Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-673/13
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
13. März 2015 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage — REACH — Einreichung des Registrierungsdossiers für den chemischen Stoff Triphenylphosphat — Streithelfer vor der Widerspruchskammer der ECHA — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter — Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑673/13
European Coalition to End Animal Experiments mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: D. Thomas, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, C. Jacquet und W. Broere als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.‑M. Vandromme,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 10. Oktober 2013 in der Sache A‑004‑2012, soweit sie von einem Dritten die Durchführung einer Prüfung eines chemischen Stoffs auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart verlangt,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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1 |
Die Klägerin, die European Coalition to End Animal Experiments, ist eine europäische Tierschutzvereinigung. Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die in 22 Mitgliedstaaten Mitgliedsorganisationen hat. Sie wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als akkreditierter und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses der Mitgliedstaaten und des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA als Beobachter zugelassener Interessenverband anerkannt. |
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2 |
Am 28. Februar 2011 leitete die ECHA das Verfahren zur Prüfung des von der Lanxess Deutschland GmbH (im Folgenden: Lanxess) für den chemischen Stoff Triphenylphosphat eingereichten Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen ein. |
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3 |
Mit Entscheidung vom 5. April 2012 (im Folgenden: Entscheidung vom 5. April 2012) betreffend die Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) forderte die ECHA Lanxess u. a. zur Durchführung einer Prüfung des chemischen Stoffs Triphenylphosphat auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart, nämlich an Kaninchen, auf und räumte ihr eine Frist von 24 Monaten zur Übermittlung zusätzlicher Informationen ein. |
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Am 5. Juli 2012 legte Lanxess gemäß Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 bei der Widerspruchskammer der ECHA dagegen Widerspruch ein. Nach dieser Bestimmung sind Entscheidungen der ECHA nach den Art. 9 und 20, Art. 27 Abs. 6, Art. 30 Abs. 2 und 3 und Art. 51 der Verordnung mit einem Widerspruch vor der Widerspruchskammer der ECHA anfechtbar. |
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Mit Entscheidung vom 26. September 2012 ließ die Widerspruchskammer der ECHA die Klägerin gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 206, S. 5) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Lanxess zu. |
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Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Widerspruchskammer der ECHA den Widerspruch von Lanxess zurück, entschied, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet werde, lehnte den Antrag auf Kostenerstattung von Lanxess ab und entschied, dass Lanxess die in Rede stehenden Informationen innerhalb von 24 Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu übermitteln habe. |
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Es steht fest, dass Lanxess keine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhoben hat. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 9. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben, das am 19. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie eine berichtigte Fassung der Klageschrift eingereicht. |
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9 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung eine schriftliche Frage an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin hat darauf fristgerecht geantwortet. |
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Am 23. Mai 2014 hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen zu werden. |
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Die ECHA hat gegen die vorliegende Klage mit besonderem Schriftsatz, der am 5. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung erhoben. |
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12 |
Am 12. August 2014 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der ECHA eingereicht. |
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Die Klägerin beantragt,
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Die ECHA beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,
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Rechtliche Würdigung
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Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so wird gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. |
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16 |
Nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 kann zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA oder – im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen – einer Entscheidung der ECHA nach Maßgabe von Art. 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden. |
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17 |
Art. 263 Abs. 4 AEUV nennt drei Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage erheben kann. Unter den in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen kann sie erstens gegen die an sie gerichteten Handlungen Klage erheben, zweitens gegen die sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen und drittens gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. |
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18 |
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei an sie gerichtet. Hilfsweise trägt sie vor, sie erfülle auch die Voraussetzungen des zweiten und des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles. Außerdem führt sie in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede aus, sie erhebe die vorliegende Klage im eigenen Namen und nicht im Auftrag von Lanxess. |
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19 |
Die ECHA vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin gerichtet sei und diese weder unmittelbar noch individuell betreffe. Die angefochtene Entscheidung sei auch kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter. |
Zum ersten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall
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20 |
Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Parteien hauptsächlich darüber uneins, ob die Klägerin als im Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA zugelassene Streithelferin Adressatin der angefochtenen, zu einem Widerspruch nach Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergangenen Entscheidung ist. |
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21 |
Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV, unabhängig von ihrer Form, alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, Slg, EU:C:1971:32, Rn. 42, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 36). |
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22 |
Zu Nichtigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen der Organe erhoben werden, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage nur dann gegeben ist, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 29). Hervorzuheben ist, dass diese Rechtsprechung zu Klagen entwickelt wurde, die natürliche oder juristische Personen beim Unionsrichter gegen an sie gerichtete Handlungen erhoben haben (Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2011:656, Rn. 38). |
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Mit anderen Worten verkörpert eine Entscheidung, die ihre Adressaten bezeichnet, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gegenüber ihren Adressaten gerichtete Willensäußerung einer Behörde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995, BASF u. a./Kommission, T‑80/89, T‑81/89, T‑83/89, T‑87/89, T‑88/89, T‑90/89, T‑93/89, T‑95/89, T‑97/89, T‑99/89 bis T‑101/89, T‑103/89, T‑105/89, T‑107/89 und T‑112/89, Slg, EU:T:1995:61, Rn. 73 und 74, und Schlussanträge des Generalanwalts Roemer in den verbundenen Rechtssachen Lemmerz-Werke u. a./Hohe Behörde, 53/63 und 54/63, EU:C:1963:29, S. 549). Eine solche Entscheidung muss erkennbar dazu bestimmt sein, rechtliche Wirkungen gegenüber ihren Adressaten zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 1963, Lemmerz-Werke u. a./Hohe Behörde, 53/63 und 54/63, EU:C:1963:54, S. 538). Diese Auslegung ergibt sich auch aus Art. 288 Abs. 4 AEUV, wonach an bestimmte Adressaten gerichtete Beschlüsse nur für diese verbindlich sind. |
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24 |
Nach der Rechtsprechung bezeichnet der Begriff „Adressat“ eine Person, die im fraglichen Beschluss hinreichend identifiziert ist und an die der Beschluss zu richten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg, EU:T:2006:396, Rn. 72). Zur Unterscheidung zwischen Beschlüssen und Handlungen mit allgemeiner Geltung ist nämlich entschieden worden, dass wesentliches Merkmal des Beschlusses ist, dass er sich nur an die darin namentlich bezeichneten oder bestimmbaren Personen richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, 16/62 und 17/62, EU:C:1962:47, S. 978 und 979). |
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Dazu ist entschieden worden, dass die Mitteilung im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Vorgang ist, durch den der Urheber eines Rechtsakts von individueller Geltung diesen den Adressaten übermittelt und sie damit in die Lage versetzt, von ihm Kenntnis zu nehmen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, wonach die Beschlüsse ihren Adressaten bekannt gegeben werden und erst durch diese Bekanntgabe wirksam werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, Slg, EU:T:2009:212, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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26 |
Aus den oben in den Rn. 21 bis 25 angeführten Bestimmungen und der dort angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Klägerin nur als Adressatin der angefochtenen Entscheidung angesehen werden kann, wenn zum einen die formale Voraussetzung vorliegt, dass sie darin ausdrücklich als Adressatin bezeichnet wird, oder zum anderen die materielle Voraussetzung, dass sich aus den Bestimmungen dieser Entscheidung ergibt, dass sie darin als Adressatin bezeichnet wird, weil in der Entscheidung der Wille ihres Urhebers zum Ausdruck kommt, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die geeignet sind, die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen. |
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27 |
Im vorliegenden Fall bringt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung sei an sie als Streithelferin ebenso gerichtet wie an die Hauptbeteiligten, da sie am Widerspruchsverfahren von Lanxess teilgenommen habe und die Widerspruchskammer der ECHA einige ihrer Argumente zurückgewiesen habe. |
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28 |
Insoweit bestreitet die ECHA nicht, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin zugestellt wurde. Aus Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 geht nämlich hervor, dass der Leiter ihrer Geschäftsstelle dafür sorgt, dass die Entscheidungen und Mitteilungen der Widerspruchskammer der ECHA den Beteiligten und Streithelfern zugestellt werden. |
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29 |
Außerdem trifft es zu, dass im Rubrum der angefochtenen Entscheidung die Widerspruchsführerin im Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA und die Streithelferin sowie ihre Vertreter im Verfahren namentlich genannt sind. |
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30 |
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist. |
Zum formalen Adressatenbegriff
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31 |
Zum formalen Adressatenbegriff ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ihren oder ihre Adressaten an keiner Stelle ausdrücklich bezeichnet. Der bloße Umstand, dass die Klägerin darin als Streithelferin genannt wird oder dass sie an dem von Lanxess eingeleiteten Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA teilgenommen hat, bedeutet nicht automatisch, dass sie Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist. Daraus folgt, dass die Voraussetzung des ersten der oben in Rn. 26 dargelegten Fälle nicht erfüllt ist. |
Zum materiellen Adressatenbegriff
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32 |
Hinsichtlich der oben in Rn. 26 angegebenen materiellen Voraussetzung ist zu prüfen, ob die speziellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 771/2008 der Klägerin die Eigenschaft als Adressatin der angefochtenen Entscheidung verliehen und ob sich eine solche Eigenschaft nicht aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst ergab. |
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33 |
Was erstens die speziellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 771/2008 betrifft, hat der Streithelfer in einem Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA keine anderen Rechte als die, die ihm die Verordnung Nr. 771/2008 verleiht. Bei der Prüfung des aus dieser Verordnung hervorgehenden Systems ist festzustellen, dass die Streithilfe dem Streithelfer nicht dieselben Verfahrensrechte verleiht wie den Hauptbeteiligten. |
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34 |
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 771/2008 zwischen „Beteiligten“ und „Streithelfern“ als Teilnehmern am Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA unterscheidet. Eine solche Unterscheidung findet sich in Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung. Beteiligter im Sinne der Verordnung Nr. 771/2008 ist der Urheber der das fragliche Verfahren einleitenden Handlung. Im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung sind im Rubrum der angefochtenen Entscheidung Lanxess und die Klägerin als Beteiligte und als Streithelferin im Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA sowie die Namen ihrer Vertreter aufgeführt. Diese Vorschrift, nach der bestimmte Angaben, einschließlich der Namen der Hauptbeteiligten und der Streithelfer, in einer Entscheidung genannt werden, impliziert aber nicht, dass alle diese Teilnehmer am Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA Adressaten jeder Entscheidung der Widerspruchskammer sind. |
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Außerdem beschränkt sich nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 771/2008 die Streithilfe auf die Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge. Daher ist die Streithilfe akzessorisch zum Hauptverfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Lanxess keine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhoben hat, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. |
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36 |
Im Übrigen hängt der Gegenstand der Streithilfe auch von der Zulässigkeit des Widerspruchs des Hauptbeteiligten ab. Der Widerspruch wird nämlich nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 771/2008 als unzulässig erachtet, wenn der Widerspruchsführer weder Adressat der Entscheidung der ECHA ist, gegen die Widerspruch erhoben wird, noch nachweisen kann, dass er unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist. Daraus folgt, dass der Streithelfer das Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA in der Lage annehmen muss, in der es sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet. |
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37 |
Aus den oben in den Rn. 32 bis 36 dargelegten Erwägungen folgt, dass keine der speziellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 771/2008 der Klägerin die Eigenschaft als Adressatin der angefochtenen Entscheidung verleiht. |
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38 |
In diesem Zusammenhang erscheint es der Klägerin verwunderlich, dass eine Person vor den Unionsgerichten Klage erheben könne, wenn ihr Streithilfeantrag von der Widerspruchskammer der ECHA abgelehnt werde, ohne aber als von dieser zugelassene Streithelferin die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung rügen zu können. |
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39 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Person, die einen Streithilfeantrag stellt, der Adressat der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung ist. In diesem Fall folgt die Adressateneigenschaft der fraglichen Person unmittelbar aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 771/2008. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der allgemeinen Regel, nach der – mit Ausnahme von Rechtsmitteln gegen einen Streithilfeantrag ablehnende Entscheidungen – das Recht eines Streithelfers, einen Rechtsbehelf einzulegen, auf die Fälle beschränkt ist, in denen er von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist. Für die Verfahren vor den Unionsgerichten findet sich dieser Grundsatz in Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der vorsieht, dass das Recht anderer Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts einzulegen, ausgeschlossen ist, außer wenn diese sie unmittelbar berührt. |
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40 |
Zweitens ist zu prüfen, ob sich in Anbetracht der Voraussetzungen des zweiten der oben in Rn. 26 dargelegten Fälle die Eigenschaft der Klägerin als materielle Adressatin aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergibt. |
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41 |
In der angefochtenen Entscheidung hat die Widerspruchskammer der ECHA den Widerspruch von Lanxess gegen die Entscheidung vom 5. April 2012 zurückgewiesen und entschieden, dass Lanxess verpflichtet sei, die in Rede stehenden Informationen innerhalb von 24 Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu übermitteln. |
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42 |
Die angefochtene Entscheidung ist im Anschluss an einen Widerspruch von Lanxess ergangen, der sich gegen ihre Verpflichtung richtete, im Rahmen einer Prüfung der Registrierungsdossiers den chemischen Stoff Triphenylphosphat an einer weiteren Tierart auf pränatale Entwicklungstoxizität zu prüfen. |
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43 |
Die angefochtene Entscheidung soll daher nur verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen von Lanxess durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Als Widerspruchsführerin vor der Widerspruchskammer der ECHA ist Lanxess die Adressatin der angefochtenen Entscheidung. |
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44 |
Dagegen soll die angefochtene Entscheidung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, weder ein Recht noch eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin schaffen oder ändern. Weder ihr verfügender Teil noch die ihn stützenden Gründe oder ihr Rubrum bringen einen Willen der Widerspruchskammer der ECHA zum Ausdruck, die Rechtsstellung der Klägerin zu ändern. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Widerspruchskammer der ECHA in den Gründen dieser Entscheidung ihre im Verfahren vorgebrachten Argumente zurückgewiesen habe, erläutert sie nicht, wie eine solche Zurückweisung ihre Rechtsstellung geändert haben soll. |
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45 |
Daraus folgt, dass die Widerspruchskammer der ECHA in der angefochtenen Entscheidung ihren Willen zum Ausdruck brachte, nur die Rechtsstellung von Lanxess zu ändern. Somit sind hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des zweiten der oben in Rn. 26 dargelegten Fälle nicht erfüllt. |
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46 |
Drittens geht das Vorbringen der Klägerin, dass nur eine Organisation wie sie die Interessen der fraglichen Labortiere schützen könne, dass die Widerspruchskammer der ECHA ihr Interesse, im Widerspruchsverfahren als Streithelferin aufzutreten, anerkannt habe und dass die Vorschriften über die Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen in anderen Rechtssystemen sehr viel weiter seien, im vorliegenden Zusammenhang ins Leere, da sich die Klägerin weder auf der Grundlage einer speziellen Bestimmung der Verordnung Nr. 771/2008, die ihr ein solches Recht verleiht, noch aufgrund des im Inhalt der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willens der Widerspruchskammer der ECHA auf ihre Eigenschaft als materielle Adressatin dieser Entscheidung berufen kann. |
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47 |
Nach alledem ist die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung. |
Zum zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall
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48 |
In Anbetracht dessen, dass die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, kann sie nur dann eine Nichtigkeitsklage gemäß dem zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall gegen die betreffende Handlung erheben, wenn sie u. a. unmittelbar von ihr betroffen ist. |
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49 |
Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert nach ständiger Rechtsprechung erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45). |
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50 |
Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar betreffe. |
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51 |
Nach Ansicht der ECHA gibt die Zulassung der Klägerin als Streithelferin im Verfahren vor der Widerspruchskammer der ECHA ihr nicht das Recht, die vorliegende Klage zu erheben. Die angefochtene Entscheidung habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung. |
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52 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer der ECHA in der angefochtenen Entscheidung den Widerspruch von Lanxess gegen die Entscheidung vom 5. April 2012 zurückgewiesen und entschieden hat, dass Lanxess die in Rede stehenden Informationen innerhalb von 24 Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu übermitteln habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nur die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass Lanxess verpflichtet ist, im Rahmen der Prüfungen der Registrierungsdossiers eine Prüfung des chemischen Stoffs Triphenylphosphat auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart durchzuführen. |
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53 |
Daraus folgt, dass sich die angefochtene Entscheidung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nur auf die Rechtsstellung von Lanxess unmittelbar auswirkt. |
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54 |
Die Klägerin macht erstens zur Stützung ihres Vorbringens, wonach die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar betreffe, geltend, sie leite ihre Klagebefugnis daraus ab, dass die Widerspruchskammer der ECHA ihr Interesse, als Streithelferin aufzutreten, anerkannt habe, und hebt ihr Interesse daran hervor, dass ihrem Vorbringen gefolgt werde. |
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55 |
Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer der ECHA verhandelten Falles glaubhaft macht, in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten. |
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56 |
Im Unterschied zur Widerspruchskammer der ECHA im Rahmen ihrer Prüfung des Interesses an der Entscheidung des fraglichen Falles hat das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit zum einen zu prüfen, ob sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, ob sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt. Diese Prüfung betrifft daher nicht das Interesse der Klägerin an der Erhebung der vorliegenden Klage, sondern vor allem die Frage, ob sich die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall tatsächlich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt. |
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57 |
Die Entscheidung der Widerspruchskammer, die Klägerin als Streithelferin zuzulassen, hat keinerlei Bindungswirkung für das Gericht im Rahmen seiner Prüfung ihrer Klagebefugnis im vorliegenden Fall. Dass die Widerspruchskammer ihr Interesse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008, als Streithelferin aufzutreten, anerkannt hat, impliziert daher nicht, dass sie unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen ist. |
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58 |
Außerdem bedeutet der bloße Umstand, dass dem Vorbringen der Klägerin zur Stützung der Anträge eines Dritten nicht zur Gänze gefolgt wurde, nicht, dass sich die angefochtene Entscheidung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt. |
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59 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass nur eine Organisation wie sie in der Lage sei, die Interessen der fraglichen Labortiere zu schützen. Wenn sie nicht gegen die angefochtene Entscheidung vorgehen könne, gebe es keinen wirksamen rechtlichen Schutz der Interessen der in Rede stehenden Tiere. |
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60 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, die Verpflichtung von Lanxess betrifft, im Rahmen der Prüfungen der Registrierungsdossiers eine Prüfung des chemischen Stoffs Triphenylphosphat auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart durchzuführen. Mit ihrem Argument, nur eine Organisation wie sie sei in der Lage, die Interessen der fraglichen Labortiere zu schützen, hat die Klägerin nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass sich die angefochtene Entscheidung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt. |
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61 |
In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer der ECHA verpflichtet ist, in Entscheidungen wie der angefochtenen Entscheidung die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 und des AEU-Vertrags zu beachten. Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 dürfen, um Tierversuche zu vermeiden, Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden. Gemäß dem 47. Erwägungsgrund der Verordnung sollte die ECHA sicherstellen, dass die Reduzierung von Tierversuchen ein wesentliches Anliegen bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Leitlinien für die Interessenvertreter und in den Verfahren der ECHA selbst ist. Art. 13 AEUV sieht vor, dass die Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung trägt und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigt. |
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62 |
Die Klägerin wurde als Streithelferin vor der Widerspruchskammer der ECHA zugelassen und konnte alle sachdienlichen Umstände vortragen, um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden. Hingegen kann sich die Klägerin nicht auf die oben in Rn. 61 angeführten Vorschriften berufen, um im vorliegenden Fall geltend zu machen, dass die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar betreffe. |
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63 |
Soweit die Klägerin vorbringt, dass der gerichtliche Schutz der Interessen der fraglichen Labortiere es rechtfertige, sie als unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen anzusehen, ist festzustellen, dass der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Unionsrecht herleitet – ihr Vorliegen unterstellt –, doch kann das Recht auf einen solchen Schutz nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen (vgl. Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C‑501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Drittens genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die Vorschriften über die Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen in anderen Rechtssystemen erheblich weiter seien, der Hinweis, dass die Existenz abweichender Verfahrensregeln in anderen Rechtssystemen die Erfordernisse von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht in Frage stellen kann. |
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65 |
Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, dass es zum einen in der angefochtenen Entscheidung um eine für andere Verfahren vor der ECHA bedeutende Rechtsfrage gegangen sei, die daher in allen Fällen Anwendung finden könne, die von Anhang X der Verordnung Nr. 1907/2006 erfasste, in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr hergestellte oder eingeführte Stoffe beträfen, und dass zum anderen der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte allgemeine Grundsatz ihre Belange betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglicht, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T‑33/01, Slg, EU:T:2005:461, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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66 |
Daher hat die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass sich die angefochtene Entscheidung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt. Folglich ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist, nicht unmittelbar betroffen. |
Zum dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall
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67 |
Da das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit im zweiten und im dritten der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fälle übereinstimmt und die Klägerin aus den oben in den Rn. 49 bis 66 dargelegten Gründen von der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist, nicht unmittelbar betroffen ist, sind auch die Bedingungen des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles hier nicht erfüllt. |
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68 |
Ergänzend ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles darstellt. |
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69 |
Dazu ist die ECHA der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sei. |
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70 |
Der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles muss dahin verstanden werden, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschlüsse vom 4. Juni 2012, Eurofer/Kommission, T‑381/11, Slg, EU:T:2012:273, Rn. 42, und vom 7. März 2014, FESI/Rat, T‑134/10, EU:T:2014:143, Rn. 23). |
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71 |
Im vorliegenden Fall stellt die angefochtene Entscheidung keinen Gesetzgebungsakt dar, da sie weder im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren noch in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban [Europe]/Kommission, T‑262/10, Slg, EU:T:2011:623, Rn. 21, und Beschluss FESI/Rat, oben in Rn. 70 angeführt, EU:T:2014:143, Rn. 25). |
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72 |
Außerdem hat die angefochtene Entscheidung keine allgemeine Geltung, da sie keine Anwendung auf objektiv bestimmte Situationen findet und keine Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, EU:T:2014:53, Rn. 65, und FESI/Rat, oben in Rn. 70 angeführt, EU:T:2014:143, Rn. 24). Die angefochtene Entscheidung betrifft nämlich, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, die Verpflichtung von Lanxess, im Rahmen der Prüfung der Registrierungsdossiers für den chemischen Stoff Triphenylphosphat eine Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart durchzuführen. |
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73 |
Daher stellt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter dar, was die Zulässigkeit der Klage im Rahmen des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles ebenfalls ausschließt. |
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74 |
Nach alledem ist der Unzulässigkeitseinrede der ECHA stattzugeben, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Kriterien des zweiten und des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles erfüllt sind. Die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Folglich braucht über den von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache gestellten Streithilfeantrag nicht entschieden zu werden. |
Kosten
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75 |
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ECHA die Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) beschlossen: |
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Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. Dittrich |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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