Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-7/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
26. März 2015(*)
„Rechtsmittel – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 220 Abs. 2 und 239 – Erlass von Eingangsabgaben – Einfuhr von Pilzkonserven aus China – Beschluss, mit dem der Erlass der Einfuhrabgaben für ungerechtfertigt erklärt wird“
In der Rechtssache C‑7/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Januar 2014,
Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission (T‑147/12, EU:T:2013:587, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011 abgewiesen hat, mit dem festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitiger Beschluss).
Rechtlicher Rahmen
Regelung über Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
2 Die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven (ABl. L 212, S. 16) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2405/97 der Kommission vom 3. Dezember 1997 (ABl. L 332, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2125/95) war vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 2004 anwendbar. Sie eröffnete unter bestimmten Voraussetzungen neue Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus mit Ursprung in China.
3 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 bestimmte:
„Die Abfertigung von Pilzen mit Ursprung in China zum freien Verkehr unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)].
…“
4 Die Verordnung Nr. 2125/95 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 325, S. 30) ersetzt. Die Verordnung Nr. 1864/2004 wurde wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368, S. 91) aufgehoben. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 übernahm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 wie folgt:
„Die Verbringung von Pilzkonserven mit Ursprung in China und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung [Nr. 2454/93].“
5 Teil I Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung Nr. 2454/93 umfasst unter der Überschrift „Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten“ die Art. 55 bis 65. Diese Artikel betreffen u. a. die Modalitäten für die Ausstellung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (im Folgenden: Agrarursprungszeugnisse).
6 Art. 56 Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt:
„Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.“
Zollkodex
7 Titel VII Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) trägt die Überschrift „Erhebung des Zollschuldbetrags“. Der in ihm enthaltene Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex bestimmt:
„Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
…
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
…
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
…“
8 Der zu Kapitel 5 („Erstattung oder Erlass der Abgaben“) von Titel VII gehörende Art. 239 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
– werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
– ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
9 Im Zeitraum von Dezember 2004 bis September 2006 führte die Rechtsmittelführerin Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus mit Ursprung in China nach Deutschland ein.
10 Diese Erzeugnisse fielen in die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in seinen nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassungen. Demnach konnte auf sie der Zollsatz angewandt werden, der bis 31. Dezember 2004 in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2125/95 und ab 1. Januar 2005 in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 vorgesehen war. Dieser Zollsatz in Höhe von 23 % (im Folgenden: Kontingentsatz) war günstiger als jener, der normalerweise auf identische Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern angewandt wird. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kontingentsatzes war die Vorlage eines Agrarursprungszeugnisses.
11 Beim Eintritt der fraglichen Erzeugnisse in das deutsche Hoheitsgebiet meldete die Rechtsmittelführerin sie zum Zolllagerverfahren an und legte für sie Agrarursprungszeugnisse vor. In der Folge beendete die Rechtsmittelführerin das Zolllagerverfahren, indem sie Teile der Pilzsendungen in den freien Verkehr überführte, ohne dass die deutschen Zollbehörden die Gültigkeit der Zeugnisse prüften.
12 Im Rahmen eines gegen die Rechtsmittelführerin eingeleiteten Nacherhebungsverfahrens erließ das Hauptzollamt Hamburg-Stadt am 1. und 2. Februar 2007 Einfuhrabgabenbescheide für die im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 vorgenommenen Überführungen in den freien Verkehr jener Teile der Pilzsendungen, bei denen die Agrarursprungszeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr nicht mehr gültig waren (im Folgenden: Abgabenbescheide).
13 Die in den Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Beträge entsprechen der Differenz zwischen dem bei Überführungen in den freien Verkehr tatsächlich erhobenen Kontingentsatz und dem normalen Drittlandzollsatz. Als Begründung wurde in den Abgabenbescheiden angeführt, dass die Gültigkeit der Agrarursprungszeugnisse für die fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführungen in den freien Verkehr eine unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kontingentsatzes gewesen sei. Aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit dieser Zeugnisse vor dem Zeitpunkt der Überführungen in den freien Verkehr sei der Kontingentsatz zu Unrecht gewährt worden.
14 Die Rechtsmittelführerin erhob am 15. Februar 2007 Einspruch gegen die Abgabenbescheide und sodann, am 15. Oktober 2007, beim Finanzgericht Hamburg Klage gegen den Bescheid, für den der Einspruch bereits zurückgewiesen worden war. Sie machte geltend, zur Erlangung des Kontingentsatzes reiche es aus, wenn die Agrarursprungszeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung der eingeführten Erzeugnisse in das Zolllagerverfahren gültig gewesen seien; ihre Ungültigkeit zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Erzeugnisse in den freien Verkehr stehe der Gewährung des Kontingentsatzes nicht entgegen.
15 Mit Schreiben vom 3. September 2008 erkundigte sich das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: Finanzministerium) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ob es zur Anwendung des Kontingentsatzes auf Einfuhren von Pilzkonserven ausreiche, dass die Agrarursprungszeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung der Konserven in das Zolllagerverfahren gültig seien, oder ob es auf die Gültigkeit der Zeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr ankomme.
16 Am 6. März 2009 antwortete die Kommission, dass ein Agrarursprungszeugnis zum Zeitpunkt der Überführung der entsprechenden Erzeugnisse in den freien Verkehr vorzulegen und seine Gültigkeit zu diesem Zeitpunkt festzustellen sei.
17 Am 17. September 2009 übermittelte das Finanzministerium der Kommission einen Antrag auf Erlass der Abgaben gemäß Art. 239 des Zollkodex. Am 16. September 2011 nahm die Kommission den streitigen Beschluss an, mit dem festgestellt wurde, dass ein Erlass von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei, da bei der Überführung der Teile der Pilzkonservensendungen in den freien Verkehr ein gültiges Agrarursprungszeugnis hätte vorgelegt werden müssen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
18 Mit Klageschrift, die am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
19 Sie stützte ihre Klage auf drei Gründe, von denen nur die ersten beiden, mit denen ein Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b bzw. Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex geltend gemacht wurde, für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels relevant sind. Der dritte Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze.
20 Hinsichtlich des ersten, einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex betreffenden Klagegrundes hat das Gericht geprüft, ob die drei Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt waren.
21 In den Rn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe und die dritte Voraussetzung der genannten Bestimmung insofern erfüllt sei, als es der Praxis einiger deutscher Zollbehörden geschuldet sei, dass sie die Agrarursprungszeugnisse bei der Überführung in den freien Verkehr nicht vorgelegt habe.
22 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, wonach keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben erfolgt, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, hat das Gericht zunächst in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission selbst habe eingeräumt, dass die Abgabenbescheide auf einem Irrtum der deutschen Zollbehörden beruhten, die die Gültigkeit der Agrarursprungszeugnisse bei der Auslagerung der Waren und deren Überführung in den freien Verkehr hätten prüfen müssen. Sodann hat es in Rn. 42 des Urteils ausgeführt, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.
23 Hinsichtlich der zweiten, die fehlende Erkennbarkeit des Irrtums der deutschen Zollbehörden betreffenden Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Erkennbarkeit eines Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der fachlichen Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen sei.
24 Zunächst hat das Gericht zur fachlichen Eignung der Rechtsmittelführerin in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, sie sei, da sie im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig sei, als erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin anzusehen.
25 Sodann hat die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Art des Irrtums geltend gemacht, angesichts der Komplexität der einschlägigen Vorschriften sowie der Dauer und des Umfangs der in Rede stehenden Praxis der deutschen Zollbehörden sei der Irrtum nicht leicht erkennbar gewesen. Das Gericht hat im Anschluss an die Feststellung in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, dass bereits aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften dem Argument, diese Vorschriften seien komplex, nicht gefolgt werden könne, in Rn. 62 des Urteils die Auslegung der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach sich aus der Änderung des Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 diese Komplexität ableiten lasse.
26 Das Gericht hat auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach sich die Komplexität der in Rede stehenden Regelung aus dem Briefwechsel zwischen dem Finanzministerium und der Kommission ergebe. Das Gericht ist nämlich nach einer in den Rn. 65, 66 und 68 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Untersuchung dieser Schreiben zum Ergebnis gelangt, dass die Komplexität der in Rede stehenden Regelung weder aus diesem Briefwechsel noch aus dem Verstreichen von sechs Monaten zwischen der Anfrage des Ministeriums und der Antwort der Kommission abgeleitet werden könne. Zudem hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils das Vorbringen in Frage gestellt, dass in einem Schreiben der Kommission zugesagt worden sei, die Einfuhrabgaben zu erlassen.
27 Zu Dauer und Umfang der irrigen Praxis der deutschen Zollbehörden hat das Gericht in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Praxis weder von den deutschen Behörden, die sie angewandt hätten, noch von den ihnen übergeordneten Behörden jemals schriftlich bestätigt worden sei. Des Weiteren hat es das Gericht in Rn. 77 des Urteils als nicht erwiesen angesehen, dass die Praxis in erheblicher Weise gehandhabt worden wäre. In Rn. 79 des Urteils hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die aus dem Urteil Hewlett Packard France (C‑250/91, EU:C:1993:134) hervorgegangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dem Waren-Verein der Hamburger Börse sei keine verbindliche Zollauskunft erteilt worden, und die bloße Kenntnis einer solchen Praxis könne in ihrer Qualität nicht an eine verbindliche Zollauskunft heranreichen. Das Gericht ist in Rn. 80 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass in Deutschland weder eine allgemeine irrige Praxis noch eine irrige Praxis in großem Umfang existiert habe.
28 Schließlich hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzung der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers in Rn. 83 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn er Zweifel habe, nach Kräften informieren müsse, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen, und sodann in Rn. 84 des Urteils hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführerin wegen der Art des betreffenden Irrtums und ihrer Erfahrung Zweifel an der richtigen Anwendung der einschlägigen Vorschriften hätte haben müssen. In Rn. 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf Rn. 64 des Urteils Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission (C‑38/07 P, EU:C:2008:641) ausgeführt, dass sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer nicht bedenkenlos dafür entschieden hätte, seine Waren weiter außerhalb der Gültigkeitsdauer der Agrarursprungszeugnisse unter Inanspruchnahme des Kontingentsatzes in den freien Verkehr zu überführen, nur weil diese Praxis von einigen Zollbehörden akzeptiert worden sei. Das Gericht ist in Rn. 86 des Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, da sie sich damit begnügt habe, eine Reaktion der deutschen Zollbehörden abzuwarten. Deren Untätigkeit habe die Rechtsmittelführerin nicht von eigenen Anstrengungen entlastet.
29 Daher hat das Gericht den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.
30 In Bezug auf den zweiten, einen Verstoß gegen Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex betreffenden Klagegrund hat das Gericht zunächst in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten in gleicher Weise ausgelegt werden müsse wie die Voraussetzung der Erkennbarkeit des Irrtums in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, und hat sodann die zuvor im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes herangezogenen Kriterien entsprechend angewandt, wobei es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Fehlen von Nachlässigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Kommission hätte die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Umstände prüfen müssen, hat das Gericht in Rn. 102 des Urteils entschieden, dass die Kommission dazu nicht verpflichtet gewesen sei, da es sich um zwei kumulative Voraussetzungen handele. Da eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sei, habe die zweite nicht mehr geprüft zu werden brauchen. Infolgedessen hat das Gericht den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.
31 Da das Gericht auch den dritten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen hat, hat es die Klage insgesamt abgewiesen.
Anträge der Parteien
32 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
34 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend, mit denen sie Verstöße gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex sowie einen Begründungsmangel rügt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
35 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem Gericht sei bei der Auslegung des Begriffs „Erkennbarkeit des Irrtums für einen gutgläubigen Abgabenschuldner“ im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ein Rechtsfehler unterlaufen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die zum einen die Beurteilung der Art des Irrtums der Rechtsmittelführerin und zum anderen die Bestimmung des Grades der von ihr aufgewandten Sorgfalt betreffen.
– Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
36 Die Rechtsmittelführerin tritt der Beurteilung der Art des fraglichen Irrtums durch das Gericht entgegen. Zu Unrecht habe das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die für die streitigen Einfuhren geltenden Vorschriften, wegen deren Nichteinhaltung die fragliche Zollschuld entstanden sei, nicht komplex seien, und in Rn. 80 des Urteils, dass in Deutschland weder eine allgemeine irrige Praxis noch eine irrige Praxis in großem Umfang existiert habe.
37 Der Wortlaut der Verordnungen Nrn. 2125/1995 und 1864/2004 sowie die zahlreichen Änderungen der einschlägigen Vorschriften ließen keinen anderen Schluss als den zu, dass die fragliche Regelung komplex und der fragliche Irrtum für sie nicht zu erkennen gewesen sei.
38 Hinsichtlich des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass das Bindewort „und“ in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 eine alternative und keine kumulative Voraussetzung einleite. Dieses Bindewort als kumulativ anzusehen wäre falsch, denn dann müsste ein gültiges Agrarursprungszeugnis bei der Verbringung in die Gemeinschaft und bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegt werden. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht im angefochtenen Urteil, dass ein gültiges Ursprungszeugnis erst zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr erforderlich sei, sei ein offenkundiger Beleg für die Komplexität der genannten Vorschrift. Dieser Mangel an Klarheit werde noch dadurch verstärkt, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 keine Angaben dazu enthalte, wann ein Agrarursprungszeugnis innerhalb seiner Gültigkeitsdauer vorzulegen sei.
39 Zweitens seien auch die aufeinanderfolgenden Änderungen des Wortlauts dieser Vorschrift ein Beweis für ihre Komplexität.
40 Hinsichtlich des Briefwechsels zwischen dem Finanzministerium und der Kommission wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht entschieden zu haben, dass der Briefwechsel nicht die Komplexität der fraglichen Vorschriften belege.
41 Zu Dauer und Umfang der irrigen Praxis der deutschen Zollbehörden macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht irre, wenn es in den Rn. 70 bis 80 des angefochtenen Urteils davon ausgehe, dass es keine langjährige Verwaltungspraxis der deutschen Zollbehörden gegeben habe, in Bezug auf die Gültigkeit der Agrarursprungszeugnisse allein auf den Zeitpunkt der Einlagerung der Waren in das Zolllager abzustellen.
42 Auch in Rn. 77 des angefochtenen Urteils habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es bei der Bestimmung des Vorliegens einer allgemeinen Praxis auf das Kriterium der Handhabung einer Praxis in erheblicher Weise abgestellt habe.
43 Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin nicht behauptet, dass die aus dem Urteil Hewlett Packard France (EU:C:1993:134) hervorgegangene Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache angewandt werden müsse, sondern lediglich auf den ihr zu entnehmenden Grundsatz hingewiesen, dass Handlungen der Zollbehörden gegenüber Unternehmen, zu denen eine gewisse Verbundenheit des betroffenen Zollschuldners bestehe, einen Vertrauenstatbestand begründen könnten.
44 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Weder aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 noch aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 oder aus den aufeinanderfolgenden Änderungen dieser Bestimmung ergebe sich eine besondere Komplexität.
45 Im Übrigen rügt die Kommission in erster Linie die Unzulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin.
– Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
46 Die Rechtsmittelführerin bringt zu der Voraussetzung, die sich auf die von ihr aufgewandte Sorgfalt bezieht, vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sie notwendigerweise Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung der fraglichen Regelung hätte haben müssen. Aufgrund der Komplexität dieser Regelung und der Länge des Zeitraums, in dem die Zollbehörden ihre irrige Praxis fortgesetzt hätten, habe es keinen Grund gegeben, an der Rechtmäßigkeit dieser Praxis zu zweifeln. Insoweit hätte das Gericht nicht die aus dem Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission (EU:C:2008:641), dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, hervorgegangene Rechtsprechung des Gerichtshofs anwenden dürfen. Anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe nämlich in der vorliegenden Rechtssache kein Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Praxis der Zollbehörden zu zweifeln. Außerdem habe die Tatsache, dass die streitige Praxis dem Interesse des Zollschuldners entsprochen habe, keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner Sorgfalt.
47 Nach Auffassung der Kommission ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin angesichts der Art des fraglichen Irrtums und ihrer Erfahrung Zweifel an der Richtigkeit der Anwendung der in Rede stehenden Regelung hätte haben müssen. Außerdem könne die irrige Praxis einiger Behörden einen Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht von den Folgen seiner eigenen Fahrlässigkeit entbinden.
48 Überdies betreffe die Rüge, die sich gegen die Anwendung der aus dem Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission (EU:C:2008:641) hervorgegangenen Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache richte, einen nicht tragenden Grund und könne somit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel, wie sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist deshalb allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteile Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C‑499/03 P, EU:C:2005:136, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 179 und 180).
50 Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 72, und Beschluss Verenigde Douaneagenten/Kommission, C‑173/12 P, EU:C:2013:25, Rn. 27).
51 Die Rechtsmittelführerin hat aber nichts vorgetragen, das eine Verfälschung der Beweise durch das Gericht belegen könnte.
52 Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie die vom Gericht vorgenommene Beurteilung von den Parteien vorgelegter Beweise kritisiert, zu denen namentlich die verschiedenen zur Beurteilung der Komplexität der fraglichen Regelung ausgetauschten Schreiben und die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Untersuchung des Umfangs der Praxis der deutschen Zollbehörden erwähnten Schreiben gehören, als unzulässig zurückzuweisen.
53 Des Weiteren bezieht sich das Argument der Rechtsmittelführerin, es liege eine in erheblicher Weise irrige Praxis der deutschen Zollbehörden vor, auf eine Tatsachenfrage. Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der Tatsachen behauptet hat, ist dieses Argument als unzulässig zurückzuweisen.
54 Das Argument der Rechtsmittelführerin zur Unabdingbarkeit der Voraussetzung, dass eine Praxis in erheblicher Weise gehandhabt werde, für die Bestimmung des Vorliegens einer allgemeinen Praxis ist jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen, da das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils auf die Handhabung einer solchen Praxis lediglich in Erwiderung auf ein Argument der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ohne seine Entscheidung auf diese Voraussetzung zu stützen, die sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt.
– Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes
55 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex wird von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abgesehen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ihre Nichterfassung auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben (vgl. entsprechend Beschluss William Hinton & Sons, C‑30/00, EU:C:2001:536, Rn. 68, 69, 71 und 72, sowie in diesem Sinne Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 46).
56 Zur zweiten der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen ist (vgl. Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 47).
57 Die Art des Irrtums ist anhand des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (vgl. Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, EU:C:2005:136, Rn. 48).
58 In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht nach der Prüfung des Inhalts von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 (jetzt, nach Änderung, Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004) in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils die Komplexität der fraglichen Regelung verneint.
59 In diesem Zusammenhang hat es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sowohl Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 als auch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 auf Art. 56 der Verordnung Nr. 2454/93 verwiesen, der die Agrarursprungszeugnisse betreffe. Es hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 56 Abs. 4 die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden betrage.
60 Daher ist das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass bereits aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften das deren Komplexität betreffende Argument nicht aufrechterhalten werden könne; aus ihnen gehe klar hervor, dass die Regeln für den Rückgriff auf die Zollkontingente für aus China eingeführte Pilzkonserven festgelegt gewesen seien und jede Überführung von Pilzkonserven mit Ursprung in China in den freien Verkehr die Vorlage eines gültigen Agrarursprungszeugnisses erfordert habe.
61 Das Gericht hat somit die fragliche Regelung eingehend geprüft. Aus dieser Prüfung kann nicht abgeleitet werden, dass – wie die Rechtsmittelführerin geltend macht – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 lediglich die Vorlage eines Agrarursprungszeugnisses innerhalb seiner Gültigkeitsdauer verlange, ohne jedoch den genauen Zeitpunkt der Vorlage anzugeben.
62 Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, dass die Komplexität der fraglichen Regelung aus ihren aufeinanderfolgenden Änderungen abgeleitet werden könne, denn das Gericht hat in den Rn. 49 bis 62 des angefochtenen Urteils rechtlich hinreichend erläutert, warum die Änderungen des Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 kein Beleg für die Komplexität der fraglichen Regelung sind.
63 Das die Verwendung des Bindeworts „und“ im Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 betreffende Argument ist ebenfalls zurückzuweisen, da dieses Bindewort kumulativ zu verstehen ist.
64 Folglich verlangt die genannte Bestimmung die Vorlage eines gültigen Agrarursprungszeugnisses bei der Verbringung der Waren und bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr.
65 Zur Argumentation der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Rechtsfehler, den das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung und Anwendung der aus dem Urteil Hewlett Packard France (EU:C:1993:134) hervorgegangenen Rechtsprechung begangen haben soll, ist festzustellen, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen möglich sind, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind. Da das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit eine unabdingbare Voraussetzung des Anspruchs auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist, muss dieser Begriff so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle der Erstattung oder des Erlasses begrenzt bleibt (Urteile Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 52, und Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, EU:C:2008:641, Rn. 60, sowie Beschluss Thomson Sales Europe/Kommission, C‑498/09 P, EU:C:2010:338, Rn. 118).
66 Da die fragliche Regelung eng auszulegen ist, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die aus dem Urteil Hewlett Packard France (EU:C:1993:134) hervorgegangene Rechtsprechung sei auf die vorliegende Rechtssache entsprechend anzuwenden, zurückzuweisen.
67 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die fragliche Regelung für einen erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer keine besonderen Schwierigkeiten auf, so dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.
– Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes
68 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht – anders als die Rechtsmittelführerin offenbar annimmt – in Rn. 85 des angefochtenen Urteils lediglich ergänzend festgestellt hat, dass die Praxis bestimmter Zollbehörden, die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse für Waren bei der Einlagerung ins Zolllager, jedoch nicht mehr bei der Auslagerung und Überführung in den freien Verkehr zu prüfen, zwar anerkanntermaßen dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer entsprochen habe, weil sie dadurch über mehr Zeit verfügt hätten, um über ihre Waren im Zolllager zu disponieren, was jedoch nichts daran ändere, dass sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer nicht damit begnügt hätte, seine Waren weiter außerhalb der Gültigkeitsdauer der Agrarursprungszeugnisse unter Inanspruchnahme des Kontingentsatzes in den freien Verkehr zu überführen, nur weil diese Praxis von einigen Zollbehörden akzeptiert worden sei. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass es darauf hinausliefe, die Wirtschaftsteilnehmer zu ermutigen, Irrtümer ihrer Zollbehörden auszunutzen, wenn man eine solche Fahrlässigkeit zuließe.
69 Das Gericht hat nämlich in Rn. 83 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften habe, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen könne, nach Kräften informieren müsse, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteile Söhl & Söhlke, EU:C:1999:548, Rn. 58, und Common Market Fertilizers/Kommission, C‑443/05 P, EU:C:2007:511, Rn. 191).
70 Infolgedessen ist das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin sowohl wegen ihrer Erfahrung als auch wegen der Art des Irrtums der deutschen Zollbehörden Zweifel an der richtigen Anwendung der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften hätte haben müssen.
71 Folglich hat das Gericht lediglich ergänzend festgestellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn die streitige Praxis seinem Interesse entsprochen habe, nicht damit hätte begnügen dürfen, seine Waren außerhalb der Gültigkeitsdauer der Agrarursprungszeugnisse unter Inanspruchnahme des Kontingentsatzes in den freien Verkehr zu überführen, nur weil die streitige Praxis von einigen Zollbehörden akzeptiert worden sei.
72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen und gehen daher ins Leere (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148, sowie Beschlüsse Piau/Kommission, C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 86, und Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 62).
73 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen, so dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
74 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Gericht in den Rn. 93 ff. des angefochtenen Urteils zwar zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in gleicher Weise ausgelegt werden müssten, doch habe sich die falsche Auslegung und Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex durch das Gericht auf seine Anwendung von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex ausgewirkt.
75 Die Kommission trägt vor, dass die beiden Rechtsmittelgründe eng miteinander verbunden seien. Da dem ersten Rechtsmittelgrund der Erfolg versagt werden müsse, bestehe aber kein Anlass, die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin offensichtlich fahrlässig im Sinne von Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex vorgegangen sei, in Zweifel zu ziehen. Somit sei der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
76 Die in den Art. 220 und 239 des Zollkodex vorgesehenen Verfahren verfolgen das gleiche Ziel, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. Beschluss Thomson Sales Europe/Kommission, EU:C:2010:338, Rn. 95).
77 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Artikel – bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Betroffenen und bei Art. 220 des Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte – in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. entsprechend Urteil Söhl & Söhlke, EU:C:1999:548, Rn. 54).
78 Bei der Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer „offensichtliche Fahrlässigkeit“ im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorzuwerfen ist, sind daher die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden (vgl. Urteile Söhl & Söhlke, EU:C:1999:548, Rn. 55 und 56, sowie Niederlande/Kommission, C‑156/00, EU:C:2003:149, Rn. 92).
79 Zur Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde für den Wirtschaftsteilnehmer geht aus den Rn. 67, 69 und 70 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin sowohl wegen ihrer Erfahrung als auch wegen der Art des Irrtums der deutschen Zollbehörden Zweifel an der richtigen Anwendung der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften hätte haben müssen.
80 Somit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerin, da sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, offensichtlich fahrlässig im Sinne von Art. 239 des Zollkodex gehandelt hat.
81 Die Rüge der Rechtsmittelführerin, dass die falsche Auslegung und Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex durch das Gericht zu einer falschen Anwendung von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex geführt habe, greift unter diesen Umständen nicht durch.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
82 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, das Gericht habe in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils seine Entscheidung insofern nicht hinreichend begründet, als es weder die Rechtsgrundlage noch die Gründe angeführt habe, aus denen es bestimmte Argumente nicht berücksichtigt habe.
83 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils nicht nur den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004 untersucht, sondern auch jenen der einschlägigen Bestimmung der Verordnung Nr. 1979/2006. Das Gericht habe somit die Entwicklung des anwendbaren Rechts vom 1. Juli 1995 bis zum 10. Februar 2008 erfasst, an dem die Verordnung Nr. 1979/2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2008 der Kommission vom 6. Februar 2008 (ABl. L 33, S. 5) geändert worden sei, mit der die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Agrarursprungszeugnisses bei der Überführung in den freien Verkehr abgeschafft worden sei. Somit ergäben sich die Schlüsse in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils aus den in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils erläuterten Gründen. Deshalb sei der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
84 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteile France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 72).
85 Im vorliegenden Fall führt das Gericht in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils ausführlich die Gründe an, aus denen es zu den Erwägungen in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils gelangt ist; das Urteil entspricht daher den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen.
86 Die Begründung des Gerichts beruht nämlich auf einer kohärenten und vollständigen Prüfung des Inhalts der fraglichen Vorschriften, die in den Rn. 51 bis 54 des angefochtenen Urteils mit der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungen beginnt, in den Rn. 55 bis 60 des Urteils mit der Untersuchung des Wortlauts der fraglichen Vorschriften, nämlich Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1864/2004, fortgesetzt wird und in den Rn. 61 und 62 des Urteils mit der Schlussfolgerung endet, dass zum einen jede Überführung in den freien Verkehr von Pilzkonserven mit Ursprung in China die Vorlage eines gültigen Agrarursprungszeugnisses erfordert habe und sich zum anderen aus der Änderung des Wortlauts von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2125/95 nicht der Schluss ziehen lasse, dass die Vorlage des Ursprungszeugnisses im Rahmen des Zolllagerverfahrens ausgereicht habe, um die Frist des Art. 56 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2454/93 zu wahren, und dass die fragliche Regelung auch unter der Verordnung Nr. 2125/95 so habe ausgelegt werden können.
87 Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, dass die Ausführungen des Gerichts keinen Begründungsmangel aufweisen und somit der dritte von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
88 Nach alledem hat die Rechtsmittelführerin mit keinem ihrer drei Rechtsmittelgründe Erfolg, so dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.
Kosten
89 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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