Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-549/12,C-54/13
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
24. Juni 2015 ( *1 )
„Rechtsmittel — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Kürzung der finanziellen Beteiligung — Berechnungsmethode der Extrapolation — Verfahren zum Erlass der Entscheidung durch die Europäische Kommission — Nichteinhaltung der Frist — Folgen“
In den verbundenen Rechtssachen C‑549/12 P und C‑54/13 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. November 2012 und 31. Januar 2013,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte U. Karpenstein, C. Johann, C. von Donat und J. Lipinsky,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch:
Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte (C‑54/13 P),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Conte und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2014
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Urteile Deutschland/Kommission (T‑265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T‑270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994–1999) gemäß Entscheidung K(94) 1939/5 der Kommission vom 5. August 1994 (im Folgenden: Entscheidung betreffend Thüringen) und der Entscheidung K(2008) 1615 endg. der Kommission vom 29. April 2008 über die Kürzung des durch die Entscheidung der Kommission K(94) 1973 vom 5. August 1994 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Operationelle Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Entscheidung betreffend Berlin [Ost]) abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
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2 |
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. 1975, L 73, S. 1, berichtigt in ABl. 1975, L 102, S. 24, und ABl. 1975, L 110, S. 44) geschaffen, die nach mehrfacher Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1) ersetzt wurde. |
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3 |
1988 wurde die Regelung der Strukturfonds durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) umgestaltet. |
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4 |
Die Verordnung Nr. 2052/88 trat am 1. Januar 1989 in Kraft und sollte binnen einer Frist, die am 31. Dezember 1993 endete, vom Rat auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften überprüft werden. |
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Somit wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert, die ihrerseits vor dem 31. Dezember 1999 überprüft werden sollte. |
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Diese Verordnungen führen die Strukturfonds (den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung „Ausrichtung“, den Europäischen Sozialfonds [ESF] und den EFRE) ein, deren Aufgabe es ist, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen, u. a. durch Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand („Ziel Nr. 1“) und Umstellung der Regionen, der Grenzregionen oder der Teilregionen (einschließlich Arbeitsmarktregionen und städtische Verdichtungsräume), die von der rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind („Ziel Nr. 2“). |
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Art. 7 („Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und Kontrolle“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2052/88 in der durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) sieht vor: „Die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der [Europäischen Investitionsbank (EIB)] oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, müssen den Verträgen und den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Umweltschutzes und der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit für Männer und Frauen entsprechen.“ |
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Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) bestimmt in seinem Art. 23 („Finanzkontrolle“): „(1) Um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die wirksame Durchführung der Aktionen eingerichtet worden sind. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über den Verlauf administrativer und gerichtlicher Verfahren. … (2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des [EWG-Vertrags] und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren. … (3) Die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden halten der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben und Kontrollen zur Verfügung.“ |
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Art. 24 („Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“) der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt: „(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. (2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. …“ |
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Nach Art. 11 („Kontrolle der Vereinbarkeit“) der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34) geänderten Fassung „übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den spezifischen Verfahren der einzelnen Politiken [gegebenenfalls] die Angaben betreffend die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 2052/88 genannten Bestimmungen“. |
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Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses nach Art. 147 EG erließ die Kommission, gestützt auf Art. 23 der Verordnung Nr. 4253/88, mehrere Durchführungsverordnungen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 4253/88 hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 290, S. 1). |
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Art. 8 der Verordnung Nr. 2064/97 sieht vor: „(1) Spätestens im Zeitpunkt des Antrags auf endgültige Zahlung und der endgültigen Ausgabenerklärung für jede Interventionsform legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Vermerk … vor, der von einer Person oder Stelle erstellt worden ist, die in ihrer Funktion von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängig ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den abgelaufenen Jahren durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie eine zusammenfassende Schlussfolgerung zu der Gültigkeit des Antrags auf endgültige Zahlung und zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser endgültigen Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Maßnahmen. (2) Ist in Anbetracht erheblicher Mängel des Verwaltungs- oder Kontrollsystems oder der großen Häufigkeit des Auftretens von Unregelmäßigkeiten eine zusammenfassende positive Schlussfolgerung zur Gültigkeit des Antrags auf endgültige Zahlung sowie der endgültigen Ausgabenerklärung nicht möglich, so wird in dem Vermerk auf diese Umstände hingewiesen und eine Schätzung des Umfangs des Problems sowie seiner finanziellen Auswirkungen vorgenommen. In einem solchen Fall kann die Kommission um die Durchführung einer weiteren Kontrolle mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten innerhalb eines von ihr bestimmten Zeitraums ersuchen.“ |
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Am 15. Oktober 1997 erließ die Kommission die internen Leitlinien für die Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88. Nach den Nrn. 5 und 6 der genannten internen Leitlinien ist als Ausnahme von der Regel, dass sich eine Nettofinanzkorrektur nur auf die jeweils aufgedeckte(n) Unregelmäßigkeit(en) bezieht, eine höhere Finanzkorrektur für den Fall vorgesehen, dass die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass die Unregelmäßigkeit systematischen Charakter hat, d. h. auf grundsätzliche Mängel im Bereich des Managements, der Kontrolle oder des Audits zurückgeht und in anderen, ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls auftreten könnte. Bei der Vornahme einer solchen Finanzkorrektur bedient sich die Kommission der Extrapolation, d. h., sie berücksichtigt das Niveau und den spezifischen Charakter des unzulänglichen Verwaltungssystems sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass infolgedessen auch anderweitig Mittel missbräuchlich verwendet werden könnten. |
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Die Verordnungen Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) aufgehoben. |
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15 |
Die Verordnung Nr. 1260/1999 gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 für den EFRE, den ESF, den EAGFL, Abteilung „Ausrichtung“, und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF). |
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In Art. 39 („Finanzkorrekturen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen der Art oder der Durchführungs- und Kontrollbedingungen einer Intervention tätig zu werden und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Der Mitgliedstaat nimmt die in Bezug auf die individuelle oder systematische Unregelmäßigkeit erforderlichen Finanzkorrekturen vor. Die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen für die betreffende Intervention wiederverwenden. (2) Wenn die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen feststellt, dass
so setzt die Kommission die ausstehenden Zwischenzahlungen aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern und gegebenenfalls alle erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in Zusammenarbeit auf der Grundlage der Partnerschaft bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen. (3) Kommt nach Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums keine Einigung zustande und hat der Mitgliedstaat bis dahin keine Korrekturen vorgenommen, so kann die Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten beschließen,
Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der festgestellten Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten fest. Wurde bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist kein Beschluss über ein Vorgehen gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b) gefasst, so wird die Aussetzung der Zwischenzahlungen unverzüglich aufgehoben. …“ |
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17 |
Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213, S. 1), mit der die Verordnung Nr. 4254/88 aufgehoben wurde, enthält keine Vorschriften über finanzielle Berichtigungen. |
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18 |
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64, S. 13) lautet: „(1) Die Frist, innerhalb der der betroffene Mitgliedstaat einer Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nachkommen kann, seine Bemerkungen zu übermitteln und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, beträgt zwei Monate, es sei denn, die Kommission räumt in ausreichend begründeten Fällen eine längere Frist ein. (2) Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betroffenen Dossiers nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war, als ihn die Kommission veranschlagt hat. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen geeigneten Anteil oder eine Stichprobe der betroffenen Dossiers begrenzen. Außer in ausreichend begründeten Fällen beträgt die eingeräumte Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 überprüft. Die Kommission berücksichtigt jedes von dem Mitgliedstaat binnen der vorgegebenen Frist vorgelegte Beweismaterial. (3) Wenn der Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Bemerkungen der Kommission erhebt und eine Anhörung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stattfindet, läuft die Frist von drei Monaten, binnen der die Kommission einen Beschluss nach Artikel 39 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung fasst, ab dem Tag der Anhörung.“ |
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Die Verordnung Nr. 1260/1999, die vom Rat spätestens am 31. Dezember 2006 zu überprüfen war, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210, S. 25) aufgehoben. Diese Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 für die genannten Fonds unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die jeweils in den Verordnungen zur Regelung dieser Fonds vorgesehen sind. |
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Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1783/1999 (ABl. L 210, S. 1) enthält keine Bestimmung für das Verfahren für die Finanzkorrekturen, die die Kommission vornehmen kann. Das Gleiche gilt für die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1083/2006 und der Verordnung Nr. 1080/2006 (ABl. L 371, S. 1). |
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Die genannten Finanzkorrekturen unterliegen gemeinsamen Regeln für diese drei Fonds, die in den Art. 99 bis 102 der Verordnung Nr. 1083/2006 festgelegt sind. |
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Art. 100 („Verfahren“) der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt: „(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. (2) Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt. (3) Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen. (4) Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Gemeinschaftsmittel gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen. (5) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, wobei sie alle Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“ |
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Art. 108 („Inkrafttreten“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor: „Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 1 bis 16, 25 bis 28, 32 bis 40, 47 bis 49, 52 bis 54, 56, 58 bis 62, 69 bis 74, 103 bis 105 und 108 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nur für Programme für den Zeitraum 2007-2013. Die übrigen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2007.“ |
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Die Verordnung Nr. 1083/2006 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 347, S. 320) aufgehoben. Art. 145 Abs. 6 dieser Verordnung bestimmt: „Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“ |
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Gemäß Art. 154 der Verordnung Nr. 1303/2013 gilt der genannte Art. 145 ab dem 1. Januar 2014. |
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Dieser Art. 145 gehört zu Teil Vier der Verordnung Nr. 1303/2013, der die allgemeinen Bestimmungen enthält, die für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten. |
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27 |
Weder die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1080/2006 (ABl. L 347, S. 289) noch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1303/2013 (ABl. L 138, S. 5) enthalten eine Bestimmung in Bezug auf das Verfahren für Finanzkorrekturen, die die Kommission vornehmen kann. |
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen betreffend Thüringen und Berlin (Ost)
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28 |
Am 29. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/628/EG zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den deutschen Ziel-1-Regionen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin (Ost) (ABl. L 250, S. 18). Durch diese Entscheidung wurden operationelle Programme in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) möglich. |
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Der den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegende Sachverhalt, wie er aus den angefochtenen Urteilen und den Entscheidungen betreffend Thüringen und Berlin (Ost) (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen. |
Rechtssache C‑549/12 P
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30 |
Mit der Entscheidung K(94) 1939/5 vom 5. August 1994 genehmigte die Kommission das Operationelle Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (Arinco Nr. 94.DE.16.005) (im Folgenden: Intervention zugunsten von Thüringen). Diese Entscheidung sah einen Beitrag aus den Strukturfonds in Höhe von 1021771000 ECU vor, der mit der Entscheidung K(99) 5087 vom 29. Dezember 1999 auf 1086827000 Euro mit einem Höchstbeitrag des EFRE in Höhe von 1020719000 Euro erhöht wurde. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr wurde mit der Verwaltung des Programms betraut. |
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31 |
Für die Maßnahme 2.1 zur Unterstützung produktiver Investitionen von kleineren und mittleren Unternehmen wurden in der Entscheidung K(99) 5087 Gesamtausgaben in Höhe von 674104000 Euro veranschlagt, von denen 337052000 Euro aus dem EFRE kamen. |
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32 |
2001 nahm die Kommission auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und von Art. 14 der Verordnung Nr. 2064/97 eine systematische Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Thüringen vor. |
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33 |
Am 30. Januar 2002 legte die Kommission ihren abschließenden Prüfbericht zu den Operationellen Programmen der Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt mit Empfehlungen vor. |
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34 |
Am 24. Juni 2002 wurde der Abschlussvermerk nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2064/97 von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt und an die Kommission übermittelt. |
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35 |
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 legten die deutschen Behörden ihren Antrag auf endgültige Zahlung für die Intervention zugunsten von Thüringen vor. Am 27. Juni 2003 wurde diese Intervention von der Kommission geschlossen und die endgültige Zahlung in beantragter Höhe geleistet. |
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36 |
Nach dem Abschluss der genannten Intervention unternahm der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Oktober, November und Dezember 2003 mehrere Prüfbesuche. 2004 nahm er im Rahmen seiner Prüfung zur Zuverlässigkeitserklärung zum Haushaltsjahr 2003 eine Schwachstellenanalyse eben dieser Intervention vor. An die 28 Projekte aus der Maßnahme 2.1 wurden geprüft. |
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37 |
Am 22. Juni 2004 übermittelte der Rechnungshof den deutschen Behörden seinen vorläufigen Prüfbericht. Mit Schreiben vom 31. August und vom 13. Oktober 2004 übermittelten die deutschen Behörden dem Rechnungshof zusätzliche Informationen. |
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38 |
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 übermittelte der Rechnungshof den nationalen Behörden seinen Prüfbericht. Darin wurden individuelle und systematische Unregelmäßigkeiten bezüglich einzelner Operationen, Fehler bei der Berechnung des Höchstbeitrags und das Fehlen von Belegen für bestimmte Arten von Ausgaben wie Gemeinkosten oder Eigenmittel festgestellt. Der Prüfbericht stellte Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Intervention zugunsten von Thüringen fest. Die bei den 28 Projekten der Maßnahme 2.1 ermittelte Fehlerquote betrug 31,36 %. |
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39 |
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden die ersten Ergebnisse ihrer Prüfung des genannten Prüfberichts und ersuchte sie um Stellungnahme. |
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40 |
Auf der Grundlage der Schwachstellenanalyse des Rechnungshofs kündigte die Kommission dem Freistaat Thüringen zunächst Finanzkorrekturen in Höhe von 135 Mio. Euro an. Nach Durchführung bilateraler Konsultationen mit dem Freistaat Thüringen wurden allerdings bestimmte Beanstandungen zurückgezogen. |
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41 |
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 antworteten die deutschen Behörden auf das Schreiben der Kommission vom 19. Oktober 2006; sie erhoben Einspruch gegen die Vornahme extrapolierter Finanzkorrekturen und fügten weitere Belege für die Förderfähigkeit bestimmter Ausgaben bei. |
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42 |
Mit Schreiben vom 23. April 2007 lud die Kommission die deutschen Behörden zu einem bilateralen Treffen ein, das am 8. Mai 2007 in Brüssel stattfand. Auf dieser Sitzung wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden innerhalb von zwei Wochen nach dieser Sitzung weitere beweiskräftige Belege für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen und Ausgaben beibringen würden. Diese Informationen gingen mit Schreiben vom 22. Juni 2007 bei der Kommission ein. |
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43 |
Mit der Entscheidung betreffend Thüringen kürzte die Kommission die finanzielle Beteiligung des EFRE an der Intervention zugunsten von Thüringen um 81425825,67 Euro und begründete dies damit, dass im Bereich der Maßnahme 2.1 individuelle und systematische Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 festgestellt worden seien. Die Kommission nahm eine Extrapolation der Fehlerquote auf die gesamte Maßnahme 2.1 vor, wobei sie eine Fehlerquote von 23,88 % zugrunde legte. Sie kam zu einem Ergebnis von 1232012,70 Euro für individuelle Unregelmäßigkeiten und 80193812,97 Euro für systematische Unregelmäßigkeiten. |
Rechtssache C‑54/13 P
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44 |
Mit Entscheidung K(94) 1973 vom 5. August 1994 genehmigte die Kommission das operationelle Programm für das Ziel-1-Gebiet Land Berlin (Ost) in der Bundesrepublik Deutschland (Arinco Nr. 94.DE.16.006) (im Folgenden: Intervention zugunsten von Berlin [Ost]). Diese Entscheidung sah einen Beitrag aus den Strukturfonds in Höhe von 743112000 ECU vor, der später auf 779154000 Euro erhöht wurde, davon 540886000 Euro aus dem EFRE. |
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Als Verwaltungsbehörde wurde die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen des Landes Berlin benannt. |
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46 |
Mit Schreiben vom 24. März 2003 übermittelten die deutschen Behörden ihren Antrag auf endgültige Zahlung für die Intervention zugunsten von Berlin (Ost). |
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Vom 16. bis 20. Februar 2004, vom 29. März bis 2. April 2004 und vom 7. bis 11. März 2005 unternahmen die Kommission und ein von ihr beauftragtes externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Rahmen der Abschlussprüfungen für die aus dem EFRE im Programmplanungszeitraum 1994–1999 kofinanzierten Programme mehrere Prüfbesuche. |
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Mit Schreiben vom 31. Mai und vom 15. Dezember 2005 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden ihren Prüfbericht. Darin stellte sie diverse systematische Unregelmäßigkeiten bezüglich einzelner Operationen fest, darunter insbesondere die Anmeldung nicht förderfähiger Ausgaben, Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften und das Fehlen von Belegen. Die bei den 29 tatsächlich geprüften Projekten der Intervention zugunsten von Berlin (Ost) ermittelte Fehlerquote betrug 7,56 %. Von den ausgewählten 36 Projekten konnten sieben aufgrund Bankrotts nicht geprüft werden. |
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Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 und vom 31. März 2006 nahmen die deutschen Behörden dazu Stellung und übersandten der Kommission weitere Informationen. |
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Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden ihre vorläufigen Schlussfolgerungen. |
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51 |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erhoben die deutschen Behörden unter Berufung auf die fehlende Rechtsgrundlage Einspruch gegen die Anwendung pauschalierter und extrapolierter Finanzkorrekturen und fügten weitere Belege für die Rechtmäßigkeit der betreffenden Ausgaben bei. |
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52 |
Unter Berücksichtigung der übermittelten weiteren Informationen und Nachweise wurden die Schlussfolgerungen zu den Prüfergebnissen geändert und den deutschen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2007 mitgeteilt. |
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53 |
Eine bilaterale Sitzung fand am 14. September 2007 in Brüssel statt. Im Ergebnis der während dieser Sitzung geführten Gespräche sicherten die deutschen Behörden zu, innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung weitere Nachweise für die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen und Ausgabenposten nachzureichen. Diese gingen mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 bei der Kommission ein. Die während der Sitzung erörterten Angelegenheiten sind in einem Sitzungsprotokoll vom 12. November 2007 dokumentiert. |
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54 |
Mit der Entscheidung betreffend Berlin (Ost) kürzte die Kommission die finanzielle Beteiligung des EFRE an der Intervention zugunsten von Berlin (Ost) um 12900719,52 Euro, d. h. um 2,68 %. Die Kommission geht in dieser Entscheidung von einer Fehlerquote bezogen auf die 29 geprüften Projekte von 3,63 % aus. Unter Zugrundelegung der gewährten EFRE-Beteiligung am operationellen Programm in Höhe von 951243399 DM geht die Kommission aufgrund von Berechnungen mit der Prüfungssoftware Audit Command Language (ACL) von einer extrapolierten Finanzkorrektur von 25516719 DM, mithin einer Kürzung der Beteiligung des EFRE am Gesamtprogramm um 2,68 % aus. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
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55 |
Mit Klageschriften, die am 4. und 8. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen. |
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56 |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande traten in diesen beiden Verfahren vor dem Gericht jeweils als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland dem Rechtsstreit bei. |
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57 |
Die Bundesrepublik Deutschland stützte ihre Klage gegen die Entscheidung betreffend Thüringen auf fünf Klagegründe, und zwar auf einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 (erster und zweiter Klagegrund), eine fehlende Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Zusammenarbeit (vierter Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (fünfter Klagegrund). |
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58 |
Ihre Klage gegen die Entscheidung betreffend Berlin (Ost) stützte sie auf fünf Klagegründe, und zwar auf einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 (erster und zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dritter Klagegrund), eine unzureichende Begründung dieser Entscheidung (vierter Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Partnerschaft (fünfter Klagegrund). |
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59 |
Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die geltend gemachten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und die beiden Klagen in vollem Umfang abgewiesen. |
Verfahren vor dem Gerichtshof
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60 |
Am 29. November 2012 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil Deutschland/Kommission (T‑265/08, EU:T:2012:434) Rechtsmittel eingelegt. |
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61 |
Rechtsmittelbeantwortungen haben eingereicht die Französische Republik und die Kommission am 15. Februar 2013 sowie das Königreich Spanien am 20. Februar 2013. |
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62 |
Am 31. Januar 2013 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil Deutschland/Kommission (T‑270/08, EU:T:2012:612) Rechtsmittel eingelegt. |
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63 |
Rechtsmittelbeantwortungen haben eingereicht die Französische Republik am 29. März 2013, das Königreich der Niederlande am 5. April 2013, die Kommission am 9. April 2013 und das Königreich Spanien am 12. April 2013. |
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64 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2013 sind die Rechtssachen C‑549/12 P und C‑54/13 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
Anträge der Parteien
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65 |
Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,
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66 |
Die Französische Republik beantragt, die angefochtenen Urteile vollständig aufzuheben, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache endgültig zu entscheiden und die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären. |
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67 |
Das Königreich Spanien beantragt,
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68 |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. |
Zu den Rechtsmitteln
Vorbringen der Parteien
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69 |
In der Rechtssache C‑549/12 P macht die Bundesrepublik Deutschland zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 und gegen den in Art. 5 Abs. 2 EUV und Art. 7 AEUV festgeschriebenen Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung rügt. |
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70 |
In der Rechtssache C‑54/13 P macht die Bundesrepublik Deutschland vier Rechtsmittelgründe geltend, von denen die ersten drei einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 und gegen den in Art. 5 Abs. 2 EUV und Art. 7 AEUV festgeschriebenen Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung betreffen und der vierte eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit den Art. 36 und 53 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. |
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71 |
Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑549/12 P und ihrem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen rechtsfehlerhaft angenommen, reine Verwaltungsfehler nationaler Behörden stellten „Unregelmäßigkeiten“ dar, die die Kommission gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zu Finanzkorrekturen berechtigten. |
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72 |
Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑549/12 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass, selbst wenn Verwaltungsfehler Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, die eine Finanzkorrektur rechtfertigten, das Gericht in dem Urteil Deutschland/Kommission (T‑265/08, EU:T:2012:434) rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Verstöße gegen innerstaatliches Recht und Fehler ohne Auswirkungen auf den Unionshaushalt „Unregelmäßigkeiten“ darstellen könnten, die Finanzkorrekturen rechtfertigten. |
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73 |
Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑549/12 P und dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Französische Republik, das Gericht habe der Kommission rechtsfehlerhaft die Befugnis zugebilligt, extrapolierte Finanzkorrekturen vorzunehmen. |
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74 |
Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑549/12 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt durch das Königreich Spanien, dass, selbst wenn solche Finanzkorrekturen zulässig gewesen wären, das Gericht die Art und Weise ihrer Durchführung in der Entscheidung betreffend Thüringen rechtsfehlerhaft bestätigt habe, da es hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Projekte an der Feststellung eines Schadens für den Unionshaushalt fehle und die Kommission einen Teil der beanstandeten Fehler nicht als systematisch hätte einordnen dürfen. |
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75 |
Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt durch das Königreich Spanien, dass, selbst wenn Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Befugnis der Kommission zur extrapolierten Kürzung entnommen werden könnte, das Gericht rechtsfehlerhaft die Art und Weise der Durchführung der Extrapolation in der Entscheidung betreffend Berlin (Ost) bestätigt habe, denn die Kommission hätte zum einen nicht die von ihr beanstandeten Fehler als systematisch für das gesamte operationelle Programm einordnen und die dafür ermittelte Fehlerquote auf das Gesamtprogramm hochrechnen dürfen, und zum anderen hätte sie nicht das von ihr angewandte Stichprobenverfahren verwenden dürfen, um eine Kürzung mittels Extrapolation für das Gesamtprogramm vorzunehmen. Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, die Kommission habe durch die Extrapolation nicht repräsentativer Fehler und Pauschalkorrekturen eine unverhältnismäßige Kürzung der finanziellen Beteiligung am operationellen Programm vorgenommen. |
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76 |
Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kommission die Befugnis zu pauschalen Finanzkorrekturen zustehe. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass, selbst wenn die Kommission zu Pauschalkorrekturen befugt wäre, das Gericht rechtsfehlerhaft die Vornahme unverhältnismäßiger Pauschalkorrekturen bestätigt habe. |
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77 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, den Entscheidungsgründen des Urteils Deutschland/Kommission (T‑270/08, EU:T:2012:612) sei nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen zur Unzulässigkeit von pauschalen Finanzkorrekturen im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes auseinandergesetzt habe bzw. welche Erwägungen das Gericht der Zurückweisung dieses Vorbringens zugrunde gelegt habe. |
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78 |
Nach Ansicht der Kommission sind diese Rechtsmittelgründe unbegründet und die Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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79 |
Es ist festzustellen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen über die Nichtigkeitsklagen der Bundesrepublik Deutschland entschieden und sie abgewiesen hat, nachdem es jeweils die fünf für sie geltend gemachten Klagegründe für unbegründet erklärt hatte. |
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80 |
Dadurch hat das Gericht implizit, aber denknotwendig, die förmliche Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen bejaht. |
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81 |
Aus den in den Rn. 56 bis 89 und 93 der Urteile Spanien/Kommission (C‑192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C‑197/13 P, EU:C:2014:2157) angeführten Gründen ergibt sich jedoch, dass die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet ist, beim Erlass einer Entscheidung über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten. |
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82 |
Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts gibt es nichts, was diese Rechtsprechung in Frage stellen könnte, vielmehr kann sie auf die vorliegenden Rechtssachen übertragen werden. |
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83 |
Wie der Gerichtshof jeweils in Rn. 94 seiner Urteile Spanien/Kommission (C‑192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C‑197/13 P, EU:C:2014:2157) festgestellt hat, schwankt die Dauer der Frist, über die die Kommission für den Erlass ihrer Beschlüsse verfügt, in Abhängigkeit von der geltenden Regelung. |
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84 |
Aus Art. 108 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ergibt sich, dass deren Art. 100 seit dem 1. Januar 2007 gilt, und zwar auch für Programme vor dem Zeitraum 2007–2013. |
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85 |
Gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 eröffnet die Kommission, bevor sie eine finanzielle Berichtigung beschließt, das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission gemäß Art. 100 Abs. 3 dieser Verordnung zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen. |
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86 |
Gemäß Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung und, falls keine Anhörung stattfindet, beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens. |
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87 |
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission, wenn der Mitgliedstaat gegen ihre vorläufigen Schlussfolgerungen Einwände erhebt, dem Mitgliedstaat ein Einladungsschreiben zu einer Anhörung senden und eine solche durchführen muss. Dies ist Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Vornahme von Finanzkorrekturen und setzt den Lauf der Frist für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zur Vornahme einer solchen Korrektur in Gang. |
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88 |
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission an die Bundesrepublik Deutschland im Anschluss an die Mitteilung ihrer vorläufigen Schlussfolgerungen eine Einladung zu einer Anhörung im Sinne von Art. 100 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 gerichtet hätte oder dass eine solche Anhörung stattgefunden hätte. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass am 8. Mai und 14. September 2007 in Brüssel bilaterale Treffen der Kommission mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland stattfanden. |
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89 |
Insoweit ist zu beachten, dass, da es sich hier um Entscheidungen handelt, die spürbare Auswirkungen auf den Haushalt haben, es sowohl im Interesse des betroffenen Mitgliedstaats als auch der Kommission liegt, dass der Abschluss des Finanzkorrekturverfahrens vorhersehbar ist. Dies setzt voraus, dass für den Erlass des endgültigen Beschlusses von vornherein eine Frist festgelegt ist. Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar (Urteile Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 88, und Spanien/Kommission, C‑197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 88). |
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90 |
Unter diesen Umständen kann sich die Kommission nicht dadurch von ihrer Pflicht zum Erlass der Beschlüsse zur Vornahme von Finanzkorrekturen innerhalb einer von vornherein festgelegten Frist befreien, dass sie die Handlungen, mit denen der Lauf dieser Frist in Gang gesetzt wird, unterlässt. |
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91 |
Selbst wenn die bilateralen Treffen vom 8. Mai bzw. 14. September 2007 für die Zwecke der Berechnung der Fristen für den Erlass der Kommissionsbeschlüsse zur Vornahme von Finanzkorrekturen als Anhörungen im Sinne von Art. 100 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 eingestuft werden könnten, wäre festzustellen, dass die streitigen Entscheidungen am 30. und 29. April 2008 erlassen wurden und die Kommission die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 festgelegte Frist nicht eingehalten hat. |
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92 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme ‐ wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat ‐ eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, Spanien/Kommission, C‑197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Spanien/Kommission, C‑429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34). |
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93 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter, außer in besonderen Fällen wie denen, die u. a. in den Verfahrensordnungen der Unionsgerichte vorgesehen sind, seine Entscheidung nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund stützen, sei er auch zwingenden Rechts, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. Urteile Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 57, und HABM/National Lottery Commission, C‑530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 54). |
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94 |
Was die Frage anbelangt, innerhalb welcher Frist ein Finanzkorrekturbeschluss zu ergehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile Spanien/Kommission (C‑192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C‑197/13 P, EU:C:2014:2157) – die sich im Wesentlichen auf die gleichen Sach- und Rechtsfragen bezogen – ergangen sind, bereits Gelegenheit hatte, sie zu erörtern. Überdies hatte der Gerichtshof in den genannten Rechtssachen die Parteien aufgefordert, ihr Vorbringen auf diese Frage zu konzentrieren. |
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95 |
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung seitdem vom Gerichtshof wiederholt bestätigt worden (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C‑429/13 P, EU:C:2014:2310, und Spanien/Kommission, C‑513/13 P, EU:C:2014:2412). |
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96 |
Hieraus folgt zum einen, dass die Kommission hinreichend Gelegenheit gehabt hat, ihre auf die Bedeutung der in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 festgelegten Frist bezogenen Gründe und Argumente in einer streitigen Verhandlung vorzutragen, und zum anderen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Vorschrift als gefestigt anzusehen ist. |
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97 |
Daher ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache einen besonderen Fall im Sinne der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt und die Parteien nicht aufzufordern sind, sich zu diesem Rechtsgrund zu äußern. |
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98 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidungen die durch eine Verordnung des Rates gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht eingehalten hat. |
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99 |
Es ist daher festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hat, anstatt den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, mit dem die streitigen Entscheidungen behaftet sind, zu ahnden, einen Rechtsfehler begangen hat. |
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100 |
Die angefochtenen Urteile sind daher aufzuheben. |
Zu den erstinstanzlichen Klagen
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101 |
Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. |
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102 |
Der Gerichtshof verfügt im vorliegenden Fall über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Bundesrepublik Deutschland beim Gericht erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen zu entscheiden. |
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103 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass die streitigen Entscheidungen aus den in den Rn. 81 bis 99 des vorliegenden Urteils genannten Gründen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären sind. |
Kosten
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104 |
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. |
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105 |
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Rechtsmitteln obsiegt hat und den vor dem Gericht erhobenen Klagen stattgegeben wird, sind der Kommission gemäß den Anträgen der Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten und die Kosten dieses Mitgliedstaats aufzuerlegen, und zwar sowohl im ersten Rechtszug als auch im Verfahren über die Rechtsmittel. |
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106 |
Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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