem folgende Begriffe aufteilen. |
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54 |
Hieraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Marken einen gewissen Ähnlichkeitsgrad sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht aufweisen, da ihnen die Vorsilbe „Uni“ gemeinsam ist. Der Umstand, dass sich hieran unterschiedliche Wortelemente anschließen und dass die Marke UniCredit Wealth Management aus drei und nicht aus einem Wortelement besteht, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verbraucher üblicherweise dem ersten Teil der Wörter mehr Gewicht beilegt, nicht geeignet, diese Ähnlichkeit zu beseitigen (Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Rn. 81). Außerdem bestehen die einander gegenüberstehenden Marken, mit Ausnahme der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management, in klanglicher Hinsicht aus drei Silben. Hinsichtlich der Marke UniCredit Wealth Management kann wegen der Vorsilbe „Uni“ in ihrem ersten Wortelement der Schluss gezogen werden, dass sie einen bestimmten Grad an Ähnlichkeit mit den älteren Marken aufweist. Auch in begrifflicher Hinsicht weisen die einander gegenüberstehenden Marken einen bestimmten Grad an Ähnlichkeit auf, da sie sehr ähnlich aufgebaut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. September 2012, IG Communications/HABM – Citigroup und Citibank [CITIGATE], T‑301/09, Rn. 78). |
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55 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer unter der Überschrift „Vergleich der Zeichen“ geprüft hat, ob die angemeldeten Marken Merkmale aufwiesen, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen, sie gedanklich mit der der Streithelferin gehörenden Familie oder Serie von Marken zu verbinden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass das Vorliegen einer „Markenfamilie“ oder von „Serienmarken“ ein Gesichtspunkt ist, der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, der aber dennoch im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht maßgeblich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, Slg. 2011, I-2063, Rn. 97 und 98). |
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56 |
Diese Beurteilung der Beschwerdekammer ist daher im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu überprüfen. |
Zur Verwechslungsgefahr
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57 |
Die Beschwerdekammer ist zu dem Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit sowohl zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen als auch zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe, die sich aus der beim Verbraucher gegebenen gedanklichen Verbindung zwischen den angemeldeten Marken und den älteren Marken, die zu einer Markenserie der Streithelferin zählten, ergebe. |
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58 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Markenserie nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen den Nachweis der Benutzung aller zu der Serie gehörender Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, erbringen. Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur denen der Serie ähnlich sein, sondern muss auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 125 bis 127). |
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59 |
Die Klägerin trägt vor, dass im vorliegenden Fall keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt worden sei, da es zum einen die Streithelferin versäumt habe, den Nachweis der Benutzung hinsichtlich der Marken der Serie zu erbringen, und zum anderen eine mögliche Verbindung der angemeldeten Marken mit der älteren Markenserie ausgeschlossen sei. |
– Zum Nachweis der Benutzung der älteren Marken, die zu einer Markenfamilie oder ‑serie gehören
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60 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass für das Bestehen der Gefahr, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sein müssen. Da die Berücksichtigung des Seriencharakters der älteren Marken die Erweiterung des Schutzbereichs der zu der Serie gehörenden Marken, einzeln betrachtet, mit sich bringt, ist jede abstrakte Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die allein auf dem Vorliegen mehrerer Eintragungen von Marken mit dem gleichen Unterscheidungsbestandteil beruht, in Ermangelung einer ernsthaften Benutzung als ausgeschlossen zu betrachten (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 126). Bei Vorliegen einer Familie oder Serie von Marken, wenn sich die Verwechslungsgefahr daraus ergibt, dass der Verbraucher sich hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen irren kann und zu Unrecht annimmt, dass die angemeldete Marke zu der Familie oder Serie von Marken gehört, kommt dem Nachweis der Benutzung einer ausreichenden Anzahl der Marken, die eine Familie oder Serie von Marken bilden könnten, besondere Bedeutung zu, da in Ermangelung einer solchen Benutzung von einem Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er in dieser Markenfamilie oder ‑serie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Rn. 63 und 64). Wenn somit die Benutzung einer ausreichenden Anzahl von Marken, die eine Familie oder Serie von Marken bilden könnten, nicht nachgewiesen ist, ist die Verwechslungsgefahr, die möglicherweise durch das Auftreten der angemeldeten Marke auf dem Markt entsteht, anhand eines Vergleichs jeder der älteren Marken für sich genommen mit der angemeldeten Marke zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 126). |
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61 |
Indem sie die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung in dieser Hinsicht bestätigte, kam die Beschwerdekammer in Rn. 20 bzw. 24 der angefochtenen Entscheidungen zu dem Schluss, das die von der Streithelferin eingereichten Unterlagen darlegten, dass die älteren Marken in Deutschland für Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ ernsthaft benutzt worden seien. |
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62 |
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang in ihren Schriftsätzen geltend, dass die Streithelferin weder ausreichende Nachweise, die insbesondere aus Meinungsumfragen, Ergebnissen von „demoskopischen Studien“ oder Informationen über die Bekanntheit der von den Marken erfassten Fonds bestehen könnten, für die Feststellung beigebracht habe, dass die älteren Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Serie von Marken wahrgenommen würden, noch dafür, dass diese Verkehrskreise die angemeldete Marke mit diesen älteren Marken, die als Bestandteile einer Serie angesehen würden, gedanklich in Verbindung bringen könnten. Daher habe die Beschwerdekammer einen schweren Fehler begangen, indem sie die Nachweise für die Benutzung der älteren Marken auf der Grundlage des Kriteriums einer traditionellen Anwendung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) als ausreichend angesehen habe, ohne den Nachweis für eine „qualifizierte Benutzung“ der älteren Marken als Teil einer Serie zu fordern. Außerdem habe die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) ihre Entscheidung nicht hinreichend rechtlich begründet, da sie bei der Beurteilung des Nachweises der Benutzung der älteren Marken als Teile der Markenserie oder ‑familie der Streithelferin den relativ erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Schließlich reiche der beigebrachte Nachweis jedenfalls nicht aus, um die Benutzung der älteren Marken nachzuweisen. Denn zum einen handele es sich bei den von der Streithelferin vorgelegten Geschäftsberichten um Unterlagen zur internen Nutzung, die nicht auf die Bekanntheit der älteren Marken auf dem Markt hinwiesen. Zum anderen enthielten die in der Presse über die Investitionsfonds enthaltenen Informationen Aussagen über die Entwicklung der Titel, bewiesen aber nicht die tatsächliche Benutzung der Marken auf dem Markt. |
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63 |
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 räumte die Klägerin ein, nicht mehr zu bestreiten, dass die Streithelferin den Nachweis der tatsächlichen Benutzung der zur Stützung der Widersprüche geltend gemachten älteren Marken beigebracht habe, bestand aber darauf, dass die Streithelferin jedenfalls nicht nachgewiesen habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die älteren Marken als eine der Streithelferin gehörende Serie oder Familie von Marken wahrnähmen. |
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64 |
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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65 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der oben in Rn. 60 genannten Rechtsprechung ergibt, dass der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen den Nachweis der tatsächlichen Benutzung aller zu der Serie gehörender Marken auf dem relevanten Markt oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, zu erbringen hat, und nicht, wie die Klägerin behauptet, den Nachweis dafür, dass diese Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Markenserie oder ‑familie wahrgenommen werden. |
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66 |
Daher kann vom Inhaber älterer Marken, die zu einer Serie gehören, nicht gefordert werden, den Nachweis dafür zu erbringen, dass diese tatsächlich auf dem Markt präsenten Marken darüber hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Serie wahrgenommen werden. |
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67 |
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 kann aus Rn. 124 des Urteils BAINBRIDGE (oben in Rn. 17 angeführt) keine andere Schlussfolgerung gezogen werden. Vielmehr ergibt sich aus dieser Randnummer, dass das Gericht auf die Wahrnehmung des Verbrauchers nur Bezug genommen hat, um unter den von ihm sodann definierten Voraussetzungen das Bestehen des Risikos anzuerkennen, dass dieser eine angemeldete Marke mit den zu einer Serie gehörenden älteren Marken gedanklich verbinden könnte und somit denken könnte, dass sie zu derselben Serie gehöre. Hingegen geht weder aus der von der Klägerin geltend gemachten noch einer anderen Passage des in Rede stehenden Urteils hervor, dass das Gericht gefordert hätte, der Inhaber einer Serie von eingetragenen Marken müsse über die tatsächliche Präsenz der zu dieser Serie gehörenden Marken auf dem Markt hinaus auch die konkrete Wahrnehmung der älteren Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise als zu einer Serie gehörende Marken nachweisen. |
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68 |
Daher geht das Vorbringen der Klägerin ins Leere, mit dem sie geltend machen möchte, es sei von der Streithelferin nicht nachgewiesen worden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die älteren Marken als zu einer Serie gehörende Marken wahrnähmen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, infolge der fehlenden Berücksichtigung des relativ erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer sei deren Beurteilung des Nachweises der Benutzung der älteren zu der Serie gehörenden Marken mit einem Begründungsmangel behaftet. |
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69 |
Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 ihr Vorbringen, wonach die älteren Marken, die die Namen von durch die Streithelferin platzierten Fonds bezeichneten, von den Verkehrskreisen der Anleger nicht als eine Serie von Marken angesehen würden, weil diese Fonds aus wirtschaftlicher Sicht ein und dasselbe Produkt darstellten, als ein Hilfsvorbringen gekennzeichnet, um damit ihre Argumentation zu stützen, dass es leichter sei, das Vorliegen einer Markenfamilie darzulegen, wenn diese unterschiedliche Produkte erfassten, während dies jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Markenfamilie sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, ob die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen, wie die Klägerin behauptet, aus wirtschaftlicher Sicht ein einziges Produkt darstellen oder sie, wie das HABM und die Streithelferin vorbringen, unter Berücksichtigung ihrer durchaus unterschiedlichen finanziellen und technischen Merkmale, verschiedene Produkte darstellen, diese Frage für die Beurteilung, ob eine Markenfamilie der Streithelferin vorliegt, nicht relevant ist, da das Bestehen einer Markenfamilie, wie die Klägerin bei der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht davon abhängig sein kann, ob die Marken, die aufgrund ihrer Eigenschaften als eine Familie oder Serie angesehen werden können, ein einzelnes Produkt oder verschiedene Produkte bezeichnen. Daher geht dieses Vorbringen der Klägerin ins Leere. |
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70 |
Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die erste notwendige Voraussetzung im Sinne der BAINBRIDGE-Rechtsprechung (oben in Rn. 17 angeführt) dafür, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festzustellen, die sich aus der gedanklichen Verbindung der angemeldeten Marken mit der älteren Markenserie der Streithelferin ergibt, nämlich der Nachweis einer tatsächlichen Benutzung der eine Serie darstellenden Marken, im vorliegenden Fall erfüllt ist. |
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71 |
Daher ist zu prüfen, ob die angemeldeten Marken UNIWEB und UniCredit Wealth Management Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der älteren Markenserie der Streithelferin in Verbindung zu bringen, und somit beim Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der von ihnen erfassten Dienstleistungen Verwechslungen hervorrufen könnten. |
– Zur Frage, ob die angemeldeten Marken mit der Serie von älteren Marken in Verbindung gebracht werden können
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72 |
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Marken als Teil ein und derselben Serie oder Familie angesehen werden können, insbesondere wenn sie insgesamt ein und dasselbe Unterscheidungsmerkmal unter Hinzufügung eines Bild- oder Wortbestandteils wiedergeben, der sie voneinander unterscheidet, oder wenn sie durch die Wiederholung ein und desselben als Silbe vorangestellten oder angehängten Wortes aus einer Ursprungsmarke gekennzeichnet sind (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 123). |
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73 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall die älteren Marken durch die Kombination der Vorsilbe „Uni“, die, wie im Folgenden dargestellt werden wird, eine bestimmte Kennzeichnungskraft hat, mit einem anderen Wortelement auszeichnen, nämlich „rak“, „fonds“ bzw. „zins“, das sich auf die Anlageziele und ‑politik des durch die Marken bezeichneten Fonds bezieht. Die in den älteren Marken an die Vorsilbe „Uni“ angefügten Begriffe sind damit in Bezug auf die von diesen Marken bezeichneten Dienstleistungen im Bereich Investmentgeschäfte beschreibend oder mit geringer Kennzeichnungskraft versehen (siehe oben, Rn. 53). |
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74 |
Die drei älteren Marken UNIRAK, UNIFONDS und UNIZINS, auf die die Streithelferin ihre Widersprüche stützte, sind zahlenmäßig beschränkt, reichen aber dennoch im vorliegenden Fall aus, um eine Serie oder Familie von Marken zum Zwecke der Beurteilung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr, die sich aus der gedanklichen Verbindung der angemeldeten Marken mit dieser Serie ergibt, darzustellen. Daher ist die Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen den angemeldeten Marken und der aus diesen drei älteren Marken bestehenden Familie für die maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen, ohne dass auf das Vorbringen der Streithelferin eingegangen zu werden braucht, wonach diese Prüfung hinsichtlich der gesamten Markenserie, deren Inhaberin sie sei, zu erfolgen habe, und nicht nur hinsichtlich der drei Marken, die als Beispiele zur Stützung der Widersprüche geltend gemacht worden seien. |
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75 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke, um beim Verbraucher eine Verbindung mit einer Serie älterer Marken hervorzurufen, nicht nur den zur Serie gehörenden ähnlich sein muss, sondern auch Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsames Element in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als an derjenigen, an der es sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 127) oder wenn das gemeinsame Element keine Kennzeichnungskraft aufweist (Urteile CHUFAFIT, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 59, und la Caixa, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 81). |
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76 |
Zwar hat die Beschwerdekammer anerkannt, dass die einander gegenüberstehenden Marken die gleiche Struktur aufwiesen (vgl. oben, Rn. 51). Jedoch reiche dies nicht für die Feststellung aus, dass die angemeldeten Marken Merkmale aufwiesen, die geeignet seien, sie mit den älteren Serienmarken in Verbindung zu bringen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn das gemeinsame Element „Uni“ nicht ausschließlich beschreibend sei oder es Kennzeichnungskraft aufweise. Die Vorsilbe „Uni“ sei unter Berücksichtigung der ihr von Haus aus zukommenden Merkmale und ihrer Verwendung in Bezug auf die in Rede stehenden Finanzdienstleistungen kennzeichnungskräftig. |
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77 |
Die Klägerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall keine Elemente vorlägen, die geeignet seien, eine „Verbindung“ zwischen der angemeldeten Marke und der Serie von älteren Marken herzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer komme dem gemeinsamen Element „Uni“ im Finanzsektor keine originäre Kennzeichnungskraft zu. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Klägerin zum einen auf einige Entscheidungen des HABM, worin die hinreichend kennzeichnungskräftige Eigenschaft der Vorsilbe „Uni“ verneint werde, und macht zum anderen geltend, dass dies eine gängige Abkürzung für die Wörter „Union“, „universal“, „unité“ oder „unique“ sei, die in der Alltagssprache und insbesondere im Finanzsektor häufig verwendet würden. Dies werde dadurch bestätigt, dass zahlreiche Namensbezeichnungen von in Deutschland eingetragenen Gesellschaften, die auf diesem Sektor tätig seien, mit dem Element „Uni“ begännen und dass das Element „Uni“ Bestandteil der Bezeichnungen von Fonds sei, die von anderen Gesellschaften in Deutschland verwaltet werden, aber auch von in Deutschland eingetragenen Marken Dritter für Dienstleistungen in Klasse 36. Daher könne die gemeinsame Vorsilbe „Uni“ für sich allein genommen kein Merkmal darstellen, aufgrund dessen die maßgeblichen Verkehrskreise die von den älteren Marken bezeichneten Dienstleistungen mit den Geschäftstätigkeiten der Streithelferin gedanklich in Verbindung bringen könnten. |
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78 |
Im Rahmen ihrer Schriftsätze nach der Zurückverweisung wendet sich die Klägerin außerdem gegen das Vorbringen des HABM und der Streithelferin, wonach die Entscheidungen der deutschen Gerichte und des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Vorsilbe „Uni“ zu berücksichtigen seien. Sie macht insoweit geltend, dass die Patent- und Markensysteme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten autonome Systeme seien, so dass die Entscheidungen der nationalen Behörden keine Bindungswirkung für die Behörden der Europäischen Union hätten. |
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79 |
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
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80 |
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die gemeinsame Struktur der einander gegenüberstehenden Marken geeignet ist, die angemeldeten Marken mit den älteren Serienmarken in Verbindung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil IG Communications/HABM – Citigroup und Citibank [CITIGATE], oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 89). Sieht sich der Verbraucher den angemeldeten Marken gegenüber, die, wie die älteren Marken, aus der Vorsilbe „Uni“, an die ohne Zäsur beschreibende oder ohne Kennzeichnungskraft versehene Bezeichnungen der erfassten Finanzdienstleistungen, wie oben in Rn. 53 ausgeführt, angefügt sind, bestehen, hält er diese möglicherweise für eine neue Marke der Markenfamilie der Streithelferin, die einen weiteren Fonds bezeichnet, der eine mit dem an die Vorsilbe „Uni“ angefügten Begriff implizierte Anlagepolitik verfolgt. |
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81 |
Der Umstand, dass das gemeinsame Element „Uni“ den Anfang aller einander gegenüberstehenden Marken bildet, stellt ebenfalls ein Merkmal dar, das geeignet ist, eine Verbindung zwischen den angemeldeten Marken und der Familie von älteren Marken hervorzurufen (Urteil BAINBRIDGE, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 127). |
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82 |
Jedenfalls ergibt sich aus der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung, dass der Umstand einer Markenserie oder ‑familie für die Beurteilung des Bestehens von Verwechslungsgefahr infolge einer Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und dieser Serie nur dann maßgeblich ist, wenn das gemeinsame Element der sich gegenüberstehenden Marken Kennzeichnungskraft aufweist. |
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83 |
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das gemeinsame Element der einander gegenüber stehenden Marken, nämlich die Vorsilbe „Uni“ in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen Kennzeichnungskraft aufweist. |
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84 |
Zum einen ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der originären Kennzeichnungskraft des Elements „Uni“ in Rn. 37 bzw. 41 der angefochtenen Entscheidungen zu dem Schluss gekommen, dass diese in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen gegeben sei. Denn da sich „Uni“ für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise auf den Begriff „einfarbig“ oder auf den umgangssprachlichen Begriff für „Universität“ beziehe, habe es keine eindeutige und unmittelbare Wortbedeutung im Hinblick auf Finanzdienstleistungen. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. |
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85 |
Jedoch kann, wie die Klägerin vorbringt, nicht ausgeschlossen werden, dass das Element „Uni“, dessen Ursprung im lateinischen Wort „unus“ liegt, das „ein, einzig, durch ein einziges Element gekennzeichnet“ bedeutet, die maßgeblichen Verkehrskreise auch Begriffe wie „einzigartig“, im Sinne von „eine einzigartige Eigenschaft aufweisend“, „Einheit“, im Sinne von „eine unteilbare oder einheitliche Eigenschaft aufweisend“, „Union“, und so einen Zusammenhalt oder eine Einheit bezeichnend, oder „universell“, im Sinne von „vollständig“ oder „allwissend“, assoziieren lasse. Dies sei insbesondere der Fall, da der Begriff „Uni“, worauf die Streithelferin hinweise, in den älteren Marken nicht als einzelnes Wort, das für die deutschen Verkehrskreise in der Tat einen Bezug zu einer Universität oder einer einheitlichen Farbe herstellen könnte, enthalten sei, sondern stets an andere Wörter angefügt sei. |
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86 |
Jedoch ist festzustellen, dass die Vorsilbe „Uni“, insbesondere aufgrund der Vielfalt an Bedeutungen, die ihr die Klägerin selbst zuschreibt, keine genaue Vorstellung hinsichtlich der erfassten Dienstleistungen hervorrufen kann. Außerdem sind Begriffe wie „einzigartig“, „Einheit“, „Union“ oder „universell“ allgemeine Ausdrücke, die nicht als spezifisch für diese Dienstleistungen anerkannt sind. Selbst wenn man zugestände, dass die Vorsilbe „Uni“ geeignet ist, die Begriffe „einzigartig“, „Einheit“, „Union“ oder „universell“ zu benennen, bezeichnete sie in Verbindung mit sich auf Finanzdienstleistungen beziehenden Begriffen weder abstrakt noch konkret Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder sonstige Merkmale dieser Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T-87/00, Slg. 2001, II-1259, Rn. 28 bis 32). |
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87 |
Schließlich ist festzustellen, dass die Vorsilbe „Uni“, die weder eine klare noch unmittelbare Bedeutung hat, hinsichtlich der erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend ist und eine bestimmte originäre Kennzeichnungskraft hinsichtlich dieser Dienstleistungen aufweist. Im vorliegenden Fall zeigt sich ihre Kennzeichnungskraft umso mehr, als in den einander gegenüberstehenden Marken auf die Vorsilbe „Uni“ beschreibende oder wenig kennzeichnende Begriffe der erfassten Dienstleistungen folgen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil IG Communications/HABM – Citigroup und Citibank [CITIGATE], oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 75). |
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88 |
Zum anderen ist die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der Benutzung der Vorsilbe „Uni“ und namentlich des Umstands, dass die Streithelferin die drei Marken mit der Vorsilbe „Uni“ für Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ in Deutschland benutzte, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorsilbe „Uni“ Kennzeichnungskraft aufweise. |
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89 |
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Streithelferin, wie die Beschwerdekammer entschieden hat, den Nachweis für die Benutzung der drei Marken mit der Vorsilbe „Uni“ für Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ auf dem deutschen Markt erbracht hat (siehe oben, Rn. 70). |
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90 |
Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die deutschen Gerichte die Kennzeichnungskraft des Begriffs „Uni“ in Bezug auf Finanzdienstleistungen anerkannt haben. |
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91 |
In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, wonach diese Entscheidungen, auf die sich die Streithelferin im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM berufen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit Marken, die auf Unionsebene zur Eintragung angemeldet werden, nicht berücksichtigt werden könnten. Auch wenn die Gemeinschaftsregelung für Marken, wie die Klägerin vorbringt, ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T‑290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht aus der Rechtsprechung ebenfalls hervor, dass weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Rechts der Union Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, Slg. 2006, II-2211, Rn. 71). Wenn auch die Entscheidungen der nationalen Behörden für die Anwendung des Rechts der Gemeinschaftsmarken nicht bindend sind, können sie daher berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012, riha/HABM – Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T‑552/10, Rn. 66), und zwar insbesondere, wie im vorliegenden Fall, zur Beurteilung der Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise. |
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92 |
Daher sind die angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen, soweit die Beschwerdekammer anerkannt hat, dass die den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Vorsilbe „Uni“ sowohl originäre als auch infolge ihrer Benutzung gegenüber den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen für die erfassten Dienstleistungen Kennzeichnungskraft aufweise. |
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93 |
Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. |
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94 |
Erstens ist die Beschwerdekammer in Rn. 38 bzw. 42 der angefochtenen Entscheidungen zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Klägerin zum Nachweis der schwachen Kennzeichnungskraft der Vorsilbe „Uni“ nicht auf Dritten gehörende Fonds berufen könne, die durch Begriffe mit dem Wortelement „Uni“, wie „United Kingdom C“, „United Kingdom D“, „Unico Equity“, „Unico Investment“, „Universal-Effect“ und „Universal-Value Test“, bezeichnet würden. Vielmehr können, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die drei Buchstaben „u“, „n“ und „i“ am Anfang der englischen Wörter „united“ und „universal“ sowie des für die deutschen Verkehrskreise offenbar keine spezifische Bedeutung aufweisenden Ausdrucks „unico“ nicht von der Abfolge der in Rede stehenden Wörter losgelöst werden, die homogene Begriffe darstellen. |
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95 |
Zweitens kann auch eine Bezugnahme auf in Deutschland eingetragene Marken Dritter mit der Vorsilbe „Uni“, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, wegen der friedlichen Koexistenz dieser Marken und der älteren Marken der Streithelferin nicht als Nachweis für die schwache Kennzeichnungskraft des Begriffs „Uni“ dienen. Denn die Klägerin hat keine Nachweise vorgebracht, die geeignet sind, die tatsächliche Benutzung dieser Marken auf dem deutschen Markt festzustellen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung nicht völlig ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die von den Instanzen des HABM festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern könnte, jedoch kann dies nur berücksichtigt werden, wenn der Gemeinschaftsmarkenanmelder im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die er sich beruft, und den älteren Marken der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, Slg. 2005, II-1667, Rn. 86, vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, Slg. 2005, II-5309, Rn. 72, und vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, Rn. 60). Da die Klägerin im vorliegenden Fall nur in Deutschland eingetragene Marken Dritter mit der Vorsilbe „Uni“ vorgelegt hat, hat sie keineswegs nachgewiesen, dass diese Koexistenz auf dem Fehlen von Verwechslungsgefahr beruhte. Daher hat sie keinen Nachweis für eine Abschwächung oder Milderung der Kennzeichnungskraft des Elements „Uni“ erbracht. |
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96 |
Drittens ist hinsichtlich der Bezugnahme der Klägerin auf bestimmte Namensbezeichnungen von in Deutschland eingetragenen Gesellschaften mit dem Element „Uni“ zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zur Stützung dieser Behauptung vorgebrachten Nachweise für unzulässig erachtet worden sind, da sie erstmals beim Gericht eingereicht worden sind (siehe oben, Rn. 37). Ferner ist festzustellen, dass Gesellschaften ihre Namensbezeichnungen frei wählen, ohne dass diese Wahl den Anforderungen in Verbindung mit der Kennzeichnungskraft im Sinne des Markenrechts unterläge. Dieses Vorbringen der Klägerin geht jedenfalls ins Leere. |
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97 |
Viertens kann auch die Bezugnahme der Klägerin auf ältere Entscheidungen des HABM, wonach dem Begriff „Uni“ keine Kennzeichnungskraft zukomme, ihr Vorbringen nicht stützen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Dabei hat es den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Rn. 74 und 75). Jedoch ist zum einen festzustellen, dass unter den Instanzen des HABM keine einheitliche Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Elements „Uni“ vorhanden ist, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 auch eingeräumt hat. Vielmehr hat das HABM in Beantwortung des klägerischen Vorbringens in der Anlage zu seinen Klagebeantwortungen eine bestimmte Anzahl von Entscheidungen, die nach den von der Klägerin geltend gemachten Entscheidungen ergangen sind, angeführt und vorgelegt, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen den der Streithelferin gehörenden Marken mit der Vorsilbe „Uni“ und den von der Klägerin angemeldeten Marken mit derselben Vorsilbe im Licht des von der Streithelferin für das Bestehen einer ihr gehörenden Markenfamilie beigebrachten Nachweises anerkennen. Die Beschwerdekammer konnte aber gerade durch die Berücksichtigung von bereits erlassenen neuen Entscheidungen, die in ähnlichen Umständen wie denen des vorliegenden Falls ergangen sind, zu dem Schluss kommen, dass die Vorsilbe „Uni“ Kennzeichnungskraft aufweise. Die Klägerin kann sich daher nicht implizit auf eine Verkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. |
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98 |
Daher werden die mit den angemeldeten Marken UNIWEB oder UniCredit Wealth Management konfrontierten maßgeblichen Verkehrskreise sehr wahrscheinlich denken, dass sie eine neue Marke der aus den Marken UNIFONDS, UNIRAK und UNIZINS bestehenden Markenfamilie der Streithelferin vor sich haben. |
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99 |
Dieses Ergebnis kann auch nicht durch das von Ausschnitten der Fachpresse gestützte Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise mit den betreffenden Marken unter Umständen konfrontiert würden, unter denen die Namen der die betreffenden Fonds verwaltenden Gesellschaften den Marken voranstünden, was eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen ausschließe. |
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100 |
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Streithelferin vorbringt, mit Marken, die verschiedene Investmentfonds bezeichnen, unter unterschiedlichen Umständen in Verbindung mit deren Verwaltung, etwa in mündlichen Vorträgen oder Diskussionen in Fachkreisen, konfrontiert werden können, unter denen die Namensbezeichnung der Verwaltungsgesellschaft nicht notwendigerweise vor oder bei diesen Marken steht und so die Verwechslungsgefahr hinsichtlich ihrer Herkunft vermeiden kann. |
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101 |
Auch wenn unter bestimmten besonderen Umständen, wie etwa in Veröffentlichungen über Investmentfonds in der Fachpresse, den diese bezeichnenden Marken stets die Namensbezeichnung der Verwaltungsgesellschaft voranstehen wird, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise denken könnten, dass die Fonds, deren Namen aus der Vorsilbe „Uni“ bestehen, an die beschreibende oder mit geringer Kennzeichnungskraft versehene Bezeichnungen von Finanzdienstleistungen angefügt sind, von Unternehmen stammen, die mit der Streithelferin wirtschaftlich verbunden sind. |
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102 |
Nach alledem ist der einzige Klagegrund, auf den sich die Klägerin beruft, als unbegründet zurückzuweisen. |
Zu dem von der Streithelferin gerügten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
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103 |
Die Streithelferin beantragt beim Gericht die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen, soweit die Beschwerdekammer die Widersprüche hinsichtlich der von den angemeldeten Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ zurückgewiesen hat, da diese den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ nicht ähnlich seien, sowie die in Rede stehenden Entscheidungen abzuändern, indem den Widersprüchen auch hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich des „Immobilienwesens“ stattgegeben wird. |
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104 |
Durch das Stellen dieser Anträge nimmt die Streithelferin die ihr durch Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit wahr, in ihrer Klagebeantwortung Anträge zu stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04, Slg. 2006, II-239, Rn. 50, und vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T-116/06, Slg. 2008, II-2455, Rn. 81). Die Klägerin hat zu diesen Anträgen in ihren Schriftsätzen im Rahmen des Verfahrens nach der Zurückverweisung Stellung genommen. Die Parteien haben ihre jeweiligen Standpunkte zu diesen Anträgen auch im Rahmen der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 dargestellt. Sowohl die Klägerin als auch das HABM haben das Gericht dazu aufgefordert, die Anträge der Streithelferin als unbegründet zurückzuweisen. |
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105 |
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren – wie die Vertriebswege der betreffenden Waren – können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-2579, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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106 |
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 28 bzw. 32 der angefochtenen Entscheidungen unter diesbezüglicher Bestätigung der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung festgestellt, dass die von den beantragten Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ einander nicht ähnlich seien, da Erstere darauf abzielten, Unterstützung zum Zeitpunkt des Erwerbs, des Verkaufs oder der Vermietung von Immobilien, insbesondere in Gewinnerzielungsabsicht, zu gewähren. Die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen hingegen bestünden aus Bündelungen von Vermögen mit dem Zweck, interessantere Anlagen zu tätigen, als dies in Form von Einzelanlagen möglich gewesen wäre. Der Unterschied zwischen den betreffenden Dienstleistungen bestehe auch darin, dass Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ Tätigkeiten seien, die im Allgemeinen von Immobilienmaklern oder Bauträgern ausgeübt würden, während „Investmentgeschäfte“ von Banken und Finanzinstituten erbrachte Dienstleistungen darstellten. |
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107 |
Zur Stützung der Anträge auf teilweise Aufhebung und auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen, soweit darin die Widersprüche für die Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ zurückgewiesen wurden, macht die Klägerin geltend, dass im Gegensatz zu den Feststellungen der Beschwerdekammer die im Finanzsektor und die im Immobilienbereich erbrachten Dienstleistungen einander benachbart seien. Denn Immobilienfonds bestünden nicht nur aus der Emission oder dem Rückkauf von Anteilsscheinen, sondern auch aus dem Erwerb, der Verwaltung und dem Weiterverkauf von Immobilien, wobei gewährleistet werde, dass sich aus dem Eigentumserwerb an den Immobilien oder ihrer Verwaltung ein eigener Mehrwert ergebe. |
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108 |
Das HABM und die Klägerin treten dem Vorbringen der Streithelferin entgegen. |
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109 |
Was erstens die Art, den Verwendungszweck oder die Nutzung der fraglichen Dienstleistungen angeht, so ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass Finanzdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen nicht gleichartig sind und nicht den gleichen Verwendungszweck haben oder in gleicher Weise genutzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METRO], T‑197/12, Rn. 42). Diese Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Fall betroffenen Dienstleistungen anwendbar, da Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ in der allgemeineren Kategorie der Finanzdienstleistungen enthalten sind. |
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110 |
Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, betreffen die Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ die Unterstützung und Vermittlung zum Zeitpunkt des Erwerbs, des Verkaufs oder der Vermietung von Immobilien. Selbst wenn man, wie die Streithelferin vorbringt, anerkennen würde, dass die Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ über die Unterstützung bei Erwerbs- oder Vermietungsvorgängen hinausgehen und auch die Verwaltung oder Instandhaltung einer Immobilie abdecken, sind sie dennoch ihrer Art nach stets mit dem Umstand verbunden, dass es sich um eine Dienstleistung hinsichtlich einer Immobilie handelt. Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ hingegen sind finanzieller Natur und bestehen aus der Beratung oder Vermittlung im Rahmen einer Kapitalanlage in ein Finanzinstrument eines Fonds oder eines Wertpapiergeschäfts. Unabhängig von der Art des letztlich vom Verbraucher für seine Kapitalanlage ausgewählten Fonds, wie insbesondere einem Immobilienfonds, steht die erbrachte Dienstleistung mit einem finanziellen Vorgang über ein übertragbares Wertpapier in Zusammenhang. Der von der Streithelferin geltend gemachte Umstand, dass eine Dienstleistung im Bereich „Investmentgeschäfte“, wie es bei den von ihr selbst erbrachten Dienstleistungen der Fall ist, die Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien, die einen Fonds bilden, was zur Gewährleistung seiner Rendite beiträgt, bedeuten kann, verändert nicht die finanzielle Art der Beratung zu einer Investition oder einem Investitionsvorgang. |
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111 |
Daher sind Dienstleistungen in den Bereichen „Immobilienwesen“ und „Investmentgeschäfte“ ihrer Art nach nicht ähnlich. |
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112 |
Ebenso ist hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Nutzung der betreffenden Dienstleistungen darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck von Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ für den Verbraucher insbesondere im Erwerb, Verkauf oder in der Vermietung einer Immobilie nach seinen Bedürfnissen und Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns, besteht. Dagegen besteht die Zielsetzung von Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ darin, die Rendite des in ein Finanzinstrument investierten Kapitals zu erhöhen. Auch wenn beide Dienstleistungen, insbesondere dann, wenn ein Kunde den Immobilienerwerb mit dem Ziel, hieraus einen Gewinn zu erlangen, in Erwägung zieht, auf Kapitalinvestitionen gerichtet sein können, steht somit der Verwendungszweck von Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ stets in Verbindung mit einer Eigentums- oder Besitzübertragung einer Immobilie, und nicht mit der Absicht des Käufers, aus einer erworbenen Immobilie einen Mehrwert zu erlangen. |
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113 |
Im Übrigen ist selbst beim Vergleich, wie ihn die Streithelferin vornimmt, von Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ und solchen im Bereich „Immobilien-Investmentgeschäfte“ festzustellen, dass der Finanzmittler, der die Investmentgeschäfte durchführt, seinem Kunden den Fonds als Finanzinstrument anbietet, und nicht, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, die Immobilie, die den Fonds bildet. Somit wird der Verbraucher durch Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ Eigentümer einer Immobilie, oder er investiert durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“ in ein Finanzinstrument in Form eines Fonds, insbesondere eines Immobilienfonds, mit dem einzigen Ziel, aus der Verwaltung seines Vermögens durch Dritte einen Gewinn zu erzielen. |
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114 |
Daher unterscheiden sich Dienstleistungen in den Bereichen „Immobilienwesen“ und „Investmentgeschäfte“ auch in ihrer Zielsetzung und der vom Verbraucher beabsichtigten Verwendung und weisen daher ihrem Verwendungszweck nach keine Ähnlichkeit zueinander auf. |
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115 |
Was zweitens das Konkurrenzverhältnis zwischen den betreffenden Dienstleistungen anbelangt, so ergibt sich aus ihrer Art und aus ihrem Verwendungszweck, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ nicht dieselben sind wie für Dienstleistungen im Bereich „Investmentgeschäfte“. Daher sind die in Rede stehenden Dienstleistungen weder direkt durch die jeweils andere substituierbar noch austauschbar und können daher nicht miteinander konkurrieren (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg. 2009, II-43, Rn. 56). |
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116 |
Drittens stehen die betreffenden Dienstleistungen auch nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Selbst wenn die Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ primär oder sekundär eine Finanzoperation implizierten, wie etwa ein Bankendarlehen oder die Zahlung des Kaufpreises durch Banküberweisung, sind die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorgängen für die Verwendung der Immobiliendienstleistungen nicht in einem solchen Maße unerlässlich oder wichtig, dass die Verbraucher die Verantwortung für diese Finanzdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen demselben Unternehmen zuschreiben würden (Urteil METRO, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 50). |
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117 |
Viertens liegt nach Ansicht der Beschwerdekammer die Unähnlichkeit zwischen den betreffenden Dienstleistungen auch an den unterschiedlichen Dienstleistungsanbietern. Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ seien Tätigkeiten, die im Allgemeinen von Immobilienmaklern oder Bauträgern ausgeübt würden, während „Investmentgeschäfte“ von Banken und Finanzinstituten erbrachte Dienstleistungen darstellten. |
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118 |
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Jedoch ist in den aktuellen Gegebenheiten des Bereichs der von Einrichtungen, wie etwa Banken, erbrachten Dienstleistungen eine gewisse Tendenz dahin festzustellen, dass diese ihre Geschäftstätigkeiten auf benachbarte Märkte erweitern. Es ist daher, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 eingeräumt hat, nicht ausgeschlossen, dass dasselbe internationale Finanzinstitut oder mit diesem wirtschaftlich verbundene Unternehmen andersartige Dienstleistungen aus benachbarten Märkten, insbesondere aus dem Markt für Immobiliendienstleistungen, anbieten könne. Ebenso hat das HABM in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Banken unter außergewöhnlichen Umständen, wie während einer Finanzkrise, dazu veranlasst werden, bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Immobiliendienstleistungen auszuüben. Um solche Erwägungen im Rahmen der Beurteilung einer Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Dienstleistungen berücksichtigen zu können, sei jedoch darzulegen, dass es sich um eine allgemeine Tendenz auf dem Sektor der Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ handelte und dass es Verbraucher als gängig ansähen, dass diese Dienstleistungen auch von Bank- und Finanzinstituten angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T-150/04, Slg. 2007, II-2353, Rn. 37), was die Streithelferin weder behauptet noch darlegt. |
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119 |
Aus alledem folgt, dass Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ und solche im Bereich „Investmentgeschäfte“ nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung verschieden sind. Sie stehen auch nicht in einem direkten Konkurrenz- oder Ergänzungsverhältnis und verfügen grundsätzlich nicht über dieselben Vertriebswege. Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass Dienstleistungen im Bereich „Immobilienwesen“ und solche im Bereich „Investmentgeschäfte“ nicht ähnlich sind. |
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120 |
Daher ist der einzige Grund, den die Streithelferin zur Stützung ihrer Anträge auf teilweise Aufhebung und auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen. |
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121 |
Somit sind sowohl die Klagen als auch die von der Streithelferin gemäß Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestellten Anträge vollumfänglich ab- bzw. zurückzuweisen. |
Kosten
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122 |
In seinem oben in Rn. 23 angeführten Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung über sämtliche in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden. |
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123 |
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. |
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124 |
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vor dem Rechtsmittel keine Anträge hinsichtlich der Kosten. Im Rechtsmittelverfahren und in ihren Schriftsätzen im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung beantragte sie, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Das HABM beantragte in den Klageerwiderungen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vor dem Rechtsmittel sowie im Rechtsmittelverfahren, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hingegen stellte keine Anträge hinsichtlich der Kosten. |
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125 |
Unter diesen Umständen und da die Klägerin und die Streithelferin mit einigen ihrer Anträge unterlegen sind, trägt die Klägerin neben ihren eigenen Kosten gemäß den Anträgen des HABM auch dessen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Kanninen Pelikánová Buttigieg Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. November 2014. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
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Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof |
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Anträge der Parteien im Verfahren nach der Zurückverweisung |
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Rechtliche Würdigung |
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1. Vorbemerkungen |
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2. Zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zu den Klageschriften |
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3. Zur Begründetheit |
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Zu dem von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 |
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Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen |
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Zum Vergleich der Dienstleistungen |
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Zum Vergleich der Zeichen |
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Zur Verwechslungsgefahr |
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– Zum Nachweis der Benutzung der älteren Marken, die zu einer Markenfamilie oder ‑serie gehören |
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– Zur Frage, ob die angemeldeten Marken mit der Serie von älteren Marken in Verbindung gebracht werden können |
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Zu dem von der Streithelferin gerügten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 |
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Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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