Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-607/13

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Verordnung (EG) Nr. 2362/98 — Art. 7, 11 und 21 — Zollkontingente — Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten — Neuer Marktbeteiligter — Einfuhrlizenzen — Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben — Missbräuchliche Praxis — Verordnung (EG) Nr. 2988/95 — Art. 4 Abs. 3“

In der Rechtssache C‑607/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 10. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2013, in dem Verfahren

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Agenzia delle Dogane,

Europäische Kommission

gegen

Francesco Cimmino,

Costantino Elmi,

Diletto Nicchi,

Vincenzo Nicchi,

Ivo Lazzeri,

Euclide Lorenzon,

Patrizia Mansutti,

Maurizio Misturelli,

Maurizio Momesso,

Mirjam Princic,

Marco Raffaelli,

Gianni Vecchi,

Marco Malavasi,

Massimo Malavasi,

Umberto Malavasi,

Carlo Mosca,

Luca Nicoli,

Raffaella Orsero,

Raffaello Orsero,

Erminia Palombini,

Matteo Surian

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Lorenzon, Frau Mansutti, Herrn Misturelli, Herrn Momesso, Frau Princic, Herrn Raffaelli und Herrn Vecchi, vertreten durch P. Rovatti, avvocato,

von Frau Palombini, vertreten durch W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

von Herrn Surian, vertreten durch R. Bettiol und B. Cortese, avvocati,

von Frau Orsero, vertreten durch F. Munari, R. Dominici und U. De Luca, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und P. Rossi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Februar 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 11 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 (ABl. L 187, S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2362/98) sowie von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministero dell’economia e delle finanze, der Agenzia delle dogane und der Europäischen Kommission auf der einen Seite und den gesetzlichen Vertretern von Unternehmen, die Bananen mit Ursprung in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten) sowie anderen Drittländern in die Europäische Union einführen und zu denen die SIMBA SpA (im Folgenden: SIMBA) und die Rico Italia srl (im Folgenden: Rico Italia) gehören, auf der anderen Seite über die Höhe der von diesen Gesellschaften für die Einfuhren erhobenen Zölle.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

3

Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 404/93) trägt die Überschrift „Regelung für den Handel mit dritten Ländern“. Die Art. 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93, die in diesem Titel IV zu finden sind, regeln die Zollkontingente für Bananen aus Drittländern.

4

Art. 16 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Artikel 16 bis einschließlich 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse des KN-Codes ex 0803 00 19.

Im Sinne dieses Titels sind:

1.

‚traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten‘ die [Unions]einfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ‚traditionelle AKP-Bananen‘ bezeichnet;

2.

‚nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten‘ die [Unions]einfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ‚nichttraditionelle AKP-Bananen‘ bezeichnet;

3.

‚Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten‘ die [Unions]einfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ‚Drittstaatenbananen‘ bezeichnet.“

5

Art. 18 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Es wird jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 [Euro]/t erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(2)   Es wird jährlich ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhr von Drittstaatenbananen eine Abgabe in Höhe von 75 [Euro]/t erhoben. Für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(3)   Für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

…“

6

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren.

…“

Verordnung Nr. 2362/98

7

In den Erwägungsgründen 6, 8, 10 und 14 der Verordnung Nr. 2362/98 heißt es:

„(6)

Ein Teil der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen muss den neuen Marktbeteiligten vorbehalten bleiben. Die Gesamtmenge für die neuen Marktbeteiligten muss ausreichen, damit Marktbeteiligte den Bananenimport aufnehmen können und ein lauterer Wettbewerb gewährleistet ist.

(8)

Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung mit der Anwendung der Einfuhrregelung für Bananen ist es angezeigt, die Kriterien für die Zulassung neuer Marktbeteiligter zu verschärfen und so die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern. Hierzu ist es insbesondere gerechtfertigt, eine Mindesterfahrung im Importgeschäft mit vergleichbaren Erzeugnissen, d. h. mit der Einfuhr von frischen Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 sowie unter bestimmten Voraussetzungen mit Erzeugnissen des Kapitels 9 der Kombinierten Nomenklatur[,] zu fordern. Um zu verhindern, dass – bezogen auf die Möglichkeiten der Marktbeteiligten – überhöhte Jahresmengen beantragt, dann aber für die entsprechenden Mengen keine Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt werden, ist die Einreichung des Antrags auf Zuteilung der Jahresmenge von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, die an die Stelle der Lizenzsicherheit tritt. …

(10)

Es sind die Bestimmungen für die Eintragung der Marktbeteiligten und die Festlegung ihrer Referenz- bzw. Jahresmenge festzulegen sowie die Bestimmungen betreffend die Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Stellen zu präzisieren; außerdem ist anzugeben, welche Folgen die Nichterfüllung bestimmter Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der Eintragung und den Erklärungen hat, die im Hinblick auf die Festsetzung der Referenz- bzw. der Jahresmenge im Rahmen der Einfuhrregelung vorzulegen sind.

(14)

Es ist angezeigt, die Voraussetzungen und die Folgen einer solchen Übertragung unter Berücksichtigung der Definition der Gruppen von Marktbeteiligten gemäß der vorliegenden Verordnung zu präzisieren. Die Übertragung zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz ermöglicht die Entwicklung von Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen eingetragenen Marktbeteiligten. Dabei ist es jedoch nicht wünschenswert, die Schaffung künstlicher oder spekulativer Beziehungen dadurch zu fördern oder die normalen Handelsbeziehungen dadurch zu stören, dass neue Marktbeteiligte ihre Rechte aus den Lizenzen an traditionelle Marktbeteiligte übertragen können.“

8

Art. 2 dieser Verordnung sieht eine Aufteilung der Zollkontingente gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 und der traditionellen AKP-Bananen gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 404/93 vor, und zwar 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2362/98 und 8 % für die neuen Marktbeteiligten im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung.

9

Art. 7 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚neue Marktbeteiligte‘ in Bezug auf die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen Wirtschaftsbeteiligte, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der [Union] niedergelassen sind und

a)

in einem der drei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit als Importeur von Frischobst und ‑gemüse der Kapitel 7 und 8 und – unter der Voraussetzung der Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 7 und 8 – auch als Importeur von Erzeugnissen des Kapitels 9 der Zolltariflichen und Statistischen Nomenklatur sowie des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeübt haben, und

b)

in dem in Buchstabe a) genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 400000 [Euro] getätigt haben.“

10

Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Für die Verlängerung seiner Eintragung muss der Marktbeteiligte den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen, dass er auf eigene Rechnung mindestens 50 % der Menge tatsächlich eingeführt hat, die ihm für das laufende Jahr zugeteilt worden ist.“

11

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Sie vergewissern sich insbesondere, dass die betreffenden Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit in dem in Artikel 7 genannten Sektor ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit und auf eigene Rechnung tätig sind. Gibt es Hinweise, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so sind die Anträge auf Eintragung und auf Zuteilung der Jahresmenge nur zulässig, wenn der betreffende Marktbeteiligte geeignete und von der zuständigen nationalen Stelle für ausreichend erachtete Nachweise erbringt.“

12

Die Einzelheiten der Erteilung der Einfuhrlizenzen sind in den Art. 14 bis 22 der Verordnung geregelt. Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Rechte aus den gemäß diesem Kapitel erteilten Lizenzen können unter den in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 [der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1)] genannten Voraussetzungen und unbeschadet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugunsten eines einzigen Übernehmers übertragen werden.

(2)   Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:

a)

zwischen gemäß Artikel 5 eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten,

b)

von traditionellen Marktbeteiligten auf gemäß Artikel 8 eingetragene neue Marktbeteiligte oder

c)

zwischen neuen Marktbeteiligten.

Ein neuer Marktbeteiligter darf die Rechte aus seiner Lizenz nicht an einen traditionellen Marktbeteiligten übertragen.“

Verordnung Nr. 2988/95

13

Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„(1)   Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.

(2)   Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

(3)   Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen [Unions]vorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

In den Jahren 1999 und 2000 wurden von Gesellschaften, die „neue Marktbeteiligte“ im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 2362/98 waren und über die im Rahmen der Zollkontingente nach der Verordnung Nr. 404/93 erforderlichen Einfuhrlizenzen „AGRIM“ verfügten, Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten und Nicht-AKP-Drittstaaten in die Union eingeführt. Dabei wurde für diese Einfuhren je nach Fall ein Zollsatz von null oder ein ermäßigter Zollsatz von 75 Euro pro Tonne Nettogewicht gewährt (im Folgenden: Vorzugstarif).

15

SIMBA, vertreten durch Herrn und Frau Orsero, ist eine sowohl auf dem Bananeneinfuhrmarkt als traditionelle Marktbeteiligte im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 2362/98 als auch auf dem Bananenvertriebsmarkt in der Union tätige Gesellschaft. Rico Italia, vertreten durch Herrn Misturelli, ist ein als neuer Marktbeteiligter eingetragener Importeur.

16

Eine Außenprüfung der Guardia di Finanza bei SIMBA führte zur Aufdeckung von Geschäftspraktiken zwischen SIMBA, Rico Italia und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten, die als Täuschung eingestuft werden konnten.

17

Diese Praktiken sollen durchgeführt worden sein, um das in Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 aufgestellte Verbot der Übertragung von Rechten aus Einfuhrlizenzen eines neuen Marktbeteiligten an einen traditionellen Marktbeteiligten zu umgehen und damit SIMBA unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Einfuhr von Bananen auf der Grundlage der den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten erteilten Einfuhrlizenzen „AGRIM“ kommen zu lassen.

18

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Handelstätigkeiten nach folgendem Schema abliefen:

In einem ersten Schritt verkaufte SIMBA gezielt Bananen, die sich außerhalb des Zollgebiets der Union befanden, an Rico Italia.

In einem zweiten Schritt verkaufte Rico Italia die Bananen an die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten weiter, die über die erforderlichen Einfuhrlizenzen für die Inanspruchnahme des Vorzugstarifs verfügten.

In einem dritten Schritt führten die neuen Marktbeteiligten die Bananen in die Union ein und verkauften sie dann, nach der Zollabfertigung, an Rico Italia zurück.

In einem vierten Schritt verkaufte Rico Italia die Bananen an SIMBA zurück.

19

Gegen die Vertreter von SIMBA, Rico Italia und der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten wurde ein Strafverfahren wegen Schmuggels und Urkundenfälschung eingeleitet. Das Ministero dell’economia e delle finanze, die Agenzia delle dogane und die Kommission traten diesem Strafverfahren als Nebenkläger bei.

20

Das Tribunale di Verona (Italien) befand im ersten Rechtszug den Vertreter von Rico Italia der ihm vorgeworfenen Taten für schuldig und verurteilte ihn im Zivilverfahren zum Ersatz des den Nebenklägern entstandenen Schadens und zur Zahlung einer Sicherheitsleistung an das Ministero dell’economia e delle finanze sowie die Agenzia delle dogane. Die übrigen Angeklagten sprach das Gericht frei.

21

Die Corte d’appello di Venezia (Italien) sah die dem Vertreter von Rico Italia vorgeworfenen Taten als verjährt an und erklärte das Strafverfahren für erledigt, bestätigte aber das Urteil des ersten Rechtszugs, soweit es sich auf die zivilrechtlichen Ansprüche bezog. Sie bestätigte auch den im ersten Rechtszug ergangenen Freispruch der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten, da diese, im Unterschied zu Rico Italia, tatsächlich im Bereich der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse tätig gewesen seien und die Voraussetzungen erfüllt hätten, um als neue Marktbeteiligte im Sinne der Verordnung Nr. 2362/98 anerkannt zu werden.

22

Auf eine Kassationsbeschwerde der Nebenkläger gegen das Urteil der Corte d’appello di Venezia hat die Corte suprema di cassazione das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2362/98, der den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, sich zu vergewissern, dass die Marktbeteiligten eine Einfuhrtätigkeit ausüben und hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit und auf eigene Rechnung tätig sind, dahin auszulegen, dass alle Einfuhrtätigkeiten, die für Rechnung eines traditionellen Marktbeteiligten von Unternehmen ausgeübt werden, die nur formal die in dieser Verordnung für „neue Marktbeteiligte“ aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, von den gewährten Zollvergünstigungen ausgenommen sind?

2.

Erlaubt die Verordnung Nr. 2362/98 einem traditionellen Marktbeteiligten, Bananen mit Ursprung außerhalb der Union an einen neuen Marktbeteiligten zu veräußern und dabei mit diesem zu vereinbaren, dass er die Bananen zu einem ermäßigten Zollsatz in die Union verbringen lässt und sie zu einem vor der gesamten Transaktion vereinbarten Preis an denselben traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert, ohne ein tatsächliches unternehmerisches Risiko zu tragen und ohne für diese Transaktion eine organisatorische Leistung zu erbringen?

3.

Stellt die in Frage 2 angeführte Vereinbarung eine Verletzung des in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 aufgestellten Verbots der Übertragung von Rechten neuer Marktbeteiligter auf traditionelle Marktbeteiligte dar, so dass eine erfolgte Übertragung wirkungslos bleibt und die Zölle nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 in voller und nicht in ermäßigter Höhe geschuldet bleiben?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

23

Das mündliche Verfahren ist am 5. Februar 2015 nach Stellung der Schlussanträge der Generalanwältin geschlossen worden.

24

Mit Schreiben vom 19. März 2015, das am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, hat Herr Surian zum einen die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt; zum anderen hat er beantragt, die Corte suprema di cassazione um Klarstellungen des von ihr in der Vorlageentscheidung geschilderten Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu ersuchen. Auch Herr und Frau Orsero sowie Frau Palombini haben mit Schreiben vom 20. und vom 26. März 2015, die jeweils am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen sind, solche Anträge gestellt.

25

Die genannten Parteien des Ausgangsverfahrens stützen ihre Anträge – wie sie auch in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben – im Wesentlichen darauf, dass einige der in der Vorlageentscheidung dargestellten Tatsachen nicht den im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen entsprächen. Den Schlussanträgen der Generalanwältin liege folglich ein falscher Sachverhalt zugrunde, der mit dem fehlerhaften Inhalt der Vorlageentscheidung zusammenhänge.

26

Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

27

Im vorliegenden Fall geht der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin davon aus, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Vorlagefragen zu beantworten, und dass diese Angaben zwischen den Parteien erörtert worden sind.

28

Der Gerichtshof sieht auch keine Veranlassung, die Corte suprema di cassazione um Klarstellungen zu ersuchen.

29

Daher sind die Anträge von Herrn Surian, Herrn und Frau Orsero sowie Frau Palombini zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30

Es ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten, wie aus ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgeht, bestritten wird. Diese Streitigkeiten beziehen sich u. a. auf die vom vorlegenden Gericht seinen Fragen zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen, die nach Ansicht dieser Marktbeteiligten nicht dem von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhalt entsprechen.

31

Die neuen Einführer halten das Vorabentscheidungsersuchen daher für unzulässig.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C‑604/11, EU:C:2013:344, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

34

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich nämlich, dass die Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 und insbesondere ihrer Art. 7, 11 und 21 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist, insbesondere um zu klären, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Vorgehen aus Sicht des Unionsrechts eine missbräuchliche Praxis darstellt. Insoweit bezieht sich die bei der Corte suprema di cassazione eingelegte Kassationsbeschwerde auf die Richtigkeit der Auslegung dieser Vorschriften durch die Corte d’appello di Venezia.

35

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV eine Streitfrage bezüglich des Sachverhalts nicht klären kann. Eine solche Streitfrage, wie im Übrigen jede Beurteilung des Sachverhalts, fällt in die Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts (Urteil CEPSA, C‑279/06, EU:C:2008:485, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

Zur ersten Frage

37

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil Douane Advies Bureau Rietveld, C‑541/13, EU:C:2014:2270, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Dabei kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Auch wenn im vorliegenden Fall die Vorlagefrage die Auslegung von Art. 11 der Verordnung Nr. 2362/98 betrifft, ergibt sich aus dem vollständigen Wortlaut dieser Frage sowie dem vom nationalen Gericht in der Vorlageentscheidung unterbreiteten Material, dass es in Wirklichkeit die Frage aufwirft, wie die Voraussetzung in Art. 7 Buchst. a der Verordnung, dass „neue Marktbeteiligte“ ihre Einfuhrtätigkeit „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ ausüben müssen, im Licht von Art. 11 der Verordnung zu verstehen ist.

40

Zwar steht nämlich im Ausgangsverfahren fest, dass die dort in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten diese Voraussetzung bei der Eintragung erfüllten, doch möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob angesichts der Verstrickung dieser Beteiligten in das im Ausgangsverfahren fragliche Vorgehen davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Einfuhrtätigkeit auf dem Bananenmarkt im Einklang mit den Erfordernissen dieser Verordnung fortführten.

41

Die erste Vorlagefrage ist daher so zu verstehen, dass sie dahin geht, ob Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 2362/98 im Licht ihres Art. 11 in dem Sinne auszulegen ist, dass die Voraussetzung, dass Wirtschaftsbeteiligte „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ eine Handelstätigkeit als Importeur ausüben müssen, nur ihre Eintragung als „neue Marktbeteiligte“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 2362/98 betrifft, oder ob diese Voraussetzung auch vorliegen muss, damit sie diese Eigenschaft in Bezug auf die Einfuhr von Bananen im Rahmen der in der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Zollkontingente behalten können.

42

Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 404/93 in Bezug auf die Einfuhr von Bananen in die Union eine Regelung für den Handel mit Drittländern schafft, die u. a. auf den in Art. 18 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten beruht.

43

Bei der Verwaltung dieser Zollkontingente wird gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren, auch wenn, wie es im 13. Erwägungsgrund der Verordnung heißt, eine bestimmte Menge den neuen Marktbeteiligten vorbehalten bleibt, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden.

44

Aus diesem Blickwinkel sieht Art. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 eine Aufteilung der im Rahmen der Zollkontingente verfügbaren Bananenmengen zwischen traditionellen und neuen Marktbeteiligten vor. Aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Aufteilung den neuen Marktbeteiligten die Aufnahme des Bananenimports ermöglichen und einen lauteren Wettbewerb gewährleisten soll.

45

Daher unterwirft die Verordnung Nr. 2362/98 die Teilnahme der Marktbeteiligten an den Zollkontingenten bestimmten besonderen Voraussetzungen, damit die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnte Aufteilung aufrechterhalten werden kann.

46

Zu ihnen gehören die in Art. 7 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Erlangung des Status eines „neuen Marktbeteiligten“. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind „neue Marktbeteiligte“ Wirtschaftsbeteiligte, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Union niedergelassen sind und u. a. in einem der drei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit als Importeur von Frischobst und ‑gemüse der Kapitel 7 und 8 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeübt haben.

47

Nach dem Wortlaut von Art. 7 müssen Importeure, um den Status eines neuen Marktbeteiligten zu erlangen, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen „zum Zeitpunkt ihrer Eintragung“ erfüllen, doch ergibt sich aus seinem Wortlaut auch, dass dieser Status „in Bezug auf die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente“ erworben wird.

48

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Aufteilung der Zollkontingente und die Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs auf dem Bananeneinfuhrmarkt, auf die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, kann daher die Voraussetzung, dass neue Marktbeteiligte ihre Tätigkeit „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ ausüben müssen, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich nur auf die Tätigkeit beschränkt, die im Zeitraum vor ihrer Eintragung ausgeübt wurde, sondern erstreckt sich über diesen Zeitraum hinaus.

49

Die Aufteilung der Zollkontingente zwischen traditionellen und neuen Marktbeteiligten hat nämlich zur Folge, dass echte neue Marktbeteiligte auf dem Markt in Erscheinung treten und damit ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten voll entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, EU:C:2004:443, Rn. 84 und 87). Die Kriterien für die Zulassung neuer Marktbeteiligter sollen daher, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2362/98 hervorgeht, im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente die Eintragung bloßer Strohmänner verhindern und damit spekulative und künstliche Praktiken bekämpfen.

50

Die in Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 2362/98 aufgestellte, an die Selbständigkeit der Handelstätigkeit neuer Marktbeteiligter anknüpfende Voraussetzung soll daher verhindern, dass sich ein traditioneller, bereits an einem Zollkontingent teilhabender Marktbeteiligter über einen anderen Marktbeteiligten den Teil eines Zollkontingents aneignen könnte, der den neuen Marktbeteiligten vorbehalten ist.

51

Diese Voraussetzung ist daher dahin auszulegen, dass sie auch die Einfuhr von Bananen durch neue Marktbeteiligte im Rahmen von Zollkontingenten erfasst. Eine solche Auslegung wird zudem durch den Zusammenhang gestützt, in dem Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 2362/98 steht.

52

Als Erstes sieht nämlich Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass die Marktbeteiligten für die Verlängerung ihrer Eintragung den zuständigen nationalen Stellen gegenüber nachweisen müssen, dass sie auf eigene Rechnung mindestens 50 % der ihnen persönlich für das laufende Jahr zugeteilten Menge tatsächlich eingeführt haben. Wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit dieser Voraussetzung von den Marktbeteiligten eine Mindestinanspruchnahme der jährlichen Zuteilung verlangt, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich auf dem Bananeneinfuhrmarkt tätig werden und auf diese Weise dort zu einer Erhöhung des Wettbewerbs beitragen.

53

Als Zweites haben sich die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2362/98 zu vergewissern, dass die neuen Marktbeteiligten in der Union eine Einfuhrtätigkeit ausüben und auf eigene Rechnung als autonome wirtschaftliche Einheit tätig sind; bestehen Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzung, muss der betreffende Marktbeteiligte, damit seine Anträge auf Eintragung und auf Zuteilung der Jahresmenge für zulässig erklärt werden können und um die Selbständigkeit seiner Geschäftsführung zu belegen, der zuständigen nationalen Stelle Nachweise vorlegen, die von dieser für „ausreichend“ erachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, EU:C:2004:443, Rn. 86).

54

Nach alledem ist daher auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 2362/98 im Licht ihres Art. 11 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, dass Wirtschaftsbeteiligte „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ eine Handelstätigkeit als Importeur ausüben müssen, nicht nur für ihre Eintragung als „neue Marktbeteiligte“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt wird, sondern auch dafür, dass sie diese Eigenschaft in Bezug auf die Einfuhr von Bananen im Rahmen der in der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Zollkontingente behalten können.

Zur zweiten Frage und zum ersten Teil der dritten Frage

55

Mit seiner zweiten Frage und dem ersten Teil der dritten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 dahin auszulegen ist, dass er Transaktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, mit denen ein neuer Marktbeteiligter über einen anderen als neuer Marktbeteiligter eingetragenen Marktbeteiligten eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union bei einem traditionellen Marktbeteiligten kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, über denselben Zwischenhändler an diesen traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert.

56

Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 darf ein neuer Marktbeteiligter die Rechte aus den gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht an einen traditionellen Marktbeteiligten übertragen.

57

Im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transaktionen steht fest, dass Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 grundsätzlich nicht anwendbar ist, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten an den traditionellen Marktbeteiligten SIMBA keine Lizenzen „AGRIM“ oder Rechte aus solchen Lizenzen übertragen haben.

58

Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 40) in Bezug auf Einfuhren in die Union, die im Wesentlichen mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar sind, entschieden, dass Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 12), der ein Verbot der Übertragung von Rechten aus Einfuhrlizenzen vorsieht, zwar grundsätzlich solchen Transaktionen nicht entgegensteht, diese jedoch einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel herbeigeführt wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen.

59

Wie die Generalanwältin in Nr. 95 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich die im Urteil SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145) gefundene Lösung auf das Ausgangsverfahren übertragen.

60

Insoweit ist zu ergänzen, dass der Gerichtshof zwar im Vorabentscheidungsverfahren gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, doch obliegt es diesem Gericht, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind. In diesem Zusammenhang verlangt die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der Handelstätigkeiten vor und nach der betreffenden Einfuhr (Urteil SICES u. a., C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen das Vorliegen einer Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (vgl. insbesondere Urteile Eichsfelder Schlachtbetrieb, C‑515/03, EU:C:2005:491, Rn. 39, sowie in diesem Sinne SICES u. a., C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 31 bis 33).

62

Was erstens das mit der Verordnung Nr. 2362/98 verfolgte, u. a. in Rn. 44 des vorliegenden Urteils dargelegte, Ziel betrifft, soll es diese Verordnung durch die Aufteilung der Zollkontingente echten neuen Marktbeteiligten ermöglichen, ihre Tätigkeiten auf dem Bananeneinfuhrmarkt zu entfalten, um einen lauteren Wettbewerb auf diesem Markt zu gewährleisten. Insoweit ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass mit dem in ihrem Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 vorgesehenen Verbot der Übertragung der Rechte von neuen Marktbeteiligten auf traditionelle Marktbeteiligte die Schaffung künstlicher oder spekulativer Beziehungen zwischen diesen Marktbeteiligten oder die Störung der normalen Handelsbeziehungen auf dem Bananeneinfuhrmarkt verhindert werden soll.

63

Daher ist festzustellen, dass das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht werden kann, wenn aufeinanderfolgende Transaktionen des Ankaufs, der Einfuhr und der Rückveräußerung von Bananen, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, zwar individuell betrachtet rechtsgültig sind, aber de facto einer verbotenen Übertragung von Einfuhrlizenzen oder Rechten aus solchen Lizenzen durch einen neuen Marktbeteiligten an einen traditionellen Marktbeteiligten gleichkommen und es diesem ermöglichen, seinen Einfluss über den ihm für die Bananeneinfuhr in die Union zum Vorzugstarif vorbehaltenen Teil der Kontingente hinaus auszudehnen.

64

Was zweitens das Motiv für diese Transaktionen betrifft, muss zum Nachweis einer missbräuchlichen Praxis ebenfalls dargetan werden, dass diese Tätigkeiten es dem betreffenden traditionellen Marktbeteiligten im Wesentlichen ermöglichen sollen, seine eigenen Bananen im Rahmen des den neuen Marktbeteiligten vorbehaltenen Teils der Zollkontingente zum Vorzugstarif einzuführen.

65

Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 37 bis 39) entschieden, dass nur dann angenommen werden kann, dass mit Transaktionen wie denen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils für den Käufer in der Union bezweckt war, wenn auf Seiten der Einführer die Absicht bestand, dem Käufer einen solchen Vorteil zu verschaffen, und wenn die Transaktionen jeder wirtschaftlichen und geschäftlichen Rechtfertigung entbehrten, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Derartige Transaktionen können, auch wenn sie durch den Willen des Käufers motiviert sind, in den Genuss des Vorzugstarifs zu kommen, und die betreffenden Einführer sich dessen bewusst sind, nicht von vornherein dahin bewertet werden, dass sie jeder wirtschaftlichen Rechtfertigung für diese Einführer entbehren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unter gewissen Umständen solche Transaktionen künstlich mit dem wesentlichen Ziel herbeigeführt werden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen.

66

Ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Transaktionen künstlich waren, könnte insbesondere anhand von Anzeichen dafür beurteilt werden, dass sich die Rolle der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Marktbeteiligten bei diesen Transaktionen in Wirklichkeit auf die eines bloßen Strohmanns von SIMBA beschränkte. Angesichts der zur Beantwortung der ersten Frage angeführten Gesichtspunkte liefe diese Beurteilung zudem auf die Prüfung hinaus, ob diese Marktbeteiligten ihre Eintragung als neue Marktbeteiligte mit dem Ziel, Lizenzen „AGRIM“ zu erlangen, allein zu dem Zweck beantragt haben, Bananen für Rechnung des traditionellen Marktbeteiligten SIMBA zum Vorzugstarif in die Union einzuführen.

67

Zu diesem Zweck kann das vorlegende Gericht alle rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den an diesen Transaktionen mitwirkenden Marktbeteiligten berücksichtigen (Urteil Part Service, C‑425/06, EU:C:2008:108, Rn. 62) und, gestützt auf die in Rn. 39 des Urteils SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145) angeführten Gesichtspunkte, u. a. dem Umstand Rechnung tragen, dass der neue Marktbeteiligte, der Inhaber von Lizenzen „AGRIM“ ist, im Rahmen der im Ausgangsverfahren fraglichen Transaktionen kein Geschäftsrisiko trägt, da das Risiko in Wirklichkeit vom Käufer in der Union getragen wurde, der zugleich ein traditioneller Marktbeteiligter ist, oder dem Umstand, dass sich angesichts der Verkaufs- und Weiterverkaufspreise der betreffenden Ware die Gewinnspanne der neuen Marktbeteiligten als geringfügig erwiesen hat.

68

Dagegen ist, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden neuen Einführer in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen geltend gemacht haben, klarzustellen, dass angesichts der Besonderheit des Bananeneinfuhrmarkts die Frage, ob diese Marktbeteiligten über eigene Infrastrukturen verfügten, die es ihnen erlaubten, die eingeführten Bananen zu lagern und zu transportieren, für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transaktionen künstlich waren, nicht entscheidend ist. Von den neuen Marktbeteiligten zu verlangen, dass sie über solche Infrastrukturen verfügen, widerspräche nämlich dem Zweck der Verordnung Nr. 2362/98, der darin besteht, neuen Marktbeteiligten die Teilnahme am Bananeneinfuhrmarkt zu ermöglichen.

69

Darüber hinaus könnte sich, wie die Kommission in ihren Erklärungen geltend macht, auch aus der systematischen Einbindung einer als neue Marktbeteiligte eingetragenen Zwischengesellschaft, im konkreten Fall Rico Italia, in die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transaktionen ergeben, dass diese Transaktionen künstlich waren, falls sich erweist, dass diese Einbindung allein der Verschleierung der Verbindungen zwischen einem traditionellen Marktbeteiligten wie SIMBA und neuen Marktbeteiligten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden diente, um die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 zu umgehen.

70

Daher ist auf die zweite Frage und auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 dahin auszulegen ist, dass er Transaktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, mit denen ein neuer Marktbeteiligter über einen anderen als neuer Marktbeteiligter eingetragenen Marktbeteiligten eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union bei einem traditionellen Marktbeteiligten kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, über denselben Zwischenhändler an diesen traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert, wenn diese Transaktionen eine missbräuchliche Praxis darstellen, was das vorlegende Gericht zu klären hat.

Zum zweiten Teil der dritten Frage

71

Mit dem zweiten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Konsequenzen aus der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zu ziehen sind, sofern das Vorliegen einer solchen Praxis im Ausgangsverfahren festgestellt werden sollte.

72

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 „Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen [Unions]vorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, … zur Folge [haben], dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“.

73

Die Pflicht, einen durch eine regelwidrige Praxis unrechtmäßig erlangten Vorteil zurückzugewähren, ist keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlangung des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde, so dass die Pflicht zu seiner Rückerstattung besteht (vgl. Urteil Pometon, C‑158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Daraus folgt, dass Transaktionen im Rahmen einer missbräuchlichen Praxis vom vorlegenden Gericht so umzudeuten sind, dass die Lage hergestellt wird, die ohne die die missbräuchliche Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte (vgl. entsprechend Urteil Halifax u. a., C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 94).

75

Demgemäß ist ein Marktbeteiligter, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Bananeneinfuhr zu gelangen, verpflichtet, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten, unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen (vgl. entsprechend Urteil Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 68).

76

Daher ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge hat, dass der Marktbeteiligte, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Bananeneinfuhr zu gelangen, verpflichtet ist, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten, unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen.

Kosten

77

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 11 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass Wirtschaftsbeteiligte „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ eine Handelstätigkeit als Importeur ausüben müssen, nicht nur für ihre Eintragung als „neue Marktbeteiligte“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt wird, sondern auch dafür, dass sie diese Eigenschaft in Bezug auf die Einfuhr von Bananen im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen geänderten Fassung festgelegten Zollkontingente behalten können.

 

2.

Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er Transaktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, mit denen ein neuer Marktbeteiligter über einen anderen als neuer Marktbeteiligter eingetragenen Marktbeteiligten eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union bei einem traditionellen Marktbeteiligten kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, über denselben Zwischenhändler an diesen traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert, wenn diese Transaktionen eine missbräuchliche Praxis darstellen, was das vorlegende Gericht zu klären hat.

 

3.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge hat, dass der Marktbeteiligte, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Bananeneinfuhr zu gelangen, verpflichtet ist, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten, unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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